Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

6F_19/2014

6F_19/2014

Rubrum

Urteil vom 25. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Wiedererwägung, Revision oder Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_698/2014 vom 5. August 2014.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht wies am 5. August 2014 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab (6B_698/2014). Dieser ersucht mit Eingabe vom 14. August 2014 um Wiedereerwägung, Revision oder Erläuterung des Urteils vom 5. August 2014.

2.

Die Wiedererwägung eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

3.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dem Bundesgericht sei ein offensichtliches Versehen unterlaufen (Gesuch S. 4). Indessen kann davon, dass das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt und damit den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG gesetzt hätte, nicht die Rede sein. In Wirklichkeit bemängelt der Gesuchsteller den Schluss, den das Bundesgericht aus der Aussage seiner Tochter, "dann gingen wir beide zurück an dem Mittagstisch", gezogen hat. Dieser Schluss kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.

4.

Die Erläuterung eines bundesgerichtlichen Urteils ist vorgesehen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). Nichts davon trifft im vorliegenden Fall zu. Für Schlussfolgerungen, die der Gesuchsteller nicht nachvollziehen kann (Gesuch S. 6), steht die Erläuterung nicht zur Verfügung.

5.

Das Wiedererwägungs-, Revisions- oder Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Wiedererwägungs-, Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 121, Art. 122, Art. 123, and Art. 129 — read in the version of August 1, 2014; the act was consolidated again on November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in