Matchluftpistolen und Matchluftgewehre
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Hauptabteilung Dienste Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben
Matchluftpistolen und Matchluftgewehre
Beurteilung: Gelten als Waffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f WG (Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können)
Erwerb: mittels Vertrag aber ohne Meldung an kantonales Waffenbüro, da keine Feuerwaffe*
Verkauf im Handel: durch Händler mit Waffenhandelsbewilligung für Nichtfeuerwaffen oder Feuerwaffen
Einfuhr privat: mittels Verbringungsbewilligung der ZSW
Einfuhr im Handel: mittels Generalbewilligung oder Einzelbewilligung
Ausfuhr privat: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO
Ausfuhr im Handel: mittels Ausfuhrbewilligung des SECO
Feuerwaffenpass: kein Eintrag möglich, da keine Feuerwaffe
Waffentragen: Nein, eignet sich nicht zum Schutz
Bemerkungen: Munition (Diabolo’s) unterliegen nicht dem Waffengesetz, da diese nicht der Definition von Munition entsprechen.
* Der Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung erfordert einen Waffenerwerbsschein. (Art. 10 Abs. 2 WG; SR 514.54, Art. 21 WV; SR 514.541)
Zentralstelle Waffen, 23.06.2010