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Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

E-3116/2025 · Bundesverwaltungsgericht

Dated Jul 9, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bvger-taf-taf/e-3116-2025/de/asyl-ohne-wegweisungsvollzug

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Administrative Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 9. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2025.

Regeste

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte den Beschwerdeführer A._______ am 1. Mai 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Eine Anhörung der Ehefrau B._______ und des Sohnes C._______ fand am 2. Mai 2023 statt. Am 1. März 2024 und am 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin und des erwähnten Sohnes wurde am 4. Juni 2024 durchgeführt.

A.b In den erwähnten Anhörungen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er sei ab dem Jahr 2008 in E._______ als Professor tätig gewesen und habe 2008/2009 gegen die Wiederwahl des damaligen Präsidenten Mahmud Ahmadineschad protestiert. In diesem Zusammenhang sei er zu einem Verhör der Geheimpolizei vorgeladen und dabei beschimpft worden. Zur Strafe habe man ihn jahrelang gehindert, seine akademische Laufbahn weiter zu verfolgen. Im Jahr 2012/2013 sei er in Zusammenhang mit einer gegen ihn sistierten Anstellung ein zweites Mal durch die Geheimpolizei verhört worden. Schliesslich sei er als Professor bekannt geworden und habe als Schriftsteller internationale Preise gewonnen.

Im Jahr 2015 habe ihn die Geheimpolizei telefonisch dazu gedrängt, nicht für die Nationalversammlung zu kandidieren und sich ruhig zu verhalten, weshalb er auf die vorgesehene Wahlkampagne verzichtet habe. Auch sei er wegen seines Podcast einige Male verhört und zudem gezwungen worden, die meisten seiner Bücher zu zensurieren. Zwei Buchveröffentlichungen seien ihm verwehrt worden, da sich diese mit dem Abtreibungsrecht befasst hätten. Nachdem er Ende 2021 einen Zeitschriftenartikel zum Thema «l’éco-féminisme» publiziert habe, sei er erneut durch die Geheimpolizei zitiert und der Spionage bezichtigt worden. Den Artikel habe er von der Webseite entfernen lassen müssen, dieser sei aber weiterhin auf anderen Webseiten im Internet abrufbar gewesen. Wegen des Artikels werde er im Iran auf einer Liste mit gefährlichen Personen geführt.

Letztlich sei der Grund seiner Ausreise der Tod von Jina Masha Amini Mitte September 2022 gewesen. Er habe einige Tage nach deren Tod am 27. September 2022 in seiner Klasse das iranische Regime und am 28. September 2022 in einer öffentlichen Rede vor der Studentenvereinigung dessen Handeln auf der Strasse kritisiert. Ab jenem Zeitpunkt sei er stets von einem Auto verfolgt und telefonisch bedroht worden. Der Vorsitzende der Fakultät habe einen Brief an das Personalbüro übermittelt, welcher an den Disziplinarausschuss weitergeleitet worden und weshalb er durch den Ausschuss verurteilt worden sei. Seine Rede sei noch am selben Abend auf den sozialen Medien geteilt worden. Auch habe er damals einen Brief auf Google unterzeichnet, der sich gegen die Festnahme von Studierenden gerichtet habe. Mitunterzeichnet habe er auch einen militanten weiteren Brief (sogenannte Isfahan-Ankündigung). Am 9. oder 10. Oktober 2022 sei er von der Geheimpolizei für denselben Tag zum Verhör geladen worden und daraufhin noch zwei weitere Male; letztmals am 7. Dezember 2022. Mitte Oktober 2022 sei ihm vorgehalten worden, die Studenten ermutigt zu haben, den Unterricht zu boykottieren. Er sei aufgefordert worden, eine Verteidigungsschrift zu verfassen, was er jedoch nicht gemacht habe. Am 9. Januar 2023 sei er schliesslich zusammen mit seiner Familie aus dem Iran ausgereist und mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise, ungefähr im März 2023, sei es zu einer disziplinarischen Verurteilung gekommen und ihm sei gekündigt worden. Es sei eine Spionage-Akte gegen ihn eröffnet worden. Damals sei auch sein Roman (…) in F._______ erschienen.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei eine Zeit lang, von 2009 bis im Jahr 2011, im Bereich (…) im (…) tätig gewesen. Infolge der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes und auch weil sie auf das Tragen des Schleiers verzichtet habe, sei sie dann auf eine einfachere Stelle als (…) versetzt worden.

A.c Der Sohn gab seinerseits im Kern zu Protokoll, er habe im Iran eine Schule für hervorragende Talente besucht und es habe ihm an nichts gefehlt. Er habe wegen der Probleme seines Vaters ausreisen müssen. Sein Vater sei im Heimatland schikaniert und bedroht worden. Etwa einen Monat vor der Ausreise habe er ein verändertes Verhalten bei seinen Eltern bemerkt. Sein Vater habe Albträume gehabt und verlangt, dass sie morgens nicht früh aus dem Haus gehen würden und früh wieder zurückkehrten.

A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel (darunter eine Vielzahl an Dokumenten zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers) zu den Akten. Unter anderem erklärten die Beschwerdeführenden zudem, dass sie zum Christentum konvertiert seien, der Beschwerdeführer weiterhin schriftstellerisch aktiv sei und er dafür auch zwischenzeitlich einen Preis für einen Text gewonnen habe, was auf den sozialen Medien bekannt gemacht worden und weswegen er vom iranischen Bildungsministerium bedroht worden sei.

Auch habe er in Europa Vorträge gehalten und in einem Filmprojekt mitgewirkt.

B. Mit Verfügung vom 31. März 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die originäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, verneinte diese jedoch mit Bezug auf die Ehefrau und die Kinder, bezog diese jedoch in Anwendung von Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters mit ein. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden lehnte das SEM ab, da keine Vorverfolgungsgründe sondern lediglich subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen seien. Es wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Infolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe würden einerseits teils als nicht glaubhaft und andererseits als nicht asylrelevant erscheinen, weshalb das Asylgesuch mangels Vorfluchtgründen abzulehnen sei. Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erfülle er jedoch die Flüchtlingseigenschaft. Den Vorbringen der Ehefrau sprach das SEM die Asylrelevanz ab.

C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 30. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei – den Asylpunkt betreffend – aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei Asyl zu gewähren.

In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht hauptsächlich geltend gemacht, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu erachten und den Beschwerdeführenden sei daher Asyl zu gewähren. Ausserdem wurde auf die veränderte Lage im Iran, insbesondere auch auf die prekäre Lage von Journalisten hingewiesen.

D. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Mai 2025 zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurden, ging dieser am 16. Mai 2025 beim Gericht ein.

E. Das SEM wurde am 27. Mai 2025 aufgefordert, den Beschwerdeführenden innert Frist Einsicht in dessen Botschaftsanfrage und -antwort zu erteilen. Den Beschwerdeführenden wurde die Gelegenheit erteilt, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Die Stellungnahme erfolgte am 19. Juni 2025.

F. Das SEM liess sich auf vorgängige Aufforderung der Instruktionsrichterin am 10. Juni 2025 zur Beschwerde vernehmen. Den Beschwerdeführenden wurde am 9. Juli 2025 die Gelegenheit zur Replik erteilt, wovon sie keinen Gebrauch machten.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete.

4.2 Das SEM hatte vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

4.3 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

4.4 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, erscheint fraglich, zumal seither erneut von beiden Seiten Angriffe erfolgten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin völlig offen. Insbesondere sind auch die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2).

5.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe originär als Flüchtling vorläufig aufgenommen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin und die Kinder wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint. Sie wurden derivativ in die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers einbezogen (Art. 51 Abs. 1 AsylG) und ebenfalls wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen.

5.3 Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen wird das SEM zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführerin und den Kindern die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren ist. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausreise unbestritten über ein gewisses Profil verfügte. Dieses Profil wurde jedoch für sich gesehen auch aufgrund von Glaubhaftigkeitsaspekten zur Gefährdungslage im Zeitpunkt der Ausreise als nicht ausreichend für die Bejahung von Vorverfolgungsgründen erachtet. Eine Neubeurteilung drängt sich nunmehr aber dahingehend auf, als sich die Frage stellt, ob allfällige objektive Nachfluchtgründe zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führen. Dies wird die Vorinstanz ebenfalls zum gegebenen Zeitpunkt zu prüfen haben.

5.4 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in der Dispositivziffer 4 beantragt wird (Asyl). Die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 31. März 2025 wird aufgehoben und die Sache ist im Sinne der Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene zu berücksichtigen haben, weshalb sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung mit diesen erübrigt.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen) sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 16. Mai 2025 geleitete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

6.3 Mit der Beschwerde wurde keine Honorarnote eingereicht. Die Höhe der Parteientschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 1’300.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung des SEM vom 31. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuzahlen.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’300.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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