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221.411.1

Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister

vom 3. Dezember 1954 (Stand am 14. Dezember 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung der Artikel 929 und 936 des Obligationenrechts (OR)2, beschliesst:

I. Eintragungen der kantonalen Handelsregisterämter A. Neueintragungen

Art. 13 A. Neueintragungen 1. Am Hauptsitz

Kantonale Ämter 1 Für die Eintragung in das Handelsregister haben zu entrichten:

Fr.

1. Einzelfirmen 120 2. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 240 3. Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesell- 600 schaften 4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung 600 5. Genossenschaften 400 6. Vereine 400 7. Stiftungen 300 8. Institute auf Rechnung öffentlicher Gemeinwesen 500 9. Vertreter von Gemeinderschaften 80 10. der Nichtkaufmann, der einen Prokuristen bestellt 801

Beträgt bei den unter den Ziffern3, 4, 5 und 8 aufgeführten juristischen Personen das Grund-, Stamm- oder Dotationskapital mehr als 200 000 Franken, so erhöht sich die Grundgebühr um 0,2 Promille der diesen Betrag übersteigenden Summe, jedoch höchstens bis auf

000 Franken.4 AS 1954 1165

Bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften ohne Genossenschaftskapital wird dieser Zuschlag auf dem Reinvermögen berechnet, unter Ausschluss der versicherungstechnischen Reserven.

Für jede einzutragende Zeichnungsberechtigung wird zusätzlich eine Gebühr von 30 Franken und für die Eintragung einer Funktion eine Gebühr von 20 Franken erhoben.5

Für die Verlegung des Sitzes einer Firma vom Ausland in die Schweiz wird die gleiche Gebühr wie für eine Neueintragung erhoben.6

Art. 2 2. Zweigniederlassungen

Für die Eintragung einer Zweigniederlassung beträgt die Gebühr

Prozent des nach Artikel 1 für den Hauptsitz vorgesehenen Betrages, höchstens aber 2500 Franken.7

Befindet sich der Hauptsitz im Ausland, so ist für die Eintragung der ersten Zweigniederlassung in der Schweiz die gleiche Gebühr zu beziehen wie für einen Hauptsitz. Für weitere schweizerische Zweigniederlassungen gilt Absatz 1 hievor.

B. Änderungen und Löschungen

Art. 38 B. Änderungen und Löschungen 1. Am Hauptsitz a. Allgemeines

Werden mehrere Änderungen gleichzeitig eingetragen, so beträgt die Gebühr die Summe der für die einzelnen Eintragungen geschuldeten Beträge.

Ist für die Ergänzung oder Änderung eines Eintrages keine Gebühr vorgesehen, so ist sie nach ähnlichen Fällen festzusetzen.

Art. 4 b. Statutenänderungen c. Fusion

Für die Eintragung von Statutenänderungen sind auf den nächsten gerundeten Franken zu beziehen:9

a. 50 Prozent der Grundgebühr, wenn das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird;

  1. 40 Prozent der Grundgebühr in allen andern Fällen, sofern nicht Buchstabe c anwendbar ist;

  2. 20 Prozent der Grundgebühr für die dem Umfang nach geringfügigen Änderungen.10 2 Wird das Kapital erhöht oder herabgesetzt, so ist der Zuschlag gemäss Artikel 1 Absatz 2 auf der Grundlage des neuen Kapitals zu berechnen.

Für die Eintragung einer Fusion bezieht das Handelsregisteramt am Sitz des übernehmenden Rechtsträgers: 1. 600 Franken bei der übernehmenden Gesellschaft sowie, falls im Zusammenhang mit der Fusion das Kapital erhöht wird, die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder, bei einer Kombinationsfusion, die Gebühr für eine Neueintragung nach

Artikel 1 ; Spaltung

2. 120 Franken für die Löschung bei der übertragenden Gesellschaft.

Für die Eintragung einer Spaltung bezieht das Handelsregisteramt am Sitz der übertragenden Gesellschaft: 1. je 600 Franken für die Prüfung der Spaltung bei den beteiligten übernehmenden Gesellschaften;

2. die Gebühr nach Artikel 1 für eine Neueintragung sowie nach

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für den Fall, dass im Zusam- Umwandlung und Vermögensübertragung Zusätzliche Gebühr

menhang mit der Spaltung das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird; 3. 120 Franken für die Löschung im Falle einer Aufspaltung.

Für die Eintragung einer Umwandlung werden folgende Gebühren bezogen: 1. 600 Franken bei der Umwandlung eines Rechtsträgers in eine juristische Person; 2. 300 Franken bei der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft und umgekehrt.

Für die Eintragung der Vermögensübertragung bezieht das Handelsregisteramt am Sitz des übertragenden Rechtsträgers eine Gebühr von 400 Franken.

Sind spezielle Abklärungen im Zusammenhang mit der Eintragung erforderlich, so kann das Handelsregisteramt die Gebühren nach den Artikeln 4a–4c unter Berücksichtigung von Artikel 929 Absatz 2 des OR erhöhen. Die zusätzliche Gebühr bemisst sich nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer 4.

Art. 515 d. Übrige Änderungen

Für folgende Leistungen werden bezogen:

a. bei allen Rechtsträgern für: 1. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse 40 Franken, 2. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von Personalangaben oder Funktionen 20 Franken, 3. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von Zeichnungsberechtigungen 30 Franken, 4. die Eintragung, die Ergänzung oder die Löschung des Hinweises auf die Hinterlegung der Urkunden betreffend die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisorinnen und Revisoren 40 Franken, 5. die Eintragung oder die Änderung einer Enseigne oder Geschäftsbezeichnung 100 Franken, für deren Löschung 6. die Eintragung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung 100 Franken, 7. die Eintragung der Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäfts nach Artikel 181 OR 50 Franken, sofern nicht die Vorschriften des Fusionsgesetzes vom3. Oktober 200316 über die Vermögensübertragung zur Anwendung gelangen, 8. die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtsträgers

9. die Eintragung einer Gesellschaft, die sich gemäss

Artikel 161 des Bundesgesetzes vom18. Dezember

198717 über das Internationale Privatrecht (IPRG) schweizerischem Recht unterstellt, 600 Franken zuzüglich die Gebühr für eine Neueintragung gemäss Artikel 1, 10. die Löschung einer Gesellschaft, die sich gemäss Artikel 163 IPRG ausländischem Recht unterstellt, 300 Franken;

b. bei Einzelunternehmen für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, in einen anderen Registerbezirk 2. die Änderung der Firma sowie die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von fremdsprachigen Fassungen 3. die Änderung des Geschäftszweckes 80 Franken;

c. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, ausserhalb des Registerbezirkes 2. die Änderung der Firma sowie die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von fremdsprachigen Fassungen 3. die Änderung des Geschäftszweckes 80 Franken, 4. den Eintritt oder den Austritt eines Gesellschafters 5. die Änderung der Kommanditsumme 80 Franken, 6. den Wechsel eines Kommanditärs in einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter und umgekehrt 80 Franken, 7. die Auflösung und Löschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft und die Fortsetzung des Geschäftes durch einen bisherigen Gesellschafter als Einzelunternehmen gemäss Artikel 579 OR 200 Franken, 8. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 9. den Widerruf der Auflösung durch Beschluss der Gesellschaft 100 Franken;

  1. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften für: 1. die Herabsetzung und die Wiedererhöhung des Kapitals ohne Statutenänderung 300 Franken, 2. die Eintragung oder die Löschung der Revisionsstelle 3. die Eintragung oder die Streichung eines Publikationsorgans 40 Franken, 4. die Ausgabe von Genussscheinen nach der Gründung sowie die Änderung oder die Löschung der Eintragung 5. die Übertragung einer Stammeinlage bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 100 Franken, 6. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 7. den Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung 8. den Widerruf der Auflösung durch Beschluss der Gesellschaft 300 Franken;

  2. bei Vereinen und Stiftungen für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, ausserhalb des Registerbezirkes sofern die Statuten oder die Urkunde keinen festen Sitz vorsehen, 2. die Eintragung oder die Löschung einer Revisionsstelle 3. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 4. den Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung 5. den Widerruf der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Vereinsversammlung 200 Franken.

Art. 618 2. Zweigniederlassungen

Bei Zweigniederlassungen wird die Gebühr in allen Fällen nach den Artikeln3 und 5 berechnet.

Art. 719 3. Anleihensobligationen

Für die Vormerkung der Einreichung von Urkunden betreffend Anleihensobligationen sind 25 Franken zu entrichten.

Art. 820 4. Löschung

Für die vollständige Löschung der in den Artikeln1 und 2 erwähnten Eintragungen beträgt die Gebühr 40 Franken bei Einzelfirmen, 120 Franken in den übrigen Fällen.

II. Besondere Obliegenheiten der kantonalen Handelsregisterämter

Art. 921 Kantonale Ämter Sondergebühren a. Im allgemeinen

Die kantonalen Handelsregisterämter beziehen in nachstehenden Fällen folgende Gebühren:

1. für die Abfassung einer Anmeldung 10–100 Franken; 2. für die Beglaubigung einer Unterschrift 10 Franken; wenn gleichzeitig die persönliche und die Firmaunterschrift beglaubigt werden, je 10 Franken; 3. für die Abweisung einer Anmeldung, wenn sie schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Rechtsmittels erfolgt, 50– 500 Franken; 4.22 für juristische Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten sowie für die Vorprüfung von Eintragungsbelegen eine Gebühr von 100–250 Franken je aufgewendete Stunde; 5. für die Beglaubigung oder die Erstellung von Anmeldungsbelegen im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 der Handelsregisterverordnung vom7. Juni 193723 (HRegV) 10–120 Franken; 6. für Kopien von Registerakten sowie für einen Registerauszug oder eine Bestätigung, dass eine bestimmte Firma nicht eingetragen ist, 10–120 Franken; 7. für mündliche oder telefonische Auskunft 6 Franken für jede Firma; bei zeitraubenden Nachschlagungen kann die Gebühr bis auf 30 Franken erhöht werden;

8. für die schriftliche Aufforderung, eine fällige Anmeldung vorzunehmen, oder für die zweite schriftliche Mahnung, eine fällige Gebühr zu bezahlen, 50 Franken; 9. für die Einholung der vorzeitigen Genehmigung der Eintragung beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister 100– 200 Franken; 10.24 für besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Firmen und Namen 100–500 Franken.

Die Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 4 erhöht sich um 50 Prozent, sofern das Amt die Anfrage dringlich erledigt.25

Art. 1026 b. Nachführung von Mitgliederverzeichnissen

Bei der Anlegung und Nachführung der Verzeichnisse der persönlich haftenden oder zu Nachschüssen verpflichteten Mitglieder von Genossenschaften oder Vereinen sind bei Eintragungen und Löschungen

Franken für jedes Mitglied zu erheben.

Für die Mitteilung an die Verwaltung, dass ein oder mehrere Mitglieder auf eigenes Begehren oder auf Verlangen eines Erben gestrichen worden sind, ist eine Gebühr von 20 Franken zu entrichten.

Art. 1127 c. ...

Art. 1228 d. Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes

Für alle Aufforderungen gemäss den Artikeln 57, 60, 86, 88a und 91 Absatz 2 HRegV29 sind 50–200 Franken zu erheben.

In den Fällen der Artikel 57 und 60 HRegV wird die Gebühr nur geschuldet, wenn die entsprechende Eintragung erfolgt.

III. Verfügungen kantonaler Aufsichtsbehörden

Art. 13 Kantonale Aufsichtsbehörden a. Ersatzpflichtige

Die Kosten des Verfahrens sind aufzuerlegen:

1. nach Artikel 31 HRegV30 der betreffenden Firma;

2. nach Artikel 3 Absatz 3 HRegV dem Beschwerdeführer, so weit er unterliegt; 3. nach den Artikeln 58 Absatz 1, 60 Absatz 2 und 61 HRegV:

  1. den säumigen Aufgeforderten, sofern die Anmeldepflicht bejaht wird,

  2. allfälligen Gesuchstellern, wenn die Anmeldepflicht verneint wird und das Verfahren böswillig oder leichtfertig veranlasst worden ist; 4. nach Artikel 85 Absatz 331 HRegV der unterliegenden Partei; 5. nach Artikel 91 Absatz 2 HRegV den säumigen Geschäftsführern.

Art. 1432 b. Art der Kosten

Die kantonalen Aufsichtsbehörden beziehen:

  1. die Auslagen;

  2. 33 eine Spruchgebühr bis 1500 Franken, je nach Bedeutung der Verfügung und Arbeitsaufwand;

  3. eine Schreibgebühr nach kantonalem Recht für jede Ausfertigung eines Entscheides sowie für Abschriften.

IV. Obliegenheiten des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister

Art. 1534

Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister bezieht folgende Gebühren: 1. für Auskunft über den Inhalt des Zentralregisters 30–50 Franken für jede Firma, die Gegenstand der Nachforschung ist;

Dieser Art. ist heute aufgehoben.

2.35 für Stellungnahmen über die Zulässigkeit von Firmen und Namen 100–500 Franken; 3. für die Bestätigung, dass eine noch nicht veröffentlichte Eintragung genehmigt worden ist, 50 Franken, Kosten inbegriffen; 4. für nicht unter Ziffer 1 fallende Auskunft, ob eine Sache im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, 10–20 Franken; 5.36 für juristische Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten sowie für die Vorprüfung von Eintragungsbelegen eine Gebühr von 100–250 Franken je aufgewendete Stunde; 6.37 für das erstmalige Zurverfügungstellen des gesamten Datenbestandes des Zentralregisters 10 000 Franken; 7.38 für den Weiterbezug des gesamten Datenbestandes des Zentralregisters 2 000 Franken pro Jahr.

Die Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 5 erhöht sich um 50 Prozent, sofern das Amt die Anfrage dringlich erledigt.39

Die Gebühren nach Absatz 1 Ziffern6 und 7 können ermässigt oder erlassen werden, sofern dafür wichtige Gründe vorliegen.40 V. Befreiung von der Gebührenpflicht

Art. 1641 Befreiung von der Gebührenpflicht a. Widerruf der Anmeldung

Wird eine Anmeldung nach der Eintragung, jedoch vor Anordnung der Veröffentlichung widerrufen, so ermässigt sich die Gebühr um ein Viertel.

Erfolgt der Widerruf vor der Eintragung, aber nach der Prüfung der Eintragungsbelege, so findet Artikel 9 Ziffer 4 sinngemäss Anwendung.42

Art. 1743 b. Eintragungen von Amtes wegen

Eintragungen von Amtes wegen erfolgen gebührenfrei mit Ausnahme derjenigen, die nach den Artikeln 57, 58, 60, 86, 88bis 44 und 104 HRegV45 vorgenommen werden.

Art. 1846 c. Auskünfte an Behörden

Behörden und weitere Stellen mit amtlichem Charakter sind von der Bezahlung der in den Artikeln 9 Ziffer 7 und 15 Ziffer 4 erwähnten Gebühren befreit.

Art. 1947 d. Herabsetzung von Gebühren

Gebühren über 500 Franken können auf Gesuch und im Einvernehmen mit dem kantonalen Handelsregisteramt durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister höchstens auf diesen Betrag herabgesetzt werden, wenn ihre volle Erhebung offenbare Härte bedeuten würde.

Art. 20 e. Erlass

Unter Vorbehalt von Artikel 19 dürfen geschuldete Gebühren weder erlassen noch ermässigt werden.

Ist der Schuldner mittellos, ohne bekannte Adresse oder im Ausland, so kann nach Verständigung mit dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister die Gebühr als uneinbringlich abgeschrieben werden.48

Auf Verlangen des Handelsregisteramtes sind die Behörden des Wohnortes des Schuldners verpflichtet, über dessen persönliche Verhältnisse schriftlich und gebührenfrei Auskunft zu erteilen.

VI. Kostentragung und Vollstreckung

Art. 21 Kostentragung und Vollstreckung a. Kostentragung

Wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet ist, wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen. Mehrere

Heute: Art. 88a Personen haften solidarisch. Ebenso haftet solidarisch die Firma, für die die Eintragung befugterweise nachgesucht oder von Amtes wegen angeordnet worden ist.

Die Kosten für die Abweisung einer Anmeldung tragen die Anmeldenden; mit ihnen haftet solidarisch die Firma, die die Anmeldung veranlasst hat.

Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. Eintragungen und Amtshandlungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, können verweigert werden, solange der Vorschuss nicht geleistet ist.

Art. 22 b. Vollstreckung

Rechtskräftige Entscheide und Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter und Aufsichtsbehörden sowie des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister betreffend Zahlung von Gebühren oder Ordnungsbussen sowie Rückerstattung von Auslagen und Kosten sind in der ganzen Schweiz vollstreckbaren Gerichtsurteilen nach Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes49 gleichgestellt.

VII. Verteilung der Gebühren zwischen Bund und Kantonen

Art. 2350

Die Gebühren für die Handelsregistereintragungen, die nach eidgenössischer oder kantonaler Vorschrift im Schweizerischen Handelsamtsblatt ganz oder teilweise veröffentlicht werden, fallen zu 20 Prozent der Eidgenossenschaft und zu 80 Prozent dem Kanton zu, der die Eintragung vollzogen hat. Die gleiche Regelung gilt auch für Eintragungen nach Artikel 5 Ziffer 14, die nicht der Publikationspflicht unterliegen.

Der Kanton erhält 85 Prozent der Gebühren, wenn alle Tagebucheintragungen dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister elektronisch so übermittelt werden (Art. 114 Abs. 1 HRegV51, dass es sie elektronisch weiterverarbeiten kann. Das betreffende Register muss zudem vollständig auf elektronischen Datenträgern erfasst sein (Art. 15a HRegV) und dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister weiterverarbeitbar zur Verfügung stehen.

Die übrigen Gebühren erhält der Bund oder der betreffende Kanton, je nachdem, wer die Amtshandlung vorgenommen hat. Ordnungsbussen fallen den Kantonen zu.

Der Anteil des Bundes an den von den kantonalen Handelsregisterämtern bezogenen Gebühren ist zu Beginn jedes Jahres abzuliefern.

VIII. Schlussbestimmung

Art. 24

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1955 in Kraft. Damit ist der Gebührentarif vom21. Juni 193752 aufgehoben.

[BS 2 716]