Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

9C_339/2015

9C_339/2015

Rubrum

Verfügung vom 24. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2015.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 9. Juli 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 12. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2015 zurückziehen lässt,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Cited in