SLK 222/21 (2022-05-04)
Nr. 222/21 (Gewinnversprechen – Automatische Lieferung unerwünschter, nicht bestellter Produkte)
Rubrum
b) Nr. 222/21 (Gewinnversprechen – Automatische Lieferung unerwünschter, nicht bestellter Produkte)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen adressierte Briefe mit Gewinnversprechen und unerwünschte Paketlieferungen im Wochentakt. Sie macht eine Verletzung von Grundsatz Nr. B.13 Abs. 1 geltend. Die Beschwerdegegnerin kommuniziert wiederholt Gewinnversprechen hoher Geldsummen. Werde das Gewinnversprechen beansprucht, so werden automatische Lieferungen ausgelöst. Dieser Umstand werde schlecht lesbar und kleingedruckt mitgeteilt.
2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin habe 27 schriftliche Bestellungen eingereicht. Sie sei über Folgelieferungen gut und sichtbar informiert worden. Im Gewinnspiel und in den Teilnahmebedingungen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an den Gewinnvergaben unabhängig von einer Bestellung sei. Eine Kopplung finde nicht statt.
3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. t des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer weiteren Verlosung gebunden ist. Gemäss Grundsatz Nr. B.13 der Lauterkeitskommission haben Verlosungen und insbesondere sog. Vorabverlosungen sowie die damit verbundenen Kommunikationen verschiedene lauterkeitsrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Verlosungen sind ausdrücklich unter anderem dann irreführend, wenn Spielanlagen die Teilnehmenden im Unklaren darüber lassen, ob ein Kauf für die Teilnahme nötig ist, oder die den Eindruck erwecken, ein Kauf würde die Gewinnchancen erhöhen (Abs. 1 Ziff. 1), wenn bei Vorabverlosungen (Sweepstakes), bei denen namentlich aufgeführten Personen ausgesetzte Gewinne in Aussicht gestellt werden, sofern der Veranstalter weiss oder wissen könnte, dass den genannten Personen die ausgesetzten Gewinne nicht zugeteilt worden sind, wobei die Gewinnzuteilung durch technische Vorrichtungen oder beauftragte Dritte dem Veranstalter zuzurechnen ist (Abs. 1 Ziff. 2), wenn Preise tatsächlich nicht ausgerichtet werden können oder werden (Abs. 1 Ziff. 4), wenn Gewinnversprechen schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert werden, anstatt durch Hervorheben des Textes in ähnlich prägnanter Form an anderer Stelle unmissverständlich klarzumachen, unter welchen Voraussetzungen der Teilnehmer welchen Preis in welcher Veranstaltung erhält (Abs. 1 Ziff. 5), wenn die Einlösung von Gewinnversprechen an den Kauf eines Produktes oder an die Teilnahme an eine weiteren Verlosung gebunden ist (Abs. 1 Ziff. 6).
4 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission hat die Beschwerdegegnerin diese lauterkeitsrechtlichen Vorgaben missachtet und somit unlauter gehandelt. Es ist unklar, wie und unter welchen Umständen die in Aussicht gestellte Verlosung stattfindet und ob überhaupt Gewinne ausgerichtet werden. Zudem werden die Teilnehmenden durch die Aufmachung der Formulare «Testbestell-/Gewinnschein» und den Gesamteindruck der Kommunikationen der Beschwerdegegnerin in die Irre geführt, da unklar ist, ob für die Teilnahme ein Testkauf erforderlich ist, ob durch den Testkauf die Gewinnchancen erhöht werden, ob ohne Einfüllen einer Mengenangabe im Bestellformular eine Bestellung ausgelöst wird und unter welchen Umständen bei einer Testbestellung welche Folgelieferungen ausgelöst werden, deren Leistungs- und Gegenleistungsdetails zum Zeitpunkt der Einsendung des Formulars ebenfalls gar nicht erkennbar sind. Die schlagwortartigen Anpreisungen von Gewinnversprechen (z.B. «In dieser Vergabe beträgt der Gewinn: Fr. 9'900.00»), die in den verschachtelten und kleingedruckten Teilnahmebedingungen an optisch untergeordneter Stelle relativiert werden, anstatt in ähnlich prägnanter Form wie das Gewinnversprechen unmissverständlich klarzumachen, unter welchen Voraussetzungen der Teilnehmer den Preis in welcher Veranstaltung erhält, sind ebenfalls unlauter.
5 Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:
«1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, klar und unmissverständlich zu kommunizieren, und zwar nicht an optisch untergeordneter Stelle, unter welchen Voraussetzungen der Teilnehmer welchen Preis in welcher Veranstaltung erhält, ob für die Teilnahme ein Testkauf erforderlich ist, ob ohne Einfüllen einer Mengenangabe im Bestellformular eine Bestellung ausgelöst wird und ob durch den Testkauf die Gewinnchancen erhöht werden. Zudem ist im Zusammenhang mit dem Umstand und Inhalt von Folgelieferungen ebenfalls klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen welche Folgekäufe (Kaufgegenstand, Kaufpreis und Kaufkonditionen) ausgelöst werden.
2.
Zur weiteren Prüfung der Spielanlage der Beschwerdegegnerin in gewinnspielrechtlicher Hinsicht wird die Lauterkeitskommission die Akten an die GESPA weiterleiten (Art. 11 Geschäftsreglement der Lauterkeitskommission).»
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Die Beschwerdegegnerin hat innert der gewährten Nachfrist mit Posteingang vom 18. März 2022 Rekurs eingereicht. Sie macht eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung und eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Dies führe zu einer willkürlichen und falschen Rechtsanwendung. Sie beantragt die Aufhebung des Kammerentscheids und eine Neubeurteilung durch das Plenum.
2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 aus, dass es beeindruckend sei, wie die Beschwerdegegnerin versuche, jede Irreführung von sich zu weisen. Sie bringt vor, dass Senioren die Zielgruppe der beanstandeten Schreiben seien. In der Zwischenzeit seien weitere Briefe der Beschwerdegegnerin mit Gewinnversprechen eingetroffen.
3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Abschliessend ist noch festzuhalten, dass die Stellung von Beweisanträgen im Rekursverfahren vor der Lauterkeitskommission nicht vorgesehen ist.
4 Soweit die rekursführende Beschwerdegegnerin zusätzliche Unterlagen einreicht und auf diese in ihren Ausführungen Bezug nimmt, bleiben diese Akten und Ausführungen unbeachtlich, zumal insbesondere die Inhalte des vorgelegten Testbestell-/Gewinnscheins (act. 2) nicht deckungsgleich mit den Inhalten des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Testbestell-/Gewinnscheins sind.
5 Das Plenum kommt nach eingehender Prüfung der Rekursbegründung zum Schluss, dass die Erwägungen der Kammer aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und nicht offenbar unhaltbar sind. Die Erwägungen stehen auch nicht zur tatsächlichen Situation im Widerspruch. Die Testbestell-/Gewinnscheine der Beschwerdegegnerin scheinen geradezu darauf ausgerichtet zu sein, Personen in die Irre zu führen. Zudem wurde, was auch nicht geltend gemacht wurde, keine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt und der Entscheid läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
Dispositif
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.