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Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

0.274.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Apr 27, 1909

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/0-274-11/de/ubereinkunft-betreffend-zivilprozessrecht

Retrieved on Sep 1, 2026

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  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
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This text has not been in force since Nov 18, 2009.

Version based on: Übereinkommen (AS 2001 3037)

0.274.11

Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

Abgeschlossen in Den Haag am 17. Juli 1905 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19093 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. April 1909 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. April 1909 (Stand am 11. Dezember 2001)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw., Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Schweden und der Schweizerische Bundesrat, von dem Wunsche geleitet, an der Übereinkunft vom 14. November 18964 die durch Erfahrung eingegebenen Verbesserungen vorzunehmen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke eine neue Übereinkunft zu schliessen, und haben infolgedessen zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

I. Mitteilung gerichtlicher und aussergerichtlicher Urkunden

Art. 1

In Zivil- oder Handelssachen erfolgt die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, in den Vertragsstaaten auf ein Begehren, das der Konsul des ersuchenden Staates an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde richtet. Das Begehren hat die Behörde, von der das übermittelte Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Adresse des BS 12 277; BBl 1908 VI 129

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die der am 1. März 1954 abgeschlossenen Übereinkunft (SR 0.274.12 Art. 29) nicht beigetreten sind.

AS 25 417

[ AS 17 181] Empfängers sowie die Art des in Rede stehenden Schriftstücks anzugeben und muss in der Sprache der ersuchten Behörde abgefasst sein. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die Zustellung nachweist oder den die Zustellung hindernden Umstand angibt. Alle Anstände, zu denen das Zustellungsbegehren des Konsuls Anlass geben mag, sind auf diplomatischem Wege zu erledigen. Jeder Vertragsstaat kann in einer an die anderen Vertragsstaaten gerichteten Mitteilung erklären, er verlange, dass das Begehren einer in seinem Gebiete zu bewirkenden Zustellung, das die in Absatz 1 bezeichneten Angaben enthalten soll, auf diplomatischem Wege an ihn gerichtet werde.5 Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht, dass sich zwei Vertragsstaaten über die Zulassung des unmittelbaren Geschäftsverkehrs zwischen ihren beiderseitigen Behörden verständigen.

Art. 2

Die Zustellung liegt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ob. Diese Behörde kann sich, ausgenommen in den in Artikel 3 vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.

Art. 3

Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder ist es von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet, so lässt die ersuchte Behörde, falls es in dem Begehren gewünscht wird, das Schriftstück in der durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist ein solcher Wunsch nicht ausgesprochen, so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken suchen. Vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft ist die im vorstehenden Absatze vorgesehene Übersetzung von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates zu beglaubigen.

Art. 4

Die in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehene Zustellung kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.

Die Schweiz hat den Vertragsstaaten der Übereinkunft durch Zirkularnote vorn 28. April 1909 zur Kenntnis gebracht, dass die an die Schweiz zu richtenden Zustellungsbegehren dein Bundesrat auf diplomatischem Wege übermittelt werden sollen.

Art. 5

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Staates, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei Doppeln übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis oder die Bescheinigung auf eines der beiden Stücke zu setzen oder daran zu heften.

Art. 6

Die Bestimmungen der voraufgehenden Artikel schliessen nicht aus: 1. dass Urkunden den im Auslande befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesandt werden; 2. dass die Beteiligten die Zustellung unmittelbar durch diejenigen Gerichtsvollzieher oder sonstigen Beamten vornehmen lassen, die in dem Lande, wo die Zustellung erfolgen soll, hierfür zuständig sind; 3. dass jeder Staat die Zustellungen an Personen, die sich in einem andern Staate befinden, unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter vornehmen lasse. Die in diesen Fällen vorgesehenen Zustellungsarten sind jedoch nur statthaft, wenn Abkommen zwischen den beteiligten Staaten sie einräumen oder wenn in Ermangelung von Abkommen der Staat, auf dessen Gebiete die Zustellung erfolgen soll, nicht widerspricht. Dieser Staat kann nicht widersprechen, wenn im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3 das Schriftstück ohne Anwendung von Zwang einem Angehörigen des ersuchenden Staates zugestellt werden soll.

Art. 7

Für Zustellungen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Jedoch ist, vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft, der ersuchte Staat berechtigt, von dem ersuchenden Staate die Erstattung der Kosten zu verlangen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder durch die Anwendung einer besondern Form in den Fällen des Artikels 3 entstanden sind.

II. Ersuchungsschreiben

Art. 8

In Zivil- oder Handelssachen können die gerichtlichen Behörden eines Vertragsstaates, nach Massgabe der Vorschriften seiner Gesetzgebung, sich durch Ersuchungsschreiben an die zuständige Behörde eines andern Vertragsstaates wenden, um innerhalb deren Geschäftskreises die Vornahme einer richterlichen Prozesshandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen zu erbitten.

Cited in

Art. 9

Die Ersuchungsschreiben werden durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde übermittelt. Diese Behörde hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, aus der sich die Erledigung des Ersuchens oder der die Erledigung hindernde Umstand ergibt. Alle Anstände, zu denen diese Übermittlung Anlass geben mag, werden auf diplomatischem Wege erledigt. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an die andern Vertragsstaaten gerichtete Mitteilung verlangen, dass ihm die auf seinem Gebiete zu erledigenden Ersuchungsschreiben auf diplomatischem Wege übermittelt werden.6 Die vorstehenden Bestimmungen schliessen nicht aus, dass sich zwei Vertragsstaaten über die Zulassung der unmittelbaren Übermittlung von Ersuchungsschreiben zwischen ihren beiderseitigen Behörden verständigen.

Cited in

Art. 10

Vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder aber von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.

Cited in

Art. 11

Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörden des ersuchten Staates oder eines dahingehenden Begehrens einer beteiligten Partei. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen streitender Parteien handelt. Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei ihr beizuwohnen in der Lage ist. Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden: 1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht; 2. wenn in dem ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt;

Die Schweiz hat den Vertragsstaaten der Übereinkunft durch Zirkularnote vom 28. April 1909 zur Kenntnis gebracht, dass die an die Schweiz zu richtenden Ersuchungsschreiben dem Bundesrat auf diplomatischem Wege übermittelt werden sollen.

3. wenn das Ersuchen nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.

Cited in

Art. 12

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchungsschreiben von Amtes wegen an die zuständige Gerichtsbehörde desselben Staates unter Beobachtung der dafür nach dessen Gesetzgebung massgebenden Regeln abzugeben.

Cited in

Art. 13

In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der angegangenen Behörde nicht erledigt wird, hat diese die ersuchende Behörde unverzüglich hiervon zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels 11 unter Angabe der Gründe, aus denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgegeben worden ist.

Cited in

Art. 14

Die ein Ersuchen erledigende Gerichtsbehörde hat hinsichtlich der zu beobachtenden Formen des Verfahrens die Gesetze ihres Landes in Anwendung zu bringen. Jedoch ist dem Antrage der ersuchenden Behörde, dass nach einer besonderen Form verfahren werde, zu entsprechen, sofern diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Cited in

Art. 15

Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird nicht ausgeschlossen, dass jeder Staat die Ersuchen unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen lassen kann, wenn Abkommen zwischen den beteiligten Staaten dies zulassen oder wenn der Staat, auf dessen Gebiet das Ersuchen erledigt werden soll, nicht widerspricht.

Cited in

Art. 16

Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Jedoch ist, vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft, der ersuchte Staat berechtigt, von dem ersuchenden Staate die Erstattung der an Zeugen oder Sachverständige bezahlten Entschädigungen sowie der Kosten zu verlangen, welche für die wegen Nichterscheinens der Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder durch die Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 entstanden sind.

III. Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Cited in

Art. 17

Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem andern dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf; sofern sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden. Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlung, die von den Klägern oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wäre. Die Abkommen, wodurch Vertragsstaaten für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten oder von der Vorauszahlung der Gerichtskosten vereinbart haben, finden auch weiter Anwendung.

Cited in

Art. 18

Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 17 Absätze

und 2 oder nach dem in dem Staate der Klagerhebung geltenden Rechte von der Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung befreit worden war, in die Prozesskosten verurteilt wird, sind, wenn das Begehren auf diplomatischem Wege gestellt wird, in jedem der andern Vertragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei vollstreckbar zu erklären. Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen, durch die der Betrag der Kosten des Prozesses später festgesetzt wird. Die vorhergehenden Bestimmungen schliessen nicht aus, dass zwei Vertragsstaaten übereinkommen, auch der beteiligten Partei selbst zu gestatten, die Vollstreckbarkeitserklärung zu beantragen.

Art. 19

Die Kostenentscheidungen werden ohne Anhörung der Parteien, jedoch unbeschadet eines späteren Rekurses der verurteilten Partei, gemäss der Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung betrieben wird, vollstreckbar erklärt. Die zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken: 1. ob nach dem Gesetz des Landes, wo die Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; 2. ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat; 3. ob das Dispositiv der Entscheidung in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst ist oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet ist, die, vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft, durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt sein muss. Den Erfordernissen des Absatzes 2 Ziffern 1 und 2 wird genügt durch eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, dass die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist, vorbehältlich anderweitiger Übereinkunft7, durch den höchsten Justizverwaltungsbeamten des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Die Erklärung und die Bescheinigung, die soeben erwähnt worden sind, müssen nach Vorschrift des Absatzes 2 Ziffer 3 abgefasst und übersetzt sein.

IV. Armenrecht

Art. 20

Die Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten werden in allen andern Vertragsstaaten unter denselben gesetzlichen Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des Staates, in dessen Gebiete die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird.

Art. 21

Das Armutszeugnis oder die Erklärung des Unvermögens zur Bestreitung der Prozesskosten muss in allen Fällen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Ausländers, oder in Ermangelung solcher, von den Behörden seines derzeitigen Aufenthaltsortes ausgestellt oder entgegengenommen sein. Gehören diese Behörden keinem der Vertragsstaaten an und werden von ihnen solche Bescheinigungen oder Erklärungen nicht ausgestellt oder entgegengenommen, so genügt die Ausstellung oder Entgegennahme der Bescheinigung oder der Erklärung durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, dem der Ausländer angehört. Hält der Antragsteller sich nicht in dem Lande auf, wo das Armenrecht nachgesucht wird, so ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen, in dessen Gebiet die Urkunde vorgelegt werden soll.

Art. 22

Die zur Erteilung des Armutszeugnisses oder zur Entgegennahme der Erklärung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden der andern Vertragsstaaten über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen einziehen.

Siehe Art. 3 Abs. 2 der Erkl. vom 30. April 1910 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs (SR 0.274.181.362).

Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

Art. 23

Ist das Armenrecht dem Angehörigen eines der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden für Zustellungen, die sich auf denselben Prozess beziehen und die in einem andern dieser Staaten zu bewirken sind, von dem ersuchenden Staate dem ersuchten Staate nur die Kosten erstattet, die durch die Anwendung einer besondern Form nach Artikel 3 entstanden sind. In demselben Falle werden für die Erledigung von Ersuchen dem ersuchten Staate von dem ersuchenden Staate nur die an Zeugen oder Sachverständige bezahlten Entschädigungen sowie die durch die Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 verursachten Kosten erstattet.

V. Personalhaft

Art. 24

Die Personalhaft findet in Zivil- oder Handelssachen gegen die einem der Vertragsstaaten angehörenden Ausländer nur in den Fällen statt, in denen sie auch gegen Inländer anwendbar sein würde. Eine Tatsache, auf Grund deren ein im Inlande wohnhafter Inländer die Aufhebung der Personalhaft verlangen kann, soll zugunsten des Angehörigen eines Vertragsstaates die gleiche Wirkung auch dann haben, wenn sich diese Tatsache im Ausland ereignet hat.

Vl. Schlussbestimmungen

Art. 25

Vorstehendes Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden, sobald sechs der Hohen Vertragsparteien hierzu in der Lage sind. Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Art. 26

Vorstehendes Abkommen findet auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten ohne weiteres Anwendung. Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Abkommens in seinen aussereuropäischen Gebieten, Besitzungen oder Kolonien oder in seinen Konsulargerichtsbezirken, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht in einer Urkunde kundzugeben, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden. Das Abkommen tritt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Staaten, die auf diese Kundgebung mit einer zustimmenden Erklärung antworten, und den aussereuropäischen Gebieten, Besitzungen oder Kolonien sowie den Konsulargerichtsbezirken, für welche die Kundgebung erfolgt ist. Die zustimmende Erklärung wird gleichfalls im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt, die eine beglaubigte Abschrift davon einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden wird.

Art. 278

Die Staaten, die auf der vierten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten waren, werden zur Zeichnung vorstehenden Abkommens bis zu der im Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zugelassen. Nach dieser Hinterlegung soll ihnen der vorbehaltlose Beitritt zu dem Abkommen stets freistehen. Der Staat, der beizutreten wünscht, gibt seine Absicht in einer Urkunde kund, die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Diese wird eine beglaubigte Abschrift davon einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden.

Art. 28

Vorstehendes Abkommen tritt an die Stelle des Abkommens über internationales Privatrecht vom 14. November 18969 und des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 189710. Es tritt in Kraft am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkte, wo alle Staaten, die das Abkommen vom 14. November 1896 gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, ihre Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen hinterlegt haben werden, spätestens aber am 27. April 1909. Im Falle des Artikels 26 Absatz 2 tritt es vier Monate nach dem Zeitpunkte der zustimmenden Erklärung und im Falle des Artikels 27 Absatz 2 am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkte der Kundgebung des Beitrittes in Kraft. Es versteht sich, dass die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehenen Kundgebungen erst erfolgen können, nachdem dieses Abkommen gemäss Absatz 2 des vorliegenden Artikels in Kraft gesetzt worden ist.

Art. 29

Vorstehendes Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem im

Artikel 28 Absatz 2 angegebenen Zeitpunkte seiner Inkraftsetzung.

Mit demselben Zeitpunkte beginnt der Lauf dieser Frist auch für die Staaten, welche die Hinterlegung erst nach dem Zeitpunkte bewirken oder erst nachträglich beitre-

Siehe ferner das Prot. vom 4. Juli 1924 (SR 0.274.111).

[AS 17 181]

[AS 17 197] ten, und ebenso in Ansehung der auf Grund des Artikels 26 Absatz 2 abgegebenen zustimmenden Erklärungen. In Ermangelung einer Kündigung gilt das Abkommen als stillschweigend von fünf zu fünf Jahren erneuert. Die Kündigung muss wenigstens sechs Monate vor dem Ablaufe der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Frist der Regierung der Niederlande erklärt werden, die hiervon allen andern Staaten Kenntnis geben wird. Die Kündigung kann auf die aussereuropäischen Gebiete, Besitzungen oder Kolonien oder auch auf die Konsulargerichtsbezirke beschränkt werden, die in einer auf Grund des Artikels 26 Absatz 2 erfolgten Kundgebung aufgeführt sind. Die Kündigung soll nur in Ansehung des Staates wirksam sein, der sie erklärt hat. Für die übrigen Vertragsstaaten bleibt das Abkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten vorstehendes Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Den Haag, am 17. Juli eintausendneunhundertfünf in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der Niederlande zu hinterlegen ist und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Staaten übergeben werden soll, die auf der vierten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten waren.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich der Übereinkunft am 14. September 2001 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Belgien* 24. April 1909 27. April 1909 Dänemark* 24. April 1909 27. April 1909 Deutschland* 24. April 1909 27. April 1909 Estland 22. November 1929 21. Januar 1930 Finnland* 24. November 1926 B 23. Januar 1927 Frankreich* 24. April 1909 27. April 1909 Französisch Guyana* 19. Januar 1956 B 19. Mai 1956** Guadeloupe* 19. Januar 1956 B 19. Mai 1956** Martinique* 19. Januar 1956 B 19. Mai 1956** Island 31. Juli 1962 N 17. Juni 1944 Israel* 17. März 1952 B 16. Mai 1952 Italien* 24. April 1909 27. April 1909 Jugoslawien* 7. April 1930 B 6. Juni 1930 Lettland* 26. März 1930 25. Mai 1930 Luxemburg* 3. August 1909 2. Oktober 1909 Niederlande* 24. April 1909 27. April 1909 Aruba* 29. Januar 1986 1. Januar 1986 Niederländische Antillen* 14. September 1954 B 14. Januar 1955 Norwegen* 24. April 1909 27. April 1909 Österreich* 27. Juli 1921 N 16. November 1918 Polen* 9. Juni 1926 B 8. August 1926 Portugal* 24. April 1909 27. April 1909 Rumänien* 24. April 1909 27. April 1909 Schweden* 24.

April 1909 27. April 1909 Schweiz 24. April 1909 27. April 1909 Slowakei* 26. April 1993 N 1. Januar 1993 Spanien* 24. April 1909 27. April 1909 Marokko, spanisches Gebiet 11. September 1924 11. Januar 1925 Tschechische Republik* 28. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Ungarn* 24. August 1923 N 16. November 1918 * Dieser Staat hat wie die Schweiz die Übereink. vom 1. März 1954 (SR 0.274.12) ratifiziert oder ist ihr beigetreten. Die genannte Übereinkunft tritt daher gemäss Art. 29 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und diesem Staat an die Stelle der vorliegenden Übereinkunft. ** Datum des Inkrafttretens nur in bezug auf die Schweiz.