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Mehrwertsteuer

Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 2. Juli 2026

Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien

A._______ AG, (…), vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014-2019.

Regeste

Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014-2019 Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014-2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die A._______ AG mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des (Kanton) im Wesentlichen (Zweck). Sie ist seit dem (Datum) im Register der steuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. In den streitbetroffenen Steuerperioden 2014 – 2019 rechnete sie die Mehrwertsteuer mittels Saldosteuersatzmethode und nach vereinnahmten Entgelten ab.

A.b A.A._______ und B.A._______, (…), sind als Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats der Steuerpflichtigen eingetragen, je mit Einzelunterschriftsberechtigung.

A.c Mit Unterstellungserklärung vom 1. Februar 2010 erklärte die Steuerpflichtige gegenüber der ESTV, als «Wein- und Getränkehändler» tätig zu sein. Sie beantragte die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen: einerseits für den «Handel mit Weinen» (zum damaligen Zeitpunkt 1.2 %) und andererseits für den «Handel mit Mineralwasser» (zum damaligen Zeitpunkt 0.6 %) (Akte der Vorinstanz [act.] 21). Gestützt auf die Angaben der Einsprecherin in der UntersteIlungserklärung bewilligte die ESTV die Anwendung der beiden beantragten Saldosteuersätze rückwirkend ab dem 1. Januar 2010.

B.

B.a Mit Schreiben vom 15. August 2019 kündigte die ESTV der Einsprecherin die Durchführung einer Mehrwertsteuerkontrolle im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) für die Steuerperioden 2014 – 2018 (Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018) an. Während der im November 2019 durchgeführten Kontrolle wurde diese zusätzlich auf die Steuerperiode 2019 (Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) ausgedehnt.

B.b Im Rahmen der Kontrolle stellte die ESTV u.a. fest, dass die Steuerpflichtige neben dem Handel mit nichtalkoholischen Getränken und dem Handel mit alkoholischen Getränken und Wein für den Verkauf auch Weine aus zugekauften Trauben herstellen liess. Die ESTV beabsichtigte daher, der Steuerpflichtigen einen der beiden ursprünglich bewilligten Saldosteuersätze rückwirkend abzuerkennen und stattdessen den (höheren) Saldosteuersatz für die Tätigkeit «Weinbau» anzuwenden.

B.c Die von der Steuerpflichtigen beauftragte Treuhänderin teilte der ESTV mit Schreiben vom 22. Februar 2020 und E-Mail vom 13. März 2021 mit, dass die Steuerpflichtige mit der Anwendung des neuen Saldosteuersatzes auf die Umsätze aus der Sparte «Herstellung von Wein aus eigenen Trauben» nicht einverstanden sei.

B.d Mit Einschätzungsmitteilungen (nachfolgend: EM) Nr. (…) und Nr. (...), beide vom 28. April 2021, schloss die ESTV die Kontrolle für die Steuerperioden 2014 bis 2019 ab und setzte die Steuerforderung pro Steuerperiode fest (Fr. 57'544.– für die Steuerperiode 2014, Fr. 57'931.– für die Steuerperiode 2015, Fr. 58'443.– für die Steuerperiode 2016, Fr. 58'980.– für die Steuerperiode 2017, Fr. 52'926.– für die Steuerperiode 2018, Fr. 48'575.– für die Steuerperiode 2019). Sie machte gegenüber der Steuerpflichtigen Steuernachforderungen von Fr. 95'248.– (Steuerperiode 2014: 17'543.–, Steuerperiode 2015: Fr. 18'926.–, Steuerperiode 2016: Fr. 19'343.–, Steuerperiode 2017: Fr. 20'336.–, Steuerperiode 2018: Fr. 19'101.– [EM Nr. {…}]; Beträge jeweils gerundet) und Fr. 18'998.– (Steuerperiode 2019 [EM Nr. (...)]; Betrag gerundet) zzgl. Verzugszins von 4 % (0 % vom 20. März bis 31. Dezember 2020) ab dem 31. Dezember 2017 (mittlerer Verfall) geltend.

B.e Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 bestritt die Steuerpflichtige die Steuernachforderungen gemäss den beiden EM vom 28. April 2021 und teilte der ESTV mit, dass sie mit dem in den EM enthaltenen Kontrollergebnis nicht einverstanden sei.

B.f Mit Verfügung vom 11. April 2023 setzte die ESTV die Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen gemäss Steuerperiode fest (Dispositiv- Ziff. 1 [Fr. 57'544.– für die Steuerperiode 2014, Fr. 57'931.– für die Steuerperiode 2015, Fr. 58'443.– für die Steuerperiode 2016, Fr. 58'980.– für die Steuerperiode 2017, Fr. 52'926.– für die Steuerperiode 2018, Fr. 48'510.– für die Steuerperiode 2019]). Sie machte eine Steuernachforderung von insg. Fr. 114'182.– (Steuerperiode 2014: Fr. 17'543.–, Steuerperiode 2015: Fr. 18'926.–, Steuerperiode 2016: Fr. 19'343.–, Steuerperiode 2017: Fr. 20'336.–, Steuerperiode 2018: Fr. 19'101.–, Steuerperiode 2019: Fr. 18'934.–; Beträge jeweils gerundet) zzgl. Verzugszins von 4 % ab dem 31. Dezember 2017 geltend (Dispositiv-Ziff. 2).

Im Rahmen der Verfügung bestätigte die ESTV die rückwirkende Anwendung eines Saldosteuersatzes von 4.4 % (ab dem 1. Januar 2018: 4.3 %) für die Branche bzw. Tätigkeit «Weinbau» als höchsten (ersten) anzuwendenden Saldosteuersatz sowie die Anwendung des bereits bewilligten zweiten Saldosteuersatz von 1.3 % (ab 1. Januar 2018: 1.2 %) für die Branche bzw. Tätigkeit «Wein: Handel» bzw. «Handel mit steuerbelastet bezogenen alkoholischen Getränken». Gleichzeitig bestätigte die ESTV die rückwirkende Aberkennung des bisher bewilligten Saldosteuersatzes von 0.6 % für die Branche bzw. Tätigkeit «Getränke: HandeI» sowie die mit der Neuzuteilung der anzuwendenden beiden Saldosteuersätze verbundenen Folgekorrekturen. Weiter bestätigte die ESTV die vorgenommenen Korrekturen im Zusammenhang mit Umsatzdifferenzen, mit nach den Prinzipien der Ermessenseinschätzung ermittelten Steuersatzdifferenzen auf Gebinden sowie betreffend die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs durch A.A._______. Betreffend die Steuerperiode 2019 nahm sie eine teilweise Berichtigung der EM Nr. (...) zu Gunsten der Steuerpflichtigen von Fr. 64.50 im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs durch B.A._______ vor.

C.

C.a Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 liess die Steuerpflichtige über ihre neu bevollmächtigte Vertreterin Einsprache gegen die Verfügung der ESTV vom 11. April 2023 erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die neue Festsetzung der Steuerforderung auf Fr. 40'394.– (Steuerperiode 2014), Fr. 39'633.– (Steuerperiode 2015), Fr. 18'970.– (Steuerperiode 2016), Fr. 19'652.– (Steuerperiode 2017), Fr. 18'536.– (Steuerperiode 2018) und Fr. 18'622.– (Steuerperiode 2019) sowie eine Reduktion der Steuernachforderung um Fr. 111'164.– auf Fr. 3'018.–.

Zur Begründung führte die Steuerpflichtige im Wesentlichen aus, sie betreibe weder Weinbau noch stelle sie selbst Wein her, vielmehr verkaufe sie lediglich solchen. Damit seien im Ergebnis die ursprünglich bewilligten Saldosteuersätze von 1.2 % bzw. 1.3 % (für die Branche bzw. Tätigkeit «Wein: Handel» bzw. «Handel mit steuerbelastet bezogenen alkoholischen Getränken») sowie von 0.6 % (für die Branche bzw. Tätigkeit «Getränke: Handel) anzuwenden. Die übrigen Steuerkorrekturen der ESTV betreffend die Betriebsmittelverkäufe (Umsatzdifferenzen), die Gebinde und den Privatanteil Fahrzeuge bestreite sie im Grundsatz nicht; allerdings seien diese Aufrechnungen zu den ursprünglichen Saldosteuersätzen von 1.3 % bzw. 1.2 % sowie 0.6 % abzurechnen.

C.b Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 forderte die ESTV die Steuerpflichtige auf, ihre Anträge betreffend die Festsetzung der Steuerforderungen für die

Steuerperioden 2016 – 2019 näher zu erläutern und zu begründen. Gleichzeitig bat sie um Zustellung weiterer Unterlagen.

C.c Mit Eingabe vom 17. August 2023 kam die Steuerpflichtige diesen Aufforderungen nach. Sie berichtigte ihre Anträge zur Festsetzung der Steuerperioden 2016 – 2019 rechnerisch auf Fr. 39'474.– (Steuerperiode 2016), Fr. 39'329.– (Steuerperiode 2017), Fr. 34'390.– (Steuerperiode 2018) und Fr. 29'952.– (Steuerperiode 2019). Am Antrag auf Reduktion der Steuernachforderung um Fr. 111'164.– auf Fr. 3'018.– hielt sie fest.

C.d Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Steuerforderung der ESTV gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2014 bis 2019 werde gemäss Ziff. II.4 der Erwägungen festgesetzt (Dispositiv-Ziff. 2; [Fr. 57'545.– für die Steuerperiode 2014, Fr. 57'931.– für die Steuerperiode 2015, Fr. 58'443.– für die Steuerperiode 2016, Fr. 58'980.– für die Steuerperiode 2017, Fr. 52'926.– für die Steuerperiode 2018, Fr. 48'510.– für die Steuerperiode 2019]). Die Steuerpflichtige schulde der ESTV für die Steuerperioden 2014 bis 2019 Steuern von total Fr. 114'182.– Mehrwertsteuer (Steuerperiode 2014: Fr. 17'543.–, Steuerperiode 2015: Fr. 18'926.–, Steuerperiode 2016: Fr. 19'343.–, Steuerperiode 2017: Fr. 20'336.–, Steuerperiode 2018: Fr. 19'101.–, Steuerperiode 2019: Fr. 18'934.–; Beträge jeweils gerundet) zuzüglich eines Verzugszinses ab dem 31. Dezember 2017 von 4% (bis 31. Dezember 2023) bzw. 4.75% (ab dem 1. Januar 2024), wobei für die Zeit vom 20. März 2020 bis und mit 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet sei. Bereits geleistete Zahlungen würden angerechnet (Dispositiv-Ziff. 3).

D.

D.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 23. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass bezüglich der Steuerperiode 2014 die absolute Verjährung eingetreten ist; womit die Steuernachbelastung für die Steuerperiode 2014 im Umfang von Fr. 17'543.– ersatzlos aufzuheben sei. Die Steuerforderung sei für die Steuerperiode 2015 auf Fr. 39'633.–, die Steuerperiode 2016 auf Fr. 39'474.–, die Steuerperiode 2017 auf Fr. 39'329.–, die Steuerperiode 2018 auf Fr. 34'390.– und die Steuerperiode 2019 auf Fr. 29'952.– festzusetzen. Die Steuernachforderung der Steuerperioden 2015 bis 2019 aus der Kontrolle und der

Verfügung sei somit um Fr. 94'013.– auf Fr. 2'627.– zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.

D.b Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragt die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Steuerperiode 2014 im Umfang von Fr. 17'543.–. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2024, wobei der Beginn des Verzugszinslaufs (Steuerperioden 2015 bis 2019) neu ab dem 30. April 2018 (mittlerer Verfall) festzulegen sei. Im Übrigen seien die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

1.3

1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

1.5 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und der dem Gesetz zu Grunde liegenden Wertung auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung, die einer Gesetzesbestimmung im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist mithin die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf den Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung und die (somit) vom Gesetzgeber erkennbar getroffenen Wertentscheidungen. Dabei dienen die Gesetzesmaterialien insbesondere bei jüngeren Erlassen als Hilfsmittel, um den Sinn einer Gesetzesbestimmung zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht befolgt wie auch das Bundesgericht bei der Gesetzesauslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (BGE 150 II 390 E. 5.2.1; 148 II 475 E. 4.3.1; Urteil des BGer 2C_672/2023 vom 21. Januar 2025 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1318/2023 vom 20. April 2026 E. 7.2).

2.

2.1 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2014 bis 2019. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2014 bis 2019 gültigen Fassungen massgebend.

2.2 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; zum Ganzen anstatt vieler: Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_401/2021 vom 7. September 2022]).

2.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen nach dem Ausgeführten unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885 ff. [nachfolgend: Botschaft MWSTG], 6939).

2.4

2.4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 MWSTG 2009 (AS 2010 2055) konnte, wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 5,02 Mio. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 109'000.– Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz – zu bezahlen hatte, nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. In der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmung betrugen die entsprechenden Schwellenwerte Fr. 5,005 Mio. und Fr. 103'000.– (Art. 37 Abs. 1 MWSTG 2016 [AS 2017 6305]). Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG).

2.4.2 Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 MWSTG). Trotz Wahlrechtes der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz von der ESTV vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteile des BVGer

A-5727/2024 vom 27. Oktober 2025 [angefochten vor BGer] E. 3.6.2; A-2859/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.4.3; A-6686/2018, A-6691/2018 vom 30. August 2019 E. 2.8.2). Wie bereits erwähnt, ist die Steuerforderung bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode von Gesetzes wegen mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Auf Verordnungsstufe ist ebenfalls festgehalten, dass die steuerpflichtigen Personen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen müssen (Art. 84 Abs. 1 MWSTV). Nach Art. 84 Abs. 3 MWSTV (in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung [AS 2009 6743]) muss die steuerpflichtige Person, der zwei verschiedene Steuersätze bewilligt wurden, die Erträge für jeden der beiden Saldosteuersätze separat verbuchen.

2.4.3 Gemäss dem bis 31. Dezember 2024 in Kraft gewesenen Art. 85 MWSTV wird grundsätzlich die Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes bewilligt (Art. 85 MWSTV [AS 2009 6743]). Der steuerpflichtigen Person wird die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt, wenn sie zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt, deren von der ESTV festgelegte Saldosteuersätze sich unterscheiden (Art. 86 Abs. 1 Bst. a MWSTV [AS 2009 6743]) und mindestens zwei dieser Tätigkeiten einen Anteil von je mehr als 10 % am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen haben (Art. 86 Abs. 1 Bst. b MWSTV 2017 [im Vergleich zu den in den Jahren 2016 und 2017 gültig gewesenen Fassungen wurde der Zusatz «aus steuerbaren Leistungen» ergänzt).

Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der die Anwendung von zwei Saldosteuersätzen bewilligt worden ist, sind zu versteuern (Art. 88 Abs. 1 MWSTV [AS 2009 6743]): a. zum höheren bewilligten Saldosteuersatz, wenn der für die betreffende Tätigkeit vorgesehene Saldosteuersatz über dem tieferen bewilligten Satz liegt; b. zum tieferen bewilligten Saldosteuersatz in den übrigen Fällen.

Im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes wurden die Art. 84 ff. MWSTV per 1. Januar 2025 revidiert (AS 2024 485). Es wurde insbesondere die bisher geltende Beschränkung der Anzahl anwendbarer Saldosteuersätze auf zwei aufgehoben (vgl. Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur Änderung der Mehrwertsteuerverordnung vom 21. August 2024, einsehbar über <https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/89082.pdf> [abgerufen am 26. Mai 2026], S. 10).

2.4.4 Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Er basiert auf branchen-, nicht auf betriebsspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.4). Die Vorsteuerquote wird von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz MWSTG). Aufgrund der Pauschalierung mittels branchenüblicher Vorsteuerquote ist der Saldosteuersatzmethode eine gewisse Ungenauigkeit zwingend immanent (Urteile des BVGer A-5727/2024 vom 27. Oktober 2025 [angefochten vor BGer] E. 3.6.4; A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.4; zum früheren Recht: Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.2; vgl. auch RAPHAEL GANI/ANNIE RO- CHAT PAUCHARD, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025, Art. 37 N 17).

2.4.5 Der Saldosteuersatz für «Getränke: Handel» betrug in den Jahren 2014 bis 2019 0.6 % (Anhang zur alten Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten, AS 2010 6105 [nachfolgend: aVO Saldosteuersätze], in den in den Jahren 2014 bis 2019 geltenden Fassungen gemäss AS 2010 6105, 2014 4619 und 2017 5587). Der Saldosteuersatz für «Wein: Handel» bzw. (seit dem 1. Januar 2015) «Alkoholische Getränke: Handel, sofern steuerbelastet bezogen» betrug in den Jahren 2014 bis 2017 1.3 % (AS 2010 6105, 2014 4619) und in den Jahren 2017 bis 2019 1.2 % (AS 2017 5587). Der Saldosteuersatz für «Weinbau» betrug in den Jahren 2014 bis 2017

4.4 % und in den Jahren 2018 bis 2019 4.3 % (AS 2010 6105, 2014 4619, 2017 5587).

2.5

2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-2713/2024 vom 14. August 2025 E. 2.4.1; A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1]).

2.5.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung, welche die Grundlage der Rechnungslegung bildet, ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (Art. 957a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; statt vieler: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2; A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_933/2021 vom 23. September 2022]).

2.5.3 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dazu gehören namentlich jene Unterlagen, die gestützt auf Art. 70 MWSTG zu führen und aufzubewahren sind (vgl. E. 2.5.2). Dazu zählen etwa Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Haupt- und Hilfsbuchhaltungen, Kunden- und Lieferantenrechnungen, Bank- und Kassabelege, Wareninventare, Lohnbücher und Unterlagen für die Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2316/2021 vom 14. März 2023 E. 2.2.4; A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.4).

2.6 Bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Das EFD legt marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze fest und passt diese periodisch an (Art. 108 Bst. a MWSTG). Der Zinssatz beträgt pro Jahr 4 % ab dem 1. Januar 2012 bzw. 4.75 % ab dem 1. Januar 2024 (vgl. Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 1 Bst. e, Art. 4 Abs. 1 und Anhang 2 Ziff. 1 und 2 der Verordnung des EFD vom 10. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Aufgaben, Steuern und Sanktionen [Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014; in Kraft seit dem 1. Januar 2026]). Die Zinssätze entsprechen dem damals gültigen Recht (Art. 4 Abs. 3 der Zinssatzverordnung EFD sowie Art. 1 Bst. f und Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b der bis 31. Dezember 2025 gültig gewesenen Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [AS 2021 432]).

2.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG verjährt das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (relative Verjährung). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid, ein Urteil, eine Ankündigung einer Kontrolle oder den Beginn einer unangekündigten Kontrolle unterbrochen (Art. 42 Abs. 2 MWSTG). Mit dem Unterbruch durch die Vorinstanz oder eine Rechtsmittelinstanz beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (absolute Verjährung; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Als Steuerperiode gilt in der Regel das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG). Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 149 II 182 E. 3.1; 142 II 182 E. 3.2.1; 138 II 169 E. 3.2).

2.8 Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Das Vorliegen eines Werkvertrags wurde in der Rechtsprechung namentlich betreffend die Weinherstellung/Weinbereitung bejaht (DANIEL ANTOGNINI ET AL., in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2025, N 11a zu Art. 363 mit Hinweisen).

3. Im vorliegenden Fall sind die Steuerfestsetzung bzw. Steuernachforderungen betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2019 umstritten.

3.1

3.1.1 Die Vorinstanz bestätigt mittels Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 die Festsetzung der Steuerforderung betreffend die Steuerperiode 2014 auf Fr. 57'544.– und betreffend die Steuerperiode 2015 auf Fr. 57'931.– sowie die daraus resultierenden Steuernachforderungen von Fr. 17'543.– (Steuerperiode 2014) bzw. Fr. 18'926.– (Steuerperiode 2015).

3.1.2 Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen. Art. 42 Abs. 6 MWSTG sieht eine absolute Festsetzungsverjährung von zehn Jahren nach Ablauf der Steuerperiode vor, in welcher die Steuerforderung entstanden ist (E. 2.7). Demzufolge kann ab dem 1. Januar 2025 für die Steuerperiode 2014 und ab dem 1. Januar 2026 für die Steuerperiode 2015 keine zusätzliche Mehrwertsteuer erhoben werden. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperioden 2014 und 2015 ist die Beschwerde im Umfang der diese Steuerperiode betreffenden Steuernachforderungen (Fr. 17'543.– und Fr. 18'926.–) gutzuheissen.

3.2 Mit Bezug auf die übrigen Steuernachforderungen (Steuerperioden 2016 bis 2019) umstritten und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären ist, ob die ESTV der Beschwerdeführerin zu Recht für die Tätigkeit «Herstellung von Weinen aus eigenen Trauben» rückwirkend den Saldosteuersatz «Weinbau» von 4.4 % (2016 bis 2017) bzw. 4.3 % (2018 bis 2019) als höchsten (ersten) anzuwendenden Saldosteuersatz zugeteilt hat.

3.2.1

3.2.1.1 Die besagte Tätigkeit wird von der Beschwerdeführerin wie folgt umschrieben: Da auf dem Markt keine regionalen Weine in den von ihr benötigten Flaschengrössen von 2dl sowie 5dl zu einem für die Gastronomie tragbaren Preisniveau erhältlich seien, kaufe sie bei regionalen Rebbauern Trauben ein, welche sie anschliessend durch die B._______ AG keltern und in die gewünschten Flaschenformate abfüllen lasse. Die Beschwerdeführerin ist zusammengefasst der Auffassung, diese Tätigkeit stelle keinen «Weinbau» dar. Der Weinbau umfasse eine Kombination von unterschiedlichen Tätigkeiten, denen unterschiedliche Saldosteuersätze zugeordnet würden: Der Anbau der Reben, die Verarbeitung (Kelterung) der Trauben im Weinkeller, das Abfüllen und den Verkauf des Weins. Im Saldosteuersatz für Weinbau sei berücksichtigt, dass im Weinbau neben einem Sachaufwand auch ein grosser Teil Personaleinsatz enthalten sei, insbesondere beim Anbau der Reben und der Kelterung. Sie besässe weder einen Rebhang noch das für die Kelterung und das Abfüllen des Weins erforderliche Gerät. Auch beschäftige sie kein Personal, das über das Wissen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte von Reben oder zur Kelterung von Weinen verfüge resp. diese arbeitsintensiven Tätigkeiten tatsächlich ausführe. Ihre einzige Tätigkeit sei der Einkauf und Vertrieb von Wein und anderen Getränken. Zur Anwendung kommen müsse daher der (ihr ursprünglich bewilligte) Saldosteuersatz «Wein: Handel» bzw. «Alkoholische Getränke: Handel, sofern steuerbelastet bezogen» von 1.3 % (2016 bis 2017) bzw.

1.2 % (2018 bis 2019). Im streitigen Fall habe sie zwar keinen konsumfertigen Wein, aber die Trauben und die Kelterungsdienstleistung eingekauft. Ihre Tätigkeit beschränke sich daher auch hier auf Einkauf und Verkauf. Die Vorinstanz führe im angefochtenen Entscheid selbst aus, dass für die Anwendung des Saldosteuersatzes die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit massgebend sei. Es sei daher widersprüchlich, wenn sie den

Saldosteuersatz für eine Handelstätigkeit ausschliesse und stattdessen den Saldosteuersatz für Weinbau anwende. Dass es sich um Weinhandel handeln solle, sei überspitzt formalistisch.

3.2.1.2 Die Vorinstanz ist dagegen zusammengefasst der Auffassung, auf die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit sei der Saldosteuersatz für «Weinbau» anwendbar. Im Sinne der Mehrwertsteuer sei von blossem Handel auszugehen, wenn sich das Produkt in seiner wesentlichen Art sowohl bei seinem Einkauf wie auch bei seinem Verkauf im gleichen Zustand befinde. Typischerweise könne so der Erwerber des Gegenstands wirtschaftlich über diesen verfügen und ihn im eigenen Namen wieder in den Wirtschaftskreislauf setzen, indem er ihn verkaufe. Nicht mehr von blossem Handel, sondern von Herstellung sei auszugehen, wenn der eingekaufte Gegenstand vorgängig zum Verkauf noch in einer für dessen charakteristische Eigenschaften wesentlichen Art und Weise bearbeitet werde und sich somit beim Verkauf nicht mehr im gleichen Zustand befinde wie beim Ankauf. Von einer diesbezüglich massgeblichen Veränderung des Zustands sei jedenfalls dann auszugehen, wenn eine wesentliche Eigenschaft des Gegenstands in seiner Zusammensetzung, seiner Funktion oder seinem Äusseren zum vorausgesetzten Gebrauch verändert werde, was bei der «Transformation» von Trauben zu Wein ohne Weiteres der Fall sei. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei offensichtlich, dass kein Handel mit Wein vorliege.

Die Beschwerdeführerin beziehe für die Herstellung von eigenen Weinen nachweislich die jeweiligen Rohstoffe bzw. Vorprodukte von verschiedenen Lieferanten. Anschliessend sei es die Beschwerdeführerin, die den eigentlichen Herstellungsprozess bis hin zum Fertigfabrikat des in Flaschen abgefüllten Weins bestimme bzw. kontrolliere. Insofern seien ihr bereits deshalb die weiteren Schritte der Wertschöpfungskette ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Trauben als Gegenstand des Herstellungsprozesses zum konsumfertigen Wein zuzurechnen. Nur die Beschwerdeführerin verfüge diesbezüglich über die ultimative Entscheidungsbefugnis und trage das wirtschaftliche Risiko. Dass sie für die Kelterung nicht die eigene Expertise verwende, sondern diese an einen Dritten ausgelagert habe, vermöge daran nichts zu ändern. Insgesamt würden die besagten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin die wesentlichen Elemente für die Festlegung des Saldosteuersatzes der Branche Weinbau – mit Ausnahme der Urproduktion – erfüllen, wogegen sie eine wesentliche Voraussetzung der Branchentätigkeit «Handel mit Weinen» bzw. «Handel mit steuerbelastet bezogenen alkoholischen Getränken» – nämlich den Erwerb und die

Veräusserung eines in seiner wesentlichen Eigenschaft zum vorausgesetzten Gebrauch unveränderten Gegenstandes, gerade nicht erfülle.

Wenn die Beschwerdeführerin für die Herstellung des Weins die Trauben von Reb- oder ggf. Weinbauern zukaufe, so handle es sich hierbei um eine Vorleistung, die nach der gesetzlichen Grundkonzeption als von der Steuer ausgenommene Lieferung von Erzeugnissen der Urproduktion ohne Vorsteuer bezogen werden könne (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG) oder – im Falle der Option – lediglich mit Saldosteuersatz von 0.1 % zu versteuern sei, was in casu laut Aktenlage auch zutreffe. Insofern sei unter diesem Aspekt auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus mittelfristiger Sicht wesentlich höhere vorsteuerbelastete Aufwendungen und Investitionen zu gegenwärtigen habe, als wenn sie die Trauben selbst anbauen würde.

3.3

3.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Steuerperioden bei Weinbauern Trauben eingekauft hat und diese bei der B._______ AG keltern und abfüllen liess; wobei die Weine bei der B._______ AG zusätzlich verschnitten, d.h. mit zugekauften Weinen sowie mit Traubensaftkonzentrat angereichert wurden. Schriftliche Vereinbarungen dazu liegen nicht vor; die Auftragsvergabe erfolgte nach Aussagen der Beschwerdeführerin «per Handschlag» (Eingabe vom 17. August 2023 [act. 2], S. 2). Die aus den zugekauften Trauben hergestellten Weine verkaufte die Beschwerdeführerin mit eigener Etikette und unter eigenem Namen. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der Umsatzanteil der Weine aus zugekauften Trauben in den streitbetroffenen Steuerperioden jeweils über 10 % lag (vgl. Schreiben der Treuhänderin der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2020 [act. 20]; E-Mail vom 13. März 2021 [act. 9]).

3.3.2 In der bis am 31. Dezember 2014 gültigen Fassung der aVO Saldosteuersätze (AS 2010 6105) waren die Branchen bzw. Tätigkeiten «Weinbau – Saldosteuersatz 4.4 %» und «Wein: Handel – Saldosteuersatz

1.3 %» (frz. «vigneron-encaveur» / «vin: commerce»; ital. «vinificatori» / «vini: commercio») abgegrenzt. In der ab dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung der aVO Saldosteuersätze (AS 2014 4619) wurde die Kategorie «Wein: Handel» in die allgemeineren Kategorien «Alkoholische Getränke: Handel, sofern nicht steuerbelastet bezogen – Saldosteuersatz 6.7 %» bzw. «Alkoholische Getränke: Handel, sofern steuerbelastet bezogen – Saldosteuersatz 1.3 %» überführt (E. 2.4.5). Die im Anhang zur aVO

Saldosteuersätze aufgelisteten Branchen und Tätigkeiten werden nicht näher definiert. Auch die diesbezügliche MWST-Info Nr. 12 «Saldosteuersätze» der ESTV enthält hierzu keine näheren Angaben.

Es ist nach den Methoden der Gesetzesauslegung (E. 1.5) zu ermitteln, wie die Begriffe «Weinbau» und «Wein: Handel» bzw. «Alkoholische Getränke: Handel» zu verstehen bzw. voneinander abzugrenzen sind.

3.3.2.1 Unter «Weinbau» versteht man gemäss der Brockhaus Enzyklopädie den im Wesentlichen zu Erwerbszwecken (Tafeltrauben, Produktion von Wein und Rosinen) betriebenen Anbau der Kulturrebe (<https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/weinbau?isSearchResult=true>; abgerufen am 26. Mai 2026). In den ebenfalls massgeblichen französischen und italienischen Sprachfassungen ist die Branche bzw. Tätigkeit «Weinbau» wie erwähnt als «vigneron-encaveur» bzw. «vinificatori» wiedergegeben. Dies verdeutlicht, dass gemäss dem Wortlaut der Bestimmung unter «Weinbau» im Sinne des Anhangs zur aVO Saldosteuersätze nicht nur der Anbau der Reben, sondern auch die anschliessende Kelterung der Trauben bzw. die Herstellung des Weins zu verstehen ist (vgl. die Definition von Le Robert von «vigneron-encaveur» als «vigneron, vigneronne qui s'occupe soimême de la vinification» [<https://dictionnaire.lerobert.com/definition/vigneron-encaveur>, abgerufen am 26. Mai 2026]; vgl. ebenfalls die Definition von Treccani von «vinificatore» als «operatore economico, artigiano o industriale, che provvede alla vinificazione delle uve, alle stagionatura dei vini e alle produzione […] di vini tipici» [<https://www.treccani.it/vocabolario/ricerca/vinificatore/> abgerufen am 26. Mai 2026]). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt, die ausführt, dass «Weinbau» im Sinne der aVO Saldosteuersätze eine Kombination von unterschiedlichen Tätigkeiten, darunter den Anbau der Reben, die Kelterung der Trauben sowie das Abfüllen und den Verkauf des Weins, umfasse (E. 3.2.1.1).

Beim «Handel» (frz. «commerce», ital. «commercio») im engeren funktionalen Sinn beschaffen Marktteilnehmer Güter, die sie in der Regel nicht selbst wesentlich be- oder verarbeiten (Handelswaren), von anderen Marktteilnehmern und setzen sie an Dritte ab (Brockhaus Enzyklopädie; abgerufen am 26. Mai 2026). Im Fokus steht somit nicht die Herstellung, sondern der Ankauf und Verkauf von Waren (in diesem Sinne auch die Definition bei Le Robert: «Opération de vente, ou d'achat et de revente d'une marchandise, d'une valeur» [<https://dictionnaire.lerobert.com/definition/commerce>; abgerufen am 26. Mai 2026] und Treccani: «Attività economica che, attraverso operazioni di compravendita, mira a trasferire, nel tempo e nello spazio, beni dal produttore al consumatore, sia direttamente sia soprattutto attraverso l’opera d’intermediari» [https://www.treccani.it/enciclopedia/commercio/; abgerufen am 26. Mai 2026]).

Aufgrund der grammatikalischen Auslegungsmethode lässt sich damit festhalten, dass beim «Handel» der Kauf und Verkauf der Waren im Vordergrund steht, während unter «Weinbau» der Prozess der Herstellung des Weins zu verstehen ist.

3.3.2.2 Dass der Abgrenzung zwischen Herstellung einerseits und Handel andererseits Bedeutung für die Auslegung der Bestimmung zukommt, lässt sich auch dem allgemeineren Kontext der aVO Saldosteuersätze entnehmen. Ähnliche Abgrenzungen zwischen Handel einerseits und Herstellung andererseits finden sich in der besagten Verordnung mit Bezug auf verschiedene Branchen / Tätigkeiten: so unter anderem die Abgrenzungen «Betäubungsmittel: Handel» und «Betäubungsmittel: Herstellung», «Dünger: Handel» und «Dünger: Herstellung», «Futtermittel: Handel» und «Futtermittel: Herstellung», «Gemüse: Handel» und «Gemüsebaubetrieb: Verkauf von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Urproduktion, die zum reduzierten Satz steuerbar sind», «Lebensmittel: Handel» und «Lebensmittel: Fabrikation». Diese Abgrenzungen wurden – anders als die Kategorie «Wein: Handel» – auch in der ab dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung der aVO Saldosteuersätze (AS 2014 4619) übernommen.

3.3.2.3 In einem Urteil betreffend die Abgrenzung zwischen den Kategorien «Textilien: Handel» und «Textilveredelung» im Sinne der aVO hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Tatsache, dass nur zwei einschlägige Saldosteuersätze existierten, zeige, dass der tiefere Saldosteuersatz (für Handel) nur angewandt werden könne, wenn keinerlei Arbeiten an den Textilien ausgeführt worden seien (reiner Handel). Sobald Textilien auf die eine oder andere Weise bearbeitet worden seien und diese Arbeit zu einer Wertvermehrung geführt habe, könne nur der höhere Saldosteuersatz (für Textilveredelung) zur Anwendung kommen (Urteil des BVGer A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 7.2). Das Bundesgericht hat diese Auslegung ausdrücklich bestätigt und dabei hervorgehoben, die Auslegung ermögliche eine klare Abgrenzung zwischen dem Textilhandel – dem Kauf und Verkauf von in keiner Weise veränderten Textilien – und der Textilveredelung (Urteil des BGer 2C_135/2020 vom 21. April 2020 E. 5.1.4]).

3.3.2.4 Die voranstehend ausgeführten Elemente sprechen für die Auslegungsweise der Vorinstanz, wonach «Wein: Handel» in einem engen Sinn als An- und Verkauf von Wein und «Weinbau» in einem weiteren Sinn als Herstellung von Wein zu verstehen ist: Die französischen und italienischen Sprachfassungen verdeutlichen, dass «Weinbau» nicht in einem engen Sinn als Anbau von Reben zu verstehen ist (E. 3.3.2.1). Dies legt auch der Kontext nahe, zumal die Abgrenzung zwischen Herstellung einerseits und Handel andererseits auch mit Bezug auf andere Branchen/Tätigkeiten vorgenommen wird (E. 3.3.2.2). Zudem entspricht es auch Sinn und Zweck der Regelung, dass der höhere Saldosteuersatz für «Weinbau» dann zur Anwendung kommt, wenn durch zusätzliche Arbeiten eine Wertvermehrung stattgefunden hat, während beim Handel eine solche nicht vorliegt (E. 3.3.2.3). Dies spricht für eine enge Auslegung von «Wein: Handel», die diese Kategorie auf den «reinen Handel» (ohne Wertvermehrung) beschränkt.

3.3.2.5 Angewandt auf den vorliegenden Fall ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz auf die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Bereich der Herstellung von Wein aus eigenen Trauben zu Recht den für «Weinbau» anwendbaren Saldosteuersatz von 4.4 % bzw. (ab 1. Januar 2018)

4.3 % angewandt hat. Indem die Beschwerdeführerin die Trauben von den Urproduzenten einkaufte und diese zu Wein verarbeiten und in Flaschen abfüllen liess, beschränkte sie sich nicht auf den An- und Verkauf eines im Wesentlichen unveränderten Produkts, sondern war vielmehr für dessen Herstellung verantwortlich. Dabei ist – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin die Kelterung und das Abfüllen durch einen Dritten vornehmen liess. Die B._______ AG trat gegenüber der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht als Verkäuferin des hergestellten Weins auf, sondern liess sich die von der Beschwerdeführerin eingekauften Trauben liefern und übernahm die Herstellung des Weins in Ausführung eines (mündlich vereinbarten) Auftrags bzw. Werkvertrags (E. 2.8). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beschränkte sich damit gerade nicht auf den blossen Ankauf und Verkauf von Wein. Sie beinhaltete vielmehr die Auswahl der Produzenten und den Einkauf der Trauben, die Organisation der Herstellung des Weins (inkl. der Auswahl des entsprechenden Dienstleisters, der Prüfung des von der B._______ AG gelieferten Endproduktes und der Rüge allfälliger Mängel) sowie die Tragung des damit einhergehenden wirtschaftlichen Risikos. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, nahm die Beschwerdeführerin damit bereits zu einem frühen Zeitpunkt selbst Einfluss auf die Wertschöpfungskette des Weins und zeigte sich für die Herstellung des Produkts (welches so in der gewünschten Ausfertigung und zum gewünschten Preis auf dem Markt nicht verfügbar war; vgl. E. 3.2.1.1), besorgt. Damit liegt keine reine Handelstätigkeit seitens der Beschwerdeführerin vor, womit die Vorinstanz die Tätigkeit zu Recht als dem «Weinbau» zugehörig qualifizierte. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Reben züchtet, da «Weinbau» wie ausgeführt nicht in einem engen Sinn zu verstehen ist und generell die Herstellung von Wein umfasst (E. 3.3.2.4).

3.3.2.6 Dass der Beschwerdeführerin in den (noch) streitbetroffenen Steuerperioden 2016 bis 2019 möglicherweise höhere Vorsteuern entstanden sind, als ihr durch den anwendbaren Saldosteuersatz abgegolten werden, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund der Pauschalierung mittels branchenüblicher Vorsteuerquote ist der Saldosteuersatzmethode eine gewisse Ungenauigkeit zwingend immanent (E. 2.4.4). Der Beschwerdeführerin hätte es offen gestanden, nach der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36 Abs. 1 MWSTG) abzurechnen.

3.3.2.7 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend die Tätigkeit «Herstellung von Wein aus eigenen Trauben» den Saldosteuersatz «Weinbau» von 4.4 % bzw. 4.3 % zur Anwendung gebracht hat.

3.4 Als Folge der rückwirkenden Anwendung des Saldosteuersatzes für «Weinbau» (4.4 % bzw. ab dem 1. Januar 2018: 4.3 %) aberkannte die ESTV der Beschwerdeführerin rückwirkend den bisher bewilligten zweiten Steuersatz von 0.6 % für die Branche bzw. Tätigkeit «Getränke: Handel» und wandte den (ebenfalls bewilligten) Saldosteuersatz «Wein: Handel» bzw. « Alkoholische Getränke: Handel, sofern steuerbelastet bezogen» (1.3 % bzw. ab dem 1. Januar 2018: 1.2 %) als zweiten Saldosteuersatz an. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet bzw. in dieser Konstellation bestätigt (Schreiben der Treuhänderin der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2020 [act. 20], S. 2).

3.5 In rechnerischer Hinsicht werden die Nachforderungen von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht auch keine diesbezüglichen Fehler erkennbar.

Es ergeben sich aus der rückwirkenden Anwendung des höheren ersten Saldosteuersatzes von 4.4 % bzw. 4.3 % auf die aus der Tätigkeit «Herstellen lassen von Wein aus eigenen Trauben» erzielten Umsätze Steuernachforderungen von Fr. 14'136.60 für die Steuerperiode 2016,

Fr. 14'587.10 für die Steuerperiode 2017, Fr. 14'238.85 für die Steuerperiode 2018 und Fr. 14'803.20 für die Steuerperiode 2019 (EM Nr. […] und [...], Ziff. 4).

Zusätzlich ergeben sich aus der rückwirkenden Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes von 1.3 % bzw. 1.2 % auf die ursprünglich mit Saldosteuersatz 0.6 % («Getränke: Handel») abgerechneten Umsätze Steuernachforderungen von Fr. 4'145.– für die Steuerperiode 2016, Fr. 3'873.90 für die Steuerperiode 2017, Fr. 3'283.60 für die Steuerperiode 2018 und Fr. 3'119.15 für die Steuerperiode 2019 (EM Nr. […] und […], Ziff. 5a).

Die Saldosteuersätze von 4.4 % bzw. 4.3 % und 1.3 % bzw. 1.2 % wurden auch auf die – im Grundsatz nicht bestrittenen weiteren Korrekturen (Umsatzdifferenzen, Steuersatzdifferenzen auf Gebinden, private Nutzung des Geschäftsautos; vgl. Sachverhalt Bst. C.a) – angewandt, woraus sich insgesamt weitere Nachforderungen von Fr. 1'061.25 für die Steuerperiode 2016, Fr. 1'874.50.– für die Steuerperiode 2017, Fr. 1'578.20 für die Steuerperiode 2018 und Fr. 1'011.60 für die Steuerperiode 2019 ergeben (vgl. EM Nr. […] und […], Ziff. 2-3, 5b; Einspracheentscheid Ziff. II.2 f.).

Die verfügten Nachforderungen in Höhe von Fr. 19'343.– (Steuerperiode 2016), Fr. 20'336.– (Steuerperiode 2017), Fr. 19'101.– (Steuerperiode 2018) und Fr. 18'934.– (Steuerperiode 2019) sind damit zu bestätigen.

3.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde hinsichtlich der Steuerperioden 2014 und 2015 infolge Verjährung gutzuheissen (E. 3.1.2). Die Vorinstanz hat den Beginn des Verzugszinslaufs (Steuerperioden 2016 bis 2019) neu festzulegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Die Beschwerde ist vorliegend ausschliesslich infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung betreffend die Steuerperioden 2014 und 2015 teilweise gutzuheissen (Steuernachforderung im Umfang von Fr. 36'469.– [Fr. 17'543.– + Fr. 18'926.–] bei einer insgesamt verfügten Mehrwertsteuernachforderung von Fr. 114'182.–). Damit obsiegt die Beschwerdeführerin betragsmässig zu rund 30 %. Somit sind die auf Fr. 6'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 63

Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 4’200.– aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

4.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen grundsätzlich. Einzig die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperioden 2014 und 2015 (im Umfang von Fr. 17'543.– und Fr. 18'926.–) führt im vorliegenden Fall zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Ohne diese Verjährung wäre die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen, wäre doch die steuerliche Situation in den Jahren 2014 und 2015 offensichtlich entsprechend den Jahren 2016 bis 2019 zu beurteilen gewesen. Vor diesem Hintergrund wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urteil des BGer 2C_933/2021 vom 23. September 2022 E. 10, wo lediglich die Verjährung einer Steuerperiode zur teilweisen Gutheissung führte und keine Parteientschädigung ausgerichtet wurde; vgl. auch Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 11.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_482/2024 vom 25. Oktober 2024]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 3.1.2 teilweise gutgeheissen; im Übrigen jedoch abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– werden der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 4'200.–auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)