Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

7B_1389/2025

7B_1389/2025

Rubrum

Urteil vom 5. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.

Gegenstand

Überwachungsmassnahme; rückwirkende Randdatenerhebung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. November 2025 (SBK.2025.128).

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. November 2025 betreffend rückwirkende Randdatenerhebung.

2.

2.1

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

2.2

Der Entscheid vom 11. November 2025 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 13. November 2025 versandt und am 17. November 2025 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 18. November 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 17. Dezember 2025. Damit war die Frist am 18. Dezember 2025, als die Beschwerde der Post übergeben wurde, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde - selbst bei rechtzeitiger Übergabe an die Post - nicht einzutreten gewesen. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde lediglich seine Sichtweise dar. Er behauptet insbesondere, der dringende Tatverdacht sei zu verneinen, er möchte nicht, dass Randdaten erhoben werden und das Verfahren sei ein "reiner Betrug", ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 66, Art. 100, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.

Cited in