Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

7B_866/2026

7B_866/2026

Rubrum

Urteil vom 7. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskaution; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,

vom 29. Juni 2026 (BES.2026.58).

Erwägungen

1.

1.1

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm mit Verfügung vom 16. April 2026 ein von A.________ angestrebtes Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses forderte ihn auf, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 erstreckte es die Zahlungsfrist ein- und letztmalig bis zum 5. Juni 2026. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

1.2

Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 trat das Appellationsgericht gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht ein, weil A.________ die verlangte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet hatte. A.________ reichte daraufhin einen Zahlungsnachweis ein, wonach seinem Konto am 5. Juni 2026 ein Betrag von Fr. 2'000.-- zugunsten des Zivilgerichts Basel-Stadt belastet worden war. Das Appellationsgericht hielt mit Verfügung vom 29. Juni 2026 am Nichteintretensentscheid fest.

1.3

Mit Eingabe vom 30. Juni 2026, ergänzt am 3. Juli 2026, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen eine materielle Beurteilung seiner verschiedenen hängigen Verfahren sowie eine Prüfung der Kostentragung durch beteiligte Rechtsschutzversicherungen.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.2

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die Frage, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2026 wurde von der Vorinstanz nicht materiell beurteilt und kann daher auch vom Bundesgericht nicht unmittelbar geprüft werden.

Ebenso wenig bilden andere Zivil-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren sowie allfällige vertragliche Leistungspflichten von Rechtsschutzversicherungen Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

3.

3.1

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).

3.2

Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die für das Beschwerdeverfahren verlangte Sicherheit von Fr. 800.-- nicht innert der bis zum 5. Juni 2026 erstreckten Frist geleistet worden sei. Sie erwägt, die Zahlung von Fr. 2'000.-- habe einen Kostenvorschuss in einem anderen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts betroffen und sei nicht an das Appellationsgericht für das vorliegende Strafbeschwerdeverfahren geleistet worden.

Mit dieser entscheidenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb eine für ein anderes Verfahren bestimmte und an das Zivilgericht geleistete Zahlung zugleich als Erfüllung der im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren verfügten Sicherheit hätte gelten müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mehrere Verfahren führt und in diesen zu mehreren Kostenvorschüssen verpflichtet wurde, lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Verschiedene Kostenvorschusspflichten sind grundsätzlich entsprechend den jeweiligen Zahlungsaufforderungen und für die einzelnen Verfahren gesondert zu erfüllen.

Seine allgemeinen Ausführungen zur Dauer seiner Verfahren, zu bereits bezahlten Gerichtskosten und zur Leistungspflicht von Rechtsschutzversicherungen gehen am Gegenstand des angefochtenen Entscheids vorbei. Sie vermögen nicht darzutun, inwiefern das Nichteintreten wegen Nichtleistung der Sicherheit Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll.

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier