Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 7. Juli 2026

Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Barbara Scherer.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, (Verfügung vom 30. Januar 2023).

Regeste

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 30. Januar 2023) Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der schweizerische Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (…) 1971, zweifach verheiratet und Vater von vier Kindern (geboren 1991, 1992, 1997 und 2000; vgl. Akte der kantonalen IV-Stelle [im Folgenden: IV-act.] 22 und 23 S. 11), besitzt seit 1998 einen eidgenössisch anerkannten Berufsabschluss als Kaufmann (IV-act. 21 S. 19). Ab 1989 bis 2011 hat er Beiträge für die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (vgl. E 205 CH vom 18. Juli 2022; IV-act. 49). Seit mehreren Jahren lebt der Versicherte in Deutschland, wo er arbeitete und auch Arbeitslosengelder bezog (vgl. E 205 DE vom 5. Mai 2021; IV-act. 1). Zuletzt hatte der Versicherte eine befristete Teilzeitstelle (Anstellungspensum: 64,75%) als Schulbegleiter (Nichtfachkraft) inne. Sein letzter Arbeitstag war der 30. September 2018. Danach wurde er krankgeschrieben (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 25. Juni 2021; IV-act. 29).

B.

B.a Der Versicherte hat sich am 17. Dezember 2019 über die deutsche Rentenversicherung bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (vgl. Formular E 204 DE vom 30. April 2021 [IV-act. 23 S. 9]).

Zwecks Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung stellte die deutsche Rentenversicherung, welche dem Versicherten ab dem 1. Juni 2021 eine Rente ausrichtete (vgl. Mitteilung der Entscheidung über einen Rentenantrag, E 210 DE, vom 26. April 2021 [IV-act. 2]; E 204 DE vom 30. April 2021 [IV-act. 23 S. 9]), der Vorinstanz diverse Formulare und medizinische Unterlagen zu, welche diese am 12. und 17. Mai 2021 erhielt (IV-act. 3 und 25; vgl. Formular R0210 und V0410 sowie Anlagen zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung vom 4. und 14. Dezember 2020 [IV-act. 21]; Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten, von diesem ausgefüllt am 26. Dezember 2020 [IV-act. 20 S. 1 bis 4]; Formular E 204 DE vom 30. April 2021 und E 205 DE vom 5. Mai 2021 [IV-act. 1 und 23]; medizinische Unterlagen: s. IV-act. 5 bis 19).

B.b Die Vorinstanz nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und hat folgende Dokumente und Informationen zusammengetragen:

– Der Versicherte wurde vom Hausarzt zur stationären Behandlung in das B._______ Krankenhaus der C._______ Gruppe eingewiesen, wo er sich vom 3. bis zum 5. Dezember 2018 aufhielt; im Bericht vom 26. Januar 2019 wurden folgende Diagnosen gestellt: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (E32.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol; akute Intoxikation (akuter Rausch; F10.0), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1), V.a. [Verdacht auf] posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und V.a. auf somatoforme autonome Funktionsstörung: oberes Verdauungssystem (F45.31); der Versicherte wurde auf dessen Wunsch in die ambulante Weiterbehandlung entlassen (IVact. 9),

– Laut Befundbericht für den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vom 24. April 2020, stellte Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Versicherte seit dem 23. April 2018 regelmässig in Behandlung befand, als Diagnosen am 27. März 2020 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2Z), sowie am 24. April 2020 eine mittelgradige depressive Episode, G. [gesichert] (F32.1G), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Z.n. [Zustand nach] (F32.2Z), ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkoholgebrauch, G. (F10.2G) und ein schädlicher multipler Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Z.n. (F19.1Z). Der Versicherte sei arbeitsunfähig (IV-act. 14),

– Mit der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme für die Bundesagentur für Arbeit vom 29. April 2020, welche ohne Ärztin/Arzt eröffnet wurde, hat Frau E._______ die vom behandelnden Psychiater aufgestellten Diagnosen bestätigt und zudem eigenanamnestisch ein nicht näher bezeichnetes Reizdarmsyndrom (K58.8) sowie eine Fraktur der linken Hand (S62) festgehalten. Sie übernahm auch die Einschätzung, wonach noch keine Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege und medizinische Massnahmen vorrangig seien. Eine berufliche Reha sei bereits bewilligt worden (IV-act. 15),

– Mit der ärztlichen Bescheinigung vom 6. November 2020 hat Dr. D._______ die bekannten Diagnosen erwähnt. Er führte noch ein Abhängigkeitssyndrom durch Gebrauch von Tabak, G. (F17.2G) sowie anamnistisch einen schädlichen multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, Z.n (F19.1Z), auf. Er war der Meinung, dass aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderungsrente bestehen würden, der Versicherte habe aufgrund der Erkrankung rasch Erschöpfungszustände und Konzentrationsstörungen. Eine Beschäftigungsdauer von mehr als 4 bis max. 5 Stunden täglich würde die Belastungsgrenze überschreiten (IV-act. 34),

– Im psychologischen Attest vom 30. November 2020 hat der Psychologe F._______, bei welchem sich der Versicherte seit dem 5. April 2019 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befand, neben den bereits erwähnten Diagnosen auch die Entwicklung einer chronischen Depression mit Erschöpfungszustand bei zuletzt mittelgradiger depressiver Episode erwähnt (F32.1G). Herr F._______ bestätigte die beschränkte Belastbarkeit des Versicherten (max. 4-5 Stunden täglich) und führte als Krankheitssymptome auch Rückenschmerzen und soziale Ängste an (IV-act. 35). Die erste Seite seines psychologischen Berichts vom 8. Dezember 2020, in welchem als Diagnose zudem eine Angst, episodisch paroxysmal (F41.0 G), aufgeführt wurde, befindet sich ebenfalls im Dossier (IV-act. 10),

– Der Versicherte hielt sich ganztägig ambulant vom 2. Juni bis zum 30. November 2020 in der Reha–Ambulanz der G._______ auf. Im Entlassungsbericht vom 16. Dezember 2020, den insbesondere Dr. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aber auch eine Sozialpädagogin und eine diplomierte Psychologin, ausstellte, wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), eine Anpassungsstörung (F43.2) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.9) aufgeführt. Die letzte Tätigkeit als Integrationshelfer könne nur noch unter 3 Stunden ausgeübt werden. In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen sowie in Tagesschicht mit geregelter Arbeitszeit ausgeübt werden sollte und keine aussergewöhnlichen psychischen Belastungen (vermehrter Publikumsverkehr, besonderer Stress oder Zeitdruck) beinhaltet, bestehe ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden (IV-act. 16),

– Diverse Berichte über verschiedene Untersuchungen lagen ebenfalls vor, so eine radiologische Abklärung des Thorax und eine Kernspintomographie vom 14. Juni 2018 des Schädels (IV-act. 5 S. 1 und 2), eine radiologische Abklärung der Lendenwirbelsäule und des Beckens vom 20. Juni 2018 (IV-act. 6), ein Mehrschicht-Spiral-CT des Abdomens vom 25. Juni 2018 (IV-act. 7), eine Kernspintomographie der Leber vom 4. Oktober 2018 (IV-act. 8), eine Ileo-Koloskopie vom 27. Februar 2020 (IV-act. 12), eine pathologisch-anatomische Begutachtung der Ileum- und Kolonschleimhaut vom 3. März 2020 (IV-act. 13) und eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 17. Dezember 2020 (IVact. 17),

– Gemäss sozialmedizinischer Stellungnahme zum Leistungsvermögen vom 18. März 2021 stimmte Dr. I._______, Fachärztin für Allgemein- und Sozialmedizin, den Einschätzungen des zuvor erwähnten Entlassungsberichts der Reha–Ambulanz zu und bestätigte, dass in einer angepassten Tätigkeit, die sie beschrieb, ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden bestehe. Eine Überprüfung sei im November 2022 erforderlich, da eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei (IVact. 19),

– Der Fragebogen für den Arbeitgeber vom 25. Juni 2021, der Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung (IV-act. 29; vgl. bezüglich des Vertragsbeginns auch Mail vom 28. Juni 2021 des Versicherten und «Exposé d’une demande de prestations» der Vorinstanz [IV-act. 31 S. 1 und 39 S. 2]), der Fragebogen des Versicherten, ausgefüllt und unterschrieben am 2. Juli 2021, sowie die separaten Anmerkungen des Versicherten befanden sich auch im Dossier (IV-act. 37),

– Im Mail vom 11. Oktober 2021 teilte der Versicherte mit, dass ein Nervenschaden in seiner linken Leiste diagnostiziert worden sei (IV-act. 43).

B.c Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) sowie der medizinische Dienst der IVSTA würdigten die medizinischen Unterlagen [IV-act. 40, 45 und 47]). Dr. J._______ des RAD, Fachärztin Innere Medizin, hat am 1. Oktober 2021 aus somatischer Sicht als Nebendiagnosen, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, einen st.n [Status nach] Trümmerfraktur dominante Hand links 2012, ein Leberhämangiom 2018, einen st.n Fraktur L1 1982 mit Keilform L1 Beginn. Spondylosis deformans und Osteochondrose der Segmente L1/2, L2/3 (Juni 2018) und Lumbalgien (M54) sowie einen st.n. Contusio cerebri whs. [wahrscheinlich] 1982 aufgeführt. Sie ist von der Beschwerdefreiheit der dominanten Hand ausgegangen, da diesbezüglich keine Beschwerden berichtet worden seien. Sie meinte auch, dass schwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Rückens vermieden werden sollten. Im angestammten Beruf bestehe aus somatischer Sicht keine Einschränkung, was für alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten gelte (IV-act. 40). Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 14. März 2022 als Hauptdiagnose narzistische Persönlichkeitszüge fest (IV-act. 45), welche keinen Krankheitswert habe, was er am 6. Juli 2022 präzisierte (IVact. 47). Weiter führte er aus, dass die anderen, in den medizinischen Berichten gestellten Diagnosen vor allem wegen Fehlen der Hauptbefunde nicht nachvollziehbar seien. Die rezidivierende depressive Störung sei zudem remittiert, weshalb keine Depression vorliege. Gemäss Dr. K._______ bestand daher keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (IV-act. 45).

B.d Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2022, stellte die IVSTA dem Versicherten in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente abzuweisen. Zur Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und dass trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung die Ausübung der festgelegten üblichen Tätigkeit, welche vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung vollzeitig ausgeübt worden sei, immer noch zumutbar sei und somit einen Rentenanspruch ausschliesse (IV-act. 48).

Der Versicherte hat gegen diesen Vorbescheid am 23. Juli 2022 Einwand erhoben und machte dabei insbesondere geltend, dass er zuletzt nur eine Teilzeitstelle innegehabt und davor nur Teilzeit- oder Minijobtätigkeiten verrichtet habe, weil er krankheitsbedingt (Depression und Alkoholabhängigkeit) nicht in der Lage gewesen sei, 100% zu arbeiten (IV-act. 50). Er reichte später den Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung vom 12. Juli 2022 ein (E-Mail vom 12. September 2022 [IV-akt. 53]; vgl. auch Schreiben vom 19. August und 28. Oktober 2022 der IVSTA [IVact. 51 und 55]), den Dr. D._______, sein behandelnder Psychiater, ausgestellt hatte. Dieser Arzt erwähnte als Diagnosen eine chronifizierte Depression (F34.1), einen Cannabiskonsum (F12.1), anamnestisch einen multiplen Substanzenmissbrauch (F19.1 Z) und einen Z.n. schwerer Depression (F32.2 Z). Er führte zudem eine Verschlechterung des Zustands an, unter anderem nach Abbruch der Psychotherapie, und erklärte, dass der Versicherte nicht durch ihn arbeitsunfähig geschrieben sei (IV-act. 52 und 57).

B.e Dr. K._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA nahm am 24. Januar 2023 zum Befundbericht des Dr. D._______ Stellung. Er sah seine vorherige Beurteilung bestätigt, da der behandelnde Psychiater mit der chronifizierten Depression keine eigentliche Depression diagnostiziert habe. Sie würde zudem keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen, ansonsten der Code F33 heranzuziehen wäre. Die Verschlechterung des Zustands sei ausserdem nicht begründet worden und die fehlenden Befunde würden den Bericht nicht nachvollziehbar machen (IV-act. 61).

Die deutsche Rentenversicherung hat den Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilungen über die Rentengewährung vom 25. November 2022 und 25. Januar 2023 wegen voller Erwerbsminderung zuerst bis zum 31. Januar 2023 und dann bis zum 31. Mai 2024 verlängert (IV-act. 60 und 63).

B.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die IVSTA den Anspruch auf eine Invalidenrente ab und hielt dabei insbesondere fest, dass der ärztliche Dienst den eingereichten Bericht vom 12. Juli 2022 gewürdigt und seine vorgängige Stellungnahme bestätigt habe (IV-act. 62).

B.g Am 8. Februar 2023 hat die deutsche Rentenversicherung der IVSTA folgende neue medizinische Unterlagen zugestellt (IV-act. 65 bis 70):

– einen kaum leserlichen Befund der Endoskopie vom 12. Mai 2021 (IVact. 67),

– ein ärztliches Gutachten für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung vom 1. Dezember 2022, das von Dr. L._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ausgestellt wurde. Der Gutachter gab folgende Diagnosen an: 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer ausgeprägt (F33.2G), 2. v.a. Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Proportionen (F60.8V [Verdacht]) und 3. einen Alkoholabusus (F10.1G). Der Spezialist meinte, dass wahrscheinlich, wie vom behandelnden Facharzt aufgeführt, eine erneute Zustandsverschlechterung eingetreten sei. Es bestünden deutliche Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit und der Durchhalte- und Umstellfähigkeit, weshalb der Versicherte weiterhin nicht in der Lage sei, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmässig mindestens 3-stündig auszuüben. Auch für Rehabilitationsmassnahmen bestünde aktuell keine ausreichende Belastbarkeit. Diese Einschränkungen seien auf 1,5 Jahre zu begrenzen, da eine Intensivierung der Behandlung möglich sei (IV-act. 68),

– die sozialmedizinische Stellungnahme zum Leistungsvermögen vom 24. Januar 2023 mit welcher Dr. I._______ die Schlussfolgerungen des Gutachtens bestätigte. Sie hielt fest, dass eine Überprüfung des Leistungsvermögens im Mai 2024 erforderlich sei (IV-act. 69).

C.

C.a Am 17. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) erhob der Versicherte gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akte im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1) und stellte mehrere Anträge ans Gericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung eines Rentenanspruchs. Ausserdem stellte er den Antrag, es sei die «Verschleppung» der Rentenabklärung durch die Vorinstanz festzustellen (5. Punkt). Der Versicherte machte zunächst Ausführungen zu seiner Person und stellte dabei vor allem seine schwierige finanzielle Situation, seine Bemühungen, sich auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren, sowie seine gesundheitlichen Probleme dar (Unfall mit mehreren Brüchen an der linken, dominanten, Hand, Alkoholmissbrauch und Nervenzusammenbruch mit Einweisung in eine psychiatrische Klinik für Suchtkranke, psychologische und psychiatrische Betreuung und Rückfall). Gegen die angefochtene Verfügung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine durchschnittliche relevante Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und er weiterhin erwerbsunfähig sei. Er verwies auf die medizinischen Unterlagen und amtsärztlichen Gutachten der deutschen Rentenversicherung, die aussagekräftig seien und wonach er seit fast 27 Monaten voll erwerbsgemindert sei. Er bestritt zudem, dass er vor seiner Behinderung vollzeitig erwerbstätig gewesen sei und ist der Ansicht, dass er als Nichterwerbstätiger anzusehen sei und zur Bestimmung seines Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen sei.

C.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutgeheissen (BVGer-act. 8).

C.c Mit Vernehmlassung vom 28. März 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung der notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen und zu anschliessendem neuen Entscheid an sie zurückzugewiesen werde. Die IVSTA hat sich dabei insbesondere auf die Antwort ihres medizinischen Dienstes vom 9. März 2023 gestützt (BVGer-act. 9 und Beilage).

C.d Mit Replik vom 8. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer zuerst seine persönliche Meinung zu der von der Vorinstanz erwähnten Rechtsprechung zum FZA und dessen Verordnungen geäussert. Er war insbesondere der Ansicht, dass die Behörden der Schweiz und Deutschland die Möglichkeit (und teilweise auch die Pflicht) haben, sich abzustimmen, um eine einheitliche und gerechte Entscheidfindung sicherzustellen. Weiter meinte der Beschwerdeführer, dass die Abklärungskosten der IVSTA in keinem Verhältnis zur vermutlich sehr geringen Rente stehen würden und als unnötige Verschwendung von öffentlichen Mitteln angesehen werden könnten. Abschliessend hielt er fest, dass er der Beurteilung des Gerichts folgen und sich gegebenenfalls einer notwendigen und verhältnismässigen Begutachtung in der Schweiz unterziehen werde, insbesondere wenn die Vorinstanz für sämtliche Kosten aufkomme (BVGer-act. 13).

C.e Mit Duplik vom 15. Juni 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Rückweisung zur Durchführung der notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen fest und hat zu den Einwänden des Versicherten Stellung genommen. Sie führte insbesondere aus, dass eine Begutachtung des Versicherten in der Schweiz nicht unverhältnismässig sei (BGer-act. 15).

C.f Mit Spontaneingabe vom 15. August 2023 hielt der Beschwerdeführer vor allem fest, dass sein Fall eindeutig sei, da er psychische und physische Einschränkungen aufweise und in Deutschland eine volle Erwerbsminderungsrente erhalte. Er halte die Hürden für die Anerkennung eines Leistungsanspruchs in der Schweiz als unverhältnismässig, da er wahrscheinlich nur eine tiefe Invalidenrente erhalten werde. Daraufhin unterstrich er nochmals, dass er das Urteil des Gerichts akzeptieren werde (BVGeract. 17).

D. Auf den weiteren Inhalt der Akten und auf weiteren Vorbringen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

Erwägungen

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen wurde, durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Was den erst in der Beschwerde gegen die vorinstanzliche rentenabweisende Verfügung gestellten Antrag auf Feststellung der Verzögerung der Rentenabklärung durch die Vorinstanz betrifft, so besteht hierzu kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da die Vorinstanz die betreffende Verfügung bereits erlassen hatte. Analog zur Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde verfolgt ein solcher Antrag grundsätzlich das Ziel, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln und zum Erlass der Verfügung zu bewegen, was vorliegend nicht (mehr) notwendig ist. Auf diesen Antrag ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BVGE 2010/53 E. 1.2.3; 2010/29 E. 1.2.2; s. auch MARKUS MÜL- LER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,

2. Auflage 2019, Art. 46a Rz. 1, 24 und 26; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 5.30 f.).

1.3 Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 von den Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren befreit (vgl. oben Sachverhalt C.b), weshalb, vorbehältlich des Feststellungsantrags (vgl. E. 1.2), auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügung vom 30. Januar 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).

2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV [AS 2021 705; BBl 2020 5535]; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; RS 831.201; AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, werden nach den neuen Normen geprüft. Soweit aber – wie vorliegend – Ansprüche zu beurteilen sind, welche allenfalls infolge der Anmeldung vom 17. Dezember 2019 (IV-act. 23 S. 9) vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar.

2.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und war bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,

Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

3. Anfechtungsobjekt und somit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 134 V 418 E. 5.2; 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 30. Januar 2023, mit welcher die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung zu Recht abgelehnt wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, welcher während 268 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat (IV-act. 49 S. 2), die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; BGE 131 V 390).

Es bleibt zu prüfen, ob der Versicherte auch invalid im Sinne des Gesetzes ist.

4.

4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

Vorliegend kann ein allfälliger Rentenanspruch, im Hinblick auf den Antrag vom 17. Dezember 2019, frühestens am 1. Juni 2020 entstehen (Art. 29 IVG), sofern die Voraussetzungen von Art. 28 IVG erfüllt sind.

4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs (allgemeine Methode) zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).

4.4 Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) wurde die Rente nach dem Invaliditätsgrad wie folgt abgestuft: ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gab Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.

Der neue Art. 28b IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, sieht vor, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50–69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40–49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25–47.5 % (Abs. 4). Laufende Rentenleistungen werden in das neue stufenlose Rentensystem überführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. BBl 2017 2535, 2679). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren allfälliger Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie vorliegend der Beschwerdeführer – bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Bst. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020).

4.5 Art. 29 Abs. 4 IVG bestimmt, dass wenn der Invaliditätsgrad weniger als 50 % beträgt, die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden , die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 4 und 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).

5.

5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits(un)fähig ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; s. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Hinweise). Die endgültige Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann, obliegt jedoch der Verwaltung (im Beschwerdefall dem Gericht), welche die medizinischen Unterlagen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes frei überprüft (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 144 V 50 E. 4.3; 140 V 193 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_618/2019 vom 16. März 2020 E. 7.1).

5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210;9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 125

5.3 Grundsätzlich sind bei sämtlichen psychischen Erkrankungen, worunter auch Suchterkrankungen fallen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 215; 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose

(vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

5.4 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer E. 5.1;9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). An die Beweiswürdigung dieser Stellungnahmen sind jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2).

5.5 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Beweisanforderung nicht. Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi- E. 2 je mit Hinweisen). Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, nicht publiziert in: BGE 140 V 220).

6.

6.1 Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG stellt eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund gegen die angefochtene Verfügung dar.

6.2 Vorliegend beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. März 2023 die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen weiteren medizinischen Abklärungen und zum anschliessenden neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Die IVSTA hat sich dabei auf die Antwort seines medizinischen Dienstes vom 9. März 2023 gestützt, der zum ärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2022 von Dr. L._______ Stellung nahm, welches der Vorinstanz nach Erlass der umstrittenen Verfügung am 8. Februar 2023 zugestellt wurde. Dr. K._______ führte aus, dass die von Dr. L._______ gestellte Diagnosen nicht nachvollziehbar seien und eine Begutachtung in der Schweiz in den Fächern Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie inklusive Beschwerdevalidierung nötig sei, um die Angelegenheit regelkonform beurteilen zu können (BVGer-act. 9 Beilage).

6.3 Aus nachfolgend dargelegten Gründen kann sich das Gericht dem Antrag der Vorinstanz anschliessen, da das zusammengestellte medizinische Dossier tatsächlich lückenhaft ist.

6.3.1 Der Versicherte leidet hauptsächlich an psychischen Beschwerden. Die Frage, ob diese zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, wurde aber bis anhin nicht entsprechend den Vorgaben der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. oben E. 5.3) im Rahmen einer systematisierten Indikatorenprüfung geklärt, welche eine Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens des Versicherten im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung erlaubt. Das Gutachten vom 1. Dezember 2022 von Dr. L._______, welches für die deutsche Rentenversicherung erstellt wurde (vgl. oben Bst. B.g des Sachverhalts), erfüllt die Voraussetzungen, die in der Schweiz gelten, nicht, da der Gutachter nicht mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist, die vorliegend massgeblich sind (vgl. Art. 7m der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auch auf die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte zu, d.h. auf die Berichte von Dr. D._______, behandelnder Psychiater, und auf den Bericht von Dr. H._______ von der Reha-Ambulanz, bei welcher der Versicherte vom 2. Juni bis zum 30. November 2020 in Behandlung stand (vgl. Bst. B.b des Sachverhalts). Ihre Beurteilungen, wie auch jene von Dr. L._______, sind zwar nicht unbeachtlich und werden in die Würdigung einbezogen (vgl. oben E. 5.1), ihnen kommt jedoch kein voller Beweiswert zu, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Zu Recht hat die IVSTA dazu ausgeführt, dass für die vorliegend massgebende Invaliditätsmessung allein die schweizerischen Rechtsnormen relevant sind und dass die schweizerischen Behörden und Gerichte nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte gebunden sind (vgl. auch oben, in E. 2.3 erwähnte Rechtsprechung; s. auch Urteil des BVGer C-1165/2021 vom 14. Juni 2023 E. 4.6.). Das Bundesgericht hat dies wiederholt bestätigt und insbesondere erkannt, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche in Bezug zur EU von Bedeutung ist, nicht die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung bezweckt, sondern lediglich ihre Koordination, was schon

der Titel der Verordnung – «Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit» – besagt (vor allem : BGE 147 V 94 E. 3.1; 143 V 1 E. 5.2.3; 141 V 246 E. 5.1; Urteil des BGer 9C_401/2023 vom 5. Januar 2024 E. 3.4.4.3). Die Meinung des Beschwerdeführers, wonach die Behörden der Schweiz und Deutschland die Möglichkeit, und teilweise sogar die Pflicht hätten, sich abzustimmen, um eine einheitliche Entscheidfindung sicherzustellen, geht fehl. Bezüglich der medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte (Dres. D._______ und H._______) ist im Übrigen auch anzumerken, dass eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemäss der herrschenden Rechtsprechung kaum je in Frage kommen kann. Diese stehen nämlich in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte ist zudem zu berücksichtigen, dass sie erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; vgl. auch oben E. 5.2). Was schliesslich die sozialmedizinischen Stellungnahmen von Dr. I._______, deutsche Rentenversicherung, vom 18. März 2021 und 24. Januar 2023 angeht, so kann auch diesen nicht gefolgt werden. Denn diese Ärztin, welche den Versicherten nicht selbst untersucht hat, hat sich ausschliesslich auf die nicht beweiskräftigen Einschätzungen von Dres. H._______ und L._______ gestützt (vgl. oben Bst. B.b und B.g des Sachverhalts).

Wie ausgeführt, wurde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seiner psychischen Beschwerden bis anhin noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die ersten Beurteilungen des Dr. K._______ (vgl. oben Bst. B.c und B.e des Sachverhalts), welcher eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hatte, können nicht bestätigt werden, da sie sich auf einen lückenhaften Sachverhalt stützen. Die Vorinstanz hätte daher vor Erlass der strittigen Verfügung weitere Abklärungen veranlassen müssen, auch hinsichtlich des in den Akten genannten Suchtleidens unter Einschluss der Persönlichkeit des Versicherten. Denn gemäss Rechtsprechung kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, wenn die Akten für die strittigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen enthalten. Weitergehende Abklärungen erweisen sich in solchen Fällen als notwendig (vgl. Urteil des BGer

6.3.2 Der Versicherte leidet auch an somatischen Beschwerden. Dr. J._______ des RAD hat einen St.n Trümmerfraktur dominante Hand links 2012, ein Leberhämangiom 2018, einen St.n Fraktur L1 1982 mit Keilform L1 Beginn. Spondylosis deformans und Osteochondrose der Segmente L1/2, L2/3 (Juni 2018) und Lumbalgien (M54) sowie einen St.n. Contusio cerebri whs. 1982 festgehalten und bemerkt, dass schwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen des Rückens vermieden werden sollten (vgl. oben Bst. B.c des Sachverhalts). Im Dossier der Vorinstanz befinden sich jedoch zu den somatischen Beschwerden, sofern überhaupt, nur Untersuchungsberichte, die im Sinne der Rechtsprechung nicht beweiskräftig sind und keinen Schluss auf Arbeits(un)fähigkeiten zulassen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteile des BGer 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2,9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Auch wenn die somatischen Beschwerden tatsächlich sekundär sein sollten, hätte die IVSTA Berichte von Fachärzten einverlangen müssen, die in Kenntnis der Anamnese, der geäusserten Beschwerden sowie aufgrund einer allumfassenden, insbesondere klinischen Untersuchung (vgl. oben E. 5.2), fundierte Aussagen zu den Diagnosen und den daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen hätten machen können.

Das medizinische Dossier ist daher auch aus somatischer Sicht lückenhaft und die IVSTA hätte, im Sinne der vorerwähnten Erwägungen (vgl. oben E. 5.4 und 6.3.1), vor Erlass der Verfügung vom 30. Januar 2023 weitere Abklärungen vornehmen müssen. Sie konnte sich bei dieser Sachlage nicht auf die Stellungnahme des RAD stützen.

6.4

6.4.1 Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2023 noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und weitere Abklärungsmassnahmen vorgenommen werden müssen.

6.4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär, das heisst unter Einbezug von drei und mehr Fachdisziplinen, anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen sind vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt (BGE 139 V 349 E. 3.2; zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). In vorliegender Angelegenheit ist nach Aktualisierung der medizinischen Akten eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz in den Fachgebieten Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie inklusive neuropsychologische Abklärung einschliesslich Beschwerdevalidierung in die Wege zu leiten. Der psychiatrische Gutachter hat dabei die von der Rechtsprechung umschriebene systematisierte Indikatorenprüfung zu beachten, welche auch für Suchtleiden gilt (BGE 145 V 215; vgl. entsprechende Diagnosen in medizinischen Berichten, Sachverhalt B.b oben). Ob noch weitere Spezialisten beizuziehen sind (etwa Gastroenterologie aufgrund eines Reizdarmsyndroms; evtl. Neurologie, vgl. oben E. 6.3.1 in fine) wird ins pflichtgemässe Ermessen der Gutachter gestellt (vgl. auch Art. 44 Abs. 5 ATSG). Denn es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Gutachter, über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden, da sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).

6.4.3 In seiner Replik hat sich der Beschwerdeführer unter Vorbehalt bereit erklärt, der Beurteilung des Gerichts bezüglich einer medizinischen Begutachtung in der Schweiz zu folgen. Die Begutachtung soll notwendig und verhältnismässig sein und insbesondere soll die Vorinstanz für sämtliche Kosten (Reise, Unterbringen, Gutachten und Begleitperson) aufkommen.

6.4.4 Art. 43 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Die Mitwirkungspflicht der versicherten Person wird somit an die doppelte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung geknüpft, dass die Untersuchung einerseits notwendig ist und dass sie andererseits für die versicherte Person zumutbar ist.

Die Voraussetzung der Notwendigkeit steht in Zusammenhang mit dem sich aus Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Untersuchungsgrundsatz. Untersuchungen sind danach dann – und insoweit – notwendig, wenn ohne diese der rechtserhebliche Sachverhalt nicht oder nicht in ausreichendem Mass ermittelt werden kann (vgl. PETER FOSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, RBS, 2021, Art. 43 Rz. 27). Das ist vorliegend der Fall. Infolge der bisher lückenhaften medizinischen Abklärung kann das Gericht die Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten und deren Entwicklung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festlegen. Von der Arbeitsunfähigkeit hängt aber die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Invalidität und der Anspruch auf eine Invalidenrente ab, weshalb auf eine rechtsgenügliche medizinische Abklärung nicht verzichtet werden kann. Die Vorinstanz hat dies zu Recht hervorgehoben. Weiter müssen die psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Versicherten interdisziplinär, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, und nicht etwa isoliert, beurteilt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Schliesslich ist eine Begutachtung in der Schweiz unabdingbar, da die Gutachter die Grundsätze der schweizerischen Versicherungsmedizin kennen müssen, damit der medizinische Sachverhalt beweistauglich festgestellt werden kann.

Die Voraussetzung der Zumutbarkeit, welche ebenfalls vorausgesetzt wird, ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, wonach der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen stehen muss (vgl. unter anderem: BGer 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2). Die Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären.

Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht (vgl. Urteile des BGer 8C_283/2020 vom 4. August 14. Januar 2008 E. 3.1). Das Bundesgericht hat dazu wiederholt festgehalten, dass leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von der versicherten Person in Kauf genommen werden müssen und dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände somit generell als zumutbar zu betrachten sind (vgl. Urteile des BGer 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1;8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4 [in BGE 139 V 585 nicht publ. E.];8C_267/2010 vom 24. August 2010 E. 6.2; SVR 2007 IV Nr. 48, I 988/06 vom 28. März 2007 E. 4.2, bezogen auf eine Begutachtung in einer MEDAS; vgl. auch PETER FOSTER, a.a.O., Art. 43 Rz. 28; RENÉ WIE- DERKEHR, in : Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Auflage 2024, Art. 43 Ziff. 94 ff.). Die Begutachtung des Versicherten erweist sich deshalb auch vorliegend als zumutbar, respektive verhältnismässig. Der Beschwerdeführer selbst bringt keine Elemente vor, die gegen eine Begutachtung in der Schweiz sprechen würden. Seine rein hypothetischen Ausführungen, wonach die Hürden für die Anerkennung eines Leistungsanspruchs sowie eine Begutachtung in der Schweiz angesichts deren Kosten und der zu erwartenden (kleinen) Rente unverhältnismässig seien, gehen fehl, da derartige finanzielle Betrachtungsweisen vom Gesetz und vom Verhältnismässigkeitsprinzip nicht gedeckt werden.

6.4.5 Es wird somit festgestellt, dass eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz, wie ausgeführt (vgl. E. 6.4.2 oben), notwendig und verhältnismässig ist. Im Übrigen kommt die Vorinstanz im Sinne von Art. 45 ATSG für sämtliche Abklärungskosten auf, welche sie angeordnet hat. Diese beinhalten neben den Gutachterkosten auch Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten (Zehrgeld) sowie allenfalls Kosten für einen Erwerbsausfall (vgl. auch Art. 51 IVG sowie Art. 90 ff. IVV ff.). Ob eine Begleitperson unerlässlich ist, was vom Gesetz vorgeschrieben wird, und auch deren Kosten zu übernehmen sind, wird die IV- STA im gegebenen Fall zu beurteilen haben.

7. In Anbetracht der Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommen Invaliditätsbemessung ist noch darauf hinzuweisen, dass die anwendbare Bemessungsmethode sich nach dem Status der versicherten Person richtet, das heisst nach der Tätigkeit welche die versicherte Person ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten wäre – volle Erwerbstätigkeit (Einkommensvergleich, allgemeine Methode), Teilerwerbstätigkeit (gemischte Methode) oder Nichterwerbstätigkeit (Betätigungsvergleich; vgl. Art. 28a IVG und Art. 24septies IVV ff., in der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung, bzw. Art. 28a IVG, in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung [AS 2007 5129; BBl 2005 4459] und Art. 25 IVV ff., in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Entscheidend ist dabei, in welchem Pensum die versicherte Person hypothetisch erwerbstätig wäre und nicht etwa, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte. Massgebend sind ausserdem die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, 100% zu arbeiten und deshalb während mehreren Jahren nur noch Teilzeit- und Minijobarbeiten verrichtet habe. Dies ist jedoch für die Statusfrage unerheblich. Weil der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Probleme, wie zuvor, vollerwerbstätig wäre und damit seine finanziellen Lage verbessern könnte, hatte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2023 zu Recht bemerkt, dass die allgemeine Methode (eines Einkommensvergleichs) anzuwenden sei.

8. Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 30. Januar 2023 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG und in Gutheissung des Antrags der Vorinstanz zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die IVSTA zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn wie vorliegend noch keine interdisziplinäre Erstbegutachtung durchgeführt wurde. Die Gutachterstelle für die polydisziplinäre Begutachtung ist nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV vgl. E. 6.4.2; oben E. 6.4.2) und dem Beschwerde- führer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).

9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

9.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung bei offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 7.1).

9.2 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Damit entfaltet die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 (BVGer-act. 8) keine Wirkung. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

9.3 Dem obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 30. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Barbara Scherer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, Schweiz, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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