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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles

0.142.111.363 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Oct 1, 1911

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-142-111-363/de/vertrag-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-dem-deutschen-reiche-betreffend-regelung-von-rechtsverhaltnissen-der-beiderseitigen-staatsangehorigen-im-gebiete-des-andern-vertragschliessenden-teiles

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

0.142.111.363

Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Deutschen Reiche betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete
des andern vertragschliessenden Teiles

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,
im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
und
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,
im Namen des Deutschen Reiches,

von dem Wunsche geleitet, die im Artikel 1, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3 und im Artikel 10 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche vom 31. Mai 18901 vorgesehenen Erleichterungen auch nach dem Ausserkrafttreten dieses Vertrags aufrechtzuerhalten,

Footnotes

  1. [1] [AS 11 515. SR 0.142.111.361Art. 21 Abs. 2]

sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben:

Art. 12

Die Angehörigen jedes vertragschliessenden Teiles sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres Eigentums den gleichen Rechtsschutz wie die Inländer geniessen.

Footnotes

  1. [2] Siehe auch die Vereinb. vom 2. Febr. 1955 über den Austausch von Gastarbeitnehmern (Stagiaires) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland (SR 0.142.111.367) und die Übereink. vom 29. Febr. 1884 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung (SR 0.811.119.136).

Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unterworfen zu sein als die Inländer.3

Footnotes

  1. [3] Siehe auch das Abk. vom 30. Nov. 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern (SR 0.672.913.61) und das Abk. vom 11. Aug. 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62).

Die Bestimmung des Absatzes 2 über die Ausübung von Gewerbe und Handel findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles in dem Gebiete des anderen Teiles besitzen.

Art. 2

Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 5, des Handels- und Zollvertrags zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche vom 10. Dezember 1891 und 12. November 19044 nicht berührt.

Footnotes

  1. [4] [AS 12 505 869, 21 45 1. AS 42 788 Art. 16]. Art. 9 Abs. 5 lautete: «Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschliesslich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragsschliessenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor.»

Art. 3

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit denen des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche vom 13. November 19095 ausgetauscht werden.

Footnotes

  1. [5] SR 0.142.111.361

Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

Falls keiner der vertragschliessenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.6

Footnotes

  1. [6] Der Vertrag wurde von der Schweiz auf den 10. April 1920 gekündigt, gilt aber nun gemäss Vereinbarung als stillschweigend für jeweils sechs Monate erneuert (BBl 1920 II 62 f.).

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am einunddreissigsten Oktober tausendneunhundertundzehn (31. Oktober 1910). Brenner von Bülow