Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

6F_11/2012

6F_11/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_292/2012 vom 31. Mai 2012.

Erwägungen

1.

Mit Urteil 6B_292/2012 vom 31. Mai 2012 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein. Diese reicht am 29. Juni 2012 dagegen ein Revisionsgesuch ein.

Die Gründe, aus denen die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, werden in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Demgegenüber kann die rechtliche Würdigung eines Falles im Revisionsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Einleitend zur Begründung ihres Gesuches stellt die Gesuchstellerin fest, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei bis heute unbeachtet geblieben und es könne nicht sein, dass sie für ihr geringes Verschulden solch hohe Untersuchungskosten zu bezahlen habe. Diese Vorbringen sind unzulässig, denn sie betreffen die rechtliche Würdigung des Falles. Auch in ihren übrigen Ausführungen vermag die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund vorzubringen. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 121, Art. 122, and Art. 123 — read in the version of April 1, 2012; the act was consolidated again on October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in