Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 16. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Joëlle Lenherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsanwältin, Rechtskraft Advokatur, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Nov... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Am 15. November 2022 fand die Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung), am 7. März 2023 die Anhörung zu den Asylgründen sowie am 12. April 2024 eine ergänzende Anhörung statt.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr 2002 von Rebellen der Force National de Liberation (FNL) aus der Schule entführt und in einem Camp der FNL zum Soldaten ausgebildet worden sei. Er habe bis im Jahr 2008 unter dem Rebellennamen B._______ an Kampfhandlungen teilnehmen müssen. Im Zuge der Demobilisierung habe er die Waffen an die Vereinten Nationen (UN) abgegeben und an einem Reintegrationsprojekt teilgenommen. Er sei 2008 vom burundischen Geheimdienst SNR (Service national de renseignements) angeworben worden und dieser habe ihn im Zeitraum von 2008 bis 2010 für Folter, Diebstahl und zum Töten eingesetzt. Er sei im Jahr 2010 den Zeugen Jehovas beigetreten und habe sich taufen lassen. Im gleichen Jahr habe die inzwischen als politische Partei geltende FNL die Wahlen gewonnen, jedoch habe die Regierung (CNDD – FDD, Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces pour la défense de la démocratie) Stimmen gestohlen, was den General C._______ dazu bewegt habe, die FNL-Rebellengruppe im Kongo zu reorganisieren. Er, der Beschwerdeführer, habe die Teilnahme an einem entsprechenden Aufgebot von General C._______ aufgrund seines Glaubens abgelehnt. Im Jahr 2011 sei er vom burundischen Geheimdienstoffizier D._______ rekrutiert worden, um nach E._______, Kongo, in ein offizielles Armeelager der Regierung zu reisen und dort «Imbonerakure» (in Burundi geläufige Bezeichnung für die der CNDD-FDD angegliederte Jugendorganisation «ligue de jeunesse») zu lehren, mit Gewehren umzugehen und Mitglieder der FNL auf einem Markt zu identifizieren. Er habe zwei Personen identifiziert, die in der Folge von ihm hätten getötet werden müssen, schliesslich jedoch von seinem Kollegen getötet worden seien. Daraufhin sei er von General C._______ angerufen und bedroht worden, wenn er nicht aufhöre, werde er ihn und seine Familie umbringen. Im Jahr 2011 beziehungsweise 2013 habe er vom burundischen Geheimdienst den Auftrag erhalten, drei italienische Nonnen zu töten. Obwohl er den Auftrag angenommen habe, habe er ihn nicht ausgeführt und sei noch im selben

Jahr nach Südafrika geflüchtet. Nachdem er 2014 erfahren habe, dass die Nonnen von einer anderen Person getötet worden seien, sei er 2015 nach Burundi zurückgekehrt. Wenige Tage später habe er jedoch erfahren, dass nach ihm gesucht werde, weshalb er erneut ausgereist sei. Von 2016 bis 2019 habe er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen (geb. […] und […]) in Südafrika gelebt. Nachdem er im Dezember 2019 beinahe getötet worden sei, habe er seine Familie nach Burundi zurückgeschickt. Im Jahr 2022 habe er mit Hilfe seiner Geschwister einen burundischen Reisepass beschafft und sei am 3. Oktober 2022 über Addis Abeba, Istanbul und Serbien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten Offiziere des SNR versucht, über seinen Sohn Informationen über ihn zu erhalten, indem sie diesen mit Süssigkeiten angelockt hätten. Danach sei es seinem Sohn schlecht gegangen, weshalb er vermute, dass ihm Gift verabreicht worden sei. Auch sei seine Frau von einem ihm bekannten Offizier aufgesucht worden, um Informationen über ihn zu erhalten. Des Weiteren sei sein Onkel unerwartet verstorben, auch hier vermute er, dass er vergiftet worden sei. Damit seine Frau in Sicherheit leben könne, bezahle sie monatlich 300 US-Dollar an die SNR. Im Mai 2024 sei sie verhaftet, zu seinem Aufenthaltsort befragt und für den Fall, dass sie diesen nicht innert zwei Monaten preisgebe, mit schwerwiegenden Konsequenzen bedroht worden.

Zur Untermauerung seiner Identität und Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dokumenten ein.

C. Am 8. März 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Mit Verfügung vom 13. November 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 23. Oktober 2022 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus.

E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

F. Am 20. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 22. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, welcher in der Folge am 21. Januar 2025 einging.

H. Mit Eingaben vom 7. April 2025 sowie 15. April 2025 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen. Unter anderem reichte er zwei USB-Sticks ein, auf welchen sich insgesamt sechs Videos befinden.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

5.

5.1 Das SEM begründet seinen Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG standhielten.

Die Aussagen bezüglich der abgelehnten Mission zur Ermordung von drei italienischen Schwestern seien insgesamt nicht hinreichend substantiiert und teilweise widersprüchlich. Den Schilderungen des Sachverhalts hätten teils hinreichende Realkennzeichen gefehlt, wie eine chronologisch strukturierte Darstellung der erzählten Ereignisse sowie Beschreibungen von Emotionen, Gedankengängen und nebensächlichen oder ausgefallenen Einzelheiten, die auf ein subjektives Erleben schliessen lassen würden. Ein Widerspruch in Bezug auf die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sei besonders auffällig: Im Rahmen der ersten Befragung habe er zu Protokoll gegeben, wenige Tage nach dem Telefonat mit General C._______ infolge des Verrats von FNL-Mitgliedern im Jahr 2011 von D._______ angerufen und zu einem Treffen in der Hotelbar F._______ bestellt worden zu sein. Auch im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er berichtet, von D._______ angerufen und zu einem wichtigen Treffen beordert worden zu sein. Auf entsprechende Nachfrage habe er dieses Treffen jedoch auf September 2013 datiert. Damit bestehe eine zeitliche Diskrepanz von zwei Jahren.

Zudem würden Recherchen darauf hindeuten, dass das behauptete Motiv für den Auftragsmord an den drei Schwestern zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Burundi im Oktober 2013 noch nicht bestanden habe, da die Ausbildung der Imbonerakure im Kongo in Burundi erst im Frühjahr 2014 zum Thema geworden sei. Im Rahmen des schriftlichen rechtlichen Gehörs sei er dieser Frage im Kern ausgewichen, weshalb der Widerspruch fortbestehe. Die weiterhin unerklärte zeitliche Diskrepanz spreche daher gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.

Die Anheuerung für den Mord an den Schwestern und die Verfolgung durch D._______ beziehungsweise durch den SNR könnten nicht geglaubt werden. Auch dass die Auftragsgeber, darunter der heutige Premierminister von Burundi, versucht habe, ihn in Südafrika zu töten, nachdem er sich geweigert habe, die italienischen Schwestern umzubringen, und dass er Mitteilungen von Unbekannten auf sein Handy erhalten habe, seien als unglaubhaft zu erachten. Belege für seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht eingereicht worden. In einer Gesamtwürdigung seiner Aussagen und aufgrund der vorliegenden Akten könne die geltend gemachte aktuelle Gefährdung seiner Familie an Leib und Leben nicht geglaubt werden. Sodann lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rebell Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr scheine er im Zuge der Demobilisierung rehabilitiert und von der burundischen Regierung sowie einer UN-Organisation und einer NGO bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützt worden zu sein. Dass er infolge seines Verrats im Jahr 2011 zwei zweitere Jahre in Burundi gelebt und gearbeitet habe, weise darauf hin, dass diese Ereignisse nicht fluchtauslösend gewesen seien. Diese Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass neben den sehr detaillierten Schilderungen sehr wohl weitere Realkennzeichen, insbesondere Detailreichtum, die Wiedergabe von Dialogen, die Nennung wichtiger Personen, Daten und der vorgebrachte innere Konflikt vorliegen würden. Eine fehlende Substantiiertheit in zentralen Punkten sei nicht ersichtlich. Da er aufgrund der Ablehnung der Auftragsmorde an den italienischen Schwestern als Landesverräter gelte, habe er insbesondere vor dem Hintergrund der notorisch brutalen Vorgehensweise des burundischen Sicherheitsapparats gegen Verräter berechtigterweise begründete Furcht vor Verfolgung. Er fürchte aufgrund dieser vorherrschenden politischen Situation zu Recht, in Burundi ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu sein.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Erwägungen:

6.2 Es ist mit dem SEM festzuhalten, dass insbesondere Unklarheiten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Treffens in der Hotelbar F._______ bestehen. Während der Beschwerdeführer in der ersten Befragung angab, wenige Tage nach dem Telefonat mit General C._______ im Jahr 2011 von D._______ angerufen und zu einem Treffen in die Hotelbar bestellt worden zu sein, datierte er dieses Treffen bei der ergänzenden Anhörung auf September 2013 (SEM-Akte […]-18/12 F/A 62 und 65/21 F/A 107). Zwar macht er geltend, die betreffenden Telefonate hätten unterschiedliche Aufträge betroffen, seine Erklärungen vermögen aber die festgestellten Inkonsistenzen nicht vollständig aufzulösen.

6.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen eines Treffens in der Hotelbar F._______ den Auftrag erhalten, die drei italienischen Schwestern zu töten, ist zwar ein gewisser quantitativer Detailreichtum nicht abzusprechen. Es fehlen seinen Ausführungen aber Realkennzeichen, welche typischerweise auf ein tatsächliches subjektives Erleben schliessen lassen. Insbesondere ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass er sich bei der Schilderung des Treffens in der Hotelbar stark auf den Plan, die Schwestern zu töten, konzentrierte. Die in der Beschwerde hervorgehobenen Emotionen, die Wiedergabe einzelner Dialoge sowie der geschilderte innere Konflikt vermögen die Zweifel nicht auszuräumen.

Derartige Schilderungen erscheinen im behaupteten Sachverhalt naheliegend. Das Gericht teilt daher die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers ohne Weiteres öffentlich zugänglichen Berichten über die Tötung der drei Schwestern entnommen worden sein könnten. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, er habe dieselben Asylgründe bereits im Jahr 2013 im Rahmen des Asylverfahrens in Südafrika geltend gemacht, zu einem Zeitpunkt, als über die Tötung der Schwestern noch nicht berichtet worden sei. Entsprechende Unterlagen wurden trotz Behauptungen nicht eingereicht. Mangels überprüfbarer Dokumente bleibt dieses Vorbringen eine unsubstantiierte Parteibehauptung und ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufzuzeigen.

6.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Verrat im Jahr 2011 zwei weitere Jahre in Burundi gelebt und gearbeitet hat, weist darauf hin, dass die Ereignisse im Jahr 2011 nicht fluchtauslösend waren, und steht somit nicht in einem offensichtlichen kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Burundi im Oktober 2013 beziehungsweise Oktober 2022. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe nach der Identifizierung seiner ehemaligen FNL-Kollegen in Burundi weiterleben können, weil der Kommandant die beiden Kollegen getötet habe und D._______ keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass er den Auftrag nicht selbst zu Ende geführt habe, vermag nicht zu überzeugen, da davon ausgegangen werden kann, dass eine derartig wichtige Information zu D._______ durchgedrungen wäre.

6.5 Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten und Widersprüche. Es erscheint nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einen Auftrag zur Reorganisation der FNL aufgrund seiner religiösen Überzeugungen habe ablehnen können, gleichzeitig aber bereit gewesen sein soll, ehemalige FNL-Mitglieder zu identifizieren, obwohl ihm deren Schicksal bewusst gewesen sein musste. Die hierzu vorgebrachten Erklärungen überzeugen nicht.

6.6 Nicht zu überzeugen vermögen ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem fortbestehenden Verfolgungsinteresse des SNR. Dieses stützt er im Wesentlichen auf eingereichte Haftbefehle beziehungsweise «Avis de recherche (SEM-Akte […]-17/96 ID-041)», auf Aussagen angeblicher Kontakte beim Geheimdienst sowie auf verschiedene nachgereichte Unterlagen. Den lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten kommt jedoch aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Fälschbarkeit von vornherein nur ein geringer Beweiswert zu. Ebenso fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben dazu machte, unter welchen Umständen er diese Dokumente erhalten haben will. Auch ist dem SEM zuzustimmen, dass seine Aussage, er habe Freunde, die beim SNR arbeiten, mit der Aussage, keinen Kontakt mehr mit der burundischen Regierung, dem burundischen Geheimdienst oder ehemaligen Rebellen zu haben, im Widerspruch steht (SEM-Akte […]-

6.7 Auch die eingereichten Videoaufnahmen, welche auf den 26. März 2025 sowie 13. April 2025 datieren und zeigen sollen, wie die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Geheimdienst SNR behelligt werde, vermögen kein aktuelles Verfolgungsinteresse zu belegen. Die darauf erkennbaren Personen sind nicht identifizierbar, sodass nicht überprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um Angehörige des Geheimdienstes SNR handelt. Die teilweise offensichtlich beschleunigten Sequenzen erschweren eine Überprüfung zusätzlich. Gleiches gilt für die eingereichten Chatnachrichten, welche Zahlungen an den SNR belegen sollen, denen aufgrund ihrer einfachen Fälschbarkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Auch erscheint es kaum lebensnah, dass er seine Ehefrau und seine Kinder bedenkenlos allein in einem Land zurückgelassen haben will, wo er angeblich in Gefahr sei. Die Unterlagen zum Tod des Onkels bestätigen schliesslich lediglich dessen Ableben, erlauben jedoch keinerlei Rückschlüsse auf die behauptete Vergiftung oder eine Verbindung zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers.

6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit sehr ausführlicher und überzeugender Begründung seine Beweggründe für die Ablehnung des Asylgesuchs dargelegt. Nebst den obigen Erwägungen kann vollumfänglich auf die entsprechende Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

Obwohl es in Burundi anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2015 in Teilen des Landes erneut zu bewaffneten Auseinandersetzungen und zu Repressionsmassnahmen gekommen sei, habe sich die Lage seit 2016 stabilisiert und verbessert. Aktuell könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Territorium des Landes ausgegangen werden. Die Sicherheitslage in Bujumbura, dem Heimatort des Beschwerdeführers, sei stabil.

Im Weiteren handle es sich um einen jungen Mann mit solider Grundschulbildung, welcher seinen eigenen Angaben zufolge in Burundi als (…) und (…) sowie in Südafrika in einer (…) gearbeitet habe. Weiter würde er in Burundi über zwei Häuser verfügen und entsprechend in eine gesicherte Wohnsituation zurückkehren. Auch würden seine Frau und Kinder in Burundi leben. Der Wegweisungsvollzug sei daher unter Würdigung aller Umstände als zumutbar zu erachten.

Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an. Daran ändern die Argumente in der Beschwerde nichts. Darin wird unter Einreichung eines ärztlichen Berichts der Hausarztpraxis G._______ vom (…) März 2024 geltend gemacht, dass er unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide und Symptome einer posttraumatische Belastungsstörung aufweise. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Burundi wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die (rechtsgenüglichen, wenn auch etwas knappen) Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der Situation in Burundi in Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehen und insgesamt nicht zu beanstanden sind. Schliesslich ist von der Behandelbarkeit der allfälligen psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in Burundi auszugehen (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-3169/2024 vom 26. März 2025, E.7.3.7). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.

8.3.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Joëlle Lenherr

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