Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

BB.2026.7

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2026.7

Verfügung vom 7. Mai 2026 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Regeste

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 15. Dezember 2019 kam es beim Grenzübergang Basel Flughafen zu einer durch die Grenzwacht durchgeführten Personenkontrolle von A. welcher diesbezüglich mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.19 vom 30. August 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (vgl. Dossier Nr. BB.2025.107, act. 1.1, Rz. 1).

B. Am 1. August 2025 richtete A. ein mit «Antrag Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch, Prozessbetrug» bezeichnetes Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE»). Darin erstattet er sinngemäss Strafanzeige gegen die am eingangs erwähnten Vorfall beteiligten Mitarbeitenden der Grenzwacht sowie gegen «die Verantwortlichen des Eidgenössischen Finanzdepartements». Soweit sich die Strafanzeige gegen Letztere richtet, dürfte das mit Nichteintretensverfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements (nachfolgend «EFD») vom 16. Juli 2025 abgeschlossene Staatshaftungsverfahren (Dossier Nr. 432.1-673) den Hintergrund bilden. Währenddem gegen die dem Militärstrafrecht unterstehenden Grenzwächter bereits zuvor schon ein Strafverfahren anhängig gemacht wurde, erklärte die Bundesanwaltschaft am 28. August 2025, das Verfahren in Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen die Verantwortlichen des EFD würde in Bundeskompetenz weitergeführt (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft mit der Verfahrensnummer SV.25.1247 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Ordner I, Reiter 1 und 2).

C. In den darauffolgenden vier Monaten richtete A. insgesamt 16 weitere Eingaben an verschiedene Behörden. Wurden diese nicht direkt der Bundesanwaltschaft eingereicht, so wurden sie dieser von den anderen involvierten Behörden zuständigkeitshalber übermittelt. Es handelt sich dabei um die nachfolgend erwähnten Schreiben:

  • «Antrag auf Strafuntersuchung Strafverfolgung Entschädigung wegen Diskriminierung» vom 31. August 2025 an die GStA BE (die angezeigte Straftat bleibt unklar; Verfahrensakten, Ordner I, Reiter 3);

  • «Amtsmissbrauch / Der Akt SK.20.19 ist Rechtsmissbräuchlich» (undatiert) an die Bundesanwaltschaft (inhaltlich eher ein Begehren um Entschädigung; Verfahrensakten, Ordner I, Reiter 4);

  • «Antrag auf ein Strafverfahren» vom 13. September 2025 an das Bundesstrafgericht (Vorwürfe an die Mitarbeitenden der Grenzwache sowie an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts; Verfahrensakten, Ordner I, Reiter 5);

  • «Aktenzeichen 432.1-673/[…]» vom 15. Mai (recte: September) 2025 an die GStA BE (Rückweisung einer Gebührenforderung des EFD, Vorwürfe an die Grenzwacht, gegen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sowie gegen Bundesverwaltungsrichter B.; Verfahrensakten, Ordner I, Reiter 6);

  • «Antrag Strafverfahren Herr C. Rechtsdienst Bern» vom 6. Oktober 2025 an die Bundesanwaltschaft (kritisiert wird wahrscheinlich eine Kostenvorschussforderung des EFD; Verfahrensakten, Ordner I, Reiter 7);

  • «Beschluss Geschäftsnummer UZ 2024 24» vom 6. Oktober 2025 an die Bundesanwaltschaft (zur Intervention der Grenzwache und daraus abgeleiteten Entschädigungsansprüchen; Verfahrensakten, Ordner I, Reiter 8);

  • «Antrag auf Strafuntersuchung gegen Bundesrichterin D.» vom 2. Oktober 2025 an die GStA BE (wohl betreffend die Urteile des Bundesgerichts 2C_480/2025 vom 16. September 2025 und 2C_266/2024 vom 14. Juni 2024; Verfahrensakten, Ordner I, Reiter 9);

  • «Rechtliche Situation» (undatiert) an die Bundesanwaltschaft (kaum aussagekräftiger Inhalt; Verfahrensakten, Ordner I, Reiter 10);

  • «Entschädigungszahlung vom Schweizer Bund im Amtshaftungsverfahren Aktenzeichen 432.1-673/[…] Schadenersatz wegen der Misshandlung der Grenzwache auf französisches Territorium, und illegale Verurteilung des Opfers B.» vom 17. Oktober 2025 (Antrag auf Rechtsöffnung betreffend Schadenersatzforderungen/Antrag Schlichtungsverfahren; Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 1);

  • «Antrag auf Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch Bundesrichterin D.» vom 22. Oktober 2025 (dazu auch [verschiedene?] Begehren um Entschädigung und Vorwürfe an einen Mitarbeitenden des EFD; Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 2);

  • «Antrag zur Untersuchung Strafverfahren wegen Diskriminierung der Nationalität und des Wohnsitzes» vom 10. Juli 2025 an die GStA BE (Vorwürfe an die «AHV-Stelle»; Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 3);

  • «Antrag auf Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch STGB 312» vom 6. November 2025 (verschiedene Vorwürfe an «die Gerichte»; Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 4);

  • «AHV NUMMERO […]- CAISSE DE COMPENSATION» vom 23. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (Vorwurf der Diskriminierung an die AHV; Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 5);

  • «Amtsmissbrauch der Staatsanwaltschaft Bern» vom 28. November 2025 (diesbezüglich kein konkreter Vorwurf erkennbar; Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 7);

  • «Amtsmissbrauch des Bundesgerichts D.» (undatiert) an die Bundesanwaltschaft (diesbezüglich auch kein konkreter Vorwurf erkennbar; Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 8);

  • «Verfahrensnummer SV 25.1247-[…] / Aktenzeichen 432.1-673/[…] Amtshaftungsakte» vom 4. Dezember 2025 (Vorwürfe an verschiedene Behörden; Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 9).

D. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 13. Januar 2026 im Verfahren Nr. SV.25.1247, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (Verfahrensakten, Ordner II, Reiter 10). Im Rahmen der Begründung führte sie nebst anderem aus, die weitschweifigen Eingaben des Anzeigeerstatters seien nicht leicht verständlich. Sie erschienen als eine Sammelschrift […] aus zahlreichen straf-, öffentlich- und zivilrechtlichen Verfahren, wobei nicht immer erkennbar sei, was genau zur Anzeige gebracht werden solle. A. zähle die Titel von Straftatbeständen auf, reiche handschriftlich kommentierte Ausschnitte von Entscheiden, Urteilen und Verfügungen anderer Behörden ein und füge ohne weitere Ausführungen verschiedene Beilagen bei, darunter Vorlesungsfolien zum Thema Europarecht, Ausschnitte mit Gesetzesartikeln von Webseiten und Auszüge aus dem Amtsblatt der Europäischen Union (a.a.O., S. 3).

E. Am 21. Januar 2025 richtete A. in dieser Sache eine Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Diese entspricht exakt der soeben wiedergegebenen Beschreibung der Eingaben an die Bundesanwaltschaft.

F. Nachdem die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft am 27. Januar 2026 um Einreichung der Akten gebeten hatte (act. 2), liessen sowohl sie als auch A. ihr die Akten bzw. weitere Akten zugehen (act. 3 und 4). In der Folge verzeichnete die Bundesanwaltschaft in Sachen SV.25.1247 zwei weitere Eingänge von A., welche sie der Beschwerdekammer übermittelte (vgl. act. 5). Danach unterbreitete A. am 10., 12. und 13. März 2026 der Beschwerdekammer (direkt und unaufgefordert) drei weitere Eingaben (act. 7, 8 und 9).

G. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen

1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.

2.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung fasst die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben lückenhaft vorgetragenen Sachverhalte soweit möglich umfassend zusammen. Gestützt darauf kommt sie zum Schluss, aus den zum Teil wirren Ausführungen des Strafanzeigers, welche in ihrer Gesamtschau als diffus und nicht substantiiert beurteilt werden müssen, könne kein hinreichender Tatverdacht auf begangene strafbare Handlungen der aufgeführten Personen erkannt werden. Der Anzeiger sei offenbar mit den Verfahrenshandlungen, Urteilen und Entscheiden, die er erhalten habe, nicht zufrieden gewesen, weshalb er jeweils gegen sämtliche Personen, welche in ihrer amtlichen Funktion als Richter, Behördenmitglieder usw. mit seinen Anliegen befasst sind, Strafanzeige erstattet, dabei aber nicht begründet und substantiiert, inwiefern die angezeigten Personen ihre Amtsgewalt missbraucht oder irgendeinen Straftatbestand erfüllt hätten. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich keine hinreichenden Tatverdachtselemente weder auf Amtsmissbrauch noch auf andere strafbare Handlungen der aufgeführten Personen entnommen werden können. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerdegegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.2 Verlangt die StPO (wie in Art. 396 Abs. 1), dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen verlangt die Rechtsprechung, dass die Gründe, welche die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung der Strafuntersuchung hätten veranlassen müssen, klar aus der Beschwerde hervorgehen. Die entsprechenden Erläuterungen müssen sich – zumindest in den Grundzügen – auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

2.3 Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung kann den Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entnommen werden. Ebenso wenig legt er – abgesehen von pauschalen Vorbringen – dar, inwiefern sich das von ihm kritisierte Verhalten beschuldigter Personen unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs oder irgendeiner anderen Straftat subsumieren liesse. Gründe, welche die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen müssen, legt er nach dem Gesagten keine dar. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Diesbezüglich ist jedoch aus den nachfolgenden Überlegungen auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu verzichten.

2.4 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von wenigen Monaten insgesamt drei verschiedene Beschwerdeverfahren gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft angestrengt (siehe auch die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern BB.2025.107 und BB.2025.124). Den betreffenden Beschwerdeschriften ist – wie auch schon den am Anfang des Verfahrens stehenden Strafanzeigen – nicht nur gemeinsam, dass sie keinerlei hinreichende Begründung aufweisen. Sie lassen vielmehr jede vernünftige Grundlage vermissen. Das gilt vorliegend insbesondere auch für die durch die Beschwerdegegnerin gewürdigten und vom Beschwerdeführer an eine ganze Reihe verschiedener Behörden gerichteten Eingaben. Die Art und Weise der Beschwerdeführung ist insgesamt als querulatorisch zu bezeichnen, weshalb auch auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist

(vgl. hierzu u.a. die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, 6769 f.).

3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde vom 21. Januar 2025 nicht einzutreten. Darüber entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO der Einzelrichter.

4. Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Beschwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.,

  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Cited in