Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

9C_685/2018

9C_685/2018

Rubrum

Urteil vom 29. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arcosana AG,

Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 28. August 2018 (S 18 46).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. August 2018 betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache,

in die Verfügung vom 19. Dezember 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde und A.________ gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass die Verfügung vom 19. Dezember 2018, welche trotz entsprechender Einladung vom 8. Januar 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 15. Januar 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der bis 25. Januar 2019 laufenden Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 62, and Art. 108 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.

Cited in