812.121
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom9. April 19514, beschliesst:
1. Kapitel5: Allgemeine Bestimmungen
Art. 16
Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis.
Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere:
Rohmaterialien 1. Opium, 2. Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die unter die Gruppen b1, c oder d dieses Absatzes fallen, 3. Kokablatt, 4. Hanfkraut;
Wirkstoffe 1. die Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit (Toxikomanie) führen, 2. Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit führen, 3. das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes;
AS 1952 241
Erlassgliederung sowie Nummerierung der Einschaltartikel und -abschnitte gemäss Ziff. I des BG vom20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
Weitere Stoffe, die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes;
Präparate, die Stoffe der Gruppen a, b oder c dieses Absatzes enthalten.
Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt. Darunter fallen:
Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin;
zentrale Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins;
zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine;
weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a–c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben;
Präparate, die Stoffe der Gruppe a–d dieses Absatzes enthalten.7 4 Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut)8 erstellt das Verzeichnis der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze2 und 3.
Art. 29
Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle nach Massgabe dieses Gesetzes.
Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 200010. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft.11
Die Kontrolle wird ausgeübt:
1. im Innern des Landes durch die Kantone unter Oberaufsicht des Bundes; 2.12 an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und Zollfreilagern durch den Bund.
Begriff gemäss Anhang Ziff. II3 des Heilmittelgesetzes vom15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2790; BBl 1999 3453). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3
Der Bundesrat kann Stoffe, die an sich nicht zur Betäubungsmittelabhängigkeit führen, aber in die in Artikel 1 genannten Stoffe überführt werden können, der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann für diese oder für weitere Stoffe, die sich zur Herstellung von Betäubungsmitteln oder von psychotropen Stoffen eignen, eine Bewilligungspflicht oder andere, weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Er befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.13
Der Bundesrat kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und – in bestimmter Konzentration oder Menge – ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.14
Das Institut erstellt das Verzeichnis der Stoffe nach Absatz 1.15
Für den Vollzug von Absatz 1, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann der Bundesrat private Organisationen beiziehen.16
Der Bundesrat bezeichnet ein nationales Referenzlabor; dieses forscht, informiert und koordiniert im analytischen, pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Bereich der Betäubungsmittel und der Stoffe nach den Artikeln1 und 3 Absatz 1. Es arbeitet in dieser Hinsicht mit den internationalen Organisationen zusammen.
Der Bundesrat kann Dritte auch mit einzelnen Aufgaben nach Absatz 1 betrauen.
1a. Kapitel Prävention, Therapie und Schadenminderung
1. Abschnitt Prävention
Art. 3b und c18
Noch nicht in Kraft.
2. Abschnitt Therapie und Wiedereingliederung
Art. 3e20 Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen braucht es eine Bewilligung. Die Bewilligung wird von den Kantonen erteilt.
Der Bundesrat kann Rahmenbedingungen festlegen.
Für die heroingestützte Behandlung braucht es eine Bewilligung des Bundes. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen. Er sorgt insbesondere dafür, dass:
Heroin nur betäubungsmittelabhängigen Personen verschrieben wird, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt;
Heroin nur von spezialisierten Ärzten in hierfür geeigneten Einrichtungen verschrieben wird;
Durchführung und Verlauf der heroingestützten Behandlungen periodisch überprüft werden.
Art. 3f21 Datenbearbeitung
Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten.
Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1.
Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden und Institutionen;
die zu bearbeitenden Daten;
die Datenflüsse;
die Zugriffsberechtigungen.
Noch nicht in Kraft.
2. Kapitel Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln
1. Abschnitt Fabrikations- und Handelsfirmen
Art. 4
Firmen und Personen, die Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen oder Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Instituts. Vorbehalten bleibt Artikel 8.22
Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer regelt der Bundesrat.
Art. 5
Jede Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die der Kontrolle unterliegen, bedarf einer besonderen Erlaubnis des Instituts. Diese wird nach den internationalen Abkommen erteilt. Eine Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom Bestimmungsland verlangt wird.23
Der Bundesrat kann für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besondere Bestimmungen vorsehen. Das Institut kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund internationaler Abkommen notwendig ist.24
Die Aufsicht über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln wird von der Zollverwaltung in Verbindung mit dem Institut ausgeübt.
Art. 6
Der Bundesrat kann aufgrund der internationalen Abkommen den Bewilligungsinhabern den Anbau alkaloidhaltiger Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln sowie Herstellung, Ein- und Ausfuhr und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen oder mengenmässig beschränken.25
Er kann die Befugnis zu derartigen Verfügungen unter Wahrung seiner Oberaufsicht dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.
Art. 1 Bst. f; BBl 2004 5965).
Art. 726
Stoffe und Präparate, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken, wie die Stoffe und Präparate nach Artikel 1, dürfen nur mit Bewilligung und nach den Bedingungen des Instituts hergestellt, ein- und ausgeführt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
Diese Bewilligung gilt, bis das Institut festgestellt hat, ob der Stoff oder das Präparat den Kriterien von Artikel 1 entspricht oder nicht.
Das Institut erstellt das Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.
Art. 8
Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:
Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
Diacetylmorphin und seine Salze;
Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch).27 2 …28
Der Bundesrat kann Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer darauf verzichten.29
Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
Das Bundesamt für Gesundheit kann, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht, Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Betäubungsmittel nach den Absätzen1 und 3 der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b und c für eine beschränkte medizinische Anwendung benützt werden.30 6–8 …31
2. Abschnitt Medizinalpersonen
Art. 9
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken, die ihren Beruf auf Grund der von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 187733 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilten Ermächtigung selbständig ausüben, können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.
Die erwähnte Befugnis steht auch zu:
Ärzten, Apothekern, Zahnärzten und Tierärzten sowie Studierenden der Medizin, der Pharmazie, der Zahnheilkunde und der Veterinärmedizin, solange sie mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde einen zur Berufsausübung ermächtigten Arzt, Apotheker, Zahnarzt oder Tierarzt vertreten;
…34 2a Die zuständige kantonale Behörde kann nach Anhören des Instituts Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und verantwortlichen Leitern von öffentlichen oder Spitalapotheken, die nicht zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugt sind, denen sie aber auf Grund eines andern als des eidgenössischen Diploms die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt hat, das Beziehen, Lagern, Verwenden und Abgeben von Betäubungsmitteln entsprechend dem Bedarf der vorschriftsgemässen Berufsausübung gestatten. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.35 3 Die Befugnis der Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte, die den Beruf nicht selbständig ausüben, ordnet der Bundesrat.
[BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III1, 2002 701 Ziff. I3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88. AS 2007 4031 Art. 61]. Siehe heute: das BG vom23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11).
Die Kantone können die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.
Die für ausländische Heilstätten in der Schweiz massgebenden Verhältnisse regeln die Kantone im Einvernehmen mit dem Institut.
Art. 10
Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Artikel 9 genannten Ärzte und Tierärzte befugt.
Die auf Grund internationaler Abkommen zur Berufsausübung in den schweizerischen Grenzgebieten berechtigten ausländischen Ärzte und Tierärzte können die dabei benötigten Betäubungsmittel verwenden und verordnen; entsprechende Rezepte sind von einer Apotheke des betreffenden Grenzgebietes auszuführen.
Die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein von einem ausländischen Arzt oder Tierarzt ausgestelltes Rezept über Betäubungsmittel in der Schweiz ausgeführt werden kann, bestimmt der Bundesrat.
Art. 11
Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist.
Dasselbe gilt für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.
Art. 12
Die Kantone können die Befugnisse nach Artikel 9 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19–22 begangen hat.36
Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.
Artikel 54 des Strafgesetzbuches37 bleibt vorbehalten.
Art. 13
In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.
3. Abschnitt Krankenanstalten und Institute
Art. 14
Krankenanstalten können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Artikel 9 genannten Personen verantwortlich ist.
Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.38
Vorbehalten bleibt Artikel 8.39 Abschnitt 3a:40 Organisationen
Art. 14a
Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen oder ihren Spezialorganisationen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen.
Der Bundesrat kann die Bewilligung für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern.
4. Abschnitt Massnahmen gegen den Betäubungsmittelmissbrauch41
Art. 1542
Amtsstellen, Ärzte und Apotheker sind ermächtigt, die in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen sie Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit als angezeigt erachten, der für die Betreuung zuständigen Behörde oder einer zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestelle zu melden.
Das Personal der für die Betreuung zuständigen Behörde und der zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestellen untersteht für solche Meldungen dem Amts- und Berufsgeheimnis nach den Artikeln 320 und 321 des Strafgesetzbuches43. …44
Erzieher, Betreuer und ihre Hilfspersonen, die erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Artikel 19a dieses Gesetzes verstossen hat, sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
Zur Verhütung des Betäubungsmittelmissbrauchs fördern die Kantone die Aufklärung und Beratung und schaffen die notwendigen Einrichtungen.
Die Kantone sorgen für die Betreuung von Personen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs ärztliche Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen benötigen, und fördern die berufliche und soziale Wiedereingliederung.
Die zuständigen Behörden können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.
Die Kantone können den Bezug von Betäubungsmitteln sperren. Sie teilen ihre Verfügungen dem Bundesamt für Gesundheit mit. Dieses verständigt die Gesundheitsbehörden der übrigen Kantone zuhanden der Ärzte und Apotheker.
Die Kantone unterstellen Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen einer besonderen Bewilligung.
Befürchtet eine Amtsstelle, dass eine betäubungsmittelabhängige Person den Verkehr gefährdet, so hat sie die zuständige Verkehrsbehörde zu benachrichtigen.
Betäubungsmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches47 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden.
Die Kantone können die ambulante Nachbehandlung oder Nachkontrolle anordnen.
Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II27 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Der Bund fördert mit Beiträgen oder andern Massnahmen die wissenschaftliche Forschung über die Wirkungsweise der Betäubungsmittel sowie die Ursachen, Auswirkungen und Bekämpfungsmöglichkeiten des Betäubungsmittelmissbrauchs.
Der Bundesrat umschreibt Voraussetzungen, Berechnung und Höhe der Beiträge.
Der Bund unterstützt Kantone und private Organisationen bei der Durchführung des Gesetzes durch Dienstleistungen. Er schafft eine Dokumentations-, Informations- und Koordinationsstelle und fördert die Ausbildung des Fachpersonals für die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
3. Kapitel Kontrolle
Art. 16
Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Ausgenommen sind die Abgaben von Betäubungsmitteln der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der Apotheker an das Publikum und an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.
Die zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen stellen dem Institut die erforderlichen Abschriften der Lieferscheine zu.
Art. 17
Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Artikeln4 und 14 Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.49
Die in Artikel 4 erwähnten Firmen und Personen haben dem Institut50 jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.51
Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Institut vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.52
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
Die gemäss Artikel 9 zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Artikel 14 Absatz 1 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Packungsprospekten.53
Art. 18
Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.54
Die Beamten des Bundes und der Kantone, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches55 ist zeitlich unbeschränkt.
3a. Kapitel:56 Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
Art. 18a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen57 gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.
Art. 1 Bst. f; BBl 2004 5965).
Abk. vom26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); Abk. vom28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit (SR 0.362.33); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32).
Art. 18c Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.59 Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.
Art. 18d und 18e60
4. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 1961
1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt, wer hierzu Anstalten trifft, wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt, wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.62
Strafdrohung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit 2. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter
weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;
durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.63 4. Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffern1 und 2 auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse65 bestraft. 2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. 3. Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. 4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn der Richter in eine Heilanstalt einweisen. Artikel 44 des Strafgesetzbuches66 gilt sinngemäss.
Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.
Strafdrohung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird mit Busse bestraft.
Art. 20
1.69 Wer ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrerlaubnis zu verschaffen, wer ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1, für die er eine schweizerische Ausfuhrerlaubnis besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen Bestimmungsort umleitet,70 wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker Betäubungsmittel anders als nach
Artikel 11 oder 13 verwendet oder abgibt und wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verordnet,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.71 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 21
1. Wer die in den Artikeln16 und 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt, wer von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, Gebrauch macht, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.72 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 22
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach den Artikeln 19–21 vorliegt, mit Busse bestraft.
Strafdrohung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit
Strafdrohung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom13. Dez. 2002, in Kraft seit
Art. 2373
Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vorsätzlich eine Widerhandlung nach den Artikeln 19–22, so wird die Strafe angemessen erhöht.
Der Beamte, der mit der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs beauftragt ist und zu Ermittlungszwecken selber ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekannt gibt.74
Art. 2475
In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200776 (StPO), so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.77
Art. 2578
Art. 26
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches79 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
Art. 27
Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches80 und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 190581 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bleiben vorbehalten.
Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom1. Oktober 192582 und
[BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469
Art. 58 Bst. a]. Siehe heute das Lebensmittelgesetz vom9. Okt. 1992 (SR 817.0).
[BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I1, 1992 1670 Ziff. III, 9941634 Ziff. I3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 3, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Heute: Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0).
des Bundesratsbeschlusses vom29. Juli 194183 über die Warenumsatzsteuer keine Anwendung.84
Art. 28
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.
5. Kapitel Zentralstelle
Art. 2985
Das Bundesamt für Polizei86 ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Es hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt für Gesundheit, …87, Oberzolldirektion), der Generaldirektion der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes, mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.88
Für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen der StPO89 anwendbar.90
[BS 6 173; AS 1950 1467 Art. 4, 5, 1954 1316 Art. 2, 1958 471, 1959 1343 Art. 11 Ziff. IV 1625 Ziff. I Bst. B 1699, 1971 941, 1973 644 Ziff. II2, 1974 1857 Anhang Ziff. 28, 1982 142, 1987 2474, 1992 288 Anhang Ziff. 27. AS 1994 1464
Art. 82 ]. Siehe heute das Mehrwertsteuergesetz vom2. Sept. 1999 (SR 641.20).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) gestrichen.
Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
…91
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 30
Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse nach Anhörung der Kantone und einer Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission.
Er bestimmt die Zusammensetzung und das Arbeitsgebiet dieser Kommission und wählt deren Mitglieder auf Vorschlag des Eidgenössischen Departements des Innern.
Art. 31
Der Bundesrat setzt die Gebühren fest, welche das Institut92 für die Ein- und Ausfuhrerlaubnis sowie für die Herstellungsbewilligung erhebt. Er kann ihm diese Befugnis übertragen.93
Für den Bezug, die Verwendung, die Kontrolle und die Lagerung von Betäubungsmitteln in der Armee erlässt er besondere Bestimmungen.
Der Bundesrat erlässt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen im Sinne von Artikel 14a im Einzelfall die erforderlichen Bestimmungen, welche die gewährten Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kontrolle regeln. Er kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.94
Art. 3295
Das Institut erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.
Art. 33
Die zuständigen kantonalen Behörden und das Institut verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).
Art. 34
Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die Behörden und Ämter für:
die Erteilung von Bewilligungen (Art.4 und 14);
die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre weitere Behandlung (Art. 15);
die Kontrolle (Art. 16–18);
die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12);
die Aufsicht über die unter den Buchstaben a–d erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen.96 2 Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.97 3 Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 4 und 14) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.
Art. 3598
Art. 36
Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat alljährlich über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.
Art. 37
Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
Auf diesen Zeitpunkt werden das Bundesgesetz vom2. Oktober 192499 betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens:1. Juni 1952100
[BS 4 434] 100 BRB vom4. März 1952