Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Mutwillige Prozessführung

Rubrum

Gericht: Obergericht Zürich

Datum: 29.01.2018

Zusammenfassung

Das Schlichtungsverfahren ist in mietrechtlichen Streitigkeiten kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten jedoch auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Beim Nichterscheinen zu einer kostenfreien Schlichtungsverhandlung wird die Mutwilligkeit nicht vorbehaltlos bejaht, sondern nur dann, wenn zusätzlich ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten der betreffenden Partei gegeben ist. Gestützt darauf wird eine Kostenauflage wegen Mutwilligkeit nur dann bejaht, wenn sich die säumige Partei gar nicht um ihre Säumnis schert, mithin ohne sachliche Gründe der Verhandlung fern bleibt und sich weder zuvor noch bald danach entschuldigt.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 113 and Art. 115 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.