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Konkurrentenbeschwerde Nr. 129/19 (Lehrgangsbewerbung – «Schweizweit einmalig» und «eidg. FA Marketing»)

SLK 129/19 (2019-06-19) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated Jun 19, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-129-19-2019-06-19/de/konkurrentenbeschwerde-nr-129-19-lehrgangsbewerbung-schweizweit-einmalig-und-eidg-fa-marketing

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 129/19 (2019-06-19)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 129/19 (Lehrgangsbewerbung – «Schweizweit einmalig» und «eidg. FA Marketing»)

Rubrum

Nr. 129/19 (Lehrgangsbewerbung – «Schweizweit einmalig» und «eidg. FA Marketing»)

in Erwägung

1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Bewerbung des Lehrganges «Marketingfachleute mit eidg. Fachausweis» der Beschwerdegegnerin mit der Werbeaussage «Schweizweit einmalig» unrichtig und irreführend, da auch die Beschwerdeführerin diesen Lehrgang anbiete. Die Titelbezeichnung «eidg. FA Marketing» sei zudem unrichtig respektive existiere so gar nicht.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerde nur sehr dürftig begründet und daher missbräuchlich sei. Sie stellt den Antrag, dass die Beschwerde gestützt auf Art. 9 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht anhand zu nehmen sei.

3 Inhaltlich macht die Beschwerdegegnerin das Folgende geltend: Die Teilaussage «Schweizweit einmalig» im Titel des beanstandeten Artikels beziehe sich nach objektiver Leseart nicht einfach auf die 9-monatige Dauer des Lehrganges, sondern beziehe sich auf die im Artikel umschriebenen eigenständigen Merkmale des Kurses der Beschwerdegegnerin, nämlich, dass die xxxxxxxx einen kompakten, modularen berufsbegleitenden Lehrgang im xxxxxxxx mit Hotelübernachtungen anbietet. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nur behauptet aber nicht nachgewiesen, dass sie selber einen analogen Lehrgang anbiete, der sich über weniger als 9 Monate erstrecke. Da die fragliche Kommunikation als sogenannter «Paid Post» im 20Minuten veröffentlicht wurde, bedürfe der Inhalt solcher Artikel der redaktionellen Zustimmung und sei demnach bereits darauf überprüft worden, ob er irreführend sei oder nicht.

4 Betreffend die Lehrgangsbezeichnung «eidg. FA Marketing» macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass für die Titelüberschrift nur eine beschränkte Anzahl Zeichen zur Verfügung stehe. Es sei daher nachvollziehbar und üblich, dass mit Abkürzungen gearbeitet werde. Im unmittelbar folgenden Teasertext unter dem Titel werde dann aber die vollständige Titelbezeichnung mit farblicher Hervorhebung und zwischen Gänsefüsschen genannt. Der Vorwurf der Unrichtigkeit oder Irreführung sei daher offensichtlich falsch.

5 Aufgrund der Missbräuchlichkeit der Beschwerde beantragt die Beschwerdegegnerin, dass sie für die Aufwände im Rahmen dieses Verfahrens zu entschädigen sei.

6 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission (SLK) ist jede handlungsfähige Person berechtigt, bei der Kommission Beschwerde gegen Massnahmen der kommerziellen Kommunikation zu führen. Eine weitergehende Legitimation oder sonstige Betroffenheit ist nicht notwendig. Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, missbräuchlich erhoben worden sein soll. Die Beschwerde ist demnach inhaltlich zu beurteilen.

7 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b und e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Werbeaussagen zu den eigenen Angeboten resp. zu denjenigen der Konkurrenz richtig und nicht irreführend sein. Diese Beurteilung findet Im Sinne einer Rechtsfrage nach dem Gesamteindruck eines Kommunikationsmittels statt, der sich bei den Durchschnittsadressaten ergibt (vgl. auch Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 der SLK).

8 Vorliegend handelt es sich um einen bezahlten PR-Artikel, bei dem nach dem Charakter des Mediums gemäss Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 5. davon ausgegangen werden kann, dass die Durchschnittsadressaten den ganzen Text dieses «Paid Post» lesen.

9 Der erste prägende Eindruck ergibt sich für den Durchschnittsadressaten aus dem Wortlaut der sehr dominierend gestalteten Headline, welche wie folgt lautet: «Schweizweit einmalig – neun Monate zum eidg. FA Marketing». Für den Durchschnittsadressaten ergibt sich damit klarerweise die Botschaft: Einzig bei der Beschwerdegegnerin kann der beworbene eidgenössische Fachtitel innert neun Monaten erworben werden. Im nachfolgenden Fliesstext wird nicht weiter konkret darauf eingegangen, was an der Ausbildung der Beschwerdegegnerin einmalig sein soll. Es werden bloss allgemeine Beschriebe des Lehrganges vorgenommen, wobei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man sich bei der Beschwerdegegnerin berufsbegleitend «in nur neun Monaten» auf die eidgenössische Prüfung vorbereite. Der weitere Text der beanstandeten Kommunikation ist daher nicht geeignet, den ersten Eindruck der Headline zu korrigieren, dass sich die Behauptung der Einmaligkeit auf die Dauer der Ausbildung beziehen soll.

10 Somit obliegt der Beschwerdegegnerin der Beweis der Richtigkeit der Werbeaussage, dass einzig mit dem Lehrgang der Beschwerdegegnerin der beworbene Berufstitel innert 9 Monaten erworben werden kann (Grundsatz Nr. A.5 der SLK, Art. 13a UWG). Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sind keine solche Beweismittel zu entnehmen. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

11 Abzuweisen ist die Beschwerde hingegen bezüglich des Vorwurfes der Irreführung resp. Unrichtigkeit durch die abkürzende Titelbezeichnung «eidg. FA Marketing». Die Bezeichnung «FA» ist eine gebräuchliche Abkürzung für «Fachausweis». In der beanstandeten Abkürzung in der Headline wird zusammenfassend nur die Bezeichnung «Fachleute» weggelassen, was keinen falschen oder irreführenden Eindruck über den zu erwerbenden Titel zu begründen vermag. Dies insbesondere auch, als unter der Headline unmittelbar folgend die ungekürzte Bezeichnung in blauer Hervorhebung aufgeführt ist.

Dispositiv

beschliesst:

1.

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die Aussage «Schweizweit einmalig – neun Monate zum eidg. FA Marketing» oder gleichbedeutende Aussagen zu verzichten, soweit sie nicht den Nachweis der Richtigkeit zu erbringen vermag.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

b) Plainte des concurrents