Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 9 citing decisions has been analysed.

9C_25/2020

9C_25/2020

Rubrum

Urteil vom 3. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. November 2019 (AB.2018.00089).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2019,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz insbesondere unter Erwägung der Heirat des Beschwerdeführers mit B.________ am 26. Januar 1990 in U.________, der Geburt des gemeinsamen Sohnes im April 1990 in V.________ und der Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinden U.________ und V.________ feststellte, die geschiedene Ehefrau habe überwiegend wahrscheinlich vom 26. Januar 1990 bis 31. März 1992 Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei der AHV unterstellt gewesen (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG),

dass deshalb gemäss dem kantonalen Entscheid bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers für das Jahr 1991 ein Einkommenssplitting durchzuführen sei (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b AHVG),

dass der Beschwerdeführer bestreitet, die geschiedene Ehefrau hatte in der Schweiz Wohnsitz,

dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsumstände das vorinstanzliche Erkenntnis nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lässt, schliesst doch die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (SVR 2019 AHV 1 S. 1,9C_600/2017 E. 2.2),

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sich somit in der Darlegung der eigenen Sicht der Dinge erschöpfen,

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 97, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 1a and Art. 29quinquies — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.

Cited in