SLK 136/22 (2022-06-22)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 136/22 (Vergleichende Werbung – Produkteclaim «Nichts reinigt besser*»)
Rubrum
Nr. 136/22 (Vergleichende Werbung – Produkteclaim «Nichts reinigt besser*»)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, beim Vertrieb des Toilettenpapiers «xxxxxxxx Sagenhafte Sauberkeit» in der Schweiz auf die Produktebezeichnung «xxxxxxxx Sagenhafte Sauberkeit» und den Produkteclaim «Nichts reinigt besser*», gefolgt vom Hinweis «*im Vergleich 3-lagiger Markenprodukte» zu verzichten. Eventualiter soll die Kommunikation um einen präzisierenden und/oder erläuternden Disclaimer ergänzt werden. Der Claim und die Produktebezeichnung seien irreführende objektive Aussagen, deren Richtigkeit durch die Beschwerdegegnerin bewiesen werden müsse.
2 Die Beschwerdegegnerin hat innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht.
3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf vergleichende Werbung unter anderem nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Lauterkeitskommission hat diese gesetzlichen Anforderungen in ihrem Grundsatz Nr. B.3 konkretisiert. Objektive vergleichende Aussagen müssen wahr und klar sein. Die Richtigkeit einer (vergleichenden) Werbeaussage muss der Werbende beweisen können. Es ist somit Sache der Beschwerdegegnerin, die von ihr behaupteten oder dargestellten objektiven Tatsachen nachzuweisen (Grundsatz Nr. A.5 der SLK, Art. 13 Abs. 3 des Geschäftsreglements der SLK und Art. 13a UWG). Soweit eine Angabe von den Durchschnittsadressaten aber als marktschreierische Übertreibung wahrgenommen wird, liegt keine Unlauterkeit vor (siehe zum Beispiel Urteil HG110005-O des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012, Erw. V.2.3.; vgl. z.B. auch Entscheide der SLK Nr. 125/15 vom 11.03.2015 und Nr. 145/16 vom 11.05.2016).
4 Die Voraussetzung der Richtigkeit bei objektiven Aussagen wird am Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten gemessen (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 1 der SLK). Wie die Durchschnittsadressaten eine Werbebotschaft verstehen, ist durch das Gericht im Rahmen der richterlichen Rechtsfindung als Rechtsfrage zu beurteilen und soll auf der allgemeinen Lebenserfahrung unter Einbezug der Umstände im Einzelfall basieren (BGE 132 III 414 E.2.3.2). In analoger Weise hat auch die Lauterkeitskommission das Verständnis der Durchschnittsadressaten zu beurteilen (vgl. M. Senn, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich, sic! 2008, 590).
5 Die Aussage «sagenhafte Sauberkeit» ist nach Ansicht der Lauterkeitskommission eine erkennbare marktschreierische Übertreibung. «Sagenhafte Sauberkeit» wird von den Durchschnittsadressaten dahingehend verstanden, dass es sich um eine unvorstellbare, dem Verstand nicht zugängliche Sauberkeit handeln müsse.
6 Demgegenüber ist die Aussage «Nichts reinigt besser*», gefolgt vom Hinweis «*im Vergleich 3-lagiger Markenprodukte», eine objektive Tatsachenbehauptung.
7 Unabhängig vom Inhalt ist festzuhalten, dass der erwähnte Hinweis auf der Produkteverpackung für die Durchschnittsadressaten kaum erkenn- und lesbar ist.
8 Durch den Verzicht auf eine Stellungnahme ist die Beschwerdegegnerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen, dass diese Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht. Die Beschwerde ist daher mit Blick auf die glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Produkteclaim «Nichts reinigt besser» nicht wahr sei, gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die Aussage «Nichts reinigt besser» unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG und Grundsatz Nr. B.3 der SLK gehandelt. Ihr wird empfohlen, inskünftig auf diese Aussage zu verzichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.