Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

5D_189/2018

5D_189/2018

Rubrum

Urteil vom 3. Dezember 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Höfe,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Beschwerderückzug),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. November 2018 (BEK 2018 161).

Erwägungen

1.

Das Bezirksgericht Einsiedeln erteilte dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Einsiedeln definitive Rechtsöffnung für Fr. 270.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 Beschwerde. Am 17. Oktober 2018 forderte das Kantonsgericht Schwyz den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe bis spätestens am letzten Tag der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 18. Oktober 2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Mit Verfügung vom 13. November 2018 schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 241 ZPO infolge Rückzugs ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten von Fr. 100.--.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. November 2018 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3.

Der Beschwerdeführer beharrt darauf, dass er seine Beschwerde an das Kantonsgericht innerhalb der gesetzten Frist zurückgezogen habe. Er vertritt die Auffassung, dass das Kantonsgericht die angefochtene Verfügung nicht mehr hätte erlassen dürfen. Er scheint sich damit nicht gegen die Beendigung des Verfahrens als solche wehren zu wollen. Er begründet jedoch nicht, wie das Verfahren nach dem Rückzug der Beschwerde anders hätte beendet werden sollen als durch Abschreibung. Seine Ansicht, das Schweizer Gesetz habe nur den Wert einer Rolle Toilettenpapier, stellt jedenfalls keine genügende Rüge dar (oben E. 2). Da seinem Beschwerderückzug Genüge getan wurde, ist auch nicht ersichtlich, dass er in diesem Punkt zur Beschwerde berechtigt sein könnte (Art. 115 lit. b BGG). Soweit er allerdings geltend macht, dass er keine weiteren Gebühren an das Gericht zahlen werde, wehrt er sich gegen die Kostenauflage und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt. Indem er geltend macht, er zahle nicht für die Dummheit anderer, vertritt er offenbar die Auffassung, dass ihm keine Kosten auferlegt werden dürften. Soweit nachvollziehbar macht er Fehler der Staatsanwaltschaft (Fehlen eines "Überweisungsträgers", d.h. wohl eines Einzahlungsscheins, zu einem Beschluss, Reaktion mit Betreibung) für das Verfahren verantwortlich. Es fehlt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit dem vom Kantonsgericht (sinngemäss auf den Fall einer Beschwerde) angewandten Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 48, Art. 66, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115, Art. 116, and Art. 117 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106 and Art. 241 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.

Cited in