SLK 214/14 (2015-01-21)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 214/14 (Preisbekanntgabe – Reiseangebote in EUR auf einer Schweizer Webseite)
Rubrum
Nr. 214/14 (Preisbekanntgabe – Reiseangebote in EUR auf einer Schweizer Webseite)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die schweizerische Webseite der Beschwerdegegnerin die Preise für ihre Reisedienstleistungen entgegen den Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung nicht in CHF aufführt.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Betreiberin der fraglichen Webseite sei ein deutsches Unternehmen. Und bei den beworbenen Preisen handle es sich um Angebote ausländischer Unternehmen, welche nur in Euro gebucht werden können. Die Buchung erfolge auch direkt bei den ausländischen Anbietern.
3 Zudem würden aber trotzdem alle Preise auf der Startseite in CHF umgerechnet. Erst nach Auswählen eines Angebotes erfolge das Anzeigen des Originalangebotes in Euro.
4 Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation ist das Recht des Staates massgeblich, auf dessen Markt die Massnahme ihre Wirkung entfaltet (siehe auch Grundsatz Nr. 1.7 der Lauterkeitskommission). Die fragliche Webseite mit der Länderdomäne «.ch» richtet sich klarerweise an schweizerische Adressaten («Pauschalreisen – www.xxxxxxxx.ch Schweiz»). Somit sind die schweizerischen Rechtsnormen für das Wettbewerbsverhalten auf dem schweizerischen Markt zu beachten. Ob dafür eine im Impressum genannte deutsche Gesellschaft oder eine schweizerische Gesellschaft verantwortlich ist, ändert an den anzuwendenden Rechtsbestimmungen nichts.
5 Die Preisbekanntgabeverordnung schreibt für Pauschalreisen die Angabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises in Schweizer Franken vor (Art. 10 Abs. 1 lit. n PBV). Folglich sind die Preise für Pauschalreiseangebote von xxxxxxxx auf www.xxxxxxxx.ch in Schweizer Franken bekannt zu geben.
6 In der Werbung selber ist hingegen nur der tatsächlich zu bezahlende Preis anzugeben. Es besteht dort nicht die Pflicht zur Angabe des Preises in Schweizer Franken (Art. 13 Abs. 1 PBV). Dass einzelne Reisen auf der Einstiegsseite der Beschwerdegegnerin somit nur unter Angabe eines Euro- Preises beworben werden, ist nicht zu beanstanden, da diese Einstiegsseite als Werbung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PBV bzw. als kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes 1.2 der SLK zu qualifizieren ist.
7 Hingegen sind auf den weiteren Webseiten mit den jeweils detaillierten Angaben zu den einzelnen Angeboten und den Webseiten mit Preislisten jeweils die Preise in Schweizer Franken aufzuführen, da es sich um Angebote für Dienstleistungen im Sinne von Art. 10 PBV (insbesondere Abs.1 lit. n) handelt. Vorliegend fehlen diese Angaben auf den fraglichen Webseiten der Beschwerdegegnerin (vgl. Beilagen 0 und 2 zur Beschwerde). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Um amtliche Strafverfahren wegen Verletzung der Preisbekanntgabeverordnung zu vermeiden (vgl. Art. 21 und 22 Abs. 1 PBV), ist der Beschwerdegegnerin zu empfehlen, die Pflicht zur Preisbekanntgabe in Schweizer Franken inskünftig zu beachten.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf ihrem Schweizer Onlineportal die Preise der Reiseangebote in Schweizer Franken anzugeben.