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Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer

161.51 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In force since Jul 1, 1992

https://lexipedia.io/en/docs/ch/sr-rs-rs/161-51/de/verordnung-uber-die-politischen-rechte-der-auslandschweizer

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Systematic Compilation of Federal Legislation
Source

This text has not been in force since Nov 1, 2015.

Repealed by: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (AS 2015 3879)

Consultations: Umsetzung der Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer (Vereinfachung der Erneuerung der Anmeldung im Stimmregister) (Jun 11, 2012)

161.51

Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer

vom 16. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19751 über die politischen Rechte der Auslandschweizer, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 161.5

1. Abschnitt Anmeldeverfahren

Art. 1 Anmeldung

Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache der schweizerischen Vertretung, bei der sie immatrikuliert sind.

Sie geben dabei an:

  1. Namen und Vornamen;

  2. Namen und Vornamen des Vaters;

  3. Namen und Vornamen der Mutter;

  4. Geburtsort und Geburtsdatum;

  5. Adresse;

  6. Heimatgemeinden und Heimatkantone;

  7. Gemeinde, in der sie ihre Rechte ausüben wollen (Stimmgemeinde), sowie deren Kanton.

Als Stimmgemeinde können die Auslandschweizer eine ihrer Heimat- oder früheren Wohnsitzgemeinden wählen. Sieht das kantonale Recht ein zentrales Stimmregister für Auslandschweizer vor, so gilt die Einwohnergemeinde, welche dieses führt, als Stimmgemeinde.

Dieeinmal gewählte Gemeinde bleibt für die Stimmberechtigten bis zu ihrer Exmatrikulation Stimmgemeinde.2 AS 1991 2391

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. IV 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 2 Weiterleitung der Anmeldung

Die Schweizer Vertretung leitet die Anmeldung an die Stimmgemeinde weiter.

Sie stellt eine Kopie der Anmeldung den Heimatgemeinden zu.

Art. 3 Erneuerung der Anmeldung

Auslandschweizer, die ihre politischen Rechte weiter ausüben wollen, erneuern ihre Anmeldung vor Ablauf von vier Jahren seit der letzten Anmeldung schriftlich oder durch persönliche Vorsprache direkt bei ihrer Stimmgemeinde.

Die Anmeldung kann auch mittels einer vorgedruckten Karte erneuert werden. Die Stimmgemeinde stellt den stimmberechtigten Auslandschweizern zusammen mit dem Stimmmaterial mindestens einmal jährlich eine solche Karte zu. Diese ist unterzeichnet und datiert zurückzusenden.3

Wird die Anmeldung nicht erneuert, so meldet die Stimmgemeinde dies der Vertretung sowie den Heimatgemeinden.

Footnotes

  1. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1758).

Art. 4 Eintragung ins Stimmregister

Nach dem Empfang der Anmeldungen trägt die Stimmgemeinde den Auslandschweizer in ihr Stimmregister ein, sofern er nicht im Stimmregister einer anderen Schweizer Gemeinde eingetragen ist.

Art. 5 Bestätigung der Eintragung

Die Stimmgemeinde bestätigt den Auslandschweizern direkt mit dem dafür vorgesehenen Formular die Eintragung ins Stimmregister und die Erneuerung der Anmeldung nach Artikel 3.

Verweigert die Stimmgemeinde die Eintragung, so teilt sie dies unter Angabe der Gründe direkt der betreffenden Person sowie der Vertretung und den Heimatgemeinden mit.

Art. 6 Abmeldung und Exmatrikulation

Die Schweizer Vertretung zeigt Abmeldungen und von Amtes wegen vorgenommene Exmatrikulationen stimmberechtigter Auslandschweizer der Stimmgemeinde und den Heimatgemeinden an.

Art. 7 Änderung des Wohnsitzes innerhalb des gleichen Konsularkreises

Ändert ein Auslandschweizer seinen Wohnsitz im Ausland innerhalb des gleichen Konsularkreises, so meldet er dies frühzeitig vor dem nächsten Urnengang der Schweizer Vertretung.

Die Schweizer Vertretung leitet die Meldung an die Stimmgemeinde weiter. Diese Meldung gilt als Erneuerung der Anmeldung im Sinne von Artikel 3.

Art. 8 Streichung aus dem Stimmregister

Die Stimmgemeinden streichen Auslandschweizer aus ihrem Stimmregister:

  1. nach Erhalt der Abmeldung;

  2. bei einer Exmatrikulation;

  3. vier Jahre nach der letzten Anmeldung, wenn diese in der Zwischenzeit nach den Artikeln3, 7 oder 16 Absatz 3 nicht erneuert worden ist;

  4. bei Entmündigung nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19754 über die politischen Rechte der Auslandschweizer;

  5. im Todesfall.

Footnotes

  1. [4] SR 161.5

Art. 9 Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein

Auslandschweizer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein melden sich beim kantonalen Passbüro in St. Gallen an; dieses erfüllt ihnen gegenüber die Aufgaben der Schweizer Vertretung.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen

Art. 10 Versand des Stimmaterials

Die Stimmgemeinde stellt den Stimmberechtigten das amtliche Stimmaterial, sowie die Erläuterungen des Bundesrates direkt an ihre ausländische Wohnadresse zu.

Sie stellt das Stimmaterial per Luftpost zu. Im kontinentaleuropäischen Raum kann das Stimmaterial auf dem Landpostweg zugestellt werden, wenn dadurch die rechtzeitige Stimmabgabe nicht gefährdet wird.

Trifft das Stimmaterial trotz rechtzeitigem Versand in der Schweiz zu spät beim Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft sein Stimm- und Wahlzettel zu spät bei der Stimmrechtsgemeinde ein, kann der Stimmberechtigte daraus keine Rechtsfolge ableiten.

Art. 11 Wegzug aus der Schweiz oder aus einem Konsularkreis

Die Stimmgemeinden stellen den Stimmberechtigten, die aus der Schweiz oder aus einem Konsularkreis wegziehen, das Stimmaterial an die neue Wohnadresse zu, falls die Meldung des Umzuges mindestens 6 Wochen vor dem Urnengang bei ihnen eingetroffen ist.

Art. 12 Versandkosten

Der Kanton trägt die Kosten des Versandes ins Ausland, wenn er das Stimmregister für Auslandschweizer zentralisiert.

Andernfalls kann er die Stimmgemeinden zur Tragung der Versandkosten verpflichten.

DieKosten der Rücksendung der Stimm- und Wahlzettel tragen die Auslandschweizer.

Art. 13 Stimmabgabe aus dem Ausland

Auslandschweizer, die brieflich stimmen wollen, legen den Wahl- oder den Stimmzettel in das Stimmkuvert, verschliessen dieses und senden es gegebenenfalls mit dem Stimmausweis im frankierten Zustellkuvert ihrer Stimmgemeinde.

Art. 14 Stimmabgabe an der Urne

Auslandschweizer, die ihre Stimme in ihrer Stimmgemeinde persönlich an der Urne abgeben möchten, teilen dies schriftlich oder durch persönliche Vorsprache ihrer Stimmgemeinde mit.

Trifft diese Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde ein so behält die Gemeinde das Stimmaterial für den Auslandschweizer zurück.

Die Auslandschweizer müssen das Stimmaterial persönlich während der Schalterzeiten beim Stimmregisterbüro der Stimmgemeinde abholen.

Art. 15 Stimmabgabe durch Stellvertretung

Bei Stimmabgabe durch Stellvertretung stellen die Auslandschweizer das Zustellkuvert der ermächtigten Person zu.

Zulässigkeit und Verfahren werden vom kantonalen Recht geregelt.

3. Abschnitt Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren

Art. 16

Auslandschweizer, die eidgenössische Referendumsbegehren oder Volksinitiativen unterzeichnen wollen, geben auf der Unterschriftenliste ihre Stimmgemeinde und deren Kanton an.

Als Wohnort geben sie ihre Wohnadresse im Ausland (einschliesslich Staat und Gemeinde) an.

Die Stimmrechtsbescheinigung durch die Stimmgemeinde gilt als Erneuerung der Anmeldung nach Artikel 3.

4. Abschnitt Information

Art. 17

Die Zeitschrift «Schweizer Revue» informiert die Auslandschweizer über bevorstehende Wahlen und Abstimmungen.

Sie wird vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten versandt.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vollzieht diese Verordnung.

Es gibt die Formulare für die Anmeldung nach Artikel 1 sowie für die Bestätigung der Eintragung nach Artikel 5 heraus.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. August 19765 über die politischen Rechte der Auslandschweizer wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1992 in Kraft.

[AS 1976 1809, 1978 712 Art. 28, 1988 355]