Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Rubrum
Abteilung IV
Urteil vom 2. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Yasin Sahin, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 20. April 2026 / N (…).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2024 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4626/2024 vom 31. März 2026 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 13. April 2026 erneut an das SEM gelangten und im Wesentlichen geltend machten, sie würden in der Türkei weiterhin aus politischen Gründen verfolgt,
dass sich zudem der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 verschlechtert habe und auf die gute Integration der gesamten Familie in der Schweiz sowie das Kindeswohl hinzuweisen sei,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (namentlich mehrere Dokumente zur medizinischen Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2 und zur schulischen Situation der Kinder, Bestätigungen von Kursbesuchen, sowie türkische Verfahrensdokumente, Schreiben eines türkischen Anwalts und ein Schreiben des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums), wobei zwei der Beweismittel undatiert sind und die restlichen auf ein Datum vor dem 31. März 2026 datiert sind,
dass das SEM mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 20. April 2026 auf diese Eingabe in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat und auf die Erhebung von Gebühren verzichtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. April 2026 (Poststempel vom 23. April 2026) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Vollzugsstopp vom 8. Mai 2026 einstweilen aussetzte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies, den verfügten Vollzugsstopp aufhob und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 28. Mai 2026 zu Gunsten der Gerichtskasse einging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2026 erneut um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung des Vollzugs ersuchte, wobei er weiter beantragte, die neu eingereichten Beweismittel seien vollständig zu würdigen, das Kindswohl vorrangig zu berücksichtigen, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualitier die Sache zur neuen materiellen Prüfung ans SEM zurückzuweisen,
dass dieser Eingabe neben einer Zahlungsbestätigung betreffend den Kostenvorschuss und einer Vollmacht ein bei der Generalstaatsanwaltschaft G._______ eingereichter Antrag eines türkischen Anwalts vom 28. April 2026 betreffend Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren und Eintragung als Vertreter, eine gegen den Beschwerdeführer 1 bei der Generalstaatsanwaltschaft G._______ eingereichte Anzeige vom 5. März 2026, ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwalts, sowie diverse Schul- und Arztberichte wie auch Referenzschreiben einreichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind und nach dem Leisten des Kostenvorschusses auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 105 AsylG ; Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtseingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), weshalb auf den Subeventualantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung des Rechtsmittels zuständig ist (vgl. dazu BVGE 2022 I/3 E. 8; THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG)
dass im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, ob es sich bei der beim SEM eingereichten Eingabe vom 13. April 2026 um ein Wiedererwägungsgesuch, für dessen Beurteilung das SEM zuständig ist, oder um ein Revisionsgesuch handelt, das in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt,
dass mit der Eingabe vom 13. April 2026 Beweismittel eingereicht wurden, die darauf abzielen, die Einschätzung des Gerichts im Urteil D-4626/2024 vom 31. März 2026 zu widerlegen,
dass die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel alle vor Erlass des genannten Beschwerdeurteils entstanden sind, dass auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichte Anzeige, welche bei der Generalstaatsanwaltschaft G._______ gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht wurde, auf ein Datum vor dem Beschwerdeurteil datiert und sich damit auf einen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestandenen Sachumstand bezieht,
dass für deren Beurteilung das SEM funktionell nicht zuständig ist (Art. 9 Abs. 2 VwVG),
dass das von einem türkischen Anwalt eingereichte Gesuch bei der Staatsanwaltschaft G._______ zwar nach dem Beschwerdeurteil entstanden ist, jedoch davon auszugehen ist, dass sich dieses auf ein vor dem Beschwerdeurteil eröffnetes Verfahren bezieht und es sich damit zwar um ein nachträglich entstandenes Beweismittel handelt, dieses jedoch vorbestandene Tatsachen zu belegen versucht,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schulberichte sowie die Arztberichte sich auf vorbestandene und bereits im Beschwerdeverfahren beurteilte Sachumstände beziehen und damit ebenfalls vorbestandene Tatsachen zu belegen versuchen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2024 VI/2 E. 3.5 seine Rechtsprechung präzisiert und festgehalten hat, dass vorgebrachte vorbestehende Tatsachen einen Revisionsgrund darstellen, auch wenn diese durch ein nachträglich entstandenes Beweismittel belegt werden,
dass die eingereichten Beweismittel daher allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen gewesen wären,
dass das SEM seine funktionelle Zuständigkeit zu Recht verneint und folgerichtig in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 13. April 2026 nicht eingetreten ist,
dass damit auch die in der Eingabe vom 29. Mai 2026 geforderte Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten materiellen Beurteilung der Sache ausser Betracht fällt,
dass das SEM somit zu Recht in Anwendung von Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das mit Eingabe vom 29. Mai 2026 erneut gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung des Vollzugs als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Regeste
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Michèle Fierz
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