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834.1

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)

vom 25. September 1952 (Stand am 28. März 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Artikel 59 Absatz 42, 61 Absatz 43, 116 Absätze3 und 4, 1224 und 1235 der Bundesverfassung6,7 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom23. Oktober 19518, beschliesst:

Erster Abschnitt:9 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200010 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

AS 1952 1021

Erster Abschnitt a: Die Erwerbsausfallentschädigung11

I. Der Entschädigungsanspruch für Dienstleistende12

1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. 2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199515 Anspruch auf eine Entschädigung. 2bis Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung.16 3 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 17. Juni 199417 beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. März 197218 über die Förderung von Turnen und Sport sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom3. Februar 199519 sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. 5 Die in den Absätzen 1–4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.

Art. 2 ─320

[AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187

Art. 76 Ziff. 1]. Heute: das BG vom4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den

Zivilschutz (SR 520.1).

II. Die Entschädigungsarten

Art. 421 Grundentschädigung

Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.

Art. 522

Art. 623 Kinderzulagen

Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden24 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:

  1. die Kinder des Dienstleistenden;

  2. die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.25

Art. 726 Zulage für Betreuungskosten

Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.

Art. 827 Betriebszulagen

Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom19. Juni 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen.

Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.28 III. Die Bemessung der Entschädigungen

Art. 929 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten

Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach

Artikel 10 bemessen.

Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben.

Art. 1030 Grundentschädigung während der anderen Dienste

Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absätze 1–3.

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1–3.

Art. 1131 Berechnung der Entschädigung

Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom20. Dezember 194632 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherung verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.

Art. 1233

Art. 1334 Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 1435

Art. 1536 Betriebszulage

Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Art. 1637 Mindest- und Höchstbetrag

Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten:

  1. 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder;

  2. 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind;

  3. 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern.

Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt.

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1–3.

Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

Art. 16a38 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 215 Franken im Tag.39

Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat.

IIIa.40 Die Mutterschaftsentschädigung

Art. 16b Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:

  1. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG41 obligatorisch versichert war;

  2. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und

  3. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200042 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist; 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:

  1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen;

  2. im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.

Art. 16c Beginn des Anspruchs

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.

Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt.

Art. 16d43 Ende des Anspruchs Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

Siehe auch SchlB der Änd. vom3. Okt. 2003 am Schluss dieses Textes.

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 16f Höchstbetrag

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 172 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.

Die Mutterschaftsentschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 1 übersteigt.

Art. 16g Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  1. der Arbeitslosenversicherung;

  2. der Invalidenversicherung;

  3. der Unfallversicherung;

  4. der Militärversicherung;

  5. der Entschädigung nach den Artikeln9 und 10.

Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  1. Bundesgesetz vom19. Juni 195944 über die Invalidenversicherung;

  2. Bundesgesetz vom18. März 199445 über die Krankenversicherung;

  3. Bundesgesetz vom20. März 198146 über die Unfallversicherung;

  4. Bundesgesetz vom19. Juni 199247 über die Militärversicherung;

  5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198248.

Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Geltendmachung des Anspruches

Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt:

  1. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen;

  2. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.49 2 Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren. Er kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG50 abweichen.51

Art. 18 Festsetzung der Entschädigungen

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.

Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG52 festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.53

Art. 1954 Auszahlung der Entschädigungen

Die Entschädigung wird den Leistungsberechtigten ausbezahlt; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. Auf Verlangen der leistungsberechtigten Person wird die Entschädigung den Angehörigen ausbezahlt.

  2. Kommen Leistungsberechtigte ihren Unterhaltspflichten nicht nach, werden Entschädigungen, die für die Unterhaltsberechtigten bestimmt sind, auf Gesuch hin diesen selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern ausgerichtet; dies gilt in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG55 auch wenn keine Abhängigkeit von der öffentlichen oder privaten Fürsorge besteht.

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit1. Jan. 2003 (SR 830.1).

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Haben Leistungsberechtigte vor dem Beginn des Anspruchs eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber ausbezahlt, falls keine besonderen Gründe für eine Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen.

Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19a56 Beiträge an Sozialversicherungen

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

  1. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. an die Invalidenversicherung;

  3. an die Erwerbsersatzordnung;

  4. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.57 1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom20. Juni 195258 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.59 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für kurze Dienstleistungen keine Beiträge bezahlt werden müssen.

Art. 2060 Verjährung und Verrechnung

In Abweichung von Artikel 24 ATSG61 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat, und der Anspruch auf nichtbezogene Mutterschaftsentschädigungen fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss

Artikel 16d .

Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG62 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195263 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.

Zweiter Abschnitt Die Organisation

Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen.64

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG65 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach

Artikel 78 ATSG66 und sinngemäss nach den Artikeln52, 70 und 71a AHVG.67

In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom3. Februar 199568; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 199469.70

Art. 2271 Deckung der Verwaltungskosten

Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge. Den Ausgleichskassen können ferner an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung gewährt werden. Artikel 69 des AHVG72 findet Anwendung.

Satz2 eingefügt durch Art. 93 des BG vom23. März 1962 über den Zivilschutz, in Kraft seit1. Jan. 1963 [AS 1962 1089].

[AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187

Art. 76 Ziff. 1]. Heute: das BG vom4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den

Zivilschutz (SR 520.1).

Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG73)74

Artikel 72 AHVG75 findet sinngemäss Anwendung.76

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung77 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. ...78 Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

Dritter Abschnitt Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 2479 Besonderheiten der Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG80 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.

Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen. Die Artikel 85bis Absatz 3 und 86 AHVG81 gelten sinngemäss.

Art. 25 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 des AHVG82 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom19. Juni 1987, in Kraft seit1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797).

Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418).

Vierter Abschnitt Die Finanzierung

Art. 2683 Grundsatz

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch

  1. Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG84;

  2. Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.

Art. 2785 Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beitragspflichtig sind die in den Artikeln3 und 12 des AHVG86 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der freiwillig Versicherten.

Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von

Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen

jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag, der im Minimum 1587 Franken und im Maximum 500 Franken im Jahr nicht überschreiten darf. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.88

Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14–16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG89.9091

Art. 2892 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» wird ein selbständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und

Heute: 13 Fr. (siehe Art. 7 der V 05 vom 24. Sept. 2004 - SR 831.108).

Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. Dieser Fonds soll in der Regel den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten. Er wird durch die gleichen Organe verwaltet und in gleicher Weise angelegt wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 des AHVG93 findet Anwendung.

Fünfter Abschnitt:94 Verhältnis zum europäischen Recht

Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7196 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

  1. das Abkommen vom21. Juni 199997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom26. Oktober 200498 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7299 in ihrer angepassten Fassung;

  2. 100 das Übereinkommen vom4. Januar 1960101 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in der Fassung des Abkommens vom21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens, sein Anhang K und Anlage2 zu Anhang K sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

AS 2006 995

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. 100 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlGSR 171.10).

Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Ausdruck «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft» verwenden, sind darunter die Staaten zu verstehen, für die das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Abkommen gilt.

Sechster Abschnitt:102 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29103 Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des AHVG104 betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.

Art. 29a105 Datenbekanntgabe

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG106 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom12. Juni 1959107 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.

Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG108 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinngemäss anwendbar.

Art. 30109

Art. 31 Abänderung anderer Bundesgesetze

Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vom11. April 1889110 wird wie folgt abgeändert:

a. In Artikel 93 wird der Ausdruck «Erwerbsausfallentschädigungen an Dienstpflichtige» ersetzt durch «Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige».

b. Artikel 219, zweite Klasse, Buchstabe i: ...111 2 Artikel 15 der Militärorganisation112 wird aufgehoben.

In Artikel 20 des AHVG113 sowie in den Artikeln23 und 24 des Bundesgesetzes vom19. Juni 1959114 über die Invalidenversicherung wird der Ausdruck «Bundesgesetz vom25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige» ersetzt durch ...115.116

Art. 32117

Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente

In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen.

Art. 34 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz tritt am1. Januar 1953 in Kraft.

...118

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.

112 [BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035

Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 196873 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 197511, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]

115 Text eingefügt in den genannten BG.

Schlussbestimmung der Änderung vom20. März 1981119 Ist der Dienstleistende durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Zivilgesetzbuches120 in der vor dem1. Januar 1978 geltenden Fassung verpflichtet, so gilt dieses Kind für die Gewährung von Kinderzulagen nach Artikel 6 EOG als Kind des Dienstleistenden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom3. Oktober 2003121 1. Entschädigung für Dienstleistende

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung geleistet werden.

Beginnt die mit einer Meldekarte ausgewiesene Dienstperiode vor dem Inkrafttreten dieser Änderung und endet sie erst danach, so werden ausschliesslich die neuen Entschädigungsansätze angewendet. Massgebend ist die vom Rechnungsführer ausgewiesene Abrechnungsperiode. 2. Mutterschaftsentschädigung Die neuen Bestimmungen gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach Artikel 16d zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. 3. Versicherungsverträge

Bestimmungen von Versicherungsverträgen, die Taggelder bei Mutterschaft vorsehen, fallen beim Inkrafttreten der Regelung über die Mutterschaftsentschädigung in diesem Gesetz dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet.

Der Taggeldanspruch für eine Niederkunft, die vorher erfolgt ist, bleibt vorbehalten.

121 AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923