Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

6B_824/2013

6B_824/2013

Rubrum

Urteil vom 30. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Vermögensdelikte),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2013.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin erhob bei den Behörden des Kantons Bern den Vorwurf, diverse unlauter handelnde Personen hätten Vermögenswerte ihres Vaters beiseite geschafft und so die Familie um Millionen betrogen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 2 unter Mithilfe von "allen möglichen Leuten (Generalbevollmächtigte, Beistand, Anwälte, Willensvollstrecker, Amtsstellen ...) " das Vermögen geplündert.

Am 16. Juli 2013 nahm der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nicht an die Hand. Aus den vorhandenen Fakten ergäben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Eingaben der Beschwerdeführerin seien als subjektiv empfundene Verschwörungstheorien einzustufen, für welche sich in den Tatsachen keine Grundlagen fänden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 5. August 2013 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 an.

Die tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörden, die Anzeige beruhe auf einer Verschwörungstheorie, für die es keine reale Grundlage gebe, könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die angebliche Willkür müsste in der Beschwerde präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht, da ihnen nichts zu entnehmen ist, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 hindeuten würde. Auf die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 97, Art. 106, and Art. 108 — read in the version of July 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 9 — read in the version of March 3, 2013; the act was consolidated again on February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.

Cited in