Rentenanspruch
Rubrum
Abteilung III
Urteil vom 28. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Ungarn), vertreten durch B._______, Versicherte/Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Gesuch um Erlass superprovisorischer, evtl. vorsorglicher Massnahmen; Verfügungen der IVSTA vom 6. Juli 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit fünf Verfügungen vom 6. Juli 2026 der am (…) 1972 geborenen und in Ungarn wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte) für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 57%) von 997.- pro Monat (BVGer-act. 1/2/1), für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2020 eine Viertelsinvalidenrente (IV-Grad: 40%) von Fr. 503.- pro Monat (BVGeract. 1/2/2), für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 57%) von Fr. 1'014.- pro Monat (BVGeract. 1/2/3), für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2025 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad: 74%) von Fr. 2'027.- pro Monat (BVGer-act. 1/2/4) und für die Zeit ab 1. September 2025 eine Invalidenrente mit einem prozentualen Anteil von 40% (IV-Grad: 46%) bzw. einem Betrag von 855.- pro Monat zusprach (BVGer-act. 1/2/5), wobei die Rentennachzahlungen von insgesamt Fr. 139'539.- – mangels Abschlusses des Meldeverfahrens mit der C._______ Versicherung und der Suva – auf ein Wartekonto gebucht wurden,
dass die Versicherte (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 20. Juli 2026, welche von ihrem Vertreter B._______ am 21. Juli 2026 unterzeichnet wurde (BVGer-act. 1), an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 23. Juli 2026) gelangte und die folgenden Rechtsbegehren stellte:
«1. Hauptantrag
Es sei gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch, eventualiter vorsorglich anzuordnen, dass der Gesuchstellerin bis zum rechtskräftigen Entscheid über die gegen die Verfügungen vom 6. Juli 2026 zu erhebende Beschwerde eine provisorische ganze Invalidenrente ausgerichtet wird.
2. Eventualantrag
Sollte dem Hauptantrag nicht entsprochen werden, sei der Gesuchstellerin eine geeignete vorläufige finanzielle Übergangslösung zu gewähren, insbesondere durch die sofortige Auszahlung der zugesprochenen laufenden Invalidenrente, eine angemessene Teilvorauszahlung der zugesprochenen Rentennachzahlungen oder eine andere vom Gericht als geeignet erachtete Massnahme zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts.
3. Subeventualantrag
Sollte auch dem Eventualantrag nicht entsprochen werden, seien diejenigen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, welche geeignet sind, den notwendigen Lebensunterhalt der Gesuchstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens sicherzustellen.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Massnahmen wird ausdrücklich in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt.
4. Auszahlung
Es sei die Auszahlung sämtlicher aufgrund vorsorglicher Massnahmen oder des späteren Beschwerdeentscheids geschuldeten Leistungen in Schweizer Franken (CHF) auf das von der Gesuchstellerin bezeichnete WISE CHF-Konto anzuordnen.
Eventualiter sei eine andere rechtlich zulässige, rasch umsetzbare Auszahlungslösung anzuordnen, welche den vollständigen wirtschaftlichen Wert der zugesprochenen Leistungen erhält sowie vermeidbare Wechselkursverluste, Kontoführungsgebühren und Verzögerungen verhindert.
5. Kosten
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen.
Eventualiter sei über die Kosten zusammen mit dem nachzureichenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden.»
dass Art. 55 und 56 VwVG nach der gemeinsamen Überschrift vorsorgliche Massnahmen regeln, also Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes während der Dauer des Beschwerdeverfahrens, wobei das Gesetz in Art. 55 VwVG die aufschiebende Wirkung als eine Unterart der vorsorglichen Massnahmen und in Art. 56 VwVG die anderen vorsorglichen Massnahmen behandelt (HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 55 Rz. 1),
dass laut Art. 56 VwVG nach Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen,
dass ohne Anhörung superprovisorisch Massnahmen angeordnet werden können (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG), damit der Zweck der vorgesehenen Massnahmen nicht vereitelt werden kann, worauf aber den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren und danach die superprovisorische Massnahme durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu ersetzen ist (vgl. HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 56 Rz. 71),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Gesetzeswortlaut somit nach Einreichung der Beschwerde zur Anordnung von vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen zuständig ist und vor Beschwerdeeinreichung die Zuständigkeit bei der erstinstanzlichen Behörde liegt (HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 56 Rz. 63),
dass eine entsprechende vorsorgliche Anordnung von der Beschwerdeinstanz nach dem Gesagten erst getroffen werden kann, wenn die Beschwerde in der Sache selbst eingereicht ist, was sich aus der Devolutivwirkung der Beschwerde ergibt (Art. 54 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer C-1787/2026 vom 12. März 2026),
dass ein selbständiges Gesuch an das Gericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor der Beschwerdeeinreichung der Akzessorietät der vorsorglichen Massnahmen nicht Rechnung trägt und folglich nicht genügt (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 56 Rz. 6),
dass vorliegend in der Eingabe vom 20./21. Juli 2026 die Einreichung der Beschwerde in der Hauptsache bzw. betreffend die vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. Juli 2026 samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellt wird, wobei «bewusst» vorerst nur das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen eingereicht wird, um eine «vorläufige Regelung» zu beantragen, «welche sicherstellt, dass die Gesuchstellerin das Beschwerdeverfahren überhaupt führen kann, ohne ihre wirtschaftliche und gesundheitliche Existenz zu verlieren» (BVGer-act. 1 S. 3),
dass beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die erwähnten vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. Juli 2026 bislang keine Beschwerde hängig ist,
dass nach dem Dargelegten das vorliegende selbständige Gesuch an das Gericht um Erlass superprovisorischer, evtl. vorsorglicher Massnahmen vor Einreichung der Beschwerde in der Sache selbst deshalb nicht zulässig ist,
dass in der Eingabe vom 20./21. Juli 2026 geltend gemacht wird, «trotz wiederholter schriftlicher Eingaben und Bemühungen der Gesuchstellerin» habe «im weiteren Verfahrensverlauf weder ein rechtskräftiger Rentenentscheid erlassen noch eine existenzsichernde Übergangslösung herbeigeführt werden» können, namentlich habe die Gesuchstellerin «bereits im Frühjahr 2026 […] um eine Teilzahlung der unbestrittenen Rentenleistungen beziehungsweise um eine provisorische Übergangslösung oder um eine anderweitige Überbrückung ihrer mittlerweile existenziellen Notlage» ersucht (BVGer-act. 1 S. 2),
dass die Gesuchstellerin in den Beilagen zur Eingabe vom 20./21. Juli 2026 ein E-Mail-Schreiben vom 4. März 2026 einreicht, welches sich an die IV- Stelle D._______ richtet und worin dieser Behörde eine Frist von vier Wochen angesetzt wird, um der Gesuchstellerin «eine schriftliche Mitteilung über den Bearbeitungsstand bzw. den Erlass der endgültigen Verfügung sowie die Auszahlung des unstrittigen Teils zukommen zu lassen», wobei «im Falle der Nichtbearbeitung innerhalb dieser Frist Rechtsverzögerungsbeschwerde beim zuständigen Gericht» erhoben werde (BVGeract. 1/4/1),
dass sich in den Beilagen zur Eingabe vom 20./21. Juli 2026 ausserdem ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 4. Juli 2026 findet (BVGeract. 1/4/3), in welchem sie die IV-Stelle D._______ informiert, sie befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage, weshalb sie um Mitteilung innert 10 Tagen bitte, bis wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, wobei sie bei Ablehnung einer vorläufigen Rentenzahlung weitere Schritte prüfen werde (BVGer-act. 1/4/3),
dass mit den Ausführungen in der Eingabe vom 20./21. Juli 2026 eine allenfalls sinngemäss geltend gemachte vorinstanzliche Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird und aufgrund der eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich ist, nachdem die Vorinstanz am 6. Juli 2026 die verlangten Rentenverfügungen samt Regelung der Auszahlungsfrage (Buchung sämtlicher Rentennachzahlungen auf ein Wartekonto, da das Meldeverfahren mit der C._______ Versicherung und der Suva noch nicht abgeschlossen sei) erlassen hat, wobei diese Verfügungen noch nicht rechtskräftig sind,
dass folglich auf die vorliegende Eingabe der Gesuchstellerin vom 20./21. Juli 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass auf eine Überweisung der Akten an die Vorinstanz gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist, nachdem die Gesuchstellerin in ihrer
Eingabe vom 20./21. Juli 2026 (BVGer-act. 1 S. 2) explizit eine Anordnung von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen seitens des – unzuständigen – Gerichts verlangt (vgl. dazu THOMAS FLÜCKGIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 8 Rz. 10 f.),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gesuchstellerin folglich keine Verfahrenskosten zu tragen hat und auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20./21. Juli 2026 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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