Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

7B_893/2026

7B_893/2026

Rubrum

Urteil vom 4. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Juni 2026 (BKBES.2026.76).

Erwägungen

1.

1.1

Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2026 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 150.--. A.________erhob dagegen Einsprache. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu wies das Gesuch von A.________ um Anordnung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 4. Mai 2026 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 9. Juni 2026 ab.

1.2

Mit Beschwerde vom 6. Juli 2026 beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers.

2.

2.1

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung droht dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 7B_348/2023 vom 5. August 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Ob und inwiefern der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass nach Erlass des angefochtenen Entscheids die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 24. Juni 2026 durchgeführt worden sei, bei der Beurteilung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu berücksichtigen wäre, kann angesichts der offensichtlich unzureichenden Beschwerdebegründung offenbleiben.

2.2

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz erwägt, angesichts der im Strafbefehl ausgesprochenen Busse von Fr. 150.-- liege ein Bagatellfall vor. Sie verneint zudem tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Dabei setzt sie sich ausdrücklich mit den geltend gemachten Auswirkungen auf laufende Bewährungen und den Aufenthaltsstatus, den behaupteten Videoaufnahmen, dem sogenannten "Graufahren" sowie der Waffengleichheit auseinander.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle im Wesentlichen allein auf die Höhe der Busse ab und unterlasse eine Würdigung der konkreten Auswirkungen des Verfahrens. Damit geht er an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei. Die Vorinstanz beschränkt sich gerade nicht auf die Höhe der drohenden Sanktion, sondern prüft die vom Beschwerdeführer angerufenen besonderen Umstände einzeln.

Mit der Erwägung, ein Widerruf der bedingten Sanktionen falle ausser Betracht, weil lediglich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bildeten, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Hinsichtlich der ausländerrechtlichen Folgen wiederholt er, weitere Verurteilungen könnten berücksichtigt werden. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung Bundesrecht verletzen soll, wonach solche möglichen Folgen aufgrund wiederholter Delinquenz nicht den vorliegenden Straffall beträfen.

Ebenso wenig geht der Beschwerdeführer auf die Erwägung ein, er bestreite nicht, ohne gültigen Fahrausweis gefahren zu sein, weshalb nicht ersichtlich sei, welche entscheidwesentliche Tatsache die erwähnten Videoaufnahmen belegen könnten. Er legt auch vor Bundesgericht nicht dar, was mit diesen Aufnahmen konkret bewiesen werden soll. Soweit er rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem sogenannten "Graufahren" geltend macht, zeigt er nicht auf, weshalb die von ihm angesprochene Rechtsfrage entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung besondere Schwierigkeiten aufweisen soll. Schliesslich setzt er sich auch nicht mit der Erwägung zur Waffengleichheit auseinander, wonach die Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Strafverfahren nicht persönlich auftrete.

Der Beschwerdeführer stellt den konkreten Erwägungen der Vorinstanz damit im Wesentlichen seine eigene Sichtweise gegenüber, ohne anhand der vorinstanzlichen Begründung aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und, soweit eine Verletzung von Grundrechten beziehungsweise von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird, den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier