Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

6F_16/2016

6F_16/2016

Rubrum

Urteil vom 27. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_121/2016 vom 12. Februar 2016.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_121/2016 vom 12. Februar 2016 mangels Legitimation und tauglicher Begründung auf eine Beschwerde nicht ein.

Die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin wendet sich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Sie bringt vor, erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht erhalten zu haben, weshalb sie erst jetzt beweisen könne, dass sich der von ihr beanzeigte Beamte der Kantonspolizei Zürich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe.

2.

Die Revision eines Urteils des Bundesgerichts kann nur verlangt werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 121 ff. BGG erfüllt ist. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt, nämlich Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Sie beziehen sich auf das bundesgerichtliche Verfahren. Art. 122 BGG regelt sodann den Revisionsgrund der Verletzung der EMRK und Art. 123 Abs. 1 BGG denjenigen der Einwirkung auf das Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen. Was schliesslich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG (neue Tatsachen oder Beweismittel) betrifft, so hat das Bundesgericht entschieden, dass sich dieser Revisionsgrund unter Vorbehalt von Tatsachen, die im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen abzuklären sind, allein auf Urteile bezieht, in welchen das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durch eigene ersetzt hat (BGE 134 IV 48).

Die Gesuchstellerin macht keinen der gesetzlichen Revisionsgründe geltend, und aus ihrer Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht, inwiefern ein solcher Revisionsgrund in Bezug auf den aus ihrer Sicht zu revidierenden Nichteintretensentscheid 6B_121/2016 vorliegen könnte.

3.

Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 121, Art. 122, and Art. 123 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in