Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

7B_820/2025

7B_820/2025

Rubrum

Urteil vom 24. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,

An der Aa 4, 6300 Zug.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 15. Juli 2025 (BS 2025 47).

Erwägungen

1.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen verschiedene Behördenmitglieder durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht ein. Auf ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht und namentlich die Beschwerdeabteilung wurde ebenfalls nicht eingetreten. Gegen diese Präsidialverfügung erhebt A.________ Beschwerde vor Bundesgericht.

2.

Die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie die Voraussetzungen, unter denen ein potenzieller Privatkläger wie der Beschwerdeführer hierzu legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und "Star-Praxis"), wurden diesem bereits mehrfach erläutert (siehe unter anderem Urteile 7B_310/2025 vom 6. Mai 2025 E. 2 und 4;6B_668/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, und zwar weder in Bezug auf die Beschwerdelegitimation noch in der Sache.

3.

Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 81, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.

Cited in