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983.2

Bundesbeschluss über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

vom 20. September 1957 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom1. Februar 19571, beschliesst:

Art. 1

Der Bund kann Schweizerbürgern, die Opfer nationalsozialistischer Verfolgungshandlungen waren und auf welche die im verantwortlichen Staat getroffenen Wiedergutmachungsmassnahmen nicht anwendbar sind, unter Berücksichtigung ihrer moralischen und materiellen Lage eine Vorauszahlung leisten, die für die Einzelperson oder Familie 50 000 Franken nicht übersteigen soll.

Die Vorauszahlung kann jenen Doppelbürgern verweigert werden, deren Schweizerbürgerrecht nicht vorherrscht.

Art. 2

Der Bund tritt bis zur Höhe des auf Grund dieses Beschlusses zugesprochenen Betrages in die Rechte des Geschädigten gegenüber Dritten ein.

Art. 3

Für die Durchführung dieses Beschlusses wird ein Kredit von 15 Millionen Franken bewilligt.

Art. 4

Eine vom Bundesrat gewählte Kommission, bestehend aus vier bis fünf Vertretern der Bundesverwaltung und drei bis vier weitern Sachverständigen, bestimmt die den Berechtigten zu gewährenden Vorauszahlungen.

Die Kommission ist gehalten, einen öffentlichen Aufruf mit Verwirkungsfrist zu erlassen.

AS 1958 199

Art. 52

Art. 6

Über die Durchführung dieses Beschlusses gibt der Bundesrat in seinem Geschäftsbericht Auskunft.

Art. 7

Der Bundesrat wird beauftragt, den vorliegenden Beschluss zu vollziehen und die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Der Bundesrat wird, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 18743 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntgabe dieses Bundesbeschlusses veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festsetzen.

Datum des Inkrafttretens: 11. April 19584

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]

BRB vom 11. April 1958 (AS 1958 201)