Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 19. Juni 2026
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2022 / N (…).
Regeste
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) November 2019 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort aus reiste er über Griechenland und Italien in die Schweiz und suchte am 6. Juli 2021 im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl nach.
Am 8. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme statt (Protokoll in den SEM- Akten; […]- [A]10). Am 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A22). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, nach dem Abschluss des Gymnasiums und dem Abbruch seines (…)studiums zufolge Geldmangels habe er ab Januar 2019 als Chauffeur von C._______, eines Mitglieds des «Parliament of Africa» gearbeitet. Ab Oktober 2019 habe er Anrufe mit unterdrückter Rufnummer sowie Textnachrichten erhalten, mit welchen er aufgefordert worden sei, der Miliz al-Shabaab Informationen über den Parlamentarier zu liefern. Nachdem er nicht reagiert habe, sei er bedroht worden. Er habe seinen Arbeitgeber darüber informiert und diesen sicherheitshalber fortan weniger oft gefahren. Am 18. November 2019 habe ein Bewohner seines Quartiers, von dem er seit längerem vermutet habe, dass er der al-Shabaab angehöre, an seine Haustüre geklopft. Als er nicht geöffnet habe, habe diese Person eine Bombe ins Haus geworfen. Aufgrund der Explosion habe ihn ein Splitter am linken Arm getroffen. Sein Schwager und ein Polizist hätten ihn daraufhin in ein Hotel in der Nähe eines Polizeipostens gebracht. Wenige Tage später habe er Somalia verlassen.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original sowie Kopien eines Strafregisterauszugs, einer Bestätigung seiner Schule, seines Zeugnisses des Schuljahres 2012/2013 und seines Arbeitsvertrags vom 6. Januar 2019 zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 19. August 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1–3). Den Vollzug der Wegweisung stufte sie als unzumutbar ein und sie ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an (Dispositivziffern 4–5). Ausserdem teilte sie den Beschwerdeführer dem D._______ zu (Dispositivziffern 6–7).
C. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4190/2021 vom 7. Oktober 2021 kassatorisch gut. Dabei wies es das SEM an, eine weitere Anhörung durchzuführen, bei welcher dem Beschwerdeführer offene Fragen zu stellen seien und bei allfälligen Unklarheiten nachzufragen sei. Ausserdem seien eingereichte Beweismittel nachvollziehbar zu würdigen.
D. Am 10. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an (Protokoll in den SEM-Akten: A45).
E. Mit Verfügung vom 1. November 2022 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4-6).
F. Gegen die Verfügung des SEM vom 1. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gut.
H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (nachfolgend: Formular) oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten die Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2023 insofern in Wiedererwägung gezogen werde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen und das amtliche Mandat aufgehoben werde.
I. Am 7. April 2026 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular sowie die Kopien folgender Unterlagen ein:
– der Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2026, – seines Mietvertrags vom 17. beziehungsweise 18. Februar 2026, – eines Auszugs seines Bankkontos per 1. März 2026, – der Rechnung zu seinem ZVV-Monatsabonnement für den Monat April 2026, – der Prämienrechnung seiner Krankenkasse vom 1. März 2026 für den Monat April 2026, – der Rechnung für sein Mobiltelefonabonnement für den Monat Februar 2026.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person wird in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig. Es ist eine Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Mogadischu habe glaubhaft machen können und angesichts der dortigen Sicherheitslage nicht auszuschliessen sei, dass er eine Bombenexplosion erlebt habe. Nicht glaubhaft machen können habe er dagegen die geltend gemachten Umstände der Explosion. Diese habe er weder substantiiert noch mit persönlichem Erlebnisbezug zu schildern vermocht. Obschon er vereinzelt Details habe nennen können, wie, dass er die Stimme von Y. erkannt und Angst gehabt habe, da es spät in der Nacht gewesen sei, sei seine Erzählweise vage geblieben und er habe ausweichend geantwortet. Ausserdem habe er dieselben Einzelheiten auch an der ergänzenden Anhörung genannt und auch seien seine Schilderungen in der gleichen Abfolge sowie ohne spontane Ausführungen ausgefallen. Obwohl er in diesem Rahmen unter Angabe eines Beispiels erneut aufgefordert worden sei, seine Gründe für die Ausreise ausführlich darzulegen, habe er in einem zusammenfassenden Erzählstil geantwortet und ausweichend sowie allgemein von seinem Tagesablauf als Chauffeur erzählt. Im selben Stil und nur mit einer ungefähren zeitlichen Einordnung habe er auch den Inhalt der Nachrichten der al-Shabaab wiedergegeben. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien unsubstantiiert und ohne persönlichen Erlebnisbezug ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung der knappen natürlichen Erzählweise des Beschwerdeführers sei er nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft darzulegen. Zu seiner Arbeit als Chauffeur habe er in der ergänzenden Anhörung weitere Angaben machen können, jedoch fehlten dabei persönliche Handlungen und Gedankengänge. Auch mangle es den Ausführungen zu seinem ersten Arbeitstag an Substanz. Substanzlos, ohne Erlebnisbezug und mit einer identischen Erzählstruktur wie bei der ersten Anhörung habe er auch erzählt, wie er seine Arbeitsstelle erlangt habe. Der in Kopie eingereichte Arbeitsvertrag weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. In Somalia könnten zudem jegliche Dokumente käuflich erworben werden. Ausserdem sei der Arbeitsvertrag nicht geeignet, eine Verfolgung zu belegen, weshalb er keinen Beweiswert aufweise. Daher könne offengelassen werden, ob es sich beim Dokument um eine Fälschung oder um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es überzeuge nicht, allein aufgrund des bereits festgestellten kargen Erzählstils auf einen konstruierten Sachverhalt zu schliessen. Er habe die Nacht des Bombenangriffs ausführlich und widerspruchsfrei – was das SEM denn auch anerkenne – geschildert und auch angegeben, welche Nachbarn und Familienmitglieder ihm zu Hilfe geeilt seien. Es sei unklar, welche spontanen Erlebnisse bei dem traumatisierenden Bombenangriff zu erwarten gewesen wären. Ausserdem habe die Vorinstanz an der ergänzenden Anhörung zu diesem
Ereignis lediglich eine Folgefrage gestellt und bei Vorliegen von Unklarheiten wäre es an ihr gewesen, nachzufragen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er im Zusammenhang mit seinen Gesuchsgründen sofort erklärt, dass er infolge seiner Arbeit für den Parlamentarier C._______ Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe die Vorfälle widerspruchsfrei zeitlich einordnen, im Gegensatz zu seinem sonstigen Erzählstil ausführlich inhaltlich darlegen und die Drohungen in direkter Rede samt deren Sinn wiedergeben können (m.H.a. A45 F42), obwohl sie Jahre zurücklägen. Das Erstaunen der Vorinstanz über die Unterzeichnung der Nachrichten mit al-Shabaab sei nicht nachvollziehbar und hierzu sei der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung auch nicht befragt worden. Auch habe er seine darauffolgenden Gedankengänge und die getroffenen Massnahmen nachvollziehbar dargelegt. Mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur und seinen ersten Arbeitstag scheine ihm die Vorinstanz den Reichtum an Details vorzuwerfen, obwohl sie diese erfragt habe. Auch in diesem Zusammenhang seien die Fragen der Vorinstanz ungeeignet gewesen. Weiter habe er dazu, wie er seine Stelle erlangt habe, substantiierte Angaben gemacht. Hinsichtlich der Tätigkeit des Parlamentariers sei nicht ersichtlich, mit welchem Detaillierungsgrad sich der Beschwerdeführer hätte äussern müssen, da es unter Berücksichtigung der Lage in Somalia für den Parlamentarier fahrlässig wäre, einen Chauffeur in seine Arbeit miteinzubeziehen. Was den eingereichten Arbeitsvertrag anbelange, so entbinde die alleinige Tatsache, dass Dokumente in Somalia käuflich erhältlich seien, das SEM nicht von einer eingehenden Beweiswürdigung und der gründlichen Abklärung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hätte den eingereichten Arbeitsvertrag berücksichtigen und mittels einer Botschaftsabklärung den Parlamentarier zum Sachverhalt befragen sowie eine entsprechende Bestätigung direkt einholen müssen.
6.
6.1 Wie nachfolgend aufgezeigt vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Aufhebung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Vorinstanz in ihrer Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen an.
6.1.1 Hinsichtlich des Bombenangriffs erkennt auch das Bundesverwaltungsgericht in den Aussagen des Beschwerdeführers einen gewissen persönlichen Erlebnisbezug. So führte er nebst den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schilderungen an der ersten Anhörung aus, dass er den Verdacht gehabt habe, etwas stimme nicht und er erschrocken sowie schockiert gewesen sei (A22 F106, F81, F108). Anlässlich der ergänzenden Anhörung nannte der Beschwerdeführer ausserdem – anders als das SEM diesbezüglich festhält – weitere Einzelheiten, wie dass er gerade von der Arbeit nach Hause gekommen sei und auf sein Handy geschaut habe (A45 F43). Indessen weisen seine Aussagen, auch unter Berücksichtigung seines eher knappen und durchaus authentisch wirkenden Erzählstils, nicht den quantitativen Detailreichtum auf, der bei dem Ereignis, das zur unmittelbaren Ausreise geführt habe, zu erwarten wäre. Nichts daran ändert, dass er die anwesenden Familienmitglieder habe aufzählen können. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich im Stande ist, detailliert auszusagen, zeigt sich beispielsweise in der Beschreibung seiner schulischen Laufbahn (A22 F134 ff.). Ebenso mangelt es den relevanten die Kernelemente der Asylbegründung betreffenden Aussagen an Nebensächlichkeiten, worunter die Vorinstanz spontane Erlebnisse zu verstehen scheint. Der Vorwurf, das SEM habe den Bombenangriff anlässlich der ergänzenden Anhörung lediglich einmal direkt thematisiert und einzig eine Folgefrage gestellt, verfängt nicht, hatte der Beschwerdeführer zuvor doch bereits mehrmals Gelegenheit zu weiteren Ausführungen (A45 F28, 30, 41). Weiter fällt auf, dass er in der ergänzenden Anhörung den Polizisten nicht nennt, der ihn danach in das Hotel in Nähe des Polizeipostens gebracht habe.
6.1.2 Was die Textnachrichten betrifft, die der Beschwerdeführer anfangs Oktober 2019 von der al-Shabab erhalten habe, war zwar von ihm nicht ohne weiteres zu erwarten, dass er die genauen Daten deren Erhalts nennt, seien es doch zahlreiche Nachrichten über einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten gewesen (A22 F92; A45 F35). Allerdings erstaunt beispielsweise, dass der Beschwerdeführer weder Angaben zum Ort, wo er die Informationen hätte hinbringen sollen, machte bis wann er dies jeweils hätte tun sollen. Zudem scheint unplausibel, dass – obschon die Al- Shabaab seinen Wohnort gekannt hätten (A22 F81; A45 F34) – sie Information dazu, wohin er den Parlamentarier fahre, benötigt hätten, hätten sie doch dem Beschwerdeführer bloss zu folgen brauchen. Auch ist wenig überzeugend, dass sein Vorgesetzter im Wissen um die Drohungen sowie die Suche nach ihm, die ihn in Schock versetzt hätten (A22 F81; A45 F32), als Vorsichtsmassnahme einzig die Anzahl der Fahrten minimiert habe, statt beispielsweise seinen Fahrer zu ersetzen. Unverständlich ist weiter, wie das Umsteigen auf ein Taxi für den Arbeitsweg (A45 F64), zur Gefahrenreduktion hätte beitragen sollen.
6.1.3 Zu Recht hat das SEM auch Zweifel an der vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeit für den Parlamentarier erhoben, auch wenn seine Schilderungen an der ergänzenden Anhörung nicht überall unsubstantiiert oder ohne spezifische Details ausgefallen sind. Auffallend ist unter anderem, dass er nicht in der Lage war, die Zielorte seiner Fahrten – abgesehen von jenen an den Flughafen und zum Präsidentenpalast – zu benennen. Stattdessen gab er ausweichend an, den Parlamentarier und seine Frau dorthin gefahren zu haben, wo sie hingewollt hätten beziehungsweise den Parlamentarier «irgendwohin» (A45 F16, F33). Zu erwarten gewesen wäre, dass er zumindest jene Orte, welche er regelmässig frequentiert habe, genannt hätte. Was die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses anbelangt, erstaunt vor dem Hintergrund des länderspezifischen Kontexts, dass der Beschwerdeführer einzig durch die nachbarschaftliche Beziehung zum Parlamentarier sein Vertrauen habe gewinnen und die Anstellung erlangen können. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass er den Inhalt des in Kopie eingereichten Arbeitsvertrags nicht hat wiedergeben können, beispielsweise die darin erwähnte Höhe des Lohnes oder die Arbeitszeit (A45 F22). Die Einschätzung des SEM, dass dem nachgereichten Arbeitsvertrag kein massgeblicher Beweiswert zukomme ist zu stützen und das SEM war bereits aus diesem Grunde nicht gehalten, weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen.
6.2 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Tätigkeit als Chauffeur des Parlamentariers C._______, insbesondere aber die gegen ihn gerichteten Bedrohungen sowie den auf ihn abzielenden Bombenanschlag durch die Al-Shabaab deswegen glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Grundsätzlich wären die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 wurde ihm – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Inzwischen ist er erwerbstätig. In dem am 7. April 2026 zu den Akten gereichten Formular stellt er dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4’084.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) Auslagen von Fr. 2’159.80 gegenüber. Den zwei eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2026 sind Löhne nach Quellensteuerabzug von Fr. 4'438.20 und Fr. 3'843.45 zu entnehmen. Belegt sind die Kosten für den Mietzins (Fr. 590.–), die Krankenkassenprämien (Fr. 544.95) und den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 171.–. Nicht belegt und auch anhand der Akten nicht nachvollziehbar sind demgegenüber die geltend gemachten Schuldamortisationsraten von Fr. 330.–, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle im Formular angab, keine Schulden zu haben. Die Schuldamortisationsraten sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung, soweit sie den sich aus den Lohnabrechnungen ergebenden durchschnittlichen Abzug für Verpflegung in der Höhe von Fr. 170.– übersteigen. Mangels Beleges können ebenso wenig die weiteren Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 23.90 in Abzug gebracht werden. Nach dem Gesagten ist von monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers von Fr. 1’475.95 auszugehen. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen des alleinstehenden Beschwerdeführers ist ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1’200.– sowie ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.– zu veranschlagen. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2’915.95. Dieser ist dem durchschnittlich ausbezahlten Einkommen von gerundet Fr. 4’141.– gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1’225.05. Dies ergibt einen jährlichen Überschuss von Fr. 14’700.60. Damit ist von massgeblich veränderten finanziellen Verhältnissen auszugehen und die Voraussetzungen für die mit einem entsprechenden Vorbehalt gewährte unentgeltliche Prozessführung sind nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr prozessual bedürftig (vgl. u.a. BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.), womit
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht (mehr) erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 750 – aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Grundsätzlich wäre angesichts der weggefallenen Mittellosigkeit auch die amtliche Verbeiständung (ex nunc) zu widerrufen. Angesichts des mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossenen Verfahrens erübrigt sich dies, und dem bisherigen Rechtsbeistand ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Er hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands demnach auf insgesamt Fr. 1'050.– zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dem für das vorliegende Beschwerdeverfahren eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’050.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini
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