116
Verordnung
über den Bundesfeiertag
vom 30. Mai 1994 (Stand am 1. Juli 1994)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 34ter und 116bis der Bundesverfassung1
sowie Artikel 20 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.
Er wird der Anzahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes2 nicht angerechnet.
Für den arbeitsfreien Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.
Art. 2 Beschäftigung am Bundesfeiertag
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Bundesfeiertag richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Sonntagsarbeit.
Wo keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag beschäftigt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Arbeit bis zu fünf Stunden Dauer ist durch Freizeit von gleicher Dauer, Arbeit von mehr als fünf Stunden durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.
Art. 3 Vorbehalt kantonalen Rechts
Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
...3
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit Artikel 116bis der Bundesverfassung4 am 1. Juli 1994 in Kraft.