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Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

E-2847/2026 · Bundesverwaltungsgericht

Dated Jul 16, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bvger-taf-taf/e-2847-2026/de/asyl-und-wegweisung-wiedererwagung

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Administrative Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, Rise Attorneys at Law, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 19. März 2026 / N (…).

Regeste

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Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Hazara aus B._______ – stellte am 13. April 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch mit der wesentlichen Begründung, wie sein Bruder wegen des Vorwurfs, dass ein anderer Bruder aus Rache C._______ getötet habe, mit dem Tod bedroht worden zu sein, weshalb sie vor ungefähr vier Jahren Afghanistan verlassen hätten.

B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an, das für die Behandlung dieses Gesuchs zuständig sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 25. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Wiedererwägung seines Nichteintretensentscheids.

D. Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. September 2022 ab und stellte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. Juli 2022 fest.

E. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss E-4457/2022 vom 13. April 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem sich ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen deutschen Behörden am 4. März 2023 selbstständig nach Deutschland gereist war.

F. Der Beschwerdeführer erwirkte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von strafrechtlichen Verurteilungen. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaften D._______ vom 24. Oktober 2022 wegen Hausfriedensbruchs, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit, rechtswidrigen Aufenthalts, falschen Alarms und Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 16. Januar 2023 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 25. Januar 2023 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 70 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2023 wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und einfachen Diebstahls zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 300.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 22. März 2023 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 8. Juni 2023 wegen einfachen Diebstahls zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Tagen.

G. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt war, erliess das SEM am 21. April 2023 eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a AIG (SR 142.20) gegen ihn. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

H. Am 22. April 2024 stellte das SEM den Ablauf der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland fest und ordnete die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens an.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer erstmals nun geltend, dass er in B._______ ab der 6. Klasse während etwa vier Jahren eine homosexuelle Beziehung mit einem Cousin geführt habe, die er nicht mehr habe leben können, nachdem ein anderer Cousin sie beim intimen Kontakt ertappt habe.

I. Mit Verfügung vom 15. November 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. In der gleichen Verfügung ordnete das SEM seine Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan und – unter Hinweis auf sein deliktisches Verhalten – den Wegweisungsvollzug an.

J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 stufte der zuständige Instruktionsrichter im damaligen Beschwerdeverfahren E-7968/2024 die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos ein.

L. Mit Urteil E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte hierbei auch – erneut in Berücksichtigung der strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers – den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan.

In Bezug auf die neu geltend gemachte Homosexualität hielt das Gericht klar fest, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vollkommen neue Gründe für das ursprüngliche Verlassen des Heimatstaates geltend gemacht habe (Verfolgung wegen angeblicher Homosexualität). Es bestünden auch keine valablen Gründe für das nachgeschobene Vorbringen einer angeblichen Homosexualität. Weiter komme hinzu, dass die neuen Vorbringen auch von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt seien. Die nachgeschobene Homosexualität sei unglaubhaft.

M. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom 10. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Trunkenheit zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 100.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 4. Juli 2025 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

N. Mit als «Gesuch um Wiedererwägung (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch)» bezeichneter Eingabe vom 30. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM.

O. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ vom 21. August 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Beschimpfung, versuchter Drohung, sexueller Belästigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 300.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt.

P. Mit Urteil des Bezirksgerichts J._______ vom 25. August 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, zweimaliger fahrlässiger rechtswidriger Einreise, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher Sachbeschädigung, Entwendung eines Schiffs zum Gebrauch, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, fahrlässiger Störung des Betriebs einer öffentlichen Verkehrsanstalt sowie Beschimpfung und Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 450.00.

Diese Strafen waren durch bereits durch die erstandene Haft sowie den am 13. Dezember 2023 angetretenen vorzeitigen Strafvollzug erstanden.

Q. Mit Entscheid vom 19. März 2026 nahm das SEM das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2025 als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» entgegen, wies es ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 15. November 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar.

R. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragt. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Weiteren sei unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

S. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2026 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss, der in der Folge fristgerecht einging.

T. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

5.

5.1 In seinem Urteil E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht die erstmals geltend gemachte Homosexualität als unglaubhaft und nachgeschoben eingestuft.

5.2 Mit als «Gesuch um Wiedererwägung (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch)» bezeichneter Eingabe vom 30. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM.

Er machte im Wesentlichen geltend, im Rahmen einer zwischenzeitlichen Therapie in der Schweiz seien nun neue Erkenntnisse zu seiner behaupteten Homosexualität gewonnen worden. Er habe im Alter von sechs Jahren eine schwere sexuelle Traumatisierung erlitten, wobei seine psychische Belastung durch eine unerwiderte Zuneigung verstärkt worden sei, was zu Alkohol- und Drogenkonsum geführt habe. Aufgrund des Wissens, dass in seinem Heimatland eine gleichgeschlechtliche Beziehung nie lebbar sein würde, sei er zur Flucht gezwungen gewesen. Ein ärztliches Gutachten belege seine von den Asylbehörden als unglaubhaft eingestufte Homosexualität (hinsichtlich der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln kann auf das Verzeichnis in der angefochtenen Verfügung Ziffer II/2 verwiesen werden). Mit ergänzender Eingabe vom 16. März 2026 wurde im Weiteren geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in der Schweiz eine Beziehung mit einem Mann führe.

6.

6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren im Zusammenhang mit seiner angeblichen Homosexualität weder ein unglückliches Verliebtsein in einen Jungen noch gesellschaftlichen und kulturellen Druck sowie das Wissen darum, im Heimatland keine gleichgeschlechtliche Beziehung führen zu können, als Motivation für seine Ausreise angeführt habe. In der Eingabe vom 30. Juli 2025 werde auch nicht auf die zwei gänzlich unterschiedlichen Versionen der geltend gemachten Erlebnisse eingegangen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Traumatisierung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli 2025 ausdrücklich erwähnt habe, dass sein in der Schweiz lebende Bruder eine der wichtigsten Bezugspersonen sei. Gemäss den Akten wohne nur sein Bruder K._______ in der Schweiz. Im als Beweismittel eingereichten Arztbericht vom 16. Juli 2025 wiederum werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan gute Beziehungen zu allen Geschwistern gehabt habe bis auf die spätere Beziehung zu seinem Bruder K._______. Im Weiteren sei ausgeführt worden, dass er im Alter von sechs Jahren von einem Mann vergewaltigt worden sei, was angeblich ein älterer Bruder mitbekommen und ihn deswegen während der gesamten Kindheit beleidigt und ausgegrenzt habe. Angesichts des vorgängigen Verweises müsse es sich bei diesem Bruder offensichtlich um K._______ handeln, der damit nicht gleichzeitig einer der wichtigsten Bezugspersonen sein könne.

6.2 Die geltend gemachte Homosexualität sei weiterhin als unglaubhaft einzustufen. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Beweismittel nichts. Sowohl die ärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2025 und vom

13. März 2026 als auch der Einschätzungsbericht von (…) vom 8. August 2025 würden sich nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität oder der geltend gemachten Erlebnisse äussern. Dies gelte ebenso für das Schreiben der Bezugsperson des Beschwerdeführers vom 16. März 2026, das ohnehin als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei. Auch die eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer mit einem Mann zeigten, könnten keine homosexuelle Beziehung belegen.

6.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, an einer komplexen PTBS zu leiden, zwar eine nicht verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen könne, indes in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage führe. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im ärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2025 sei vorliegend im Fall einer (zwangsweisen) Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK zu schliessen. Im Weiteren liege auch kein Grund für eine neue Einschätzung betreffend den Ausschuss von der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG vor. Diesbezüglich könne auf die entsprechende Argumentation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 sowie auf das seither ergangene Urteil des Bezirksgerichts J._______ vom 25. August 2025 verwiesen werden.

6.4 Somit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2024 beseitigten. Das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen.

7. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei es dem Beschwerdeführer nun gelungen, seine Homosexualität glaubhaft zu machen. Die einseitige Begründung des SEM vermöge nicht zu überzeugen. So handle es sich nicht um einen Widerspruch zu den vorherigen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser erstmals im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches als Motivation für seine Ausreise ein unglückliches Verliebtsein in einen Jungen und den gesellschaftlichen Druck angegeben habe, sondern vielmehr um eine blosse Ergänzung. Hinzu komme, dass er seine Erlebnisse erst im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung in einem geschützten Setting habe vertiefter darlegen können. Ohnehin hätte das SEM den Beschwerdeführer mit dem angeblichen Widerspruch konfrontieren müssen, weshalb eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wäre die Vorinstanz, hätte sie Zweifel an deren Aussagekraft gehabt, gehalten gewesen, den Sachverhalt weiter abzuklären, insbesondere hätte sie den Beschwerdeführer erneut anhören, zusätzliche Gutachten einholen oder eine Einvernahme der genannten Bezugspersonen vornehmen müssen. Das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, die Beweise unrechtmässig gewürdigt und damit letztlich einen willkürlichen Entscheid gefällt. Schliesslich sei festzuhalten, dass die heutige Bedeutung des Bruders K._______ in der Schweiz aus der aktuellen Lebenssituation heraus zu erklären sei und nichts über die geschilderten Kindheitserfahrungen aussage. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er nun mehrere Tattoos trage und einen westlichen Lebensstil pflege und auch damit die heimatlichen Moralvorstellungen missachte und Nachteile zu gewärtigen habe. Ferner hätten die Strafverfolgungsbehörden von einer Landesverweisung bisher abgesehen, weshalb vor diesem Hintergrund die Wegweisung beziehungsweise Wegweisungsvollzug unstatthaft sei.

8.

8.1 Die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und seine Untersuchungspflicht verletzt, erweisen sich als unzutreffend. Als erstes ist darauf hinzuweisen, dass eine generelle Pflicht, den Beschwerdeführer mit allen festgestellten Widersprüchen vorgängig zu konfrontieren, nicht besteht. Auch war die Vorinstanz aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts nicht gehalten, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat vielmehr den Sachverhalt hinreichend geprüft und die (erneut nachgeschobenen und hierbei auch widerspruchsbehaftet erscheinenden) Parteibehauptungen, Beweismittel und Ausführungen rechtsgenügend gewürdigt.

8.2 Die materielle Einschätzung des SEM vermag zu überzeugen und ist zu bestätigen.

8.2.1 Vorab ist mit aller Deutlichkeit darauf zu verweisen, dass sowohl die Vorinstanz wie auch insbesondere das Bundesverwaltungsgericht sich eingehend mit der vorliegenden Rechtssache befasst und die entsprechenden Vorbringen bereits eingehend abschlägig beurteilt hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 die damalige Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und hierbei auch – im Lichte der strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers – den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan klar bestätigt. Das Gericht hat ferner auch in der Sache sich eingehend mit den Parteivorbringen, insbesondere seine nachgeschobene, nicht glaubhafte, angebliche Homosexualität auseinandergesetzt. Es ist daher ausdrücklich festzuhalten, dass Folgeverfahren nicht dazu dienen, bereits eingehende abgehandelte Verfügungen und Gerichtsurteile immer wieder grundlegend in Frage zu stellen oder bereits eingehend abgehandelte Aspekte immer wieder erneut vorzutragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind daher nicht sämtliche bereits eingehend und mehrfach abgeurteilten Parteivorbringen erneut von Grund auf zu hinterfragen, sondern im Rahmen eines Folgeverfahrens ist zu prüfen, ob sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, welche dazu führen, dass allenfalls an der bisherigen Beurteilung nicht länger festgehalten werden kann. Entsprechendes liegt – wie nachfolgend aufgezeigt – in casu jedoch offenkundig nicht vor.

8.2.2 Wie bereits erwähnt, wurde die neu vorgebrachte Homosexualität des Beschwerdeführers mit Verfügung des SEM vom 15. November 2024 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 vertieft geprüft und abgehandelt und mit eingehender Begründung als unglaubhaft eingestuft. Auch die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches nun vorgebrachten neuen Behauptungen wurden vom SEM eingehend gewürdigt. Dabei hat das SEM zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen diese nicht zu einer anderen Sichtweise führen. Vielmehr führten diese sogar noch zu zusätzlichen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Parteibehauptungen und haben dadurch die bisherige Einschätzung sogar noch weiter untermauert.

Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich an. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, welche zwar quantitativ wortreich aber in der Sache primär in einer Wiederholung bereits hinlänglich bekannter und bereits (rechtskräftig und gegenteilig) abgehandelten Parteibehauptungen sowie in appellatorischer Kritik an den bisherigen behördlichen und gerichtlichen Entscheiden erschöpfen, ganz offensichtlich nichts zu ändern.

In der Beschwerde werden die vom SEM festgestellten Widersprüche klarerweise nicht entkräftet. So vermag die Erklärung, wonach es kein Widerspruch sei, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches als Motivation für seine Ausreise ein unglückliches Verliebtsein in einen Jungen und den gesellschaftlichen Druck angegeben habe, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der ohne nachvollziehbare Gründe behauptete Ausreisegrund als offenkundig nachgeschoben zu qualifizieren. Daran ändert auch der weitere unbehelfliche Erklärungsversuch, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse erst im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung in einem geschützten Setting habe vertiefter darlegen können, nichts. Hierzu kann vollständig auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise an den weiterhin zutreffenden Qualifikationen im Urteil E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 verwiesen werden.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen irrigen Meinung stellt letztlich auch der Umstand, dass er eine physische Auseinandersetzung mit einem Polizeibeamten hatte und diesen hierbei mit dem Fuss im Intimbereit traf (wofür er mit Strafbefehlt vom 1. August 2025 verurteilt wurde) klarerweise auch keinen Beweis für seine angebliche Homosexualität dar. Vielmehr ist diese Straftat als Ausfluss seiner uneingeschränkten strafrechtlichen Delinquenz beziehungsweise seinem fehlenden Willen zu sehen, sich an die geltenden Gesetze seines Aufenthaltslandes zu halten. Hieraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8.2.3 Auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug kann auf die bisherigen gerichtlichen Erwägungen im Urteil E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 (und dort insbesondere die dort gewürdigte Delinquenz des Beschwerdeführers) verwiesen werden. Auch hierbei hat sich keine veränderte Sachlage zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben. Vielmehr hat sich aufgrund weiterer zwischenzeitlicher Verurteilungen die bisherige Einschätzung noch weiter bestätigt, wobei seit dem Urteilszeitpunkt somit gar von einer Zunahme des öffentlichen Wegweisungsvollzugsinteresse ausgegangen werden muss (vgl. Strafbefehl vom 21. August 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons I._______ mit welchem der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung, Drohung, sexueller Belästigung und Hinderung einer Amtshandlung für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde). Ferner wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts J._______ vom 25. August 2025 wegen zahlreicher Delikte zu einer unbedingten vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt). Die beschwerdeweise dagegen vorgetragenen Relativierungen und Erklärungsversuche sind als unbehelflich zu qualifizieren und können in Berücksichtigung der wiederholten und fortgeschrittenen Delinquenz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen als jene, die bereits seitens des Gerichts im Urteil E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 gezogen wurde. Auch hierzu ist klar festzuhalten, dass Folgeverfahren nicht dazu dienen, bereits rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder in Frage zustellen; zumal seit dem damaligen Urteilszeitpunkt sogar noch weitere Verurteilungen ergangen sind.

Schliesslich ist auch das beschwerdeweise Vorbringen, die Strafverfolgungsbehörden hätten bisher auf eine Landesverweisung verzichtet, ohne Belang; zumal es vorliegend nicht um den Entzug eines bisherigen Titels, sondern um eine Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme infolge Delinquenz geht. Auch hier ist festzuhalten, dass auch dies bereits mit Urteil E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 rechtskräftig abgehandelt wurde. Auch hat sich die Vorinstanz sachgerecht und zutreffend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

8.2.4 Auch aus den übrigen Vorbringen in der Beschwerde (unter anderem die Hinweise auf seine Tätowierungen, Fotos und verschiedene Unterstützungsschreiben) sowie Verweise auf verschiedene Berichte, führen zu keiner anderen Sichtweise. Diese sind eher Ausdruck eines bemühten Festhaltens an Behauptungen, die bereits eingehend behördlich beurteilt und als unglaubhaft qualifiziert wurden und diese Einschätzung mit den vorgetragenen Vorbrigen und Eingaben nicht umgestossen werden können.

8.3 Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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