SLK 106/20 (2020-03-11)
Nr. 106/20 (Sexismus – Abbildung Frauenkörper auf LKW)
Rubrum
b) Nr. 106/20 (Sexismus – Abbildung Frauenkörper auf LKW)
in Erwägung
1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Abbildung eines nackten Frauenrückens und Gesässes zur Bewerbung der Reinigungsprodukte der Beschwerdegegnerin unzulässig.
2 Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme eingereicht.
3 Die beanstandete Abbildung stellt einen klaren Fall von geschlechterdiskriminierender kommerzieller Kommunikation im Sinne von Grundsatz Nr. B.8 der Lauterkeitskommission dar. Das Motiv mit einem nackten Frauenrücken und Gesäss weist keinen natürlichen Zusammenhang mit den beworbenen Produkten der Beschwerdegegnerin auf. Es ist offensichtlich, dass die Abbildung des Frauenkörpers einzig als Blickfang dienen soll, um Aufmerksamkeit für die Beschwerdegegnerin zu erregen. Es besteht keinerlei Sachzusammenhang und Notwendigkeit, eine Frau in der vorliegenden Art zur Bewerbung von Fahrzeugpflegemitteln darzustellen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Verwendung des Motivs zu verzichten.