SLK 132/23 (2023-06-28)
Nr. 132/23 (Keine Unlauterkeit – Bewerbung eines Cashback-Rabatts)
Rubrum
c) Nr. 132/23 (Keine Unlauterkeit – Bewerbung eines Cashback-Rabatts)
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Rabattkommunikation der Beschwerdegegnerin. Tatsächlich handle es sich beim «Rabatt» um eine Cashback-Kampagne der Herstellerin, und nicht um eine Rabattaktion der Beschwerdegegnerin. Die Cashback-Kampagne laufe unabhängig davon, ob man ein neues Gerät der Herstellerin bei der Beschwerdegegnerin oder bei anderen Händlern kaufe. Es werde der falsche Eindruck geweckt, man profitiere nicht nur von der Cashback-Aktion der Herstellerin, sondern zusätzlich auch noch von einem Rabatt der Beschwerdegegnerin. Die Preisreduktion werde von der Beschwerdegegnerin vor der Preisangabe einfach eingerechnet.
2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie sich mit dem direkten Cashback-Abzug der Herstellerin keinen Vorteil verschaffen wolle. Ziel sei es, den Cashback-Prozess kundenfreundlich und einfach zu gestalten. Daher biete sie den Prozess/Abzug direkt an den Verkaufsstellen an. Während dem Aktionszeitraum würden die Artikel auf Vergleichstools entfernt, damit ein fairer Vergleich möglich sei.
3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Darstellungen, Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte und deren Gegenleistungen wahr und klar sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2-3 der Lauterkeitskommission). Die Verantwortlichkeit für die Lauterkeit in der Werbung liegt beim Werbenden (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeitskommission).
4 Die Lauterkeitskommission vermag in der vorliegend beanstandeten Rabattkommunikation keine Unlauterkeit zu erkennen. Es ist genügend klar und transparent ausgewiesen, wie sich der Rabatt zusammensetzt. Es wird ausdrücklich auf die Cashback-Kampagne der Herstellerin bzw. auf den durch die Kampagne hervorgebrachten Rabatt der Herstellerin hingewiesen. Der Rabattabzug und der letztlich tatsächlich zu bezahlende Preis werden sodann genügend klar kommuniziert.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.