Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

8C_492/2025

8C_492/2025

Rubrum

Urteil vom 20. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Rechtsverzögerung; Prozessvoraussetzung),

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 30. August 2025, mit der A.________ Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhebt,

in die Verfügung vom 24. Oktober 2025, mit welcher das nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom 5. September 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 10. November 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mit Blick auf die mutwillige Beschwerdeführung (s. dazu die Verfügung vom 24. Oktober 2025 E. 4) eine ausnahmsweise kostenfreie Verfahrenserledigung ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Gemeinde Dottikon Gemeinderat Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.

Cited in