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Verfügung 09/2023 betreffend Hausbriefkasten

VFG-09-2023 · PostCom Verfügungen

Dated Jun 15, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/postcom/vfg-09-2023/de/verfugung-09-2023-betreffend-hausbriefkasten

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. PostCom Rulings
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

VFG-09-2023

Verfügung 09/2023 betreffend Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 9/2023

vom 15. Juni 2023

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

A_____, Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Standort Hausbriefkasten

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines neu erbauten Ein- bzw. Zweifamilienhauses an der Y_____strasse 35, xxxx Z_____ SZ (Parzelle Nr. xxx0). Die Liegenschaft befindet sich am Ende der Strasse (Sackgasse). Die einspurige, rund drei Meter breite und abschüssige Zufahrt führt über das Nachbarsgrundstück (Parzelle Nr. xxx9) und ist mit einer Dienstbarkeit (Durchfahrtsrecht) geregelt; 25 bis 30 Meter vor dem Grundstück der Gesuchsteller befindet sich ein Wendehammer. Die Zufahrt mündet im Bereich der Grundstücksgrenze zur Nachbarsparzelle Nr. xxx9 in einen weiten, gepflasterten Vorplatz. Die beiden Briefkästen der Liegenschaft befinden sich vor dem Hauseingang und sind mehr als zehn Meter von der Zufahrt entfernt.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) wies die Gesuchsteller am 10. Januar 2023 anlässlich eines Gesprächs auf die Vorgaben zum Briefkastenstandort hin und forderte sie auf, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 16. Januar 2023 bestätigte die Post den Gesuchstellern mit Einschreiben, die Hauszustellung wegen dem nichtkonformen Briefkastenstandort nicht aufzunehmen, und informierte sie, die eintreffenden Sendungen in der lokalen Poststelle zur Abholung bereitzuhalten.

3. Mit Gesuch vom 30. Januar 2023 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss die Aufnahme der Hauszustellung in die bestehenden Hausbriefkästen. Weiter stellten sie Anträge zur Fahrtrichtung bei der Zu- und Wegfahrt im Rahmen der Zustellung der Post. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen Gründe der Verkehrssicherheit vor. Die Post könne bei der Zustellung am bestehenden Briefkastenstandort auf dem Vorplatz wenden und vorwärts zurückfahren. Im Falle eines Briefkastenstandorts an der Grundstücksgrenze müsse die Post einen Weg zwischen der Parzellengrenze und dem Wendehammer rückwärts zurücklegen, was angesichts des markanten Gefälles der Zufahrt im Winter bei schneebedeckten bzw. vereistem Belag nicht ungefährlich sei. Zudem seien die Sichtverhältnisse auf der Zufahrt eingeschränkt. Weiter machten die Gesuchsteller geltend, dass der Briefkastenstandort im Rahmen der Baubewilligung vom 1. April 2021 von der Gemeinde Z_____ baurechtlich genehmigt worden sei. Die Gesuchsteller legten dem Gesuch namentlich Grundstückspläne und eine Fotodokumentation bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Hausbriefkästen mehr als zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Der Zustellweg von 20 m, der bei einem Standort an der Grundstücksgrenze entfiele, führe zu einem Zustellaufwand, den die Post nicht zu tragen bereit sei. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links oder rechts der Zufahrt an der Parzellengrenze zur Parzelle Nr. xxx9, wobei sie den Standort rechts, in der Rabatte vor der Zufahrt zur Tiefgarage, als am besten geeignet erachtet. Die Post legte namentlich eine Fotodokumentation sowie eine Gesprächsnotiz vom 10. Januar 2023 bei.

5. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. März 2023 bestritten die Gesuchsteller insbesondere einen Zeitverlust bei der Zustellung am bestehenden Briefkastenstandort. Sie führten aus, dass die Zustellung in einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze mehr Zeit benötige, weil die Post dadurch einen Weg rückwärts zurücklegen müsse. Demgegenüber könne die Post beim bestehenden Briefkastenstandort auf dem Vorplatz wenden und beide Wege vorwärtsfahren. Weiter brachten sie vor, dass die Versetzung der Briefkästen erhebliche Kosten für sie mit sich führen würde.

6. Die Post teilte mit Schreiben vom 25. April 2023 mit, auf die Eingabe von Schlussbemerkungen zu verzichten, und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 24. Februar 2023.

Erwägungen

7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 2/5

29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die Nichtaufnahme der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

9. Die Gesuchsteller bringen vor, dass der heutige Briefkastenstandort im Rahmen der Baubewilligung vom 1. April 2021 von der Gemeinde Z_____ baurechtlich genehmigt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Hausbriefkästen und der Hauszustellung in der Postgesetzgebung auf Bundesebene geregelt sind. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 10 PG Vorgaben namentlich zum Standort der Hausbriefkästen erlassen (Art. 73 ff VPG). Aufgrund der von der Zustellverpflichtung ausgenommenen, nicht verordnungskonformen Briefkästen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG) ist es primär Sache der Post, die Vorschriften über die Standorte und Zustellanlagen gegenüber der Kundschaft durchzusetzen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur Postverordnung, Art. 73; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei Streitigkeiten nach den Artikeln 73-75 ist die PostCom gestützt auf Art. 76 VPG verfügungsbefugt. Eine Kompetenz der Baubewilligungsbehörden, über den korrekten Briefkastenstandort zu entscheiden, liegt nicht vor, so dass sich die Baubewilligung nicht auf den Briefkastenstandort erstrecken kann.

10. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen oder wenn die Ästhetik unter Denkmalschutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht VPG, Art. 74, S. 32). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

11. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Im vorliegenden Fall ist dies im Bereich der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz. Dies entspricht den Standortvorschlägen der Post.

12. Der bestehende Briefkastenstandort befindet sich mehr als zehn Meter von dieser Grundstücksgrenze entfernt und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.

13. Die Gesuchsteller stellen "Anträge" zur Fahrtrichtung bei der Zustellung. Wie die Post sich bei der Zustellung organisiert, liegt jedoch in der Organisationsfreiheit der Post, welche nicht von der Aufsichtsbefugnis der PostCom umfasst wird. Festzuhalten ist, dass das Zustellpersonal an die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts gebunden ist und die Fahrweise den Strassenverhältnissen anzupassen hat. Für die gefahrlose Befahrbarkeit der Zufahrt ist weiter die Grundeigentümerschaft verantwortlich. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze eine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit zur Folge hätte.

14. Weiter machen die Gesuchsteller geltend, dass die Bedienung von Briefkästen an der Grundstücksgrenze im Vergleich zum bestehenden Standort einen höheren Aufwand für die Post und andere Postdiensteanbieterinnen zur Folge hätte. Mithin bringen sie vor, dass die von der Post geforderte Versetzung der Briefkästen nicht verhältnismässig sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Standort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 8.3, A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 9.2, A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E 2.3) und der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 18, 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022 Ziff. 15.3 und 2/2021 vom 18. März 2021 Ziff. 15) nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden kann. Die Bestimmung der Postverordnung, wonach der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, geht vielmehr davon aus, dass jeder zusätzliche Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze – und unabhängig von der Zustellart zu Fuss, per Elektromotorrad oder mit dem Lieferwagen – zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen führt (Verfügung 6/2022 der PostCom vom 5. Mai 2022, Ziff. 15.3). Von der PostCom ist somit nicht weiter zu prüfen, ob bei einem allfälligen Rückwärtsfahren mehr Zeit anfallen würde als bei einem Wendemanöver auf dem Vorplatz mit Bedienung des bestehenden Briefkastenstandorts. Mithin verursacht der bestehende Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von mehr als 20 m. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit

der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Zudem haben die Gesuchsteller gestützt auf 73 Abs. 1 VPG die Kosten für die Versetzung der Briefkästen selber zu tragen.

15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die bestehende Ersatzlösung beizubehalten.

16. Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Dispositiv

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Versand:

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Postgesetz, Art. 10 — read in the version of October 1, 2012; the act was consolidated again on September 1, 2023 and January 1, 2026.
  • Postverordnung, Art. 31, Art. 73, Art. 74, Art. 75, and Art. 76 — read in the version of December 1, 2021; the act was consolidated again on April 1, 2026.