Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

8C_717/2007

8C_717/2007

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. März 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

N.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 28. September 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. November 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. Oktober 2007 an N.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 28. September 2007,

Erwägungen

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 9. November 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Cited in