CA.2025.14
Rubrum
Gesc häft snummer: CA. 2025. 14
Urteil vom 20. Januar 2026 Berufungskammer
Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Barbara Loppacher Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien
A., […] Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Silvio Bürgi,
Berufungsführer / Beschuldigter
und
B., […] Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gabriel Giess,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Berufungen (vollumfänglich) vom 21. Juli 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.30 vom 13. Mai 2025
Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (teilweise mehrfach begangen), Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Regeste
Berufungen (vollumfänglich) vom 21. Juli 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes, Einfüh-ren, Erwerben, Lagern falschen Geldes (teilweise mehrfach begangen), Mehrfacher betrügerischer Miss-brauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhand-lung gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 18. November 2021 wurden A. (nachfolgend: Beschuldigter A.), B. (nachfolgend: der Beschuldigte B.) und C. durch die Kantonspolizei Basel-Stadt (Kapo BS) festgenommen, nachdem in zwei Quartiergeschäften an der […] in U. an H.- und K.-Automaten mit gefälschten Fünffrankenmünzen bezahlt wurde. Anlässlich der Festnahmen und (Haus-)Durchsuchungen stellte die Polizei in den Effekten, im Hotelzimmer und im Fahrzeug der Beschuldigten mehrere falsche Fünffrankenmünzen sicher (BA pag. 08-01-0001-0004).
A.2 Mit Verfügung vom 19. November 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Stawa BS) die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten und C. wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Am 26 November 2021 stellte sie eine Zuständigkeitsanfrage an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA), worauf diese am 6. Dezember 2021 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02-01-0001-003). Die BA dehnte die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 auf den Tatbestand des Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB aus und gegen
B. zusätzlich auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 WG (BA pag. 01-01-0001 f.).
A.3 Im Anschluss wurden verschiedene Ermittlungshandlungen vorgenommen und Fachberichte von der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) eingeholt (u.a. ein Bericht zur Sicherstellung/forensischen Sicherung elektronischer Datenträger vom 5. Januar 2022 und ein Bericht der Zentralstelle Falschgeld vom 13. Januar 2022).
A.4 Die BA dehnte mit Verfügung vom 3. Juli 2023 das Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. und B. auf den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB aus (BA pag. 01-01- 0002).
A.5 Mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 verurteilte die BA C. wegen Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe (BA pag. 03- 01-0001-0004). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.6 Mit Verfügung vom 28. März 2024 vereinigte die BA das Verfahren gegen die Beschuldigten in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-01-0063-0065).
A.7 Die BA erhob am 28. Mai 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen die Beschuldigten wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und weiterer Delikte (SK pag. 6.100.001 ff.).
A.8 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ein (SK pag. 6.231.1.003 ff.).
A.9 Zur Verhandlung vor dem Einzelrichter am 13. November 2024 blieb der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte A. unentschuldigt fern. Auch der zweiten Hauptverhandlung vom 25. März 2025 blieb der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte A. erneut unentschuldigt fern, worauf diese in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde (Art. 366 StPO).
A.10 Mit Urteil SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 – gleichentags mündlich eröffnet, wurden die Beschuldigten A. und B. der mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), des mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) sowie des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) schuldig gesprochen und je mit einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen à je Fr. 30.- bestraft. B. wurde zudem vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) freigesprochen.
A.11 Am 21. Mai 2025 meldeten der Beschuldigte B. und am 23. Mai 2025 der Beschuldigte A. bei der Strafkammer Berufung gegen das Urteil SK.2024.30 an. Das begründete Urteil wurde am 30. Juni 2025 an die Parteien versandt (CAR pag. 1.100.04) und von diesen jeweils am 1. Juli 2025 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.047 ff.).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 übersandte die Strafkammer das begründete Urteil, eine Kopie der Berufungsanmeldungen sowie die Akten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (CAR pag. 1.100.003 ff.).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 21. Juli 2025 erklärte der Beschuldigte A. die vollumfängliche Anfechtung des Urteils SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes und des mehrfachen Einführens, Erwerbens,
Lagerns falschen Geldes (CAR pag. 1.100.058). Er hielt überdies vorsorglich an den vorinstanzlich gestellten Beweisanträgen fest sowie an der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren gegen ihn zufolge nicht rechtsgültig erfolgter Vorladung nicht erfüllt waren (CAR pag. 1.100.059). Schliesslich ersuchte Rechtsanwalt Silvio Bürgi um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. auch für das Berufungsverfahren (CAR pag. 1.100.059).
B.3 Mit Berufungserklärung vom 21. Juli 2025 erklärte der Beschuldigte B. die vollumfängliche Anfechtung des Urteils SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 und beantragte eine vollumfängliche Freisprechung von den Vorwürfen des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes, die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 18. November 2021, einer Entschädigung für rechtswidrige Zwangsmassnahmen in der Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 18. November 2021 sowie die Herausgabe des bei ihm beantragten Bargeldes in der Höhe von Fr. 5'200.00 und die Löschung der DNA-Spur (PCN) und aller erkennungsdienstlichen Erfassungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes in allen Verfahrensstufen (CAR pag. 1.100.061 f.). Im Übrigen hielt der Beschuldigte B. an den vorinstanzlichen Beweis-, Beweisverwertungs- und Konfrontationsanträgen vollumfänglich fest (CAR pag. 1.100.062).
B.4 Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurden die Berufungserklärungen jeweils den anderen Parteien mit der Gelegenheit zur Erhebung der Anschlussberufung bzw. Geltendmachung des Nichteintretens übermittelt (Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO) sowie für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt Silvio Bürgi als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. und Rechtsanwalt Gabriel Giess als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. eingesetzt (CAR pag. 1.400.001).
B.5 Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 erklärte die BA ihren Verzicht auf die Erhebung der Anschlussberufung und die Beantragung des Nichteintretens (CAR pag. 1.400.006). Die Beschuldigten A. und B. liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
B.6 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde betreffend beide Beschuldigte je ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregisterauszug, betreffend A. zusätzlich ein solcher aus dem deutschen Strafregister sowie betreffend
B. zusätzlich ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister und die letzte (aktuelle) Steuererklärung/Steuerveranlagungsverfügung ediert (vgl. Beweisverfügung vom 12. November 2025 [CAR pag. 4.200.041 ff.]; CAR pag. 4.401.001 ff.; CAR pag. 4.402.001 ff. und-009 ff.).
B.7 Zur Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2025 erschienen Rechtsanwalt Silvio Bürgi, sowie der Beschuldigte B. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Gabriel Giess (CAR pag. 5.100.002). Der Beschuldigte A. blieb der Berufungsverhandlung jedoch unentschuldigt fern (CAR pag. 5.100.002).
B.8 Im Rahmen der Parteivorträge (CAR pag. 5.100.007 ff.) liess der Beschuldigte A. die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 5.100.008 und 5.200.009) stellen:
1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 13. Mai 2025 sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, als der Beschuldigte A. vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen in Umlauf setzen falschen Geldes sowie des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagern falschen Geldes vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei.
2. Dem Beschuldigten A. sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 1 Tag eine Genugtuung von Fr. 200.00 zuzusprechen.
3. Sämtliche beim Beschuldigten A. beschlagnahmten Bargelder (Fr. 220.00 und EUR 1977.30) seien ihm nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschuldigte B. liess nachfolgende Anträge stellen (CAR pag. 5.100.014 f.; CAR pag. 5.200.016):
1. Das Urteil der Strafkammer vom 13. Mai 2025 sei wie folgt abzuändern:
a) Es sei der Beschuldigte B. kostenlos und vollumfänglich freizusprechen.
b) Es sei dem Beschuldigten B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1‘000.00 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 5 % seit dem 18. November 2021 zuzusprechen.
c) Es sei dem Beschuldigten B. eine Entschädigung für rechtswidrige Zwangsmassnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘000.00 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 5 % seit dem 18. November 2021 zuzusprechen.
d) Es sei das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 5200.00 dem Beschuldigten B. herauszugeben.
e) Die DNA-Spur (PCN) und alle erkennungsdienstlichen Erfassungen seien vollumfänglich und unwiderruflich zu löschen und
f) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bundes.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Bundes.
B.9 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv samt Kurzbegründung schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.026).
Erwägungen
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung der beiden Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2023.35 E. 1.1.1). Die vorinstanzlich mit Urteil SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und (mehrfachen) Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) verurteilten Beschuldigten A. und B. sind an der Aufhebung des Urteils im Umfang ihrer Beschwernis interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten.
2. Verfahrensgegenstand und Kognition
2.1 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten A. und B. wenden sich gegen sämtliche gegen sie ergangenen Schuldsprüche (CAR pag. 1.100.058 ff.). Deshalb gelten grundsätzlich auch sämtliche damit zusammenhängende Rechtsfolgen (Strafzumessung; Beschlagnahmung/Einziehung von Gegenständen, Aufzeichnungen und Vermögenswerten, Erkennungsdienstliche Massnahmen; Entschädigung; Genugtuung und
Verfahrenskosten) als angefochten. Rechtsanwalt Bürgi stellte anlässlich der Berufungsverhandlung klar, dass sich die eingereichte Berufung nicht auf die vorinstanzliche Festsetzung seines Verteidigungshonorars beziehe (CAR pag. 5.100.004). Rechtsanwalt Giess hatte dasselbe bereits mit Berufungserklärung getan (vgl. BA pag. 1.100.061). Damit ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Entschädigungen der beiden amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. In diesem Zusammenhang wird im Berufungsverfahren einzig noch über eine allfällige Rückzahlungspflicht der Beschuldigten A. und B. zu befinden sein. Die Berufung des Beschuldigten B. richtet sich zudem nicht gegen den Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (CAR pag. 1.100.061). Weil die BA weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Bezüglich des vom Beschuldigten B. nicht angefochtenen Verzichts auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Stawa BS verhängten Freiheitsstrafe von 150 Tagen (vgl. CAR pag. 1.100.061) machte die BA unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und eine Kommentarstelle zur StPO geltend, dass eine Beschränkung der Berufung auf die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges nicht zulässig sei (CAR pag. 2.101.001). Die BA folgert, dass im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen sei, ob der bedingte Vollzug widerrufen werden müsse (CAR pag. 2.101.004; CAR pag. 2.101.002). In formeller Hinsicht ist die Auffassung der BA insofern zutreffend, als sich die Frage des Widerrufs einer früheren Strafe grundsätzlich nicht getrennt von der Strafzumessung für allfällige neue Delikte einschliesslich der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges beurteilen lässt (BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2023 vom 31. Juli 2025 E. 1.2). Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges fällt unter die Bezeichnung «Bemessung der Strafe» im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 3.2), deren einzelnen Teile nicht isoliert angefochten werden können. Die zweitinstanzliche Überprüfungsbefugnis umfasst daher auch die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges, wobei das Berufungsgericht – wie vom Beschuldigten B. zutreffend ausgeführt (CAR pag. 5.100.005 und CAR pag. 5.100.025) – dabei an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. nachfolgende Erwägung I.3) gebunden ist.
2.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
I. A. […]
II. B.
1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2.-5. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte […] IV. Entschädigung und Genugtuung […] V. Verfahrenskosten […] VI. Entschädigungen amtliche Verteidigungen
1. Advokat Silvio Bürgi wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'073.35 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. […]
2. Advokat Gabriel Giess wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 21‘755.45 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. […].
Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil im vorliegenden Berufungsverfahren zur Disposition.
3. Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Den Parteien ist vorab das rechtliche Gehör dazu zu gewähren (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N. 1562). Die beiden Beschuldigten haben die sie betreffenden Schuldsprüche im vorinstanzlichen Urteil inkl. Strafzumessung mit Berufung angefochten. Die BA hat auf eine Anschlussberufung verzichtet. Insofern darf im Sinne des Verbots der reformatio in peius das Urteilsdispositiv nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden.
II. Materielle Erwägungen A) Prozessuales
1. Vorinstanzliches Abwesenheitsverfahren gegen den Beschuldigten A.
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich mit der Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens gegen den Beschuldigten A. befasst. In ihren Erwägungen (Urteil SK.2024.30 E. 1.2.1 – E. 1.2.4) leitet die Vorinstanz schlüssig und in jeder Hinsicht überzeugend her, wie sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte A. gültig vorgeladen worden sei und die Strafsache gegen ihn im Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 StPO beurteilt werden könne. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Rekapitulierend ist erneut festzuhalten, dass die Vorladungsverfügungen sowohl für den ersten Hauptverhandlungstermin als auch für den zweiten Hauptverhandlungstermin als dem Beschuldigten A. ordnungsgemäss zugestellt gelten muss. In der Vorladung vom 4. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte A. ausdrücklich auf die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren hingewiesen (SK pag. 6.331.014). Ungeachtet der rechtsgültigen Vorladungen erschien der Beschuldigte A. weder zur ursprünglichen noch zur neu angesetzten Hauptverhandlung vor Vorinstanz unentschuldigt nicht. Zutreffend hat die Vorinstanz auch erkannt, dass er im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Dass ihm hinreichende Äusserungsmöglichkeiten nicht eingeräumt worden seien, macht der Beschuldigte A. weder geltend, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz hat ihr Urteil betreffend den Beschuldigten A. zu Recht im Abwesenheitsverfahren gefällt. Obwohl die amtliche Verteidigung noch in der Berufungserklärung ihre Opposition gegen das Abwesenheitsverfahren angekündigt hatte (vgl. CAR pag. 1.100.059), griff sie die Thematik anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr auf.
2. Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beschuldigten A. an der Berufungsverhandlung
Auch zur Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte A. unentschuldigt nicht erschienen (CAR pag. 5.100.003). Die Berufungskammer hatte zuvor die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung an die letztbekannte Wohnadresse veranlasst (CAR pag. 4.301.008 f.). Obschon der Beschuldigte A. zweifellos Kenntnis vom hängigen Berufungsverfahren gehabt hatte, teilte er der Berufungskammer weder eine andere Zustelladresse noch eine längere Ortsabwesenheiten mit. Die Vorladung durch den Rechtshilferichter am zuständigen Amtsgericht W. (Deutschland) an den Beschuldigten A. zwecks Überreichung der Vorladung zur Berufungsverhandlung erfolgte korrekt an dessen letztbekannte Wohnadresse (CAR pag. 4.301.032 und -037). Trotzdem erschien der Beschuldigte beim Amtsgericht W. unentschuldigt nicht. Dass der
Beschuldigte A. unter diesen Umständen nicht an der Berufungsverhandlung erschien, ist als freiwilliger Verzicht auf eine Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung zu betrachten. Tritt die beschuldigte Person in zweiter Instanz als Berufungskläger auf und erscheint zur Berufungsverhandlung nur deren Verteidigung, so ist die Berufungsverhandlung ohne die unentschuldigt säumige Person durchzuführen. Ein Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen von Art. 366 ff. StPO findet bei dieser Konstellation nicht statt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2.). Aus den Ausführungen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A. (CAR pag. 5.100.002) ergibt sich, dass dieser angesichts von Kontakten mit seinem Klienten ausreichend instruiert worden war, um dessen Interessen im Berufungsverfahren zu vertreten. Entsprechend wurde das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO) in Abwesenheit des Beschuldigten A. durchgeführt. Dagegen wurden von der amtlichen Verteidigung keine Einwände erhoben.
3. Beweiserhebungen im Berufungsverfahren
3.1 Die Beschuldigten A. und B. erneuerten anlässlich der Berufungsverhandlung die im bisherigen Verlauf des Berufungsverfahrens gestellten und mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 12. November 2025 abgewiesenen Beweisanträge (CAR pag. 5.100.004 f.). Nach erfolgter Zwischenberatung wurden die Beweisanträge (Befragung von C. / Befragung von N. / Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Falschheit der Münzen) durch die Berufungskammer abgewiesen und dieser Entscheid mündlich eröffnet und erläutert (CAR pag. 5.100.006 f.).
Der Antrag auf Befragung von C. wurde damit begründet, dass diese im Vorverfahren angeblich nicht befragt worden sei. Das trifft aber nicht zu. Die BA hat im Vorverfahren eine Anfrage für eine rechtshilfeweise Befragung durch die deutschen Behörden gestellt. C. gab gegenüber den deutschen Behörden an, dass sie keine Angaben zum Sachverhalt machen und nicht zur Befragung erscheinen werde. Zwischen C. und den Beschuldigten A. und B. fand keine Konfrontation statt, weil diese keine belastenden Aussagen gemacht hatte. Aufgrund der gesamten Beweislage ist davon auszugehen, dass allfällige Aussagen von C. zu keinen neuen Erkenntnissen führen würden. Mangels konfrontativer Befragung von C. können deren Aussagen gegenüber der Polizei nicht zum Nachteil der Beschuldigten A. und B. verwertet werden.
In Bezug auf den Beweisantrag auf Befragung von N. wurde geltend gemacht, dass er Angaben zur Beschaffenheit der Münzen machen könne. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der Beweisverfügung vom 12. November 2025 verwiesen werden. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die
Fünffrankenmünzen von N. oder anderen Hotelangestellten nicht als gefälscht erkannt wurden, im Umkehrschluss nicht beweist, dass auch die Beschuldigten A. und B. nichts von allfälligen Fälschungen gewusst hätten.
Bezüglich des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Falschheit der Fünffrankenmünzen wurde in der verfahrensleitenden Beweisverfügung ausgeführt, dass die Beantwortung der sich stellenden Beweisfragen keiner fachspezifischen Expertise bedürfe (CAR pag. 4.200.045). Was anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich vorgetragen wurde, gibt keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung. Im Übrigen und ergänzend kann betreffend die Abweisung der Beweisanträge auf die ausführliche Begründung in der erwähnten Beweisverfügung verwiesen werden (CAR pag. 4.200.043 ff.).
3.2 Weitere Beweiserhebungen drängen sich auch von Amtes wegen nicht auf. Die Berufungssache ist spruchreif.
4. Gültigkeit und Verwertbarkeit von Beweismitteln
4.1 Übersicht Bevor das Strafverfahren von der BA übernommen wurde (BA pag. 02-01-0003; BA pag. 02-01-0063 ff.), hatte die Stawa BS Beweise erhoben respektive erheben lassen. Bezüglich mehrerer der von der BA zugrunde gelegten Beweismittel erheben die Beschuldigten A. und B. den Einwand Unzulässigkeit und der Unverwertbarkeit.
4.2 Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19. November 2021
4.2.1 Die Beschuldigten A. und B. rügen, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den von Kapo BS am 19. November 2021 verfassten Rapport und insbesondere auf die darin protokollierten Aussagen von F. (Betreiber des «D.») und von G. (Betreiber des «E. GmbH») abgestellt habe (CAR pag. 5.100.009 und -016). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Polizeirapporte der Kapo BS verwertbar seien. Zur Begründung führte sie aus, dass die Geschäftsführer des «D.» und des «E. GmbH» am 18. November 2021 bei der Kapo BS Anzeige wegen Verwendung von Falschgeld bei ihren Sportwettautomaten erstattet hätten. G. habe zuvor den Beschuldigten B. wiedererkannt, als dieser sich nochmals in sein Ladenlokal begeben habe, und daraufhin die Polizei alarmiert, die im Zuge der sogleich eingeleiteten Fahndung nach der mutmasslichen Täterschaft die Beschuldigten B. und A. angehalten habe. Am 18. November 2021 seien die beiden Anzeigeerstatter ohne Anwesenheit der Beschuldigten A. und B. vor Ort und im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme befragt worden. Bei diesen Abklärungen habe es sich nicht um formelle Einvernahmen, sondern um informatorische Befragungen gehandelt, die im Rahmen der Anzeigeerstattung und vor Eröffnung der Strafuntersuchung gemäss Art. 308 StPO durchgeführt worden seien. Die Polizei habe die Aussagen der beiden Anzeigeerstatter entsprechend in einem Rapport im Sinne von Art. 307 Abs. 3 zusammenfassen können. Die Polizei habe im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO das getan, was die Strafprozessordnung vorsehe bzw. vorgebe, nämlich Spuren und Beweise sichern, geschädigte Personen befragen und tatverdächtige Personen suchen und anhalten. In dieser Phase des Vorverfahrens hätten keine Teilnahmerechte bestanden (Urteil SK.2024.30 E. 1.3.3).
4.2.2.1 Beweismittel in einem Strafprozess sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a StPO und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört auch ein Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel, was von den Beschuldigten A. und B. nicht in Abrede gestellt wird (vgl. CAR pag. 5.100.009 und -016). Bei F. und G. handelt es sich im Grunde nicht um Belastungszeugen im klassischen Sinn, sondern vielmehr um Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich bei ihren polizeilichen Befragungen um informelle Befragungen im Anfangsstadium von polizeilichen Ermittlungen, welche zulässig sind (BGE 151 IV 79 E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_1054/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.4.2). Diese selbständigen polizeilichen Ermittlungen dienten der Klärung des Sachverhalts und der Ermittlung mutmasslicher Tatverdächtiger. Die Parteien waren nicht zur Teilnahme an diesen Befragungen berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2) und eine Teilnahme war auch gar nicht möglich, waren doch die Beschuldigten in jenem Zeitpunkt noch nicht identifiziert und ein Strafverfahren gegen sie noch nicht eröffnet. Weil mit den Anzeigeerstattern eben gerade keine formellen Einvernahmen durchgeführt wurden, gehen die Hinweise der Beschuldigten A. und B. auf die Belehrungspflichten der Strafbehörden (CAR pag. 5.100.009 und-016) schliesslich an der Sache vorbei. Insofern bestehen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Bedenken gegenüber der Verwertbarkeit der Polizeirapporte. Die Beschuldigten A. und B. werfen sodann die naheliegende Frage auf, ob die in den Polizeirapporten festgehaltenen Aussagen von ihnen verwertbar sind (CAR pag. 5.100.009 und -017). Da die damaligen Depositionen der Beschuldigten A. und B. bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtig werden (vgl. unten Erwägungen II.B.3 und II.B.4) und sich damit beweismässig nicht zu ihrem Nachteil auswirken, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.2.2.2 Wie im Berufungsverfahren jedoch zu Recht vorgebracht wurde (CAR pag. 5.100.009), beschränkt sich die Vorinstanz darauf, die Beweisverwertungsproblematik unter dem Aspekt der Wahrung der Teilnahmerechte zu erörtern. Darüber hinaus erachten die Beschuldigten A. und B. die in den Polizeirapporten wiedergegeben Aussagen der Anzeigeerstatter F. und G. als unverwertbar, weil nie eine Konfrontation stattgefunden habe (CAR pag. 5.100.009 und -016). Die diesbezüglichen Einwendungen verfangen nicht. Die Angaben von F. und G. anlässlich der Anzeigeerstattung haben wohl ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und damit das Strafverfahren – um es in den Worten des Beschuldigten A. auszudrücken (CAR pag. 5.100.009) – «ins Rollen» gebracht. Zutreffend ist auch, dass die beiden Anzeigen und die Identifizierung des Beschuldigten B. durch G. erste Verdachtsmomente gegen die Beschuldigten A. und B. begründeten sowie zu deren Anhaltung und Verhaftung führten. Den Nachweis des zentralen Anklagesachverhalts, wonach die Beschuldigten A. und B. mit Falschgeld operiert hätten, und damit den eigentlichen Schuldbeweis versuchten die Strafverfolgungsbehörden in der Folge jedoch auf andere Weise zu führen. Den protokollierten Aussagen von F. und G. misst auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung keinerlei Gewicht zu und sie werden auch bei der nachfolgenden Sachverhaltserstellung durch das Berufungsgericht ohne Beweisrelevanz bleiben. Bei dieser Ausgangslage bestand keine Notwendigkeit, die Betreiber der beiden Verkaufslokale zu befragen und mit den Beschuldigten A. und B. zu konfrontieren. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten A. (CAR pag. 5.100.009) unterliegen die nach der Anzeigeerstattung erhobenen Beweise keinem Beweisverwertungsverbot. Eine Verletzung von Parteirechten und des Rechts auf ein faires Verfahren ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
4.2.3 In Anbetracht der vorhergehenden Darlegungen sind die Feststellungen in den Polizeirapporten der Kapo BS verwertbar, soweit sie für die Beweiswürdigung bedeutsam sind.
4.3 Plastiktüten mit Fünffrankenmünzen
Nach der Darstellung der BA wurden im «E. GmbH» neben dem dort stehenden K.-Automaten aufgerissene Plastiktüten mit mehreren Fünffrankenmünzen vorgefunden (SK pag. 6.721.004). Der Beschuldigte A. beanstandete an der Berufungsverhandlung, dass die offenbar vorgefundenen Plastiktüten nicht beschlagnahmt worden seien und damit als Beweismittel nicht zur Verfügung stünden bzw. nicht als Beweismittel zu seinen Ungunsten verwertet werden dürften (CAR pag. 5.100.015 f.). Bereits anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Vorsitzende den Parteien auf entsprechende Vorfrage des Beschuldigten A. mit, dass dem Gericht nicht bekannt sei, dass sich diese Plastiktüten bei den Verfahrensakten befänden (CAR pag. 5.100.007). Aus den Akten ergibt sich einzig, dass die Polizei bei der Tatbestandsaufnahme im «E. GmbH» eine Fotografie erstellt hatte, auf der nach polizeilicher Bezeichnung ein Abfalleimer mit «aufgerissenen Plastiksäcklein» abgebildet ist, in welchem sich angeblich «diverse Fünffrankenstücke» befunden hätten (BA pag. B1-02-01-0148; BA pag. B2-02-01-0169). Was im Einzelnen auf der von der Polizei erstellten Fotografie zu erkennen ist, beschlägt den Beweiswert der einschlägigen Fotodokumentation und ist nicht aus prozessualer Perspektive zu erörtern. Eine Auseinandersetzung mit einem Beweismittel, das sich offenkundig nicht in den Akten befindet, erübrigt sich indessen von Vornherein.
4.4 Videoaufzeichnungen
4.4.1 Im Berufungsverfahren bringen die Beschuldigten A. und B. erneut und im Wesentlichen gleich wie vor der Vorinstanz vor, dass die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung im «D.» nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertet werden dürften. Die Beschuldigten A. und B. machen eine nicht prozessrechtskonforme Erhebung der Videoaufzeichnungen durch die Strafverfolgungsbehörden und einem gegen die Datenschutzgesetzgebung verstossenden Betrieb der Überwachungsanlage geltend (CAR pag. 5.100.009 ff. und -016 f.). Die Vorinstanz hält zur Begründung der gegenteiligen Einschätzung zunächst fest, dass die Videoaufzeichnungen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gesichert worden seien und deren formelle Beschlagnahme nicht erforderlich gewesen sei (Urteil SK.2024.30 E. 1.4.1.2 und E. 1.4.1.3). Auch die Voraussetzungen für den datenschutzkonformen Einsatz einer Videoüberwachungsanlage sind nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt. Der Aufnahmebereich sei auf einen kleinen Teil des «D.» beschränkt gewesen und habe nicht den öffentlichen Raum erfasst. Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage sei auch gerechtfertigt gewesen, weil sie der Überwachung des Kassenbereichs und des Spielautomaten und damit der Sicherheit von Personal und Waren gedient habe. Ausserdem, so das angefochtene Urteil, seien die Beschuldigten A. und B. auch von einer Videoüberwachung ausgegangen. Die Videoüberwachung sei daher auch erkennbar und transparent gemacht worden. Die Videoaufnahmen seien daher rechtmässig gewesen und uneingeschränkt verwertbar (Urteil SK.2024.30 E. 1.4.2.1 und E. 1.4.2.2). Im Sinne einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz sodann, dass die Voraussetzungen der Verwertbarkeit gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO selbst dann gegeben wären, wenn von einer fehlenden Transparenz der Videoüberwachung ausgegangen würde. Denn angesichts der zu verfolgenden Deliktvorwürfe seien die Aufzeichnungen der Überwachungskamera zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Die Beschuldigten A. und B. hätten gemeinsam innert zwei Tagen eine grosse Anzahl von falschen Fünffrankenmünzen in kleinen Quartiergeschäften in Umlauf gesetzt, in welchen sie die beschränkten Sicherheitsmassnahmen der Inhaber ausgenutzt und den Schaden Dritter ohne Bedenken in Kauf genommen hätten (Urteil SK.2024.30 E. 1.4.2.3).
4.4.2. Die Beschuldigten A. und B. halten im Berufungsverfahren daran fest, dass die Aufnahmen der Überwachungskamera strafprozessrechtswidrig erlangt worden seien. Insbesondere wird vorgebracht, dass die Videoaufzeichnungen nie mit einem Beschlagnahmebefehl ordentlich zu den Akten genommen und als Beweismittel erhältlich gemacht worden seien (CAR pag. 5.100.010 und -016 f.). Soweit die Beschuldigten A. und B. schon deshalb auf Nichtverwertbarkeit der Videoaufzeichnungen schliessen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Als Beweismaterial verwertbar sind in einem Strafprozess nicht nur das von den Strafverfolgungsbehörden erhobene, sondern grundsätzlich auch das ihnen zugekommene Material. Einer der an den Tatort ausgerückte Polizeifunktionäre ([Name des Polizeifunktionärs]) hat die Videoaufzeichnungen vom 18. November 2021 mit seinem Dienstmobiltelefon aufgenommen (BA pag. B-1- 02-01-0132). Die fraglichen Videoaufzeichnungen wurden auf einen Datenträger (USB-Stick) übertragen, welcher zu den Akten genommen wurde (BA pag. 02- 01-0007). Darüber hinaus befinden sich einzelne Sequenzen aus den Videoaufzeichnungen in Form einer Fotodokumentation bei den Akten (BA pag. B1-02- 01-0150 ff.; BA pag. B2-02-01-0171 ff.; BA pag. B3-02-01-0151). Mit den Videoaufzeichnungen wurde damit genau so umgegangen, wie es die Beschuldigten A. und B. verlangen, wenn sie vorbringen, dass Beweismittel «formell zu den Akten zu nehmen» und «ordentlich in das Verfahren einzuführen» seien (vgl. CAR pag. 5.100.010 und -016). Auch die strafprozessualen Anforderungen an die Aktenführungspflichten sind vorliegend erfüllt, indem das Beweismittel in den Untersuchungsakten vorhanden und aktenmässig belegt ist, wie es produziert wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2).
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass auf eine schriftliche Beschlagnahmeverfügung verzichtet werden konnte. Das vom Beschuldigten A. angerufene Bundesgerichtsurteil BGE 151 IV 18 (Urteil des Bundesgerichts 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 [vgl. CAR pag. 5.100.010]) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Beschuldigten A. und B. von der Sicherstellung der Videoaufzeichnungen nicht unmittelbar betroffen und zu deren Anfechtung daher nicht legitimiert sind. Abgesehen davon durfte die Kapo BS den Betreiber des «D.» im Rahmen von Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 265 Abs. 3 StPO zur Herausgabe der Videoaufzeichnungen auffordern. Dabei handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.6;6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2). Die Beschuldigten A. und B. hatten jedenfalls hinreichend Gelegenheit zur effizienten Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte, indem sie den Gehalt der Aufnahmen feststellen und allenfalls deren Authentizität überprüfen konnten. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten A. (vgl. CAR pag. 5.100.010) ist auf den Videoaufnahmen und den einzelnen Bildern in der Fotodokumentation im Übrigen auch ein Zeitstempel ersichtlich. Die vom Beschuldigten A. ferner aufgeworfene Frage, was die Videoüberwachung «vorher und nachher» aufgezeichnet habe (vgl. CAR pag. 5.100.010), betrifft nicht die Verwertungsthematik, sondern wäre allenfalls bei der Beweismittelwürdigung näher zu beleuchten.
4.4.3.1 Eine andere Frage ist, ob die Videoaufnahmen vom Betreiber des «D.» zulässigerweise erstellt wurden. Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Der Begriff der schweren Straftat ist im Lichte der Schwere der konkreten Tat und der gesamten sie begleitenden Umstände und nicht nach dem abstrakt angedrohten Strafmass zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 6, 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; BGE 130 I 126 E. 3.2).
4.4.3.2 Als rechtswidrig erlangt gelten namentlich Beweise, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erhoben wurden. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (aDSG; SR 235.1) dar (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; BGE 146 IV 226 E. 3.1; BGE 138 II 346 E. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2;6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den
Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; BGE 146 IV 226 E. 3.1; Urteil 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 aDSG). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der von Privaten erhobene Beweis uneingeschränkt verwertbar (BGE 147 IV 12 E. 1.3.2; BGE 146 IV 230 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_797/2023 vom 16. September 2024 E. 3.1;6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2;6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2). Ist der Beweis hingegen als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3).
4.4.3.3 Das Verkaufslokal des «D.» war zum Tatzeitpunkt videoüberwacht (BA pag. B1- 02-01-0127; BA pag. B2-02-01-0148). Die Beschuldigten A. und B. sind auf den Aufnahmen der Überwachungskamera im «D.» zu identifizieren (BA pag. B1-02- 01-0151 ff.; BA pag. B2-02-01-0172 ff.). Es liegt daher eine datenschutzrechtlich relevante Bearbeitung von Personendaten vor. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass sämtliche Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzrechts eingehalten und die Videoaufnahmen daher rechtmässig erhoben worden seien (Urteil SK.2024.30 E. 1.4.2.2). Gegen diese Schlussfolgerungen wenden die Beschuldigten A. und B. ein, dass der datenschutzrechtliche Grundsatz der Transparenz verletzt worden sei, weil die Videoüberwachung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht erkennbar gewesen sei (CAR pag. 5.100.011 und -018; vgl. auch TPF pag. 6.721.035 f. und -065). Ob die Anforderungen an eine erkennbare Beschaffung von Personendaten durch die hier interessierende Videoüberwachungsanlage erfüllt sind, kann offenbleiben. Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 7B_797/2023 vom 16. September 2024 E. 3.3;6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Es ist offensichtlich, dass die Videoaufzeichnung im «D.» aus Sicherheitsgründen erfolgte und der Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen diente. Es hat als notorisch zu gelten, dass
Ladenlokale wie das «D.» ein häufiges Ziel für diverse Vermögensdelikte darstellen. Insofern besteht ein grösseres Bedürfnis nach Videoüberwachungen zum Schutz des Eigentums und der Mitarbeitenden. Die Beschuldigten A. und B. bestreiten nicht, dass die Videoüberwachung im «D.» geeignet ist, sowohl den Schutz von sich dort befindlichen Waren oder Gegenständen und sich dort aufhaltenden Personen zu gewährleisten als auch zur Ahndung allfälliger Widerhandlungen im Ladenlokal beizutragen. Ebenso wenig richtet sich die Kritik der Beschuldigten A. und B. gegen den Umfang der Videoüberwachung, die einen beschränkten Bereich der Ladenfläche und nicht den öffentlichen Raum umfasst. Unter diesen Umständen überwiegen das legitime Interesse an der Prävention von Straftaten und das Interesse, zur Aufklärung von im «D.» begangenen Straftaten beitragen zu können, die Persönlichkeitsschutzinteressen der Beschuldigten A. und B.. Selbst eine wegen allfälliger Nichteinhaltung des Transparenzgrundsatzes persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung wäre daher gerechtfertigt und rechtmässig erfolgt. Bei den Videoaufnahmen aus dem «D.» handelt es sich damit nicht um ein von Privaten unrechtmässig beschafftes Beweismittel. Auf die sich nach rechtswidriger privater Beweiserlangung stellenden Verwertbarkeitsfragen braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
4.4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Videoaufzeichnungen und die daraus erstellte Fotodokumentation als im vorliegenden Strafverfahren gegen die Beschuldigten A. und B. verwertbar.
4.5 Durchsuchung des Fahrzeuges «I.»
4.5.1 Im Lauf der Ermittlungen gegen die Beschuldigten A. und B. durchsuchte die Kapo BS das Fahrzeug «I.», welches vom Beschuldigten B. benutzt wurde. Dabei wurden verschiedene Gegenstände und Fünffrankenmünzen sichergestellt (BA pag. B1-02-01-0026 f.; BA pag. B2-02-01-0038 f.). Der Beschuldigte B. macht im Berufungsverfahren erneut geltend, dass die Durchsuchung des Fahrzeuges nicht rechtmässig gewesen sei, da sie nicht vom ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl umfasst gewesen sei (CAR pag. 5.100.018; vgl. auch SK pag. 6.721.036, -041 f. und -062 f.). Mit dem ihr bereits vorgetragenen Einwand hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil befasst. Die Vorinstanz führt aus, dass der zuständige Stawa BS am 18. November 2021 die Durchsuchung des Hotelzimmers des Beschuldigten A. zunächst mündlich angeordnet und noch gleichentags schriftlich bestätigt habe. In materieller Hinsicht decke der Untersuchungsbefehl auch das vom Beschuldigten B. gelenkte und vom Beschuldigten A. ebenfalls verwendete Fahrzeug «I.». Im Durchsuchungsbefehl seien beide Beschuldigten als beschuldigte Personen aufgeführt genannt worden und Fahrzeuge seien explizit als «zu durchsuchen» aufgeführt worden. Die Autoschlüssel des Beschuldigten B. hätten sich in seinen Effekten befunden und eine festgenommene Person sei gestützt auf Art. 215 Abs. 2 lit. d StPO unter anderem verpflichtet, Fahrzeuge zu öffnen und die Durchsuchung auch ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung zu dulden. Die Distanz zwischen dem Fahrzeug und den zuvor durchsuchten Räumlichkeiten sei unerheblich (Urteil SK.2024.30 E. 1.5).
4.5.2 Was die Vorinstanz zur Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände im Fahrzeug «I.» erwägt, ist zutreffend und darauf ist zu verweisen. Aktenmässig ist belegt und auch nicht bestritten, dass die Stawa BS am 18. November 2021 mündlich einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erliess und diesen gleichentags schriftlich bestätigte (BA pag. B2-02-01-0038; BA pag. B2-02-01- 0067). Darin wurde den ausführenden Polizeifunktionären der Auftrag erteilt, im Hotelzimmer im «Aparthotel J.» eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Gemäss ausdrücklicher Anordnung sollte sich die Durchsuchung neben den Räumlichkeiten an sich auch auf Fahrzeuge, Behältnisse, Aufzeichnungen und anwesende Personen beziehen (BA pag. B2-02-01-0067). Dies übersehen die Beschuldigten A. und B., wenn sie behaupten, der Durchsuchungsbefehl sei «klar eingegrenzt» gewesen auf das Hotelzimmer (CAR pag. 5.100.018; SK pag. 6.721.036 und-063). Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde sodann gegen die Beschuldigten A. und B. ausgestellt und die mit der Durchführung beauftragten Personen bezeichnet (BA pag. B2-02-01-0067). Damit sind im schriftlichen Durchsuchungsbefehl sämtliche gesetzlich vorgeschrieben Angaben enthalten (vgl. Art. 241 Abs. 2 StPO). Der Fahrzeugschlüssel des «I.» wurde bei der Kleider- und Effektenkontrolle beim Beschuldigten B. aufgefunden (BA pag. B2-02-01-0033; BA pag. B2-02-01-0151). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass gemäss Art. 215 Abs. 2 lit. d StPO die Verpflichtung bestand, Fahrzeuge zu öffnen. Anders, als der Beschuldigte B. anzunehmen scheint (CAR pag. 5.100.018; SK pag. 6.721.063), ist unerheblich, in welcher räumlichen Distanz zu den zuvor durchsuchten Räumlichkeiten sich das Fahrzeug befand. Es ist auch nicht von Belang, auf welchen Halter dieses eingelöst war. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Durchsuchung unbestrittenermassen von den Beschuldigten A. und B. benutzt wurde und sich in deren Einflussbereich befand. Die Durchsuchung des Fahrzeuges «I.» erweist sich als vom Beschlagnahmebefehl gedeckt.
4.5.3 Im Lichte des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Fahrzeuges «I.» als unbegründet. Bei den dabei gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich um zulässige und uneingeschränkt verwertbare Beweismittel.
4.6 Erkennungsdienstliche Massnahmen und Erstellung DNA-Profil
4.6.1 Die Beschuldigten A. und B. wurden nach ihrer Verhaftung erkennungsdienstlich erfasst. Die Stawa BS ordnete mit Verfügungen vom 18. November 2021 für die Beschuldigten A. und B. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs an (BA pag. B1-02-01-0024; BA pag. B2-02-01-0036). Nach der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass für die Beschuldigten A. und B. darüber hinaus auch ein DNA-Profil erstellt wurde (vgl. SK pag. 6.720.010 f.). Der Anklageschrift ist unter dem Titel «DNA- Probeentnahme und erkennungsdienstliche Erfassung» zu entnehmen, dass den Beschuldigten A. und B. je eine PCN-Nummer zugeordnet wurde (SK pag. 6.100.012). Eine PCN-Nummer wird beim Eintrag eines DNA-Profils in die entsprechende Datenbank (CODIS) vergeben und verknüpft die anonymisierten DNA-Profile mit den gespeicherten Personendaten. Den Kostenübersichten betreffend das von der Stawa BS geführten Verfahrens ist zu entnehmen, dass bei den Beschuldigten A. und B. jeweils der Betrag von Fr. 235.00 für die Erstellung eines DNA-Profils aufgeführt wird (BA pag. B1-02-01-0179; BA pag. B2-02-01- 0200). In den vorinstanzlichen Akten befindet sich schliesslich für den Beschuldigten B. ein «Löschauftrag DNA-Profil und ED-Material» der Stawa BS, der sich auf diejenige PCN-Nummer (14 580719 21) bezieht, welche dem Beschuldigten B. im vorliegenden Strafverfahren zugeordnet wurde (SK pag. 6.510.007; vgl. auch SK pag. 6.100.012). In den Akten der Stawa BS liegt auch ein solches Formular für den Beschuldigten A. (BA pag. B1-02-01-0013 f.).
4.6.2 Bezüglich der Erstellung der DNA-Profile machten die Beschuldigten A. und B. im vorinstanzlichen Verfahren geltend, es fehle hierfür an einer rechtsgültigen Verfügung, und verlangten deren umgehende Löschung (SK pag. 6.721.038; SK pag. 6.721.065). Dieser Antrag wird – da von der Vorinstanz mit angefochtenem Urteil nicht umgesetzt – im Berufungsverfahren erneuert (CAR pag. 5.100.015). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Befehle für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probeentnahme den Beschuldigten A. und B. am 19. November 2021 schriftlich eröffnet worden seien, und zwar in deutscher Sprache mit einer Übersetzung und ergänzenden Erläuterungen in […] Sprache. Die Beschuldigten A. und B. hätten den Empfang der Anordnung mit Unterschrift bestätigt (Urteil SK.2024.30 E. 1.8). Dieser Darstellung der Aktenlage kann ohne Weiteres gefolgt werden, nicht aber der von der Vorinstanz daraus gezogenen Folgerung. Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, ist die Probeentnahme von DNA von der Erstellung eines DNA-Profils zu unterscheiden (Art. 255 Abs. 1 aStPO: «Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden […]»). Die Beschuldigten A. und B. wenden daher mit Recht ein, dass die Erstellung eines DNA-Profils mit einer separaten Verfügung schriftlich hätte angeordnet werden müssen. Die staatsanwaltschaftliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Probeentnahme umfasst die Erstellung eines DNA-Profils nicht.
Daran ändert auch das den Verfügungen jeweils angehängte und sich offenbar auf DNA-Profile beziehende Informationsblatt in der […] Sprache (vgl. BA pag. B1-02-01-0024; BA pag. B2-02-01-0036) nichts. Eine schriftliche Anordnung bezüglich Erstellung eines DNA-Profils befindet sich nicht in den Akten. Dass eine entsprechende Verfügung ergangen, jedoch aus unerklärlichen Gründen nicht aktenkundig gemacht worden wäre, macht die BA nicht geltend.
4.6.3 Dem Dargelegten zufolge war die Erstellung eines DNA-Profils für die Beschuldigten A. und B. rechtswidrig, was im vorliegenden Urteilsdispositiv festzustellen ist. Zudem ist die Stawa BS anzuweisen, die erstellten DNA-Profile und die Einträge in der DNA-Profil-Datenbank (CODIS) zu löschen. Beweismässig wirkte sich die rechtswidrige Erstellung der DNA-Profile nicht zum Nachteil der Beschuldigten A. und B. aus, weil sie nicht zur Beweisführung herangezogen wurde.
4.7 Polizeiliche Einvernahmen der Beschuldigten A. und B. vom 19. November 2021
4.7.1 Notwendige Verteidigung
4.7.1.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 6.721.037, -040 und -061 f.) beanstanden die Beschuldigten A. und B. vor Berufungsgericht, dass ihnen vor der Erstbefragung vom 19. November 2021 durch die Stawa BS keine Verteidigung bestellt wurde. Unter mehrheitlicher Wiederholung der vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente machen die Beschuldigten A. und B. die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme geltend (CAR pag. 5.100.013 und -018 f.).
Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Die letztere Gesetzesbestimmung wurde per 1. Januar 2024 revidiert. Gemäss dem übergangsrechtlich (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO) massgeblichen Art. 130 lit. b StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (aStPO) bestand insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 aStPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme der Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (aArt. 131 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). In den Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (aArt. 131 Abs. 3 StPO [in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3;6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1).
4.7.1.2 Gemäss den Befragungsprotokollen wurden die Beschuldigten A. und B. jeweils zu Beginn darüber orientiert, dass mit ihnen in einem «polizeilichen Ermittlungsverfahren» eine Einvernahme als beschuldigte Person durchgeführt werde (BA pag. B1-02-01-0069 und -0093). Wie die Beschuldigten A. und B. zutreffend geltend machen (TPF pag. 6.721.062 und -037) und von der BA auch anerkannt wird (TPF pag. 6.721.074), war eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten A. und B. in diesem Zeitpunkt bereits förmlich eröffnet worden. Die Verfahrensleitung der Stawa BS erliess am 19. November 2021 eine entsprechende Eröffnungsverfügung (BA pag. B1-02-01-0065 [Beschuldigter A.]; BA pag. B2-02-01- 0090 [Beschuldigter B.]). Zudem hat die Stawa BS bereits am 18. November 2021 (Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung [BA pag. B1-02-01-0024; BA pag. B2-02-01-0036]; mündliche Anordnung Hausdurchsuchung [BA pag. B1-02- 01-0026; BA pag. B2-02-01-0038]; mündliche Anordnung der Festnahme und von Sicherstellungen [BA pag. B1-02-01-0131; BA pag. B2-01-0152]) Zwangsmassnahmen gegen die Beschuldigten A. und B. veranlasst. Von der geschilderten prozessualen Ausgangslage ging auch die Vorinstanz aus. Hingegen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe und die fehlende Verteidigung der Beschuldigten A. und B. einer Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle nicht entgegenstehe. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden des Kantons Basel-Stadt hätten im Zeitpunkt der ersten Einvernahmen aufgrund der vorgeworfenen Delikte, des Vorgehens und insbesondere der Deliktsbeträge beim Beschuldigten B. von einer drohenden Strafe von unter einem Jahr und beim Beschuldigten A. von einer solchen von deutlich unter Jahr ausgehen können, da sich bei Letzterem die Frage des Widerrufs einer Vorstrafe nicht gestellt habe. Zudem seien die Beschuldigten A. und B. zu Beginn der ersten Einvernahme auf die Möglichkeit des Beizugs eines Verteidigers und das Recht auf Beantragung einer amtlichen Verteidigung aufmerksam gemacht worden, hätten aber eine Verteidigung in diesem Moment als nicht notwendig erachtet (Urteil SK.2024.30 E. 1.6.5).
4.7.1.3 Am 19. November 2021 rapportierte die Kapo BS gegen die Beschuldigten A. und B. wegen «In Umlaufsetzen falschen Geldes» zum Nachteil der H. im «D. 01-0147 und -0185). Gemäss den Polizeirapporten wurden die Beschuldigten A.
und B. verdächtigt, an Automaten in den angeführten Ladenlokalitäten mit gefälschten Fünffrankenmünzen gespielt und sich diverse Wettscheine «erschlichen» zu haben. Die Auskunftsperson F. gab anlässlich der Anzeigeerstattung an, es sei im Automaten im «D.» mit «ca. 100 verdächtigen Fünfrankenmünzen» bezahlt worden (BA pag. B1-02-01-0126; BA pag. B2-02-01-0185). Die Polizei stellte im «D.» aufgrund des Verdachts auf Falschgeld insgesamt 140 Fünffrankenmünzen sicher (BA pag. B1-02-01-0176; BA pag. B2-02-01-0193). Der Betreiber des «E. GmbH» G. erklärte gegenüber der Polizei, dass in den Automaten verdächtige Fünffrankenmünzen aufgefunden worden seien, woraufhin die Polizei 278 Fünffrankenmünzen wegen des Verdachts von Falschgeld sicherstellte (BA pag. B1-02-01-0177; BA pag. B2-02-01-0194). In den Polizeirapporten wird ausserdem erwähnt, dass dem Beschuldigten A. acht H. Vouchers im Gesamtwert von Fr. 770.00, ein K.-Los im Wert von Fr. 111.30 sowie Fünfrankenmünzen im Wert von Fr. 1'390.00 und dem Beschuldigten B. Fünffrankenmünzen im Wert von Fr. 200.00 abgenommen wurden (BA pag. B1-02-01-0130; BA pag. B2-02- 01-0151). Dem Bericht zur Durchsuchung des Fahrzeuges «I.» und des Hotelzimmers im «Aparthotel J.» ist schliesslich zu entnehmen, dass weitere 10 K.- Lose sowie mutmasslich gefälschte Fünffrankenmünzen im Wert von Fr. 4'250.00 beschlagnahmt wurden (BA pag. B1-02-01-0026; BA pag. B2-02- 01-0038 f.). Gegen den Beschuldigten B. stand zudem der Verdacht eines Verstosses gegen das Waffengesetz im Raum (BA pag. B2-02-01-0039 und - 0190 f.).
4.7.1.4 Aus der vorangehenden Erwägung ergibt sich, dass das Ausmass der Deliktsvorwürfe und die Dimensionen der vorliegenden Strafsache im Wesentlichen bereits zu Beginn der Untersuchung überblickt wurde. Konkrete Hinweise auf weitere Straftaten oder eine qualifizierte Tatbegehung lagen in diesem Zeitpunkt nicht vor. Folglich überzeugt nicht, wenn der Beschuldigte A. geltend macht, dass die Stawa BS nicht von einer einmaligen Straftat, sondern von Seriendelinquenz ausgehen müsse (CAR pag. 5.100.012). Ebenso wenig verfängt der Einwand des Beschuldigten A., dass die Stawa BS sehr an einer Auswertung der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten interessiert gewesen sei (CAR pag. 5.100.012). Wenn die angesprochenen Ermittlungen einen zusätzlichen Tatverdacht gegen die Beschuldigten begründet hätten, so hätte auf die Frage der Bestellung einer notwendigen Verteidigung allenfalls zurückgekommen werden müssen. Bei der gegebenen Verdachtslage bildete indessen eine überschaubare Straffälligkeit während eines kurzen Zeitraumes und mit einem Deliktsbetrag von wenigen Tausend Franken den Gegenstand des Strafverfahrens. Die durchgeführten Ersteinvernahmen beschränkten sich denn auch auf diesen Sachverhaltskomplex. Die Beschuldigten A. und B. waren hingegen nie mit einem Tatvorwurf konfrontiert, welcher auch nur in der Nähe der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gekommen wäre. Mit Blick auf den damaligen Ermittlungsstand kann nicht gesagt werden, dass innerhalb des von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis drei bzw. fünf Jahre reichenden Strafrahmens der relevanten Straftatbestände von Art. 147 StGB sowie Art. 242 StGB und Art. 244 StGB erkennbar die Möglichkeit einer überjährigen Freiheitsstrafe bestanden habe. Vor diesem Hintergrund war selbst unter Berücksichtigung des Widerrufs der vom Beschuldigten B. erwirkten Vorstrafe nicht hinreichend manifest, dass ihm im Verurteilungsfall eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohen könnte und er zwingend hätte verteidigt werden müssen.
4.7.1.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten waren die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Zeitpunkt der Erstbefragung der Beschuldigten A. und B. nicht offensichtlich erfüllt. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Stadt haben sich entsprechend keine Verletzung von Art. 130 lit. b StPO vorwerfen zu lassen. Die von den Beschuldigten A. und B. bei der damaligen Befragung deponierten Aussagen unterliegen keinem Verwertungsverbot.
4.7.2 Verletzung von Teilnahmerechten
4.7.2.1 Die Beschuldigten A. und B. sehen auch im Berufungsverfahren wechselseitig ihren Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen vom 19. November 2021 als verletzt an (CAR pag. 5.100.013 und-019). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1; BGE 139 IV 25 E. 5). Das Teilnahmerecht darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108 StPO; Art. 146 Abs. 4 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 141 IV 220 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2023 vom 28. Juli 2025 E. 1.4.1). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (vgl. dazu BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Möglich ist indessen die Berücksichtigung zu Gunsten dieser Partei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 3.3.1 [nicht publiziert in BGE 150 IV 57]). Eine Beschränkung der Teilnahmerechte kann namentlich verfügt werden, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete
Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2;6B_315/2025 vom 3. September 2025 E. 1.2.2). Falls sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Denn Beweiserhebungen dienen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Strafprozess (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.8.1).
4.7.2.2 Die ersten Einvernahmen der Beschuldigten A. und B. sowie der damals mitbeschuldigten C. fanden am 19. November 2021 nahezu gleichzeitig und ohne Anwesenheit der jeweils anderen Mitbeschuldigten (kollusionsfrei) statt (BA pag. B1-02-01-0070 ff., -0086 ff. und -0100 ff.). Die Vorinstanz hält dafür, dass die ersten Einvernahmen unter zulässiger Beschränkung der Teilnahmerechte erfolgt und zulasten der Beschuldigten A. und B. verwertbar seien (Urteil SK.2024.30 E. 1.7.3). Diese Beurteilung erweist sich als zutreffend. Die Befragungen der Mitbeschuldigten wurden unmittelbar nach deren Verhaftung am Tag zuvor und fanden damit in einer frühen Anfangsphase des Strafverfahrens statt. Die Hintergründe der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten sowie der genaue Tatablauf und die tatsächlichen Tatbeiträge waren noch unklar und standen im Zentrum der laufenden Ermittlungen. Es war offenkundig nicht ausgeschlossen, dass sich aus den Aussagen zusätzliche Hinweise zu sachverhaltsrelevanten Aspekten ergeben würden, bezüglich derer den jeweils anderen Mitbeschuldigten noch kein Vorhalt gemacht werden konnte. Insbesondere bezüglich des konkreten Zusammenwirkens und der Rollenverteilung war auch mit für die übrigen Mitbeschuldigten belastenden Aussagen zu rechnen, die einzelne Tatvorwürfe konkretisiert hätten. Entgegen dem Einwand des Beschuldigten A. (CAR pag. 5.100.013) bestand daher nicht lediglich ein abstraktes Kollusionsrisiko. Mit Blick auf das in jedem Strafprozess zentrale Ziel der Wahrheitsfindung war es gerechtfertigt, zum Zwecke der Vermeidung einer direkten Beeinflussung der Aussagen der mutmasslich an den gleichen Delikten beteiligten Beschuldigten A. und B. deren Teilnahmerechte zunächst einzuschränken. Angesichts der Tatvorwürfe ist evident, dass eine konkrete Kollusionsgefahr bestand. Auf die weiteren Ausführungen der Beschuldigten A. und B. zu den Fragenkomplexen, ob und bejahendenfalls aus welchem Grund die Stawa BS damals die Teilnahmerechte habe beschränken wollen und ob eine entsprechende Verfügung hätte erlassen werden müssen (CAR pag. 5.100.013 und -019; vgl. auch TPF pag. 6.721.037 und -062), muss an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen werden. Ausschlaggebend ist einzig, dass sachliche Gründe für die vorläufige
Beschränkung der Parteiöffentlichkeit vorlagen. Die Aussagen der Beschuldigten A. und B. anlässlich ihrer Ersteinvernahme sind auch unter diesem Gesichtspunkt verwertbar. Wie es sich mit den Aussagen von C. verhält, kann dahingestellt bleiben, da diese für die Beweiswürdigung nicht massgeblich sind.
4.8.1 Im Verlauf des Strafverfahrens erfolgte die forensische Auswertung der beim Beschuldigten A. sichergestellten Mobiltelefone (BA pag. 10-01-0044 ff.). Dabei wurde ein Chatverlauf zwischen den Beschuldigten A. und B. in […] Sprache gesichert (BA pag. 10-01-0048 und -0079 ff.). Die Vorinstanz veranlasste die Übersetzung des Chatverlaufs durch eine gerichtlich bestellte Übersetzerin (SK pag. 6.221.020 f.). Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte A. einwenden, dass er nicht rechtswirksam auf sein Recht auf die Siegelung aufmerksam gemacht worden sei. Zwar habe er auf einem Formular angekreuzt, dass er keine Siegelung verlange. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung wäre die Siegelung aber in einer formellen Einvernahme zu thematisieren gewesen. Gerade ein juristischer Laie, welcher anwaltlich nicht vertreten sei, müsse darüber aufgeklärt werden, was eine Siegelung bedeute, in welchen Fällen sie möglich sei und wie hierfür vorzugehen sei. In diesem Zusammenhang treffe die Anklagebehörde auch eine Dokumentationspflicht, welcher nicht nachgekommen worden sei. Es gebe einzig das genannte Formular und dazu noch den Beschlagnahmebefehl, welcher im Kleingedruckten auf die Siegelung hinweise. Es fehle jedoch an einem Nachweis, dass ihm dieser Beschlagnahmebefehl ausgehändigt worden sei (CAR pag. 5.100.013).
4.8.2.1 Der Beschuldigte B. beantragt, dass die aus der Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschuldigten A. gewonnenen Erkenntnisse auch gegen ihn nicht verwertet werden dürften, soweit sich diese als unzulässig erwiesen (CAR pag. 5.100.0019). Die gegen die Durchsuchung der beiden Mobiltelefone des Beschuldigten A. erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet. Der Beschuldigte A. erklärte ausdrücklich, dass die bei ihm sichergestellten Mobiltelefone durchsucht werden dürften (BA pag. B1-02-01-0084: «In die beiden Telefone können sie reinschauen. Dies ist ok für mich.»). Auf dem schriftlichen Verzeichnis der beschlagnahmten Daten und Datenträger vom 19. November 2021 wurde bei beiden Mobiltelefonen handschriftlich vermerkt, dass keine Siegelung verlangt werde. Der Beschuldigte A. hat die Richtigkeit dieser Angaben unterschriftlich bestätigt (BA pag. B1-02-01-0060 f.). Überdies bestätigte der Beschuldigte A. mit seiner Unterschrift, dass er Kopien von Beschlagnahmebefehl und des Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände ausgehändigt erhalten habe (BA pag. B1-02-01-0062). Auch das vom Beschuldigten A. unterzeichnete Einvernahmeprotokoll enthält am Schluss den Hinweis, dass ihm je eine Kopie des Beschlagnahmebefehls und des Verzeichnisses ausgehändigt wurde (BA pag. B1-02-01-0084). Dies übergeht die Verteidigung des Beschuldigten A., wenn sie im Berufungsverfahren behauptet, es fehle an einem Nachweis für die Aushändigung des Beschlagnahmebefehls (vgl. CAR pag. 5.400.013). Der Beschuldigte A. bestätigte schliesslich unterschriftlich, dass er im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Mobiltelefone auf die Rechtsbelehrungen hingewiesen wurde (BA pag. B1-02-01-0062). Dem Beschlagnahmebefehl angefügt waren ausführliche Rechtsbelehrungen, welche unter anderem über die Möglichkeit und die Modalitäten der Siegelung aufmerksam machten (BA pag. B1-02-01- 0059). Damit kann der Stawa BS entgegen der Kritik des Beschuldigten A. (CAR pag. 5.100.013) nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen zu sein.
4.8.2.2 Der Beschuldigte A. zeigt keine Umstände auf, die eine fehlerhafte Rechtsaufklärung als plausibel erscheinen liessen. Dass er im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Mobiltelefons nicht hinreichend über seine (Verteidigungs-) Rechte informiert worden wäre, macht der Beschuldigte A. lediglich in genereller Weise und mittels reiner Behauptungen geltend. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Information und Orientierung des Beschuldigten A. denn auch in einer Weise erfolgten, die es ihm ermöglichte, die ihm zustehenden Rechte wirksam wahrzunehmen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten A. auch nicht begründet dargetan, dass er seine diesbezüglichen Rechte nicht verstanden hätte. Folglich hat er freiwillig und in Kenntnis der prozessualen Tragweite auf die Siegelung der bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefone verzichtet. Damit deckt sich, dass der Beschuldigte A. auch im späteren Verlauf der Strafuntersuchung nie gegen die Durchsuchung opponierte und Siegelungsgründe zu keinem Zeitpunkt, weder von ihm noch von seiner Verteidigung angeführt wurden. Soweit der Beschuldigte A. mit dem Hinweis auf die «neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung» (CAR pag. 5.100.013) das Bundesgerichtsurteil BGE 151 IV 73 anspricht, lässt sich daraus nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten. Der vom Beschuldigte A. erklärte Siegelungsverzicht und die Angabe des PIN-Code für die beiden Mobiltelefone erfolgte im Rahmen seiner ersten polizeilichen Einvernahme und erst, nachdem er über sein Recht auf Verweigerung der Aussagen und Mitwirkung aufgeklärt worden war (BA pag. B1-02-01-0084 und -0069). Die im zitierten Entscheid des Bundesgerichts gemachte Vorgabe, wonach die Erfragung des Zugangscodes für ein Mobiltelefon im Rahmen einer formellen Beschuldigteneinvernahme unter Hinweis auf die Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu erfolgen habe (vgl. BGE 151 IV 82 E. 2.5.1), wurde demnach beachtet. Wie bereits erörtert wurde (vgl. Erwägung II.A.4.7.1 hiervor), musste der Beschuldigte A. im Zeitpunkt seiner Ersteinvernahme nicht zwingend verteidigt sein.
4.8.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Durchsuchung der beiden Mobiltelefone des Beschuldigten A. rechtmässig erfolgte und die entsprechenden Erkenntnisse in die Beweiswürdigung bezüglich beider Beschuldigten einbezogen werden dürfen.
4.9 Ergebnis zur Gültigkeit und Verwertung von Beweismitteln
Die vorstehend thematisierten Beweismittel sind mit den erörterten Einschränkungen und die übrigen Beweismittel vorbehaltlos auch zu Ungunsten der Beschuldigten A. und B. verwertbar. Die Würdigung von Beweismitteln zu Gunsten von beschuldigten Personen ist selbstredend immer unabhängig davon möglich, ob diese prozessrechtskonform erhoben wurden.
B) Sachverhalt
1. Überblick zu den Anklagevorwürfen
1.1 Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten A. und B.
1.1.1 Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Anklageziffer 1.1.2)
Die Anklage wirft den Beschuldigten A. und B. vor, gemeinsam am 17. November 2021 im «E. GmbH» an der […] in U. insgesamt 208 Stück gefälschte Fünfrankenmünzen im Betrag von Fr. 1'040.00 und am 18. November 2021, ab ca. 17:40 Uhr, im «D.» an der […] in U. insgesamt 138 Stück gefälschte Fünfrankenmünzen im Betrag von Fr. 690.00 an H. und K. Automaten einbezahlt zu haben (Anklageziffer 1.1.2).
1.1.2 Mehrfaches Lagern falschen Geldes (Anklageziffer 1.1.3)
Gemäss Anklageschrift sollen sich die Beschuldigten A. und B. sodann des mehrfachen Lagerns falschen Geldes schuldig gemacht haben, indem sie im Zeitraum von frühestens 16. November 2021 bis 18. November 2021 gemeinsam insgesamt 739 Fünffrankenmünzen im Betrag von Fr. 3'695.00 im Fahrzeug «I.» und in ihren Effekten gelagert haben sollen, um diese als echt in Umlauf zu bringen. Im Einzelnen hätten sich die Beschuldigten konkret am 17. November 2021 mit 208 gefälschten Fünffrankenmünzen in die E GmbH begeben. Am 18. November 2021 hätten sie sich mit 138 Stück gefälschten Fünffrankenmünzen im Betrag von Fr. 690.00 in ihren Effekten in das «D.» begeben. Anlässlich der Verhaftung am 18. November 2021 hätte der Beschuldigte A. 111 und der Beschuldigte B. 40 weitere gefälschte Fünffrankenmünzen im Betrag von insgesamt Fr. 755.00 in ihren Effekten getragen sowie weitere 242 gefälschte Fünffrankenmünzen im Betrag von Fr. 1'210.00 im gemeinsam benutzten Fahrzeug I. aufbewahrt (Anklageziffer 1.1.3).
1.1.3 Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffer 1.1.4)
Laut Anklage sollen die Beschuldigten A. und B. am 17. und 18. November 2021 gemeinsam unbefugt mindestens 346 Mal auf elektronische Datenverarbeitungsanlagen bzw. auf die damit einhergehenden Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungsvorgänge eingewirkt haben. Durch dieses Einwirken hätten sie jeweils ein unrichtiges Ergebnis erzielt und auf diese Weise zu ihren Gunsten eine Vermögensverschiebung von Fr. 1'730.00 zum Nachteil der H. erzielt. Sie hätten beide in Bereicherungsabsicht gehandelt (Anklageziffer 1.1.4).
1.2 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten A.
1.2.1 In Umlaufsetzen falschen Geldes (Anklageziffer 1.2.1) Dem Beschuldigten A. legt die Anklage zusätzlich zur Last, am 16. November 2021 weitere 40 Stück gefälschte Fünfrankenmünzen im Betrag von Fr. 200.00 zur Bezahlung der Übernachtungskosten im Aparthotel J. an der […] in U. verwendet zu haben (Anklageziffer 1.2.1).
1.2.2 Einführen und mehrfaches Lagern falschen Geldes (Anklageziffer 1.2.2) Schliesslich wirft die Anklage dem Beschuldigten A. vor, am 16. November 2021 mindestens 1'406 Stück gefälschte Fünffrankenmünzen im Betrag von mindestens Fr. 7'030.00 aus Deutschland in die Schweiz eingeführt und diese nach der Einreise in die Schweiz im Hotelzimmer Nr. 14 im Aparthotel J. an der […] in U. bis zu deren Verwendung bzw. Sicherstellung gelagert zu haben (Anklageziffer 1.2.2).
2. Ausgangslage und Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung
2.1 Da die Beschuldigten A. und B. sämtliche Anklagevorwürfe bestreiten und einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (CAR pag. 5.100.008 und -015), ist nachfolgend anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich die inkriminierten Vorwürfe rechtsgenügend erstellen lassen.
Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche
Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgericht 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1;6B_295/2021 Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1;6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2;6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2;6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen).
Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld
(TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz in dubio pro reo findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss.
3. Objektiver Anklagesachverhalt
3.1 Einzelne Tathandlungen
3.1.1 Einfuhr der Fünffrankenmünzen am 16. November 2021 (Anklageziffer 1.2.2)
In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte A. anerkannt, von einem gewissen L. in Deutschland Fünfrankenmünzen im Wert von Fr. 6'000.00 erworben und dafür EUR 4'000.00 bezahlt zu haben (BA pag. B1-02-01-0072 f.). Im Weiteren räumte der Beschuldigte A. ein, sämtliche Fünffrankenmünzen am 16. November 2021 in die Schweiz eingeführt zu haben (BA pag. B1-02-01-0076). Gestützt auf diese Aussagen kann der Anklagesachverhalt insoweit als erstellt betrachtet werden.
3.1.2 Bezahlung der Hotelrechnung im Aparthotel J. in U. am 16. November 2021 (Anklageziffer 1.2.1)
Der Beschuldigte A. gab in seiner ersten Befragung durch die Kapo BS an, mit insgesamt 40 der in die Schweiz eingeführten Fünffrankenmünzen die Rechnung im Betrag von Fr. 200.00 für zwei Übernachtungen im Aparthotel J. in U. bezahlt zu haben (BA pag. B1-02-01-0079). Auch insofern ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht ohne Weiteres erstellt.
3.1.3 Verwendung von Fünffrankenmünzen im «E. GmbH» am 17. November 2021 und im «D.» am 18. November 2021 (Anklageziffern 1.1.2 und 1.1.4)
3.1.3.1 Im Vorverfahren räumte der Beschuldigte A. ein, am 17. November 2021 im «D.» und am 18. November 2021 im «E. GmbH» mit den eingeführten Fünffrankenmünzen die H. und K. Automaten bedient zu haben, um Wetten abzuschliessen (BA pag. B1-02-01-0078 und -0080). Im «D.» wurden aus dem Automaten insgesamt 139 Fünffrankenmünzen sichergestellt, wovon nur eine Fünffrankenmünze als nicht gefälscht qualifiziert wurde (BA pag. 10-01-0043). Die verbleibenden 138 Fünffrankenmünzen wiesen wie die bei den Beschuldigten A. und B. sichergestellten Fünffrankenmünzen das Prägungsjahr «2016» auf. Damit steht zweifelsfrei fest, dass im «D.» - wie in der Anklageschrift umschrieben – insgesamt 138 falsche Fünffrankenmünzen eingesetzt wurden. Im «E. GmbH» wurden aus dem dortigen Automaten gesamthaft 278 Fünffrankenmünzen sichergestellt (BA pag. B2-02-01-0194), wovon 70 Fünffrankenmünzen als echt ausgewiesen werden konnten (BA pag. 10-01-0043). Die übrigen Fünffrankenmünzen erwiesen sich als Fälschungen mit der gleichen Beschaffenheit wie die bei den Beschuldigten A. und B. sichergestellten Fünffrankenmünzen. Bei dieser Sachlage muss als erstellt betrachtet werden, dass insgesamt 208 falsche Fünffrankenmünzen von den vom Beschuldigten A. eingeführten Fünffrankenmünzen in den Automaten eingeworfen wurden.
3.1.3.2 Während der Beschuldigte A. anerkannte, dass er im «D.» und im «E. GmbH» für den Abschluss von Wetten Fünffrankenmünzen eingesetzt hatte, bestritt der Beschuldigte B. durchwegs, solches ebenfalls gemacht zu haben. Er erklärte, dass er weder gewettet noch Wettscheine mit dem Geld gekauft habe (BA pag. B1-02-01-0088). Diese Behauptung ist indessen unglaubhaft. Zunächst ist auf den Videoaufnahmen aus dem «D.» deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte B. selber Fünfrankenmünzen in die Spielautomaten einwirft. Gemäss eigener Darstellung befand sich der Beschuldigte B. zusammen mit dem Beschuldigten A. in beiden Ladenlokalen (BA pag. B1-02-01-0089) und wusste offenkundig, dass dort Fünffrankenmünzen für Wetteinsätze verwendet wurden (BA pag. B1- 02-01-089). Weiter steht unbestritten fest, dass auch der Beschuldigte B. bei seiner Verhaftung am 18. November 2021 insgesamt 40 der vom Beschuldigten A. eingeführten Fünffrankenmünzen auf sich trug (BA pag. B1-02-01-0130; BA pag. 10-01-0043). Der Beschuldigte B. führte aus, diese vom Beschuldigten A. erhalten zu haben (BA pag. B1-02-01-0087). Dabei dürfte es sich entgegen dem, was der Beschuldigte B. glauben machen will (BA pag. B1-02-01-0087 und - 0098), gewiss nicht bloss um einen «dummen Zufall» gehandelt haben. Belastet wird der Beschuldigte B. schliesslich dadurch, dass die Fünffrankenmünzen bereits zuvor in einem Chat mit dem Beschuldigten A. zum Thema gemacht worden waren («2016» [BA pag. 10-01-0081 f.]). Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte B. bereits vor deren Einsatz mit den vom Beschuldigten A. eingeführten Fünffrankenmünzen in Kontakt gekommen war. Mit den Aussagen des Beschuldigten B., wonach er mit diesen Fünffrankenmünzen nichts zu tun gehabt habe (BA pag. B1-02-01-0090), lässt sich das wiederum nur schwerlich vereinbaren.
Auffallend ist schliesslich, wie der Beschuldigte B. den befragenden Polizeibeamten regelrecht davon zu überzeugen versuchte, selber keine Fünffrankenmünzen eingesetzt zu haben (BA pag. B1-02-01-0090: «Ich bin ja nicht so blöd, jedes Geschäft hat ja Kameras, ich will mich nicht in irgendwelche Probleme reinreiten.»; BA pag. B1-02-01-0098: «Ich wäre nie in solchen Läden, mich kennt man in U. und es sind […] Läden.»). Soweit der Beschuldigte B. anlässlich der
Berufungsverhandlung geltend macht, der Beschuldigte A. habe seine Sachdarstellung bestätigt (CAR pag. 5.100.022 und-025 f.), ist das nur teilweise zutreffend. Wohl hat der Beschuldigte A. vereinzelt ausgesagt, der Beschuldigte B. habe «damit überhaupt nichts zu tun» (BA pag. B1-02-01-0074). Gleichzeitig erklärte der Beschuldigte A. jedoch, auch der Beschuldigte B. habe Fünffrankenmünzen in die Automaten eingeworfen (BA pag. B1-02-01-0078; BA pag. B1-02- 01-0080). Die Einlassungen des Beschuldigten A. sind daher zu widersprüchlich, als dass sie den Beschuldigten B. massgeblich entlasten könnten.
Gesamthaft ist aufgrund der Beweislage davon auszugehen, dass der Einsatz der Fünffrankenmünzen ein gemeinsames Unterfangen der Beschuldigten A. und B. war.
3.1.4 Mitführen von Fünffrankenmünzen in den persönlichen Effekten am 18. November 2021 sowie im Fahrzeug «I.» (Anklageziffer 1.1.3)
Anlässlich ihrer Verhaftung wurden beim Beschuldigten A. insgesamt 111 Fünffrankenmünzen (BA pag. 10-01-0043 und BA pag. 10-01-0009) sowie beim Beschuldigten B. insgesamt 40 Fünffrankenmünzen (BA pag. B2-01-0151) aus ihren persönlichen Effekten sichergestellt. Weitere 242 Fünffranken wurden bei der Dursuchung des Fahrzeuges «I.» sichergestellt (BA pag. 10-01-0009). Es ist unbestritten, dass dieses Fahrzeug im fraglichen Zeitraum von den Beschuldigten A. und B. gemeinsam benutzt wurde. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten B. kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass er von den sich im Fahrzeug «I.» befindenden Fünffrankenmünzen keine Kenntnis gehabt hätte. Denn zu den bereits zuvor angeführten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten B. gesellt sich die bei einer Stückzahl von 242 realitätsfremde und daher ebenfalls unglaubhafte Aussage hinzu, wonach er den Sack mit Fünffrankenmünzen im Wert von Fr. 1'210.00 auf dem Beifahrersitz des von ihm gefahrenen Fahrzeuges nicht bemerkt hätte (BA pag. B1-02-0091). Der objektive Sachverhalt ist daher erstellt.
3.1.5 Lagerung von Fünffrankenmünzen im Hotelzimmer das Aparthotels J. in U. ab dem 16. November 2021 (Anklageziffer 1.2.2)
Aufgrund der im Hotelzimmer erfolgten Sicherstellungen (BA pag. 10-01-0009) sowie den Aussagen des Beschuldigten A. (BA pag. B1-02-01-0082) ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte A. zwischenzeitlich bis zu 1'406 Fünffrankenmünzen im Hotelzimmer des Aparthotels J. in U. aufbewahrt hatte.
3.2 Fälschungscharakter der Fünffrankenmünzen
3.2.1 Umstritten ist, ob es sich bei den von den Beschuldigten A. und B. verwendeten Fünffrankenmünzen überhaupt um Falsifikate handelt (SK pag. 6.721.036 f. und- -068). Bezüglich des Falschgeldcharakters ist dem Bericht «Falschgeld» des Kommissariats Falschgeld der BKP zu entnehmen, dass sämtliche Münzen allesamt das Prägejahr 2016 aufweisen und ihr Gewicht und Durchmesser derjenigen einer echten Schweizer Fünffrankenmünze entsprechen (Urteil SK.2024.30 2.3.1.1). Danach gibt die Vorinstanz die Untersuchungsbefunde der genannten Fachstelle wieder, wonach sämtliche Münzen aufgrund der kleinen Stempelfehler und ihrer Masse eindeutig der Fälschungsklasse 7023 zugeordnet werden könnten und grundsätzlich alle Fünffrankenstücke die gleiche Fälschungsqualität aufwiesen. Die Darlegungen im Untersuchungsbericht der Fachstelle Falschgeld bezeichnet die Vorinstanz als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehe kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerungen der fachstelle Falschgeld abzuweichen. Gestützt darauf und unter dem zusätzlichen Hinweis, dass die Münzen den äusseren Anschein echten Geldes erweckten, steht für die Vorinstanz fest, dass die Fünffrankenmünzen den äusseren Schein echten Geldes erwecken, zumal diese auch vom Personal des Aparthotels J. in U. als Zahlungsmittel angenommen worden seien (Urteil SK.2024.30 E. 2.3.1.1).
3.2.2 Aus Sicht der Berufungskammer liegen ebenfalls keine Zweifel vor, dass es sich bei den sichergestellten Fünffrankenmünzen um Falsifikate handelt. Der Bericht der Fachstelle Falschgeld der BKP präsentiert ein schlüssiges Bild, wonach es sich bei den inkriminierten Fünffrankenmünzen um Totalfälschungen handelt. Allein der Umstand, dass bezüglich des Falschgeldcharakters der Fünffrankenmünzen kein Gutachten vorliegt, bedeutet nicht, dass auf die nachvollziehbaren und plausiblen Erklärungen im Bericht der Fachstelle Falschgeld der BKP nicht abgestellt werden kann. Der mit der von der BA beantragten Fachexpertise befasste Sachbearbeiter verfügt über die dafür notwendigen Kompetenzen, was allseits nicht in Frage gestellt wurde. Im besagten Bericht werden die Auffälligkeiten bei den Fünffrankenmünzen im Einzelnen erläutert und der Befund hinsichtlich des Falschgeldcharakters erfolgt eindeutig (BA pag. 10-01-0009). Weshalb die gestützt auf die eigenen Untersuchungen von der Fachstelle Falschgeld der BKP gezogenen Schlüsse inhaltlich nicht haltbar sein sollen, legen die Beschuldigten A. und B. nicht konkret dar. Bei näherer Betrachtung sind die im Bericht der Fachstelle Falschgeld identifizierten Fälschungsmerkmale insbesondere die Stempelfehler denn auch zu erkennen. Soweit die Beschuldigten A. und B. an der Berufungsverhandlung ausführten, die Fünffrankenmünzen seien im alltäglichen Gebrauch nicht als Fälschungen auszumachen (CAR pag. 5.100.015 und -020 f.), ist dies zutreffend. Im Falschgeld-Bericht der BKP werden die Fälschungen ausdrücklich als «gut gelungen» und deswegen als «sehr gefährlich» bezeichnet (BA pag. 10-01-0009). Die Fälschungsqualität ändert aber nichts daran, dass es sich objektiv um gefälschte Fünffrankenmünzen gehandelt hatte.
3.3 Ergebnis
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der äussere Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt zu gelten hat.
4. Subjektiver Anklagesachverhalt
4.1 Innerer Anklagesachverhalt betreffend die einzelnen Tathandlungen
Bezüglich der konkreten Tathandlungen des Einführens, der Aufbewahrung und Verwendung der Fünffrankenmünzen ist offensichtlich und nicht zweifelhaft, dass die Beschuldigten A. und B. wussten, was sie taten, und das auch tun wollten. Der subjektive Anklagesachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als erstellt.
4.2 Wissenskomponente betreffend den Falschgeldcharakter der Fünffrankenmünzen
4.2.1 Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht das subjektive Tatgeschehen. Die Beschuldigten A. und B. bestreiten seit Beginn des Strafverfahrens, gewusst zu haben, dass es sich bei den Fünffrankenmünzen um Fälschungen gehandelt hatte. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Tatfrage befasst, was die Beschuldigten gewusst bzw. in Kauf genommen hatten. Nach ihrer Beweiswürdigung fasst die Vorinstanz zusammen, die Beschuldigten A. und B. hätten um die fehlende Echtheit der Fünffrankenmünzen gewusst und vorsätzlich gehandelt (Urteil SK.2024.30 E. 2.3.2.7). Die Vorinstanz erkennt denn auch in einzelnen Textnachrichten gewichtige Indizien dafür, dass sie um die Unechtheit der Fünffrankenmünzen wussten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschuldigte A. das sich auf allen gefälschten Münzen befindliche Prägungsjahr angesprochen habe («2016 hat mich gestört» und «Alle!»). Für die Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund abwegig, dass die Beschuldigten A. und B. keine Gedanken an die potenzielle Falschheit der Münzen «verschwendet» haben sollen, bevor sie diese an der […] im «D.» und im «E. GmbH schrieb: «Mich auch und eine Frau hat mir gesagt, dass nicht echt ist.». Nach der Überzeugung der Vorinstanz würden die Chatnachrichten verdeutlichen, dass die Beschuldigten A. und B. um den Falschgeldcharakter der Fünffrankenmünzen wussten, zumal alle das gleiche Prägungsjahr aufwiesen, was ihnen offensichtlich zusätzliche Sorgen bereitet habe und im Chat auch zum Ausdruck gekommen sei (Urteil SK.2024.30 E. 2.3.2.6). Daneben zieht die Vorinstanz das Aussageverhalten der Beschuldigten A. und B. sowie verschiedene weitere Sachumstände in die Sachverhaltswürdigung mit ein (Urteil SK.2024.30 E. 2.3.2.1 – E. 2.3.2.5).
4.2.2 Gemäss dem Bericht über die Auswertung der beiden Mobiltelefone des Beschuldigten A. sind für den Zeitraum von 16. November 2021 bis zum 18. November 2021 mehrere Sprachverbindungen sowie 51 WhatsApp-Nachrichten in […] Sprache zwischen den beiden Beschuldigten verzeichnet (BA pag. 10-01-0048, -0065 ff. und -0079 ff.). Die Vorinstanz veranlasste die Übersetzung einzelner Nachrichten in die deutsche Sprache (TPF pag. 6.221.002 ff. und -020 ff.). Für die Beurteilung des subjektiven Anklagesachverhalts erweist sich die per WhatsApp geführte Kommunikation zwischen den beiden Beschuldigten als aufschlussreich. Bei deren Durchsicht fällt auf, dass die Zahl «2016» erwähnt wird (Nachricht vom 17.11.2021, 15:50:00 Uhr: «2016 hat mich gestört»). Angesichts des engen zeitlichen Konnexes und der unbestrittenen Tatsache, dass alle gefälschten Fünffrankenmünzen das Prägungsjahr 2016 aufwiesen, kann es gar nicht anders gewesen sein, als dass die Beschuldigten A. und B. sich darüber unterhalten haben. Keiner der Beschuldigten hat sich im Strafverfahren je zum Inhalt dieser Unterhaltung einlässlich geäussert. Es lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten B. (CAR pag. 5.100.024) nicht plausibel vertreten, dass die beiden Beschuldigten A. und B. im Zusammenhang mit der Erwähnung «2016» über etwas anderes als über die Fünffrankenmünzen gesprochen hätten. Der Beschuldigte B. macht unter der Annahme, dass tatsächlich über die Münzen gesprochen worden sei, geltend, aus dem Chatverlauf ergebe sich, dass der Beschuldigte A. keine Zweifel an der Echtheit der Fünffrankenmünzen gehabt habe. Er habe nicht gesagt, dass die Münzen falsch seien, und sei sich offensichtlich nicht sicher gewesen, ob sie gefälscht gewesen seien oder nicht (CAR pag. 5.100.024). Dem Beschuldigten B. ist darin beizupflichten, dass sich aus den verschiedenen Nachrichten nicht zweifelsfrei ergibt, dass die beiden Beschuldigten bereits in jenem Zeitpunkt um die Falschheit der Fünffrankenmünzen wussten. Indessen muss aufgrund der vorliegenden Konversation der Schluss gezogen werden, dass sich die beiden Beschuldigten der Problematik einer möglichen Fälschung bewusst gewesen waren. Immerhin war den beiden Beschuldigten aufgefallen, dass alle Münzen das gleiche Prägungsjahr aufwiesen (Nachricht vom 17.11.2021, 15:50:00 Uhr: «2016 hat mich gestört» und
Nachricht vom 17.11.2021, 15:50:06 Uhr: «Alle!» (BA pag. 10-01-0081 f.; TPF pag. 6.221.020). Dass sich die beiden Beschuldigten über das Prägungsjahr der Fünffrankenmünzen unterhalten und an der fehlenden Varianz der Ausgabejahre Anstoss genommen haben, kann letztlich nur bedeuten, dass sie die Möglichkeit einer Fälschung ernsthaft in Betracht zogen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. im weiteren Chatverlauf mitteilte, von einer Drittperson darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Fünffrankenmünzen nicht echt seien (Nachricht vom 17.11.2021, 15:50:21 Uhr: «Mich auch und eine Frau hat mir gesagt, dass nicht echt ist» (BA pag. 10-01-0082; TPF pag. 6.221.020). Hingegen ergibt es keinen Sinn anzunehmen, dass die beiden Beschuldigten sich auch bei völliger Ahnungslosigkeit über die Münzprägungen unterhalten hätten. Vielmehr lässt der Chatverlauf einzig die Deutung zu, dass die beiden Beschuldigten bereits in jenem Zeitpunkt darüber besorgt waren, dass das identische Prägungsjahr bei einer allfälligen Verwendung auch anderen Personen auffallen könnte. Aufgrund welcher Textpassagen in der vorliegenden Konversation von einer unbedenklichen Beschaffenheit der Fünffrankenmünzen hätte ausgegangen werden dürfen, ist nicht zu erkennen. Dieser Wissensstand erscheint entgegen der Ansicht des Beschuldigten B. (vgl. CAR pag. 5.100.024) nicht dadurch in einem günstigeren Licht, dass die Fünfrankenmünzen von den Automaten akzeptiert wurden, und zwar unabhängig von deren Sicherheitsstandard.
4.2.3 Aus den dargelegten Gründen musste den Beschuldigten A. und B. spätestens zum Zeitpunkt ihrer Unterhaltung per WhatsApp bewusst gewesen sein, dass sie es mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Falschgeld zu tun haben könnten. Sie konnten schlechterdings nicht mehr davon überzeugt sein, dass es sich bei den Fünffrankenmünzen um echtes Geld handle. In Bezug auf den Beschuldigten A. kommt hinzu, dass bereits die von ihm geschilderten Auffälligkeiten beim Erwerb der Fünffrankenmünzen gewisse Vorbehalte hervorgerufen haben müssen. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte A. Fünffrankenmünzen im Gesamtwert von Fr. 6'000.00 für EUR 4'000.00 erworben (BA pag. B1-02-01-0071). Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass die Beschuldigten A. und B. bei der Aufbewahrung und der Verwendung der gefälschten Fünffrankenmünzen ab dem 17. November 2021 zumindest ernsthaft mit einer Fälschung gerechnet haben bzw. rechnen mussten. Insoweit erscheint das von den Beschuldigten A. und B. beteuerte Nichtwissen als vorgeschoben und unglaubhaft. Indem die Beschuldigten A. und B. die Fünffrankenmünzen aufbewahrt und eingesetzt haben, haben sie es im Sinne einer inneren Billigung in Kauf genommen, gegebenenfalls auch gefälschtes Geld zu lagern und in Umlauf zu setzen. Folglich ist für den Zeitpunkt vom 17. und 18. November 2021 das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Eventualvorsatzes und damit auch der subjektive Anklagesachverhalt erstellt.
Der Beschuldigte B. macht schliesslich geltend, einem Sachverhaltsirrtum unterlegen zu sein. In Anbetracht des rechtsgenügend erstellten Sachverhalts braucht indessen auf seinen Einwand, er habe keine vernünftigen Zweifel an der Echtheit der Fünffrankenmünzen haben müssen (CAR pag. 5.100.025), nicht mehr eingegangen zu werden. Ebenso wenig muss weiter erörtert werden, ob der Beschuldigte B. den angeblichen «Irrtum» durch weitere Abklärungen hätte vermeiden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Beweislage bezüglich eines länger zurückreichenden Wissens der Beschuldigten A. und B. um die Unechtheit der Fünffrankenmünzen in dem Masse unklar, dass kein rechtsgenüglicher Schuldbeweis erbracht werden kann. Eine eindeutig belastbare Grundlage ergibt sich weder aus dem von der Vorinstanz angeführten Aussageverhalten der Beschuldigten A. und B. noch aus den übrigen genannten Umständen.
5. Ergebnis der Beweiswürdigung
Nach der vorstehenden Auswertung der verfügbaren Beweismittel ist erstellt, dass die Beschuldigten A. und B. ab dem 17. November 2021 damit gerechnet haben bzw. rechnen mussten, dass es sich bei den Fünffrankenmünzen um Fälschungen handelt. Im Hinblick auf die einzelnen Anklagesachverhalte ergibt sich daher einerseits, dass die Vorwürfe des In Umlaufsetzens falschen Geldes (Anklageziffer 1.2.1) sowie des Einführens und Lagern falschen Geldes (Anklageziffer 1.2.2) durch den Beschuldigten A. sowie die Vorwürfe des mehrfachen In Umlaufsetzens und Lagerns falschen Geldes durch die Beschuldigten A. und B. (Anklageziffer 1.1.3) betreffend den Anklagezeitraum vor dem 17. November 2021 mangels Tatvorsatzes nicht erstellt sind und die Beschuldigten A. und B. diesbezüglich freizusprechen sind. Im Übrigen Umfang ist der Anklagesachverhalt bzw. der Tatvorsatz erstellt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
C) Rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes
1. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB)
1.1 Die Vorinstanz hat die für die rechtliche Würdigung relevanten Rechtsgrundlagen ausführlich und korrekt dargelegt (Urteil SK.2024.30 E. 3.2.1 - E. 3.2.5). In ihren Ausführungen erwägt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die eigene publizierte Rechtsprechung (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.50 vom 4. September 2023) und mehrere Literaturstellen (MRÁZ, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 147 N. 4; SCHMID, Computer- sowie Check- und Kreditkartenkriminalität, 1994, S. 16), dass der in Art. 147 StGB verwendete Begriff der «Daten» in einem weiten Sinn zu verstehen sei und sämtliche Informationen über einen Sachverhalt in Form von Buchstaben, Zahlen, Zeichen, Zeichnungen erfasse, die zur weiteren Verwendung vermittelt oder verarbeitet würden. Insbesondere fielen auch Abbildungen etc. darunter, die einen Sinngehalt aufwiesen. Noten wie Münzgeld enthielten Informationen über den angegebenen Wert als Zahlungsmittel und implizierten Echtheit und Werthaftigkeit, weshalb sie unter den Begriff der «Daten» fielen. Vorliegend seien die in und auf den falschen Fünffrankenmünzen enthaltenen Informationen (Wert, Gewicht, Prägung etc. vom Automaten «gelesen» bzw. erkannt worden, womit im Sinne des Tatbestands auf den Datenübermittlungsvorgang eingewirkt worden sei. Durch die genannte Einwirkung sei jeder eingeworfenen Münze der jeweilige Wert zugeordnet worden, worauf die eingeworfene Summe in entsprechende geldwerte Leistung umgewandelt und (als Gegenleistung) in Form von «Quittungen» und «Vouchers» ausgedruckt worden sei (Urteil SK.2024.30 E. 3.3.3.1). Unter rechtlichen Gesichtspunkten lässt der Beschuldigte B. einwenden, dass Fünffrankenmünzen keine «Daten» im Sinne von Art. 147 StGB seien und die Vorinstanz daher nicht von einer tatbestandsmässigen Verwendung von Daten hätte ausgehen dürfen (CAR pag. 5.100.024; vgl. auch TPF pag. 6.721.069).
1.2.1 Das Gesetz enthält keine Umschreibung der vorliegend relevanten Begriffe «Daten» und Datenverarbeitungsanlage. Entscheidend wirkt sich aus, dass der Einzahlungsvorgang mit der blossen Kenntnisnahme der Informationen noch nicht abgeschlossen ist, sondern deren elektronische Weiterverarbeitung erfordert. Der automatisierte Prozess ist erst abgeschlossen, wenn der Betrag der einbezahlten Banknoten oder Geldmünzen bei Einzahlung vom Verkaufsautomaten als Bezahlung erkannt und als Folge dessen die zu beziehenden Waren ausgegeben wurde. Dabei werden automatisch Daten generiert, welche einen Datenverarbeitungsprozess beeinflussen. Gleich wie bei einer manuellen Eingabe von Informationen in einen Automaten liegt damit eine tatbestandsmässige Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsprozess vor. Dies entspricht unter den Aspekten der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand dem gesetzgeberischen Willen, wonach der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB die aufgrund der beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen fehlenden menschlichen Entscheidungsprozesse entstandene Gesetzeslücke schliessen sollte (vgl. DO- NATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 269 f.). Auch das in einem Verkaufsgeschäft anwesende Kassenpersonal würde die ihm zur Zahlung angebotenen Banknoten auf ihre Echtheit hin überprüfen. Es ist daher naheliegend und zutreffend anzunehmen, dass gerade in solchen Konstellationen an die Stelle der Täuschung eines Menschen und der Irrtumserweckung des Opfers eine Datenmanipulation sowie das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung tritt (vgl. Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1010). Vor diesem Hintergrund ist die Einzahlung von Bargeld vorliegend als automatisierter Datenverarbeitungsvorgang zu betrachten, der dem Anwendungsbereich von Art. 147 StGB zuzuordnen ist.
1.2.2 Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verwendung von Falschgeld in der vorliegenden Art und Weise zu den vom Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Strafnorm anvisierten Datenmanipulationen gehört. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Fünffrankenmünzen keine Daten im technischen Sinne sind (vgl.
CAR pag. 5.100.024). Unter Berufung auf die bundesrätliche Botschaft macht der Beschuldigte B. schliesslich geltend, dass Billett- und Geldspielautomaten nicht von Art. 147 StGB erfasst sein sollten (CAR pag. 5.100.024; vgl. auch TPF pag. 6.721.069). Diese nicht weiter begründete Auffassung übergeht die für den vorliegend zu beurteilenden Fall relevanten Ausführungen, wonach solche Automaten dann vom Anwendungsbereich der Strafbestimmung umfasst sind, wenn sie direkt oder indirekt mit eigentlichen Datenverarbeitungsanlagen gekoppelt sind (vgl. Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 988; vgl. dazu auch FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 147 StGB N. 33). Dies ist bei den vorliegend betroffenen Automaten der Fall. In ihrem am 26. Juni 2023 erstatteten schriftlichen Bericht führte die H. aus, dass die Automaten die getätigten Wetten an einen Server sende und dessen Antwort empfange (BA pag. 15-01-0009). Des Weiteren kann dem schriftlichen Bericht entnommen werden, dass die Geräte zur Anzeige des aktuellen Wettprogrammes sowie zur Verarbeitung der abgegebenen Wetten und zur Abrechnung der getätigten Transaktionen sowie für einige administrative Aufgaben mit den Servern von H. verbunden seien, weshalb die Automaten über ein eigenes Betriebssystem, einen Netzwerkanschluss und über eine eigene Applikationssoftware verfügten (BA pag. 15-01-0009). Die von den Beschuldigten A. und B. erworbenen Wettscheine und «Voucher» wären letztlich wertlos und könnten nicht eingelöst werden, wenn der benutzte Automat nicht mit dem Zentralsystem des Lotterie- oder Wettanbieters verbunden wäre. Dass die Beschuldigten A. und B. an den Automaten mit Bargeld bezahlt haben, hat nach dem Gesagten keine Auswirkungen auf die Tatbestandserfüllung.
1.3 Was die Vorinstanz zu den weiteren objektiven Tatbestandselementen ausführte (Urteil SK.2024.30 E. 3.3.3.2 – E. 3.3.3.4), ist zutreffend und kann übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die rechtliche Würdigung auch nicht weiter beanstandet wurde. Insbesondere bewirkte die von den Beschuldigten A. und B. im beschriebenen Sinne manipulierte Datenverarbeitung insofern ein unzutreffendes Ergebnis, als die gefälschten Fünffrankenmünzen als echtes Geld entgegengenommen wurden und in Form der bezogenen Quittungen für Wetteinsätze sowie der «Voucher» in geldwerte Leistungen umgewandelt wurden. Schliesslich wurde durch das unrichtige Einwirken auf die Datenverarbeitungsanlage eine Vermögensverschiebung zugunsten der Beschuldigten A. und B. bewirkt, welche diese durch die Mitnahme der erworbenen Spielscheine und «Voucher» für sich verfügbar und nutzbar machten. Gemäss dem beweismässig erstellten Sachverhalt mussten die Beschuldigten A. und B. zumindest ab dem 17. November 2021 damit rechnen, dass die von ihnen eingesetzten und gelagerten Fünffrankenmünzen gefälscht waren. Insofern ist ihnen mindestens ein eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Ausser Frage steht schliesslich, dass die Beschuldigten A. und B. mit Bereicherungsabsicht handelten. Damit ist auch der subjektive
Tatbestand erfüllt. Im Ergebnis sind die Beschuldigten A. und B. auch zweitinstanzlich wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffer 1.1.4), zu verurteilen.
2. Falschgelddelikte (In Umlaufsetzen falschen Geldes [Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB] und Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes [Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB])
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der zu prüfenden Tatbestände richtig dargelegt (Urteil SK.2024.30 E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die mehrfache Erfüllung der Tatbestände des In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) und des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB) im konkreten Fall sowie die Konkurrenzverhältnisse anbelangt, ist der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung im vorinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2024.30 E. 2.3.3.1 – E. 2.3.4) nichts beizufügen. Die rechtliche Würdigung bereitet keine besonderen Schwierigkeiten. Anklagegemäss sind die Beschuldigten A. und B. des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffer 1.1.2), schuldig zu sprechen. Zusätzlich ist der Beschuldigte A. des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffern 1.1.3 und 1.2.2), sowie der Beschuldigte B. des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffer 1.1.3), schuldig zu sprechen.
D. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung / Gesamtstrafenbildung / Strafrahmen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und
Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2.1 Die Beschuldigten A. und B. sind wegen mehreren, teilweise mehrfach erfüllten Tatbeständen schuldig zu sprechen. Ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3).
1.2.2 Die von den Beschuldigten A. und B. erfüllten Straftatbestände sehen als Sanktion sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe vor. Stehen bei den verwirkten Straftaten verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es neben dem Verschulden des Täters der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz führt zur Wahl der Strafart aus, dass einer Geldstrafe als weniger eingriffsintensive und damit mildere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich der Vorrang einzuräumen und sich diese vorliegend für sämtliche von den Beschuldigten A. und B. begangenen Delikte als schuldadäquat erweise (Urteil SK.2024.30 E. 7.2). Ein Abweichen von der Regelsanktion der Geldstrafe fällt nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Damit sind sämtliche zu sanktionierenden Delikte mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Als schwerste Straftat beurteilt die Vorinstanz zutreffend den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, welcher Straftatbestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht. Die zu bestimmende Gesamtgeldstrafe ist innerhalb dieses Strafrahmens festzulegen, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 142 IV 272 f. E. 2.4; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil SK.2024.30 E. 7.1.2) wirken sich Tat- und Deliktsmehrheit nicht im technischen Sinne «strafschärfend» aus. Für die Gesamtstrafenbildung ist bei den Beschuldigten A. und B. jeweils die Einsatzstrafe für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu bestimmen und diese anschliessend unter Beachtung des Asperationsprinzips unter Einbezug der anderen Strafen angemessen zu erhöhen. Für die jeweils mehrfach begangenen Delikte erscheint die einheitliche Verschuldensbewertung sachgerecht, zumal sich die für das Tatverschulden relevanten Kriterien jeweils nicht unterscheiden. Nachdem der Beschuldigte A. von den Tatvorwürfen des Einführens von gefälschten Fünffrankenmünzen (Anklageziffer 1.2.2) und des In Umlaufsetzens falschen Geldes durch Bezahlung einer Hotelrechnung (Anklageziffer 1.2.1) freigesprochen wurde, ist bezüglich der verschuldensmässig besonders ins Gewicht fallenden Straftaten von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Tatkomponenten für die Beschuldigten A. und B. gemeinsam zu behandeln.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Tatkomponenten für die Beschuldigten A. und B.
2.1.1 Einsatzstrafe für mehrfachen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
a) Objektive Tatschwere
In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass die Beschuldigten A. und B. innerhalb eines Zeitraumes von zwei Tagen insgesamt 346 gefälschte Fünffrankenmünzen eingesetzt haben, um sich unrechtmässig einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Der erlangte Deliktsbetrag von weniger als Fr. 2'000.00 erscheint vergleichsweise noch nicht erheblich. Die ökonomischen Folgen für die geschädigten Lotteriebetreiberin waren entsprechend nicht besonders gravierend. Weder die Häufigkeit noch die Kadenz der Einzeltaten lassen die deliktischen Aktivitäten der Beschuldigten als besonders intensiv erscheinen, wenn auch eine nicht unwesentliche Anzahl gefälschter Fünfrankenmünzen eingesetzt wurde. Das Vorgehen der Beschuldigten wirkt nicht besonders berechnend und zielgerichtet, sondern darf in Übereinstimmung mit der Vorinstanz durchaus auch als eher unbedarft bezeichnet werden. Die deliktische Tätigkeit der Beschuldigten war weder besonders aufwändig noch zeitintensiv und bedurfte auch keiner akribischen Planung. Dennoch verfolgten die Beschuldigten ihre deliktischen Absichten mit einer gewissen Konsequenz und Beharrlichkeit. Die Beschuldigten handelten nicht mit ausgeprägter krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.
b) Subjektive Tatschwere
In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten direktvorsätzlich und bezüglich der Falschheit der Fünffrankenmünzen mit Eventualvorsatz handelten. Als Tatmotiv lassen sich mit der Erlangung finanzieller Vorteile einzig egoistische Beweggründe anführen. Es ist weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich, dass die Beschuldigten aus einer besonderen Zwangssituation oder aufgrund von fremder Druckausübung gehandelt hätten. Die Beschuldigten befanden sich nicht in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage, welche ihnen andere Handlungsmöglichkeiten verunmöglicht hätte. Es wäre ihnen vielmehr ein Leichtes gewesen, von der deliktischen Tätigkeit abzusehen. Schliesslich haben die Beschuldigten bei voller Schuldfähigkeit delinquiert. Trotz des eventualvorsätzlichen Handelns vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht merklich zu relativieren.
c) Einsatzstrafe
In der Gesamtabwägung der Tatumstände ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher strafbarer Handlungen von einem leichten Verschulden auszugehen. Nach Würdigung der objektiven Verschuldenskomponenten erscheint innerhalb des verfügbaren Strafrahmens eine tatbezogene Einsatzstrafe von 80 Tagessätze Geldstrafe als angemessen.
2.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes
a) Objektive Tatschwere
Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte A. und B. eine nicht unerhebliche Anzahl von 346 gefälschten Fünffrankenmünzen in Umlauf setzten, indem sie diese zur Bezahlung von Sportwetten verwendeten. Die Fälschungen waren von guter Qualität und im alltäglichen Verkehr nicht leicht zu erkennen. Die dadurch in Kauf genommene Gefährdung des Geld- und Wirtschaftsverkehrs erscheint gleichwohl nicht besonders ausgeprägt. Was das Vorgehen der Beschuldigten und den Grad der aufgewendeten kriminellen Energie betrifft, kann auf das bereits zum Tatverschulden hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Erwogene verwiesen werden (vgl. Erwägung II.D.2.1.1. a hiervor). Die diesbezüglich für die Verschuldensbewertung zentralen Überlegungen sind die gleichen. Unter Berücksichtigung der Mehrfachbegehung erweist sich das Tatverschulden als noch leicht.
b) Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht ist wiederum das eventualvorsätzliche Handeln bezüglich der Falschheit der Fünffrankenmünzen verschuldensmindernd zu gewichten. Im Übrigen haben die Beschuldigten wiederum allein aus finanziellen Motiven gehandelt. Es lag weder eine schwere Bedrängnis noch eine eigentliche Notlage vor. Andere Umstände, welche verschuldensmindernd veranschlagt werden müssten, sind auch hier nicht ersichtlich. Die Beschuldigten haben aus eigenem Antrieb gehandelt und sich ohne Druckausübung auf die Tat eingelassen. Anhaltspunkte für eine strafzumessungsrelevante Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen nicht vor.
c) Einzelstrafe und Erhöhung der Einsatzstrafe
Das zuvor festgestellte Gesamtverschulden ist im unteren Bereich anzusiedeln und als gerade noch leicht zu bezeichnen. Bei isolierter Betrachtung erweist sich eine Strafe von 60 Tagessätzen als verschuldensadäquat. Diese Geldstrafe ist in Beachtung des engen sachlichen und zeitlichen Kontextes zwischen den zu sanktionierenden Delikten asperationsweise im Umfang von 40 Tagessätzen zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe.
2.1.3 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes
a) Objektive Tatschwere
Die Beschuldigten A. und B. waren anlässlich ihrer Verhaftung im Besitz von 111 bzw. 40 gefälschten Fünffrankenmünzen, um diese ebenfalls in Umlauf zu bringen. Zusätzlich bewahrten sie zu diesem Zweck weitere 242 gefälschte Fünffrankenmünzen im gemeinsam benutzten Fahrzeug auf. Der Deliktsbetrag war wiederum vergleichsweise gering. Die Tathandlung beschränkte sich darauf, diese Fünffrankenmünzen mit sich zu führen. Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Entdeckung wurden nicht getroffen und es ist auch nicht von einer detaillierten oder aufwändigen Planung auszugehen. Es handelt sich keineswegs um eine gravierende Form der Deliktsverwirklichung. Dass der Beschuldigte A. darüber hinaus bis zu seiner Verhaftung noch 19 Fünffrankenmünzen im Hotelzimmer im Aparthotel in U. aufbewahrte, erhöht das ihm vorzuwerfende Tatverschulden nicht nennenswert.
b) Subjektive Tatschwere
Die Beschuldigten haben mit Vorsatz gehandelt und nahmen dabei in Kauf, gefälschte Fünffrankenmünzen zu lagern. Die Straftaten waren ausschliesslich finanziell motiviert und erfolgten aus purem Eigennutz. Den Beschuldigten ging es allein darum, die weitere Verwendung der gefälschten Fünffrankenmünzen zu ermöglichen. Ein rechtskonformes Verhalten wäre den Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen. Wiederum ist nicht ersichtlich, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigt gewesen wäre.
c) Einzelstrafe und Erhöhung der Einsatzstrafe
Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Korrelierend mit dieser Verschuldensbewertung wäre bei isolierter Sanktionierung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Asperiert im Umfang von 15 Tagessätzen führt dies zu einer Einsatzstrafe von 135 Tagessätze.
2.2 Täterkomponenten
2.2.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A. und seinen Werdegang betrifft, kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil SK.2024.30 E. 7.4.1). Nachdem der Beschuldigte A. nicht zur Berufungsverhandlung erschienen und auch anderweitig nichts über seine aktuelle Lebenssituation bekannt ist, hat es dabei sein Bewenden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Biografie des Beschuldigten A. und seine persönlichen Verhältnisse keine Auswirkungen auf die Strafzumessung haben. Weitere Elemente, welche unter dem Aspekt der Täterkomponenten zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die aufgrund des Tatverschuldens festgelegte Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu erhöhen oder zu reduzieren.
2.2.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B. kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wiederum zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2024.30 E. 7.4.2). Ergänzend gab der Beschuldigte B. anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er inzwischen zum zweiten Mal Vater geworden sei und sich zuhause um die zwei Kinder kümmere. Weiter habe er mit der finanziellen Unterstützung seiner Frau seine Schulden tilgen können (CAR pag. 5.300.002 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Straferhöhend wirken sich hingegen die vom Beschuldigten B. im Jahre 2018 erwirkte Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aus (CAR pag. 4.402.002) sowie der Umstand aus, dass er während laufender Probezeit erneut straffällig wurde. Bezüglich des derzeit gegen ihn geführten Steuerstrafverfahrens (CAR pag. 4.402.001; CAR pag. 5.300.003) steht der Beschuldigte B. unter dem Schutz der Unschuldsvermutung, weshalb dieses bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben hat. Zusammenfassend fällt die Bewertung der Täterkomponenten des Beschuldigten B. leicht negativ aus. Es hat daher eine Straferhöhung um 20 Tagessätze auf insgesamt 155 Tagessätze Geldstrafe zu erfolgen.
2.3 Höhe des Tagessatzes
Der vorinstanzlich auf jeweils Fr. 30.00 bemessene Tagessatz (Urteil SK.2024.30 E. 7.6) trägt den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten A. und B. angemessen Rechnung ist deshalb zu übernehmen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
2.4 Ergebnis
In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten A. mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie eine Bestrafung des Beschuldigten B. mit einer Geldstrafe von 155 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als ihrem Verschulden und den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angemessen. Die von den Beschuldigten A. und B. ausgestandene Polizeihaft von je 1 Tag ist auf ihre jeweilige Strafe anzurechnen.
D) Strafvollzug
1. In Bezug auf die gegen den Beschuldigten A. ausgefällte Geldstrafe wurde ihm bereits durch die Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urteil SK.2024.20 E. 7.7.2), was angesichts der nicht beeinträchtigten Legalprognose korrekt ist und zudem auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zwingend zu übernehmen ist.
2. Der Beschuldigte B. muss sich hingegen eine Vorstrafe vorhalten lassen. Mit Strafbefehl der Stawa BS wurde er wegen Betäubungsmitteldelinquenz zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt, deren Vollzug bei einer fünfjährigen Probezeit aufgeschoben wurde (CAR pag. 4.402.002). Er ist damit kein Ersttäter. Negativ zu veranschlagen ist ausserdem, dass die neuerliche Delinquenz in die fünfjährige Probezeit seiner Vorstrafe fiel. Das ihm mit der Gewährung des Strafaufschubs entgegengebrachte Vertrauen konnte er demzufolge nicht bestätigen. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschuldigte B. in stabilen familiären Verhältnissen lebt und sich auch die finanziellen Verhältnisse nach Reduktion der Schuldenlast günstig entwickelt haben. Angesichts der getrübten Bewährungsaussichten ist aber dennoch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Lebensumstände des Beschuldigten B. zwischenzeitlich derart geändert hätten, dass er künftig Gewähr für ein deliktfreies Leben bieten würde. Nachdem er sich schon vom drohenden Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe nicht von erneuter Straffälligkeit abhalten liess, vermag die vorliegend ausgesprochene Geldstrafe erst recht keine nachhaltige präventive Wirkung zu versprechen. Insgesamt erscheinen die Bewährungsaussichten des Beschuldigten B. nicht unbelastet, weshalb von einer konkreten Rückfallgefahr auszugehen ist. Die gegen den Beschuldigten B. ausgesprochene Geldstrafe ist daher vollumfänglich zu vollziehen. Für den Vollzug seiner Strafe ist der Kanton Basel-Stadt als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
E) Widerruf
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auf den Widerruf des bedingten Vollzuges für die von der Stawa BS mit Strafbefehl vom 15. November 2018 gegen den Beschuldigten B. verhängte Freiheitsstrafe verzichtet (Urteil SK.2024.30 E. 8.3 und Dispositiv-Ziffer II.4). Da nur der Beschuldigte B. gegen das ihn betreffende Urteil Berufung erhob, bleibt es der Berufungskammer infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) von Vornherein versagt, den Vollzug der vormals bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe anzuordnen und damit die Strafzumessung im Ergebnis zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abzuändern. Bei Anordnung des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges würde zur vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe nämlich der Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe oder zumindest eine Verlängerung der Probezeit hinzukommen. Insofern würde der Beschuldigte B. im Vergleich zum angefochtenen Urteil schlechter gestellt. Bereits aus rein prozessrechtlichen Überlegungen ist von einem Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe abzusehen.
F) Einziehungen
1. Beschlagnahmte Gegenstände
1.1 Von den mit Beschlagnahmebefehl der BA vom 6. Juli 2022 beschlagnahmten Gegenständen haben das Falschgeld und die Quittungen der Wettspiele zur Begehung von Straftaten gedient bzw. sind Belege des Deliktserlöses. Der mit nämlicher Verfügung beschlagnahmte Elektroschocker ist eine verbotene Waffe und gefährdet die Sicherheit von Menschen. Diese Gegenstände sind gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
1.2 Die forensischen Datensicherungen und die Cloud-Sicherung (BA pag. 02-01- 0007) sind zum Nachweis der Falschgelddelikte beweisrelevant, weshalb sie als Beweismittel bei den Akten zu belassen sind.
2. Beschlagnahmte Vermögenswerte
2.1 Beim Beschuldigten A. beschlagnahmte Vermögenswerte
Den Antrag auf Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Bargelder im Betrag von Fr. 220.00 und EUR 1'977.30 (CAR pag. 5.100.009) begründet der Beschuldigte A. nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Antrag einzig als Folge der beantragten Freisprechung gestellt wurde. Da diese indessen lediglich in geringem Umfang erfolgt und der Beschuldigte A. zudem anteilsmässige Kosten des Verfahrens zu tragen haben wird, sind die beschlagnahmten Vermögenswerte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2.2 Beim Beschuldigten B. beschlagnahmte Vermögenswerte
2.2.1 Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Drittpersonen sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.1.4). Der Beschuldigte B. beantragte ebenfalls die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 5'200.00 (CAR pag. 5.100.015). Zur Begründung wurde einerseits geltend gemacht, dass es sich nicht um deliktisches Geld handle und im Übrigen bei der Beschlagnahme nach Art. 268 Abs. 2 StPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person Rücksicht zu nehmen sei (CAR pag. 5.100.025). Andererseits wurde vorgebracht, dass diese Barschaft gar nicht dem Beschuldigten B., sondern seiner Ehefrau O. gehöre (CAR pag. 5.300.004).
2.2.2 Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass von dem beim Beschuldigten B. beschlagnahmten Bargeld der Betrag von Fr. 2'000.00 tatsächlich zuvor von O. abgehoben und ihm übergeben wurde (BA pag. B1-02-01-0091; BA pag. 16-01-0029 f. und -0032; CAR pag. 5.300.004). Indessen äusserte sich der Beschuldigte B. nicht zum Zweck des Erhalts des Bargelds von O. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass er das Bargeld mit der Abrede eines bestimmten Verwendungszweckes erhalten habe und er mit diesem Geld beispielsweise bestimmte Auslagen des Familienbedarfs hätte decken oder dieses sonstwie im Interesse von O. hätte verwenden müssen. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B. an sich frei über das von O. erhaltene Bargeld verfügen konnte und dies auch dem Willen von O. entsprach. Immerhin war O. im damaligen Zeitpunkt die Partnerin des Beschuldigten B. (vgl. BA pag. B1-02-01-0091). Unter diesen Voraussetzungen wäre der Beschuldigte B. als zivilrechtlicher Eigentümer zu betrachten und beim sichergestellten Bargeldbertag würde es sich nicht um Vermögenswerte im Dritteigentum mehr handeln. Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch von O. wäre obligatorischer Natur und stünde dieser Annahme nicht entgegen.
2.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die beschlagnahmte Barschaft vollständig dem Vermögen des Beschuldigten B. zuzurechnen ist und deshalb in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden kann. Angesichts der vom Beschuldigten B. angegebenen Jahreseinkünfte seiner Familie (rund Fr. 150'000.00 Einkommen pro Jahr von O. [CAR pag. 5.300.003]) besteht kein besonderer Anlass für ein Entgegenkommen im Sinne von Art. 268 Abs. 2 StPO, zumal der Beschuldigte B. nach eigenen Angaben auch keine Schulden mehr haben will (CAR pag. 5.300.003).
G) KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Kostenfolgen
1.1 Kostenfestsetzung und Kostenauflage für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren
Die Vorinstanz erkannte die Beschuldigten A. und B. für die auf Fr. 15'600.00 bezifferten Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte für kostenpflichtig und auferlegte ihnen Kosten von je Fr. 7'800.00 (Urteil SK.2024.30 E. 10.3). Der Vorinstanz scheint bei der Kostenfestsetzung insofern ein rechnerisches Versehen unterlaufen zu sein, als die Gebühr für das Vorverfahren für beide Beschuldigten auf je Fr. 4'900.00 (nicht Fr. 4'800.00) festgesetzt wurde (TPF pag. 6.100.013). Da sich die Erstellung der DNA-Profile der Beschuldigten A. und B. als rechtswidrig erwiesen hat (vgl. vorstehende Erwägung II.A.4.6.3), sind die dafür anfallenden Kosten (jeweils Fr. 235.00 [Kostenbögen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt [BA pag. B1-02-01- 0179 (Beschuldigter A.) und BA pag. B2-02-01-0200 (Beschuldigter B.)]) unabhängig vom Verfahrensausgang nicht von den Beschuldigten zu tragen. Die auferlegten Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 15'330.00 (Gebühren Vorverfahren von Fr. 9'330.00 [= Fr. 9'800.00 ./. Fr. 470.00 (Kosten für Erstellung der beiden DNA- Profile)] + Gerichtsgebühren von Fr. 6'000.00). Im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilen war ein einheitlicher Sachverhaltskomplex, wobei die den Beschuldigten A. und B. zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen. Alle Untersuchungshandlungen erwiesen sich hinsichtlich aller Anklagesachverhalte als notwendig. Weder der bereits rechtskräftige Freispruch des Beschuldigten B. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz noch die im Berufungsverfahren zusätzlich ergangenen Freisprüche rechtfertigen eine Kostenausscheidung, zumal sich letztere einzig auf den Zeitraum der angeklagten Delikte bezogen. Deshalb haben die Beschuldigten A. und B. für die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und damit jeweils zu einem Betrag von Fr. 7'665.00 aufzukommen. Als
Folge dieser Kostenauflagen werden die Beschuldigten A. und B. hiermit verpflichtet, für die Entschädigungen ihres jeweiligen amtlichen Verteidigers im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
1.2 Kostenfestsetzung und Kostenauflage für das Berufungsverfahren
1.2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2;6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.2). Beide Beschuldigten obsiegen mit ihren Berufungen teilweise, weil einzelne Freisprüche ergingen und eine geringere Strafe ausgefällt wurde. Mit ihren jeweiligen Berufungsanträgen obsiegen der Beschuldigte A. zu einem Fünftel und der Beschuldigte B. zu einem Zehntel. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten A. Gerichtskosten von Fr. 1'600.00 und dem Beschuldigten B. Gerichtskosten von Fr. 1'800.00 aufzuerlegen. Im Restumfang sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.
1.2.2 Rechtsanwalt Bürgi stellte für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. im Berufungsverfahren Rechnung über Fr. 5'886.50 (17.9167 Stunden à Fr. 230.00 plus Wegzeit von 6 Stunden à Fr. 200.00 plus Mehrwertsteuer und Barauslagen), wobei er für die Berufungsverhandlung von einer Dauer von 8 Stunden ausging (CAR pag. 5.200.001 ff.). Dieser Aufwand ist entsprechend der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.100.002 und -026) auf 4.5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen sind die geltenden Aufwendungen und Auslagen ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. im Berufungsfahren ist Rechtsanwalt Bürgi folglich mit Fr. 5'016.30 (inklusive MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Es bleibt unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A. im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
1.2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B., Rechtsanwalt Giess, macht vor Berufungsgericht ein Honorar von Fr. 8'882.75 geltend (28.4167 Stunden à Fr. 230.00 plus Wegzeit von 6 Stunden à Fr. 200.00 plus Auslagen und MWSt [CAR pag. 5.200.004 ff.]). Der Aufwand ist ausgewiesen und steht im Einklang mit den Ansätzen des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR). Unter Berücksichtigung der von Rechtsanwalt Giess noch nicht fakturierten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2025 (CAR pag. 5.100.007; CAR pag. 5.200.005) ergibt sich eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'001.60. Rechtsanwalt Giess ist damit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'001.60 (inklusive MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B. im Umfang von neun Zehnteln (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im übrigen Umfang sind die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Rückerstattungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Entschädigungsfolgen
2.1 Entschädigung für das Vorverfahren
2.1.1 Die Beschuldigten A. und B. beantragen vor Berufungsgericht eine Entschädigung bzw. Genugtuung für unrechtmässige Zwangsmassnahmen (CAR pag. 5.100.009 und -015). Während der Beschuldigte A. dem Antrag ausschliesslich die im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs als zu Unrecht erlittene Haft zugrunde legt (CAR pag. 5.100.009), verlangt der Beschuldigte B. eine solche für die seines Erachtens zu Unrecht erlittene Haft, sowie für die rechtswidrige Erstellung eines DNA-Profils und die gemäss seinem Dafürhalten gleichfalls rechtswidrige Durchsuchung des Fahrzeuges «I.» (CAR pag. 5.100.025).
2.1.2 Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind. Als Anspruchsgrundlage kommt von Vornherein einzig die rechtswidrige Erstellung der DNA-Profile in Betracht. Die Durchsuchung des Fahrzeuges «I.» war rechtmässig (vgl. Erwägung II.A.4.5.3) und ein Entschädigungsanspruch für die ausgestandene Haft entfällt mit der Anrechnung an die ausgefällten Strafen. Auch für die unrechtmässige Erstellung der DNA-Profile rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Entschädigung nicht. Es ist zu beachten, dass der für die Erstellung der DNA-Profile erforderliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschuldigten A. und B. aufgrund des Untersuchungszusammenhangs zulässig war. Der Vorgang der DNA-Profilerstellung als solcher erscheint demgegenüber weder mit einer physischen noch einer psychischen Beeinträchtigung verbunden. Auf die persönliche Verfassung der Beschuldigten A. und B. hat sich die Erstellung der DNA-Profile nicht ausgewirkt. Ohne dass erschwerende Begleitumstände hinzukommen würden, erscheint allein die Erstellung der DNA-Profile nicht als derart eingriffsintensiv und daher als nicht entschädigungsbegründend. Als Folge dessen ist den Beschuldigten A. und B. weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
2.2 Entschädigungen im Berufungsverfahren
Die Beschuldigten A. und B. beantragen unter Verwendung von üblichen Kurzformeln eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren («Unter o/e-Kostenfolge» [CAR pag. 5.200.009] bzw. «Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Bundes» [CAR pag. 5.200.016]). Es wurde von den Beschuldigten A. und B. indessen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern bezogen auf das Berufungsverfahren die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO erfüllt wären. Für das Berufungsverfahren sind demnach keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
Die Berufungskammer erkennt:
I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.30 vom 13. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
I. A. […] II. B.
1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2.-5. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte […] IV. Entschädigung und Genugtuung […] V. Verfahrenskosten […] VI. Entschädigungen amtliche Verteidigungen
1. Advokat Silvio Bürgi wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 12'073.35 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. […]
2. Advokat Gabriel Giess wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 21‘755.45 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. […]
II. Neues Urteil
1. Beschuldigter A.
1.1 Der Beschuldigte A. wird für den Anklagezeitraum vor dem 17. November 2021 vom Vorwurf des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB (Anklageziffern 1.1.3 und 1.2.2) und vom Vorwurf des In Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB (Anklageziffer 1.2.1) freigesprochen.
1.2 Der Beschuldigte A. wird schuldig gesprochen:
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffer 1.1.4);
- des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffer 1.1.2);
- des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffern 1.1.3 und 1.2.2).
1.3 Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
2. Beschuldigter B.
2.1 Der Beschuldigte B. wird für den Anklagezeitraum vor dem 17. November 2021 vom Vorwurf des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB (Anklageziffer 1.1.3) freigesprochen.
2.2 Der Beschuldigte B. wird schuldig gesprochen:
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffer 1.1.4);
- des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffer 1.1.2);
- des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes im Sinne von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB, begangen am 17. und 18. November 2021 (Anklageziffer 1.1.3).
2.3 Der Beschuldigte B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 155 Tagessätzen zu Fr. 30.00. Die Geldstrafe wird vollzogen.
Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet.
2.4 Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat der Stawa BS vom 15. November 2018 (Geschäftsnummer 3) gegen B. ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 150 Tagen wird nicht widerrufen.
2.5 Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt.
3. Beschlagnahmte Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte
3.1 Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet: Elektroschocker (Ass.-ID 33567), sämtliche falschen Fünffrankenmünzen, Quittungen (Ass.-ID 33571, 33572, 33573).
3.2 Folgende Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: Forensische Datensicherungen (Ass.-ID 100638, 100639), Forensische Cloud-Sicherung (Ass.-ID 100640).
3.3 Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 220.00 und EUR 1'977.30 werden zur teilweisen Deckung der vom Beschuldigten A. zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.
3.4 Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 5'200.00 werden zur teilweisen Deckung der vom Beschuldigten B. zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.
4. DNA-Profile
4.1 Es wird festgestellt, dass die DNA-Profile der Beschuldigten A. und B. rechtswidrig erstellt wurden.
4.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Büro für Datenverarbeitung (BDV), wird angewiesen, die bereits erstellten DNA-Profile (PCN 14 580721 34 [Beschuldigter A.] und PCN 14 580719 21 [Beschuldigter B.]) sowie die bereits erfolgten Einträge in der DNA-Profil-Datenbank (CODIS) zu löschen.
5. Entschädigung und Genugtuung
5.1 Dem Beschuldigten A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.
5.2 Dem Beschuldigten B. wird keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.
6. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15‘330.00 (Gebühren Vorverfahren von Fr. 9‘330.00 [ohne Kosten für die Erstellung der DNA-Profile] und Gerichtsgebühren von Fr. 6‘000.00) werden den Beschuldigten A. und B. zu je Fr. 7‘665.00 auferlegt.
Die Kosten für die Erstellung der DNA-Profile (je Fr. 235.00) werden vom Staat getragen.
7. Entschädigung amtliche Verteidigungen
7.1 Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.2 Der Beschuldigte B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden im Betrag von Fr. 1'600.00 dem Beschuldigten A. und im Betrag von Fr. 1'800.00 dem Beschuldigten B. auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat getragen.
2. Rechtsanwalt Silvio Bürgi wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5'016.30 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt.
Der Beschuldigte A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von 4/5 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3. Rechtsanwalt Gabriel Giess wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'001.60 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt.
Der Beschuldigte B. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von 9/10 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
IV. Mitteilung
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben):
Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
Herrn Rechtsanwalt Silvio Bürgi (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.)
Herrn Rechtsanwalt Gabriel Giess (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B.)
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft
Bundesstrafgericht, Strafkammer(in Kopie; brevi manu)
Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde):
Bundesanwaltschaft, Herr Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
Herrn Rechtsanwalt Silvio Bürgi (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.)
Herrn Rechtsanwalt Gabriel Giess (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B.)
Bundesamt für Polizei Fedpol
Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kanton Basel-Landschaft
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Büro für Datenverarbeitung BDV (im Auszug gemäss den Dispositiv-Ziffern II.4.1 und II.4.2)
Bundesamt für Polizei Fedpol
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 8. Juni 2026