M – 01/2021 | Erstversion | 30.03.2021
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
deutsch Mitteilungen OAK BV M – 01/2021
Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2
Ausgabe vom: 30. März 2021
Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Ausgangslage
Der Artikel 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu Art. 46 Abs. 1 BVV 2 sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität eingeräumt wird (Erläuterung zur Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2], Änderung vom 10. und 22. Juni 2011). In der Verordnung jedoch nicht geregelt wurde die Frage, wie eine Leistungsverbesserung überhaupt definiert wird. Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden hielt in ihrem Merkblatt (Ausgabe Dezember 2019) die bisherige Definition fest: «[A]ls Leistungsverbesserung [galt] insbesondere jede Verzinsung der Altersguthaben, die höher ist als der technische Zinssatz der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung, maximiert auf den technischen Referenzzinssatz der SKPE [Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten]». Mit der Überarbeitung der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) wurde der Referenzzinssatz aufgegeben, weshalb sich eine neue Formulierung für die Definition der Leistungsverbesserung aufdrängt.
2 Neue Definition von Leistungsverbesserungen gemäss Art. 46
BVV 2 Als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt nun jede Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten, welche höher ist als die Obergrenze gemäss Generationentafeln nach FRP 4 (Version 2019). Dabei wird die Obergrenze, welche jährlich per 30. September publiziert wird, auf 0,1 % mathematisch gerundet und gilt für die Verzinsung der Vorsorgekapitalien ab dem 1. Januar des Folgejahres.