Rente
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 9. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Antonio Peter Gramunt.
Parteien
A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Wiedererwägung, Schreiben der SAK vom 26. März 2026.
Regeste
AHV, Wiedererwägung, Schreiben SAK 26.03.2026 AHV, Wiedererwägung, Schreiben SAK 26.03.2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');
Erwägungen
1.
1.1. Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2024 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 25. September 2024 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 13. September 2024, wonach sie dem Versicherten eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente in der Höhe von Fr. 1'727.– ab dem 1. September 2024 zusprach (Akten der SAK [nachfolgend: SAK-act.] 48)
1.2. Auf die gegen den Einspracheentsscheid der Vorinstanz vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-135/2025 vom 26. März 2025 mangels Rechtzeitigkeit der Eingabe nicht ein.
1.3. Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 (SAK-act. 60), welches mit «Wiedererwägung / Rekurs» betitelt ist, gelangte der Versicherte mit folgendem Antrag an die Vorinstanz:
«Ich beantrage, dass meine Rente auf min. Fr. 1'966.- auf den Stand vor dem Rentensplitt angehoben wird, rückwirkend auf meine Wiederverheiratung per (…) 2024.»
1.4. Am 26. März 2026 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass auf die Verfügung vom 13. September 2024 nicht zurückgekommen werde. Zur Begründung führte sie auf, dass die Verfügung vom 13. September 2024, womit die Einkommensteilung unter den Ehegatten vorgenommen wurde, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Mitteilung erfolgte in einfacher Briefform und ohne Rechtsmittelbelehrung (SAK-act. 61).
1.5. Mit Eingabe vom 22. April 2026 (Eingang am 1. Mai 2026) beim Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Mitteilung vom 26. März 2026. Seine Rente sei auf mindestens Fr. 1'966.– rückwirkend auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Versicherten per (…) 2024 anzuheben. Zur Begründung führte er aus, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Er ergreife daher das Rechtsmittel einer Wiedererwägung und erwarte, dass sein Antrag diesmal geprüft werde (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
1.6. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten (BVGer-act. 3).
1.7. Die Vorinstanz nahm am 29. Mai 2026 Stellung und beantragte, es sei auf die mit «Wiedererwägung/Rekurs» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten (BVGer-act. 4).
1.8. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2026 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (BVGeract. 5).
1.9. Am 17. Juni 2026 (Eingang am 3. Juli 2026) reichte der Beschwerdeführer die Replik ein (BVGer-act. 7). Darin brachte er vor, die Verfügung der Vorinstanz sei zweifellos und absolut offensichtlich unrichtig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch erzwingen müsse. Das Beharren der Vorinstanz auf die eklatante Fehlberechnung unter Verweis auf die verpasste Einsprachefrist sei rechtswidrig und verletze sein Recht auf rechtliches Gehör.
2.
2.1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, wobei die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten bleiben (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 m.H.).
2.3. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland.
2.4. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, wobei zu den anfechtbaren Verfügungen jene der SAK gehören, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG).
2.4.1. Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (bzw. Art. 49 ATSG) sind individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete, verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (ULRICH HÄ- FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 854). Für das Vorliegen einer Verfügung ist dabei nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorgaben für eine Verfügung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28, Rz. 17 ff.; vgl. auch Urteil des BVGer C-1454/2008 vom 8. Juni 2010 E. 2.2).
2.4.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Bei Art. 53 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine «Kann-Vorschrift». Es liegt entsprechend im Ermessen der Vorinstanz auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress und E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_91/2023 vom 12. April 2023 E. 3.2 m.H.). Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. Urteil des BGer 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.5.1 m.H.).
2.4.3. Der Entscheid des Versicherungsträgers, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, muss nicht in Verfügungsform gefasst werden, sondern kann in einfacher Briefform, in der Regel ohne eingehende Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgen (vgl. Urteil des BGer I 896/06 E. 4.1 m.H. auf BGE 133 V 50 E. 4.3).
2.4.4. Gegen einen Nichteintretensentscheid des Versicherungsträgers auf ein Wiedererwägungsgesuch kann weder Einsprache noch Beschwerde erhoben werden. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ist entsprechend mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_ 70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2).
3. Angefochten ist vorliegend das Schreiben der SAK vom 26. März 2026 (SAK-act. 61), mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer formlos mitteilte, dass auf die Verfügung vom 13. September 2024 nicht zurückgekommen werde.
Dabei handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch, gegen welchen keine Beschwerde erhoben werden kann (vgl. dazu E. 2.4.4 hiervor).
4. Somit ist auf die Eingabe vom 22. April 2026 mangels Anfechtungsgegenstand im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG nicht einzutreten.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe vom 22. April 2026 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Antonio Peter Gramunt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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