Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 7. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführende, gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten am 19. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 7. November 2023 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. In seinen darauffolgenden Eingaben vom 22. März 2024 sowie vom 18. Juni und 22. Juli 2024 (in Französisch respektive Türkisch) wiederholte der Beschwerdeführer 1 die Asylvorbringen.

A.b Der Beschwerdeführer 3 stellte am 30. September 2025 ein Asylgesuch. Er wurde am 21. Oktober 2025 zu seinen Asylgründen angehört, anschliessend erfolgte ebenfalls die Zuteilung ins erweiterte Verfahren.

A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend, der Beschwerdeführer 1 sei in der Vergangenheit wegen gemeinrechtlicher Delikte (namentlich […]) strafrechtlich verfolgt und teilweise bereits – mit Bewährungsauflage – verurteilt worden. Die Strafverfolgung stamme ursprünglich aus dem Jahr (…), sei aber im Jahr (…) reaktiviert worden. Es drohe ihm wegen Verstosses gegen die Bewährungsauflage eine längere Haftstrafe. Zudem habe er seit dem Jahr (…) bis heute Probleme mit einem Polizisten, welcher ihn immer wieder belästigt und zuletzt gar mit dem Tod bedroht habe. Dieser Polizist sei auch der Grund, weshalb sein Strafdossier im Jahr (…) reaktiviert worden sei. Er habe erfolglos versucht, gegen diesen Mann rechtlich vorzugehen. Er (der Beschwerdeführer 1) sei früher Mitglied der (…) und ab dem Jahr (…) Vorsitzender der (…)-Partei für die Stadt D._______ gewesen. Im März (…) habe er einen Wahlstand betrieben und sei dabei von einem Funktionär der (…) spitalreif geschlagen worden. Zudem sei am selben Abend auf sein Haus geschossen worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei ihrerseits im Sommer (…) zu Unrecht beschuldigt worden, einen (…) manipuliert zu haben. Da sie die ihr auferlegte Busse nicht bezahlt habe, sei im März (…) ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Am (…) seien sie ferienhalber in die Schweiz gekommen. Einige Tage später hätten sie erfahren, dass gegen die Beschwerdeführerin 2 wegen versäumter Teilnahme an der Gerichtsverhandlung ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei. Polizisten hätten zuhause nach ihnen gefragt, und am (…) sei offenbar auch gegen den Beschwerdeführer 1 ein Festnahmebefehl erlassen worden, und zwar wegen Präsidentenbeleidigung, begangen durch Posts in den sozialen Medien. Daraufhin hätten sie Asylgesuche eingereicht. In der Folge sei gegen den

Beschwerdeführer 1 ausserdem ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden.

Der Beschwerdeführer 3 brachte vor, er habe nach der Ausreise seiner Mutter (Beschwerdeführerin 2) und seines Stiefvaters (Beschwerdeführer 1) bei einem Verwandten in D._______ gelebt. Im Jahr (…) habe ihn die Polizei gefragt, wo seine (Stief-)Eltern seien. Er sei am (…) ausgereist und in die Schweiz gekommen, weil er mit seiner Familie zusammenleben wolle.

A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Dokumente betreffend ihre Identität (namentlich Reisepässe und Identitätskarten [Originale] der Beschwerdeführenden 1 und 2 und Kopien des Geburtsregisterauszugs und der Identitätskarte des Beschwerdeführers 3), zahlreiche Beweismittel betreffend die geltend gemachten Asylgründe, namentlich die erwähnten Strafverfahren, sowie medizinische Unterlagen zu den Akten (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis des SEM).

A.e Das SEM liess mehrere der eingereichten Dokumente intern überprüfen und gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. März 2026 das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis, welche zum Schluss gekommen war, dass es sich bei den Dokumenten eindeutig um Fälschungen handle. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Eingabe vom 19. März 2026 und reichten eine selbst verfasste Stellungnahme sowie weitere Beweismittel betreffend die Social-Media-Verfahren zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen.

C.

C.a Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 2. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

C.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Sozialhilfebestätigung vom 2. Juni 2026, mehrere UYAP-Screenshots, ein Gerichtsschreiben vom (…) (Festsetzung Verhandlungstermin), zwei Sitzungsprotokolle vom (…) sowie ein Eröffnungs- und Vorbereitungsbeschluss vom (…) bei (Kopien).

C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.

D. Die Instruktionsrichterin erliess am 8. Juni 2026 einen superprovisorischen Vollzugsstopp.

E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 25. Juni 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 24. Juni 2026 einbezahlt.

G. Mit Eingabe vom 24. Juni 2026 teilten die Beschwerdeführenden mit, es würden im (…) voraussichtlich weitere Gerichtsverhandlungen in der Türkei stattfinden. Danach könnten weitere Unterlagen nachgereicht werden. Ausserdem würden sie in Kürze einen neuen Rechtsvertreter in der Türkei bevollmächtigen. In der Schweiz hätten sie ebenfalls einen Rechtsvertreter gefunden, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in Kürze seine Vollmacht einreichen werde. Aus diesen Gründen sei ihnen eine Frist bis Ende Oktober 2026 zur Einreichung weiterer Eingaben respektive Beweismittel einzuräumen.

H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden den Zahlungsbeleg betreffend den Kostenvorschuss nach.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Prüfungs- und Begründungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1

VwVG; Art. 26 VwVG, Art. 29 VwVG) und bringen dazu vor, das SEM habe die eingereichten Beweismittel ungenügend geprüft, ihnen den Bericht der Dokumentenanalyse nicht offengelegt und den Asylentscheid nicht ausreichend begründet.

4.2 Das SEM hat mehrere Dokumente betreffend alle drei Social-Media- Verfahren amtsintern analysiert und ist seiner Abklärungspflicht damit in ausreichendem Masse nachgekommen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist sodann nicht ersichtlich. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung des Dokumentenanalyseberichts vom 6. März 2026 (Art., 27 VwVG), da nur so eine missbräuchliche Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen gewährleistet werden kann. Das SEM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht keine Einsicht in den Bericht gewährt. Gleichzeitig hat es ihnen aber den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zu Kenntnis gebracht (vgl. A95). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 3.4 f., m.w.H.). Das SEM hat sich sodann in seiner Verfügung mit allen entscheidrelevanten Beweismitteln und wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und den Entscheid in nachvollziehbarer Weise und hinreichend einlässlich begründet. Die Beschwerdeführenden waren denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Sachverhalt ist spruchreif. Der Kassationsantrag (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) ist daher abzuweisen, und es besteht auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen (vgl. dazu vorstehend Bst. G), zumal bis heute weder eine neue Rechtsvertretung in der Türkei noch die Mandatierung einer Schweizer Rechtsvertretung dargetan wurde.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden verweisen zur Begründung ihrer Asylgesuche unter anderem auf ein gemeinrechtliches Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer 1, in welchem er verurteilt, die Strafe aber infolge laufender Bewährungsfrist bisher nicht vollzogen wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung ging es dabei nicht um den Tatbestand der (…), sondern der (…). Betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist offenbar ebenfalls ein gemeinrechtliches Verfahren (wegen Verdachts auf Beschädigung eines […]) hängig. Hinsichtlich dieser Verfahren bestehen keine Hinweise auf einen Politmalus, weshalb diese Vorbringen ungeachtet ihres weiteren Ausgangs respektive eines allfälligen zukünftigen Strafvollzugs nicht asylrelevant sind.

6.2 Bezüglich der geltend gemachten Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch einen Polizisten ist sodann festzustellen, dass die türkischen Behörden als grundsätzlich schutzwillig zu erachten sind. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass gegen den fraglichen Polizisten offenbar ein vom Beschwerdeführer durch seine Anzeige initiiertes Disziplinarverfahren wegen Amtsmissbrauch läuft (vgl. dazu BM 30 beziehungsweise A99 S. 3). Dem Beschwerdeführer 1 wäre es zudem unbenommen gewesen, weitere rechtliche Massnahmen (strafrechtliche oder auch zivilrechtliche) gegen den Polizisten zu ergreifen. Ungeachtet dessen, dass der Polizist angeblich nicht vom Dienst suspendiert wurde, ist dieses Vorbringen daher nicht asylrelevant. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer 1 erlittenen tätlichen Angriff (inkl. Schussabgabe auf sein Haus) durch einen

(…)-Abgeordneten. Es bleibt anzufügen, dass von keinem Staat erwartet werden kann, den Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und absolut zu gewährleisten.

6.3 Soweit auf drei gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Social-Media-Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation verwiesen wird, ist zunächst festzustellen, dass aufgrund des Ergebnisses der vorinstanzlichen Dokumentenanalyse davon auszugehen ist, dass alle untersuchten Dokumente (namentlich zwei Vorführbefehle, eine Anklageschrift, zwei Eingangsbeschlüsse und Verhandlungsprotokolle) eindeutige Fälschungsmerkmale aufweisen. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Fälschungsvorwürfe zu entkräften. Insbesondere vermag auch die Einreichung von zwei nachträglich beglaubigten und mit einer Apostille versehenen Anklageschriften (vgl. Eingabe vom 19. März 2026) den Fälschungsverdacht nicht zu zerstreuen, zumal entsprechende Beglaubigungen ohne weiteres gegen Entgelt beschafft werden können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente und UYAP-Screenshots betreffen die bereits bekannten Verfahren und vermögen hinsichtlich des Fälschungsverdachts zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es ist anzufügen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführenden die beglaubigten Dokumente sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen beschaffen konnten, da sie bereits in ihrer Stellungnahme von 22. Januar 2026 erklärt hatten, sie seien in der Türkei nicht mehr anwaltlich vertreten, und der Beschwerdeführer 1 habe keinen Zugriff mehr auf e-Devlet und UYAP (vgl. A91 S.1). Diese Ungereimtheiten bestärken den Fälschungsverdacht. Die geltend gemachte Socia-Media-Strafverfolgung ist aus diesen Gründen als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen wäre selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Zusammenhang mit den erwähnten Social-Media- Verfahren zu verneinen; denn gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen, zumal lediglich ein Bruchteil dieser Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer unbedingten Haftstrafe enden (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024

vom 8. November 2024 E. 8). Der Beschwerdeführer 1 weist auch kein gefährdungserhöhendes individuelles Risikoprofil auf. Zwar war er Vorsitzender der (…)-Partei in D._______, aber die Anhänger dieser (national- laizistischen) Partei stehen nicht im Visier des türkischen Regimes, und der Beschwerdeführer 1 wurde weder deswegen noch aufgrund seiner angeblichen früheren Mitgliedschaft in der (…) je von den Behörden behelligt. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass seine frühere gemeinrechtliche Verurteilung einen signifikanten Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Social-Media-Tatbestände haben wird; seine Vorstrafe hätte lediglich Auswirkungen auf die Strafzumessung im – wie erwähnt unwahrscheinlichen – Falle einer definitiven Verurteilung. Schliesslich bestehen aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer 1 die ihm zustehenden Verfahrensrechte vorenthalten würden.

6.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, und die Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden am Herkunftsort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, ihnen die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres zuzumuten ist, keine medizinischen Vollzugshindernisse bestehen und auch keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. In der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine Einwände. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher ohne weiteres als zumutbar.

8.4 Da in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 Reisepässe im Original vorliegen, können sie ohne Weiteres in die Türkei zurückkehren. Es obliegt sodann ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers 3 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – aufgrund der unverhältnismässig umfangreichen Beschwerdeschrift – auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 24. Juni 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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