Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Vollzug der Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 7. August 2026

Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2026 / N (…).

Regeste

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. J... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Am 20. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin zur Person sowie seinem Reiseweg befragt. Er gab unter anderem an, dass er bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ in C._______, D._______, gelebt habe. Seine Mutter sei Hausfrau und es gehe ihr gut. Er habe auch einen Bruder, welcher in E._______ studiere, sowie eine Schwester, welche ab (…) in F._______ studieren werde. Im Jahr 20(…) sei sein Vater an einem Herzinfarkt verstorben. Fast alle seine Verwandten lebten in D._______ und C._______. Zu seiner Ausreise gab er an, in G._______ in den Laderaum eines Lastwagens gestiegen zu sein. Die Fahrt habe ein paar Tage gedauert und am (…) sei er in die Schweiz eingereist. Wann er ausgereist sei, wisse er nicht genau. Auch wisse er nicht, wer die Ausreise organisiert habe; seine Mutter habe ihm gesagt, er solle ausreisen. Psychisch gehe es ihm im Übrigen nicht so gut.

C. Ebenfalls am 20. Februar 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) durchgeführt.

Zu seiner familiären und gesundheitlichen Situation führte er aus, mit seiner Mutter und Schwester zusammengelebt zu haben, wobei seine Schwester im (…) mit ihrem Studium beginne. Der Kontakt zu seinen Geschwistern sei gut. Sodann wäre seine Mutter wohl traurig, wenn er zurückkehren würde, da es ihm psychisch schlimmer gehen würde. Er sei vor seiner Ausreise nicht in psychologischer Behandlung gewesen.

D. Der Beschwerdeführer nahm am 27. Februar 2024 zum Entscheidentwurf des SEM gleichen Datums Stellung.

E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die

Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an.

F. Die gegen die Verfügung vom 29. Februar 2024 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1577/2024 vom 17. April 2025 teilweise gutgeheissen. Die Verfügung wurde in den Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die Vorinstanz wurde gehalten, die notwendigen konkreten Abklärungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers (unter umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanten Kriterien) in die Türkei im Sinne der Erwägungen zu treffen und ihre Erkenntnisse in die Verfügung einfliessen zu lassen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

G. Das erstinstanzliche Verfahren wurde von der Vorinstanz am 20. Mai 2025 in den Dispositivziffern 4 und 5 wiederaufgenommen.

H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer «fünf diverse Unterlagen» beim SEM ein, aus welchen hervorgehe, dass das Haus, worin er vor der Einreise in die Schweiz mit seinem Grossvater und seiner Mutter zusammengewohnt habe, während des Erdbebens schwer beschädigt worden sei. Infolge der Erdbebenschäden sei entschieden worden, dass dieses abgerissen werden müsse. Seine Mutter sei auf der Suche nach einer Wohnung, sei arbeitslos und könne nicht für ihn sorgen. Zudem habe er die achtjährige obligatorische Schulzeit in der Türkei bereits hinter sich. Da er seit zwei Jahren hier sei, würde er in der Türkei keine weiteren Schulen besuchen können.

I. Am 26. März 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Video des Hausabrisses, in welchem er früher in der Türkei gewohnt habe, beim SEM ein.

J. Am 26. März 2026 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung (sowohl im Beisein seiner Rechtsvertretung als auch seiner Vertrauensperson) durchgeführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, das Haus (in welchem er in der Türkei gewohnt habe) sei beim Erdbeben im

Jahr 2023 beschädigt worden und habe abgerissen werden müssen. Er wisse aber nicht, wann. Zudem gab er an, der letzte Kontakt mit seiner Mutter sei vor zwei Tagen gewesen. Ihr gehe es schlecht, da sie kein Haus habe und zusammen mit seinen Grosseltern in einem Container wohnen würde. Wie lange sie bereits im Container lebten oder wo sich dieser befinde, wisse er nicht; vielleicht seit dem Erdbeben, er sei sich aber nicht sicher. Als er hierhergekommen sei, hätten sie das Haus noch nicht abgerissen. Seine Mutter habe ihm nichts erzählt, da er nur zwei respektive drei Minuten mit ihr spreche und sie bei einer Frage immer nur antworte, es sei schlecht. Seine Mutter sei arbeitslos und «lebe von Kühen». Was sie jetzt damit mache, wisse er nicht. Als er noch dort gelebt habe, habe sie Milch verkauft, was aber nicht gereicht habe, um seine Grosseltern und ihn zu finanzieren. Seine Mutter besitze keine Vermögenswerte und werde weder von Onkeln noch von Tanten finanziell unterstützt. Auch sonst sei sie nicht finanziell unterstützt worden. Seine Grosseltern arbeiteten ebenfalls nicht; wer diese unterstütze, wisse er nicht.

Mit seinen Geschwistern habe er sodann seit ungefähr zweieinhalb Jahren keinen Kontakt, da das Verhältnis bereits vor seiner Ausreise nicht so gut gewesen sei, warum wisse er nicht, respektive habe er keine Probleme mit seiner älteren Schwester und seinem älteren Bruder, aber habe, seit er hier sei, nicht mehr mit ihnen gesprochen. Weder zum Studium respektive Leben seines Bruders (und der Finanzierung ebendieses) noch zu demjenigen seiner Schwester wisse er etwas – seine Mutter habe nichts erzählt.

Seine Onkel und Tanten väter- respektive mütterlicherseits habe er nie kennengelernt, weshalb er auch nicht wisse, wo sich diese befänden. Seine Mutter habe ebenfalls keinen Kontakt zu ihren Geschwistern.

Wenn er gezwungen würde zurückzugehen, würde er wahrscheinlich zu seiner Mutter gehen; dort hätte er aber finanzielle Probleme, könne nicht zur Schule gehen und werde nicht Fussball spielen können respektive könne sich im Falle einer Rückkehr niemand um ihn kümmern.

Schliesslich führte er aus, er fühle sich normal, die psychischen Probleme habe er weiterhin respektive seien «noch mehr» geworden. Bisher sei er nur auf der Warteliste und warte weiterhin auf einen Termin.

K. Am 26. März 2026 fand sodann eine «Direkte Sichtung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a

L. Mit Eingabe vom 30. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die ADAM-Auslesung sowie die Verwendung der daraus gewonnenen Daten.

M. Mit Instruktionsschreiben vom 2. April 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Dokumente im Zusammenhang mit dem Hausabriss (inklusive solche, welche Auskunft über eine allfällige staatliche Entschädigung gäben) sowie mit der aktuellen Wohnsituation seiner Mutter und Grosseltern nachzureichen, da Zweifel an den Vorbringen hinsichtlich eines Hausabrisses aufgrund schwerer Beschädigung infolge des Erbebens im Jahr 2023 bestünden.

Der Beschwerdeführer reichte nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 30. April 2026 ein Schreiben nach, in welchem festgehalten werde, «dass das Haus beschädigt» worden sei «und in der Folge abgerissen werden» müsse. Darüber hinaus wurde ein Protokoll nachgereicht, in welchem festgehalten werde, «dass und unter welchen Umständen das Haus abgerissen» worden sei. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, Dokumente zum aktuellen Wohnsitz der Mutter und Grosseltern sowie über eine staatliche Entschädigung für den Hausabriss hätten zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht besorgt werden können; dies aufgrund des Umstands, dass er als Minderjähriger nicht respektive nur unter erschwerten Bedingungen selbst an Dokumente aus dem Heimatstaat gelangen könne. Die hiermit eingereichten Dokumente hätten mithilfe seines in der Schweiz lebenden Onkels besorgt werden müssen, welcher Kontakt zu einem Anwalt in der Türkei aufgenommen habe.

N. Mit Verfügung des SEM vom 1. Mai 2026 wurde der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern abgelehnt. In der Begleitmail wurde sodann insbesondere ausgeführt, dass die vom SEM ausgewerteten Daten im Laufe des weiteren Verfahrens voraussichtlich nicht verwendet würden.

Gegen die Verfügung vom 1. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (separates, hängiges Verfahren E-3854/2026).

O. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der staatlichen Entschädigung in Höhe von (…) Türkischen Lira (TL) nach, die im Rahmen des Hausabrisses ausgezahlt worden sei. Sodann führte er aus, seine Mutter und Grosseltern hätten bis Anfang 2026 in einem Wohncontainer gelebt. Danach habe es keine staatliche Unterstützung mehr gegeben. Aus diesem Grund habe sein Onkel ab Februar 2026 zwischenzeitlich eine Wohnung für diese gemietet und sei seither für deren Unterhalt aufgekommen. Sein Onkel habe aber ausdrücklich mitgeteilt, dass er sich dieses Ausmass an Unterstützung finanziell nicht über einen längeren Zeitraum leisten könne; es handle sich dabei um eine Zwischenlösung. Ein Mietvertrag liege nicht vor, da in kleinen Städten wie dieser üblicherweise sämtliche derartige Vereinbarungen mündlich getroffen würden. Das Video des Hausabrisses habe sein Onkel im Übrigen von dessen Schwager erhalten.

P. Mit Verfügung vom 2. Juni 2026 stellte das SEM die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.

Q. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf den Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei zu verzichten und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Wie bereits im Urteil E-1577/2024 E. 1.3 ausgeführt, ist von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Anhaltspunkte, die im heutigen Zeitpunkt zu einem anderen Schluss führen könnten, finden sich in den Akten nicht und die Urteilsfähigkeit wird nach wie vor nicht bestritten.

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung hält lediglich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest, erwähnt die Zulässigkeit aber nicht. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, zumal die Vorinstanz die Zulässigkeit des Vollzugs in den Erwägungen prüfte und diese bejahte.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzug der Wegweisung sei im Zusammenhang mit der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes, KRK; SR 0.107) nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich Art. 22, nicht vereinbar sei. Die Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht («insbesondere Art. 83 AIG; Art. 46 AsylG; Art. 17 Abs. 2bis, Weisung SEM III/1.3») präzisiert; im Zivilgesetzbuch sei der Schutz der ausländischen Minderjährigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz geregelt. Diese Bestimmungen genügten bereits den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zulässig.

Zur Zumutbarkeit führt die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer gemachten Hinweise zum desolaten Zustand des Familienhauses seien erst aufgetaucht, nachdem der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund angezweifelt werde.

Sodann würden die Vorbringen hinsichtlich der Wohnsituation seiner Mutter in Anbetracht der widersprüchlichen, nachgeschobenen und unsubstantiierten Angaben stark angezweifelt. So habe er erst zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, seine Mutter und Grosseltern lebten in einem Container, und habe auf konkrete Nachfrage weder angeben können, seit wann diese dort lebten, noch, ob der Umzug in den Container vor oder nach seiner Ausreise gewesen sei. Zwar habe seine damalige Rechtsvertretung erklärt, dass seine Mutter auf der Suche nach einer Wohnung sei, da das Haus abgerissen werden müsse. Da dies zeitlich aber zwei Jahre und vier Monate nach dem Erdbeben liege, erscheine eine Notunterkunft in einem Container nicht nachvollziehbar. Zudem habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht angeben können, wo sich der Container befinde, was aufgrund des regelmässigen Kontakts zur Mutter nicht nachvollziehbar sei.

Die im Zusammenhang mit der Wohnsituation und dem Abriss des Hauses eingereichten Beweismittel müssten sodann als untauglich bezeichnet werden. Ein erstes Beweismittel zur Beschädigung des Hauses sei erst nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden, als klar geworden sei, dass bezüglich des Erdbebens und der Wohnsituation weitergehende Abklärungen getätigt werden müssten. Aus dem Video des Hausabrisses werde nicht ersichtlich, wann und wo dieses aufgenommen worden sei, womit nicht eindeutig werde, dass es sich um sein Elternhaus handle. Beim «BM 1» handle es sich sodann um einen allgemeinen Erlass, wobei der Anhang mit der Liste der «mässig beschädigten Häuser» fehle, womit dieses Beweismittel keine Aussagen zum Zustand des Elternhauses mache. Ferner sei das Abrissprotokoll («BM 2») handschriftlich ausgefüllt worden und enthalte keine Sicherheitsmerkmale, womit diesem wenig Beweiswert zukomme. Es sei sodann unklar, um wen es sich beim Unterzeichner effektiv handle. Die Bestätigung der staatlichen Entschädigung («BM 3») enthalte ebenfalls keinerlei Kennzeichen, die darauf hinwiesen, dass Geld von einer staatlichen Institution ausbezahlt worden sei, oder von welcher Bank dieser Beleg stamme. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Einreichung dieser Beweismittel schlussendlich sechs Wochen betragen habe, und über den Onkel in der Schweiz zu erfolgen gehabt habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass seine Mutter, welche gemäss seinen Angaben von der Wohnsituation betroffen sei, ihm die Dokumente ohne Weiteres hätte zustellen können, da sie aufgrund der von ihm geltend gemachten Lebensumstände zwingend in Kontakt mit den türkischen Behörden hinsichtlich der Hilfeleistungen oder Entschädigung stehen müsste. In einer Gesamtschau seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel sei es ihm nicht gelungen, die Wohnsituation der Mutter glaubhaft zu machen.

Anlässlich der Beweismitteleingabe habe er zudem plötzlich erklärt, seine Mutter lebe seit Februar 2026 nun in einer Wohnung, welche von seinem Onkel in der Schweiz finanziert werde. Dass er trotz engem Kontakt zu seiner Mutter anlässlich der Anhörung offenbar nichts davon gewusst habe, werfe weitere Fragen auf. Es wäre zu erwarten gewesen, dass seine Mutter einen Umzug vom Container in eine Wohnung bei einem Gespräch mit ihm erwähnen würde. Zudem sei auffällig, dass er weiterhin keine Beweismittel zur geltend gemachten Unterkunft in einem Container eingereicht habe.

Dies festige die Zweifel an den Lebensumständen seiner Mutter und Grosseltern.

Hinsichtlich des Kontakts zu seinen Geschwistern habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht angeben können, weshalb sie keinen Kontakt mehr hätten. Sodann habe er während dieser Anhörung ausgesagt, der Kontaktabbruch habe bereits vor seiner Ausreise stattgefunden. Dies widerspreche jedoch dem Umstand, dass er gemäss seinen Angaben in der EB UMA mit seiner Schwester zusammengelebt habe. Es erstaune ausserdem, dass er zu seinen Geschwistern keine weiterführenden Angaben habe machen können (weder zur Wohnsituation und zum Studium noch zur Finanzierung deren Lebens); dies, obwohl er während der EB UMA ohne Weiteres wenige Angaben dazu habe machen können. In Anbetracht seiner widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben sei es ihm nicht gelungen, den Kontaktabbruch und sein fehlendes Wissen zu den Lebensumständen seiner Geschwister glaubhaft zu machen.

Ebenfalls habe er zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen offensichtlich widersprüchliche Angaben gemacht, zumal er anlässlich der EB UMA Auskunft zum Wohnort seiner Onkel und Tanten in der Türkei gegeben, in der ergänzenden Anhörung aber erklärt habe, er wisse nicht, wo sich diese aufhielten, er habe diese nie kennengelernt und nie mit ihnen geredet. Gleiches gelte für seine Grosseltern mütterlicherseits.

Es sei ihm damit nicht gelungen, das fehlende familiäre Beziehungsnetz widerspruchsfrei und nachvollziehbar darzulegen. Das SEM gehe davon aus, dass er versuche, die Lebenssituation seiner Mutter und das familiäre Beziehungsnetz wie auch in diesem Zuge die finanziellen Möglichkeiten seiner Mutter und Familie in der Türkei deutlich schlechter darzustellen, als sie effektiv seien. Er verfüge in der Türkei über ein weitgehend stabiles Beziehungsnetz. So habe er mit seiner Mutter und seinen Grosseltern in den letzten zwei Jahren telefonisch Kontakt gepflegt. Sodann stehe es ihm offen, mit seinen Geschwistern sowie Onkel und Tanten in Kontakt zu treten. Der Onkel väterlichterseits, der in der Schweiz lebe, habe sodann erklärt, dass er das Beweisvideo von seinem Schwager in der Türkei erhalten habe. Da sich dieser Schwager gemäss den Aussagen die Mühe gemacht habe, den Abriss zu filmen und zu senden, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seiner Verwandtschaft oder Bekanntschaft durchaus gewisse Hilfestellung erwarten dürfe.

Aus seinen letzten Angaben gehe weiter hervor, dass seine Mutter derzeit über eine Wohnung verfüge, in welcher er bei seiner Rückkehr ebenfalls leben könne; dies selbst im Hinblick darauf, dass sein Onkel diese Wohnung möglicherweise eines Tages nicht mehr finanzieren werde. Es bestünden sodann, angesichts der wenig glaubhaften Aussagen Zweifel daran, ob die Finanzierung dieser Wohnung tatsächlich in der geschilderten Weise erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei denn auch explizit auf das in der Türkei vorhandene Sozialhilfesystem zu verweisen. Aufgrund des Alters der Geschwister könne zudem davon ausgegangen werden, dass deren Studium in absehbarer Zukunft abgeschlossen sein werde. Daraus könne auch geschlossen werden, dass diese die Mutter und damit indirekt auch ihn unterstützen könnten.

Er verfüge weiter über eine mehrjährige Schulbildung, welche wiederum fortgesetzt werden könne, allenfalls auch an einer anderen Schule. Die Schulbildung sei während seines Aufenthalts in der Schweiz zudem fortgesetzt worden, womit er bei seiner Rückkehr kaum an einem Schuldefizit leiden werde. Im Übrigen sei er ein Jahr früher eingeschult worden, was bei einer Wiedereingliederung allenfalls helfen könne, so dass er – im Falle eines gewissen Defizits – mit Gleichaltrigen zur Schule gehen könne.

Ferner sprächen weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Er sei ein grundsätzlich gesunder, junger Mann. Da er sich mittlerweile seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte, könne davon ausgegangen werden, dass er bei dringendem Bedarf zumindest eine geringe psychologische Unterstützung erhalten hätte, sollte diese zwingend notwendig sein. Das SEM gehe daher davon aus, dass die psychischen Beschwerden nicht in einem Ausmass vorlägen, welche eine Rückkehr in die Türkei verunmöglichten. Er habe zudem angegeben, bereits vor seiner Ausreise an psychischen Problemen gelitten zu haben, sei aber auch damals nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet und entspreche westeuropäischen Standards. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme im Heimatstaat behandelt werden könnten und ihm bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich sei. Zudem sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr die Nähe zur Mutter und Grossmutter jene Unterstützung geben werde, um mit belastenden Situationen umgehen zu können. Es stehe ihm im Übrigen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

Eine Entwurzelung habe nicht stattgefunden, weshalb eine Reintegration ohne weiteres möglich sei.

Eine Kontaktaufnahme mit seiner Mutter sei aufgrund seines regelmässigen Austauschs ohne weiteres möglich, um seine Abholung am Flughafen zu organisieren. Der nächstgelegene Flughafen befinde sich in D._______, welcher beispielsweise von H._______ aus direkt angeflogen werde. Seine Mutter werde ihn in Empfang nehmen können. Sollte dies nicht der Fall sein, werde sie jemanden organisieren können, zumal sie ihn illegal habe ins Ausland schicken können respektive die illegale Ausreise organisiert habe. Es sei ihm des Weiteren aufgrund seines Alters und Reifegrades unter Umständen auch zuzumuten, den Weg vom Flughafen in sein Heimatdorf respektive nach C._______, wo seine Mutter neuerdings lebe, allein in einem Taxi zurückzulegen, wobei er zu diesem Zweck ein Reisegeld erhalten werde. Dabei werde berücksichtigt, dass er seine Ausreise vor über zwei Jahren, welche mehrere Tage gedauert habe, ebenfalls allein bewältigt habe.

Im Übrigen stehe ihm die Möglichkeit offen, das von der «NGO IRARA» in Zusammenarbeit mit der lokalen «NGO YSYD» seit 2022 in der Türkei durchgeführte Reintegrationsprogramm in Anspruch zu nehmen.

Unter Würdigung sämtlicher Umstände werde er in der Türkei eine Unterkunft, finanzielle Unterstützung sowie, falls nötig, Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Insgesamt bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich insgesamt als zumutbar.

5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, es erschliesse sich nicht, weshalb die Dokumente zum Nachweis des Hausabbruchs untauglich sein sollten. Zunächst gebe es eine allgemeine Anordnung, in welcher erklärt werde, warum auch «mässig» beschädigte Häuser aus Sicherheitsgründen abzureissen seien. Bei der Umsetzung der Anordnung seien vorbereitete Formulare verwendet worden, in welche die individuellen Angaben zum jeweils abgerissenen Haus auszufüllen gewesen seien und die hätten unterschrieben werden müssen. Es werde nicht für jedes einzelne Haus ein jeweils eigenes, neues Protokoll angefertigt. Das Protokoll sei vom Bruder des Beschwerdeführers unterschrieben worden. Das eingereichte Video zum Hausabriss vervollständige die Beweismittel. Dass Mutter und Grosseltern nach dem Abriss in einem

Container hätten leben müssen, liege auf der Hand. Er habe im Übrigen im Rahmen der EB UMA und der im Anschluss erfolgten Anhörung am 20. Februar 2024 keine Angaben zum Zustand des Hauses gemacht, weil er damals nicht habe wissen können, dass das mässig beschädigte Haus dereinst (am […] 2025) abgerissen würde. Dies sei selbst im Urteilszeitpunkt am 17. April 2025 noch nicht bekannt gewesen, mithin könne nicht von verspäteten Vorbringen gesprochen werden.

Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gesprächen mit seiner Mutter (diese könne weder lesen noch schreiben und er rede mit ihr nur im Sinne von «wie geht es dir?» jeweils für höchstens zwei Minuten) erkläre sich, dass er über den Aufenthalt im Container erst spät Kenntnis erlangt und diesen Umstand auch erst spät vorgebracht habe. Da seine Mutter Analphabetin sei, könne sie amtliche Dokumente nicht verstehen und habe daher auch keinen Anlass gehabt, ihm irgendwelche Dokumente zuzustellen, auch nicht solche über die Unterkunft in einem Container. Dass Dokumente zum Abriss des Hauses nützlich sein könnten, habe sich seinem Onkel und ihm sodann erst erschlossen, als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2025 genauere Auskünfte über Unterbringung und Versorgung verlangt habe.

Die fehlende Unterstützung seiner Mutter und Grosseltern – und bei einer Rückkehr auch seinerseits – ergebe sich daraus, dass der Onkel hier in der Schweiz für die Angehörigen aufkommen müsse, was er sich aber nur vorübergehend leisten könne. Seine Geschwister müssten als Studenten zudem selbst schauen, dass sie einigermassen leben könnten, da das Leben als Student in finanzieller Hinsicht bekanntlich karg sei.

Zweieinhalb Jahre seien schliesslich in Anbetracht seines jungen Alters eine lange Zeit. Es erstaune daher nicht, dass er – ausser zur Mutter und allenfalls den Grosseltern – in der Türkei keinen Kontakt mehr habe. Es sei auch denkbar, dass sich die Familie aus irgendwelchen Gründen entzweit habe, von denen er nichts Genaueres erfahren habe. Es sei illusorisch zu meinen, die weit entfernte, möglicherweise verfeindete Verwandtschaft würde ihn bei einer Rückkehr versorgen.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Bst. F oben sowie Urteil E-1577/2024 E. 5), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK erweisen sich schliesslich als zutreffend und es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (vgl. E. 5.1 oben sowie SEM-act. 81/13 S. 4 f.).

Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. SEM-act. 81/13 S. 8; Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit (unter Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers) individuell zu prüfen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

Das Gericht kommt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ebenfalls zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere zur Wohn- respektive Lebenssituation seiner Mutter sowie zum Abriss des Hauses aufgrund des Erdbebens im Jahr 2023 widersprüchlich sind. Unabhängig davon (und unabhängig der Echtheit der zum Hausabriss eingereichten Unterlagen) geht aus seinen Ausführungen aber eindeutig hervor, dass seine Mutter (mit seinen Grosseltern) seit Februar 2026 in einer Mietwohnung in C._______ wohnt, wobei er die genaue Adresse anlässlich der Eingabe vom 19. Mai 2026 mitteilte (vgl. SEM-act. 80/3). Der Beschwerdeführer steht zudem, gemäss eigenen Angaben, im regelmässigen Kontakt mit seiner Mutter (vgl. SEM-act. 65/14 F25), weshalb er zu ihr zurückkehren kann.

Zwar gab er während der ergänzenden Anhörung an, seine Mutter habe keine finanzielle Unterstützung erhalten (weder von Onkeln noch Tanten und auch sonst nicht; vgl. SEM-act. 65/14 F66 f.). Dies steht aber im klaren Widerspruch dazu, dass die Mutter übergangsweise in einem Container gelebt, eine Entschädigung von (…) TL von den Behörden für den Hausabriss erhalten und der Onkel aus der Schweiz für die Mutter (vorübergehend) eine Wohnung gemietet haben soll (vgl. SEM-act. 65/14 F34–F44; 80/3). Dass beide Geschwister des Beschwerdeführers in einer anderen Stadt studieren können (vgl. SEM-act. 17/9 Rz. 3.01), lässt sodann darauf schliessen, dass die finanzielle Lage der Familie nicht derart aussichtslos ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen zeigen der regelmässige Kontakt zur Mutter sowie die vorgebrachten Bemühungen des Onkels in der Schweiz hinsichtlich Dokument- und Videobeschaffung auf, dass der

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auf ein soziales Netz zugreifen kann, welches ihn (nötigenfalls von der Schweiz aus) unterstützen kann.

Die pauschal vorgebrachten psychischen Probleme, die seit mehr als zwei Jahren bestünden, vermögen an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ebenfalls nichts zu ändern, zumal die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass diese – nötigenfalls – in der Türkei behandelbar wären.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-act. 81/13 S. 5 ff.).

Der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und seiner Herkunft aus einem vom Erdbeben 2023 betroffenen Gebiet als zumutbar.

6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da das Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Irina Schulthess

Versand: