W – 01/2012 | Überarbeitete Version | 01.07.2018
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
deutsch Weisungen OAK BV W – 01/2012
Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
Erstes Inkrafttreten: 1. November 2012 Letzte Änderung: 1. Juli 2018
1 Zweck
Artikel 52d Absatz 1 BVG sieht vor, dass die Experten für berufliche Vorsorge der Zulassung durch die OAK BV bedürfen. Die vorliegenden Weisungen konkretisieren die Voraussetzungen der Zulassung für die natürlichen und juristischen Personen.
2 Geltungsbereich
Die Weisungen richten sich an alle Experten, welche die Expertentätigkeit nach Artikel 52e BVG ausüben oder das Expertenmandat nach Artikel 52e BVG erhalten haben. Sie gelten sowohl für die natürlichen als auch für die juristischen Personen.
3 Voraussetzungen der Zulassung
3.1 Fachliche Voraussetzungen für natürliche Personen
Die fachlichen Voraussetzungen nach Artikel 52d Absatz 2 Buchstaben a und b BVG (angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) für natürliche Personen werden in den beiden nachfolgenden Ziffern näher umschrieben:
3.1.1 Diplom als Experte / Expertin für berufliche Vorsorge
Fachliche Voraussetzung für die Zulassung ist entweder
a. das eidgenössische Diplom als Experte / Expertin für berufliche Vorsorge oder
b. die altrechtliche Zulassung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nach Artikel 37 Absatz 2 altBVV2.
3.1.2 Kontinuierliche Weiterbildung
Weitere fachliche Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die von der OAK BV anerkannten Anforderungen der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) oder andere von der OAK BV anerkannte Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung erfüllt werden.
Die SKPE ermöglicht auch Nichtmitgliedern die Teilnahme an ihrem Weiterbildungsprogramm. Sie kann für den Besuch von Weiterbildungskursen Gebühren erheben. Diese dürfen für Nichtmitglieder nicht so hoch angesetzt werden, dass sie prohibitiv wirken. Es gilt insbesondere das im Gebührenrecht übliche Äquivalenzprinzip.
Die OAK BV überprüft jährlich die Einhaltung der Anforderungen an die Weiterbildung. Die Anforderungen müssen das erste Mal spätestens zwei Jahre nach Erhalt der Zulassung erfüllt werden.
3.1.3 Befolgung von Weisungen und Mitteilungen der OAK BV
Die Zugelassenen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Experten für berufliche Vorsorge die Weisungen und Mitteilungen der OAK BV zu befolgen.
3.1.4 Einhaltung von fachlichen Mindeststandards
Experten für berufliche Vorsorge, die über eine Zulassung der OAK BV verfügen, haben bei der Ausübung ihrer Expertentätigkeit die durch die OAK BV erlassenen Mindeststandards bzw. die von der OAK BV zu Standards erhobenen Fachrichtlinien der SKPE einzuhalten.
3.2 Fachliche Voraussetzungen für juristische Personen
Die fachlichen Voraussetzungen für juristische Personen sind erfüllt, wenn alle Mitarbeiter, welche die Aufgaben nach Artikel 52e BVG ausüben, persönlich über eine Zulassung der OAK BV verfügen.
3.3 Persönliche Voraussetzungen für natürliche und juristische Personen
Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 52d Absatz 2 Buchstabe c BVG (guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit) wird von der OAK BV insbesondere anhand von aktuellen Auszügen aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister beurteilt. Die OAK BV orientiert sich dabei an der Rechtsprechung betreffend die Erteilung und den Entzug von Zulassungen in vergleichbaren Rechtsgebieten.
Bei den juristischen Personen haben alle Mitarbeiter, welche als Experten für berufliche Vorsorge tätig sein wollen, sowie sämtliche Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion (d.h. am Beispiel der Aktiengesellschaft: sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung) die persönlichen Voraussetzungen (guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit) zu erfüllen.
4 Verfahren
4.1 Gesuch um Zulassung
Wer als Experte für berufliche Vorsorge zugelassen werden will, hat bei der OAK BV ein Gesuch zu stellen.
4.1.1 Angaben und Unterlagen für natürliche Personen
Im Gesuch natürlicher Personen sind folgende Angaben zu machen:
a. Name und Vorname; b. Adresse und Wohnort; c. Telefonnummer und E-Mail-Adresse; d. Amtssprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird; e. Geburtsdatum;
f. Staatsangehörigkeit und Heimatort; g. Angaben zur eigenen oder arbeitgebenden Firma (gemäss Eintrag im Handelsregister):
Firma
Domiziladresse
gegebenenfalls Internetadresse. h. Offenlegung von Interessenbindungen, welche die Unabhängigkeit beeinträchtigen (Art. 40 BVV 2); i. Angabe sämtlicher hängigen Strafverfahren oder Erklärung, dass keine Strafverfahren hängig sind und Angabe sämtlicher hängiger Gerichts- und Verwaltungsverfahren oder Erklärung, dass keine solchen hängig sind; j. Mitteilung, ob die Tätigkeit als Experte nach Artikel 52e BVG ausgeübt werden soll.
Dem Gesuch natürlicher Personen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
k. Gültiger Pass oder gültige Identitätskarte; l. Eidgenössisches Diplom als Experte / Expertin für berufliche Vorsorge oder Nachweis der altrechtlichen Zulassung durch das BSV; m. Aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und gegebenenfalls die zugrundeliegenden Urteile; n. Aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und allenfalls bestehende Verlustscheine.
4.1.2 Angaben und Unterlagen für juristische Personen
Im Gesuch juristischer Personen sind folgende Angaben zu machen:
a. Firma oder Name; b. Domiziladresse; c. Rechtsform; d. Name, Vorname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson; e. Gegebenenfalls Internetadresse; f. Amtssprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird; g. Für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion (d.h. am Beispiel der Aktiengesellschaft: für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung): die Angaben gemäss Buchstabe a-c, e, f, h und i beim Gesuch für natürliche Personen (Ziffer 4.1.1); h. Namen, Vornamen, Wohnort, Heimatort und Anzahl der in Funktion als Experte beschäftigten Personen sowie Anzahl der Beschäftigten insgesamt; Organigramm, falls vorhanden.
Dem Gesuch juristischer Personen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
i. Aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung); j. Für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion: die Unterlagen gemäss Buchstabe m und n beim Gesuch für natürliche Personen (Ziffer 4.1.1); k. Aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und allenfalls bestehende Verlustscheine.
4.2 Entscheid der OAK BV und Publikation
Die OAK BV entscheidet über die Zulassung. Der Entscheid wird den Gesuchstellenden in Form einer Verfügung eröffnet und die Zugelassenen werden ins im Internet publizierte Register der
Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge aufgenommen. Im Register werden die natürlichen und juristischen Personen separat aufgeführt. Für die Zulassung erhebt die OAK BV die Gebühr gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1).
4.3 Meldung von Mutationen
Die Zugelassenen haben der OAK BV sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen der Zulassung oder die im publizierten Register über sie enthaltenen Angaben betreffen, ohne Verzug zu melden. Bei Verletzung der Meldepflicht können den Zugelassenen Gebühren gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung (SR 172.041.1) auferlegt werden.
4.4 Überprüfung der Voraussetzungen der Zulassung durch die OAK BV
Die OAK BV kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung eines Experten für berufliche Vorsorge noch erfüllt sind.
4.5 Entzug der Zulassung
Wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind, wird diese von der OAK BV entzogen und die betreffende Person wird aus dem Register gestrichen.
5 Besondere Vorschriften
5.1 Offenlegung in der Jahresrechnung
Im Anhang der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung ist der Experte (natürliche oder juristische Person) zu erwähnen. Es sind sowohl der Experte, der die Expertentätigkeit nach Artikel 52e BVG ausübt (ausführender Experte, natürliche Person) als auch derjenige, der das Expertenmandat nach Artikel 52e BVG erhalten hat (Vertragspartner, natürliche oder juristische Person), aufzuführen.
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die im Anhang der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung als ausführender Experte und als Vertragspartner aufgeführten Personen die Zulassung der OAK BV haben.
5.2 Unterschriftenregelung
Ist der Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung eine juristische Person, sind alle gesetzlich vorgesehenen und rechtlich relevanten Dokumente sowohl vom ausführenden Experten als auch von der juristischen Person gemäss Zeichnungsberechtigung im Handelsregister zu unterzeichnen.
6 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. Juli 2018 in Kraft.
31. Mai 2018 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler
7 Erläuterungen
7.1 Zu Ziffer 3 Voraussetzungen der Zulassung
Nach Artikel 52d Absatz 3 BVG kann die OAK BV die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben. Die fachlichen Voraussetzungen (angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) sind nachfolgend für natürliche Personen (Ziffer 3.1) und für juristische Personen (Ziffer 3.2) unterschiedlich ausgestaltet, während die persönlichen Voraussetzungen (guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit) für beide gleich umschrieben werden (Ziffer 3.3).
7.2 Zu Ziffer 3.1 Fachliche Voraussetzungen für natürliche Personen
Bei natürlichen Personen werden vier fachliche Kriterien für die Erteilung der Zulassung vorausgesetzt, nämlich der Besitz des eidgenössischen Diploms als Experte / Expertin für berufliche Vorsorge (Ziffer 3.1.1), die Erfüllung der Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung (Ziffer 3.1.2), die Befolgung von Weisungen und Mitteilungen der OAK BV (Ziffer 3.1.3) und die Einhaltung von fachlichen Mindeststandards (Ziffer 3.1.4).
7.3 Zu Ziffer 3.1.1 Diplom als Experte / Expertin für berufliche Vorsorge
Neben den diplomierten Experten für berufliche Vorsorge werden weiterhin auch Personen zugelassen, die eine altrechtliche Zulassung des Bundesamts für Sozialversicherungen nach Artikel 37 Absatz 2 aBVV2 vorweisen können.
7.4 Zu Ziffer 3.1.2 Kontinuierliche Weiterbildung
Absatz 1: In der von der SKPE herausgegebenen „Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Kammer der Pensionskassenexperten“ werden Mindestanforderungen an die Weiterbildung festgelegt. Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen, soweit sie von der OAK BV anerkannt sind, ist eine fachliche Voraussetzung für die Zulassung. Der Nachweis der Weiterbildung hat sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder der SKPE entsprechend den Vorgaben in der Weiterbildungsrichtlinie zu erfolgen, nämlich durch eigenverantwortlichen Antrag der besuchten Weiterbildungsanlässe per Internet in der dafür vorgesehenen Datenbank der SKPE (vgl. Ziffer 3 der Weiterbildungsrichtlinie). Die Weiterbildungskommission prüft den Antrag und bestätigt die erworbenen Credit Points auf der Datenbank der SKPE. Die SKPE übermittelt der OAK BV jährlich eine Liste der Experten mit den erreichten Credit Points.
Die OAK BV kann auch andere Anforderungen als diejenigen der Weiterbildungsrichtlinie der SKPE anerkennen. Insbesondere kann sie Weiterbildungen, die nicht in der Richtlinie der SKPE erwähnt werden, anerkennen und diesen Weiterbildungen Credit Points zuerkennen.
Absatz 2: Auch Nichtmitglieder sollen die Möglichkeit haben, die Weiterbildungsveranstaltungen der SKPE zu besuchen. Aus diesem Grund sollen die Gebühren, welche die SKPE für Nichtmitglieder erhebt, nicht so hoch sein, dass ein faktischer Ausschluss der Nichtmitglieder bewirkt wird. Sie sollen dem im Gebührenrecht üblichen Äquivalenzprinzip entsprechen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet, dass kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Leistung bestehen darf, und dass sich der Gebührenbetrag in vernünftigen Grenzen bewegen muss.
7.5 Zu Ziffer 3.1.4 Einhaltung von fachlichen Mindeststandards
Nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c BVG erlässt die OAK BV bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. Sie kann Fachrichtlinien der SKPE zum Standard erheben. Die Experten für berufliche Vorsorge müssen sich bei ihrer Tätigkeit an die von der OAK BV gesetzten Standards halten.
7.6 Zu Ziffer 3.2 Fachliche Voraussetzungen für juristische Personen
Die Aufgaben nach Artikel 52e BVG übt aus, wer die Erarbeitung des versicherungstechnischen Gutachtens leitet und dieses persönlich unterzeichnet (ausführender Experte). Das versicherungstechnische Gutachten ist sowohl vom ausführenden Experten als auch von der juristischen Person als Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung gemäss Zeichnungsberechtigung im Handelsregister zu unterzeichnen.
7.7 Zu Ziffer 4.1 Gesuch um Zulassung
In dieser Ziffer werden die Angaben und Unterlagen, welche im Gesuch zu machen bzw. dem Gesuch beizulegen sind, detailliert aufgelistet, und zwar in Ziffer 4.1.1 für natürliche Personen und in Ziffer 4.1.2 für juristische Personen. Mit seiner Unterschrift unter den gemachten Angaben verbürgt sich der Gesuchsteller dafür, dass diese zutreffen.
7.8 Zu Ziffer 4.3 Meldung von Mutationen
Wenn sich tatsächliche Gegebenheiten ändern, welche die Voraussetzungen der Zulassung oder die Daten der Zugelassenen im publizierten Register betreffen (z.B. Einleitung von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren), so muss dies der OAK BV umgehend mitgeteilt werden.
7.9 Zu Ziffer 4.4 Überprüfung der Voraussetzungen der Zulassung durch die
OAK BV Die OAK BV hat die Möglichkeit, im Einzelfall die Voraussetzungen der Zulassung jederzeit zu überprüfen, sei dies aus eigener Initiative oder aufgrund von Hinweisen von Dritten. Die OAK BV wird insbesondere auch Informationen und Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden entgegennehmen.
7.10 Zu Ziffer 4.5 Entzug der Zulassung
Die OAK BV wird aufgrund von eigenen Überprüfungen und bei begründeten Hinweisen Dritter in konkreten Einzelfällen tätig werden und die Zulassung entziehen, wenn eine der unter Ziffer 3 aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist. Dabei wird sie die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze beachten, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Prinzip der Verhältnismässigkeit. In der Regel wird es erforderlich sein, dass die fehlbare Person gemahnt und ihr eine Frist angesetzt wird, innerhalb welcher sie dafür zu sorgen hat, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung wieder erfüllt. Falls die Voraussetzungen innert der angesetzten Frist nicht wiederhergestellt werden, wird der Experte aus dem im Internet publizierten Register gestrichen. Dem Experten wird eine Frist angesetzt, innert der er eine anfechtbare Verfügung der OAK BV verlangen kann.
7.11 Zu Ziffer 5.1 Offenlegung in der Jahresrechnung
Das Expertenmandat ist ein Auftragsverhältnis im Sinne von Artikel 394 ff. OR (SR 220). Es ist unabdingbar, dass der Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung (Beauftragter, Mandatsempfänger) klar erkennbar ist. Der Vertragspartner ist aber nicht zwingend identisch mit dem ausführenden Experten. Die Expertentätigkeit nach Artikel 52e BVG wird immer durch eine natürliche Person ausgeübt, auch wenn eine juristische Person Vertragspartnerin der Vorsorgeeinrichtung ist.
Gemäss Swiss GAAP FER 26 Ziffer 9 I ist der Experte im Anhang der Jahresrechnung zu erwähnen. Aus obgenannten Gründen muss sowohl der Name des ausführenden Experten als auch derjenige des Vertragspartners erwähnt werden. Ist eine natürliche Person Vertragspartner, wird dies in aller Regel dieselbe Person wie der ausführende Experte sein.
Die Unterscheidung ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Erstens ist der Vertragspartner für die korrekte Ausführung des Auftrags verantwortlich. Zweitens benötigt der Vertragspartner eine Zulassung als Experte von der OAK BV. In der Praxis kommt es verschiedentlich vor, dass im Anhang der Jahresrechnung neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person als Experte genannt wird, wobei unklar ist, welche der beiden nun Vertragspartner ist und dementsprechend wer welche Verantwortung trägt.
Die Aufsichtsbehörden müssen prüfen, ob die ihnen unterstellten Vorsorgeeinrichtungen einen zugelassenen Experten beauftragt haben. Diese Prüfung erfolgt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Die Aufsichtsbehörden können diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aus dem Anhang der Jahresrechnung klar ersichtlich ist, wer Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung ist und wer der ausführende Experte ist. Sowohl der Vertragspartner als auch der ausführende Experte benötigen eine Zulassung als Experte der OAK BV. Falls ein ausführender oder von der Vorsorgeeinrichtung beauftragter Experte nicht zugelassen ist, weist die Aufsichtsbehörde die Vorsorgeeinrichtung an, das Expertenmandat an einen zugelassenen Experten zu übertragen.
7.12 Zu Ziffer 5.2 Unterschriftenregelung
Wenn eine juristische Person Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung ist, ist sie wie erwähnt als Auftragsnehmerin formell verantwortlich für die korrekte Ausführung des Mandates. Deshalb sind die gesetzlich vorgesehenen sowie die weiteren rechtlich relevanten Dokumente nicht nur vom ausführenden Experten, sondern auch von der juristischen Person als Vertragspartner zu unterzeichnen, d.h. von gemäss Handelsregistereintrag zur Unterzeichnung bevollmächtigten Personen. Zu diesen Dokumenten gehören insbesondere das versicherungstechnische Gutachten gemäss Artikel 52e BVG, der versicherungstechnische Bericht gemäss Artikel 41a Absatz 1 BVV 2, die Meldungen und Berichte an die Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 52e Absatz 3 BVG, Artikel 41 und Artikel 41a Absatz 3 BVV 2 sowie weitere rechtlich relevante Bestätigungen und Erklärungen des Experten.
Ist eine natürliche Person Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung und ausführender Experte, werden alle Dokumente von dieser natürlichen Person mit Einzelunterschrift unterzeichnet.