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Nr. 141/15 (Richtigkeit – Werbeaussagen und Testimonien zu Produkteverkäufen)

SLK 141/15 (2015-05-06) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Dated May 6, 2015

https://lexipedia.io/en/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-141-15-2015-05-06/de/nr-141-15-richtigkeit-werbeaussagen-und-testimonien-zu-produkteverkaufen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Decisions of the Swiss Fairness Commission (SLK/CSL)
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SLK 141/15 (2015-05-06)

Nr. 141/15 (Richtigkeit – Werbeaussagen und Testimonien zu Produkteverkäufen)

Rubrum

b) Nr. 141/15 (Richtigkeit – Werbeaussagen und Testimonien zu Produkteverkäufen)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Aussage «140’000 mal verkauft» nicht richtig resp. unbewiesen sei. Weiter bringt er vor, dass die Beschwerdegegnerin zu belegen habe, dass die aufgeführten Testimonien tatsächlich abgegeben worden seien.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass das Produkt aktuell 142’223 mal verkauft worden sei und legt dazu einen vertraulichen Beleg bei.

3 Unlauter und widerrechtlich handelt, wer über seine Produkte unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Gemäss Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission sind Testimonien subjektive Aussagen von natürlichen Personen über ihre Erfahrungen mit bestimmten Produkten (Waren oder Dienstleistungen). Sie haben sich auf Angaben zum Produkt zu beschränken. Sie müssen hinsichtlich ihres Inhalts und Urhebers belegt werden können (Abs. 1). Gemäss Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Werbetreibende die Richtigkeit seiner Werbeaussagen zu beweisen.

4 Die Beschwerdegegnerin weist durch Vorlage eines internen Reportes glaubhaft nach, dass die Aussage «140’000 mal verkauft» den Tatsachen entspricht. Die Aussage ist demnach korrekt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5 Das beanstandete Inserat führt unter dem Titel «zufriedene Kundinnen sagen dazu» fünf als Zitate bezeichnete Aussagen auf. Diese Aussagen sind ihrer Natur nach als Testimonien zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin belegt im vorliegenden Verfahren weder den Inhalt noch die Urheberschaft der einzelnen subjektiven Aussagen. Sie weist in ihrer Stellungnahme lediglich darauf hin, dass sie entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Änderungen an diesen «Kundinnen- Aussagen» vorgenommen habe. Beweismittel wurden der Stellungnahme keine beigelegt. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt im ersten Beschwerdeverfahren (Nr. 226/14) nicht beurteilt wurde, da er damals nicht Beschwerdegegenstand bildete.

Dispositiv

beschliesst:

1.

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, nur Testimonien aufzuführen, die hinsichtlich ihres Inhalts und Urhebers belegt werden können.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.