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171.11

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz)
(GVG)

vom 23. März 1962 (Stand am 23. Januar 2001)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1,10 und 11, 93 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom25. April 19603, beschliesst:

I. Zusammentritt und Vertagung

Art. 14

Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich am letzten Montag des Monats November, am ersten Montag der Monate März und Juni sowie nach dem eidgenössischen Bettag zu den ordentlichen Sessionen der Bundesversammlung. Die Räte können den Beginn der Sessionen ausnahmsweise auf einen anderen Tag festsetzen.5

Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.6

Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen. Er orientiert den anderen Rat rechtzeitig, damit dieser gleichzeitig eine Sondersession abhalten kann.7

Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 13bis des Bundesgesetzes vom26. März 19348 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft.

AS 1962 773

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 123, 160, 167, 169 Abs. 1, 173 Abs. 2 und 192 Abs. 2 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Art. 29

Die Parlamentsdienste sorgen für die Einladung zu den Sessionen und für die Zusendung des Programms sowie der Unterlagen.

Die Unterlagen sollen in der Regel spätestens 14 Tage vor Behandlung im Besitz der Ratsmitglieder sein.

Ia. Öffentlichkeit der Sitzungen10

Art. 311

Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich.

Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen des Landes oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes können ein Sechstel der Mitglieder eines Rates oder der Vereinigten Bundesversammlung, eine Kommission oder der Bundesrat eine geheime Beratung beantragen. Die Beratung über den Antrag selbst ist geheim.

Jedermann ist verpflichtet, über geheime Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

Ib.12 Offenlegung der Interessenbindungen

Art. 3bis

Beim Eintritt in den Rat unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über:

  1. seine berufliche Tätigkeit;

  2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien bedeutender schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

  3. dauernde Leitungs- und Beraterfunktionen für wichtige schweizerische und ausländische Interessengruppen;

  4. die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen des Bundes;

  5. 13 die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden.

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 3ter

Das Generalsekretariat erstellt ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses Register ist öffentlich.

Art. 3quater

Das Büro jedes Rates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

Es kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen. Diese Aufforderung kann nicht weitergezogen werden.

Art. 3quinquies

Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich in einer Kommission oder im Rat äussern.

Art. 3sexies 14

Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

II. Form der Erlasse der Bundesversammlung

Art. 415

Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung der Bundesversammlung.

Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Art. 5 -616

Art. 717

Soweit die Bundesversammlung durch Verfassung oder Gesetze dazu ermächtigt ist, erlässt sie rechtsetzende Bestimmungen in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung.

Art. 818

Ausführungsbestimmungen über die Tätigkeit der Bundesversammlung, insbesondere über ihre Verwaltungsangelegenheiten und über ihre Mitwirkung in internationalen Organisationen werden in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung erlassen.20

Jeder Rat erlässt sein eigenes Reglement und genehmigt die Reglemente seiner Kommissionen.

Die Vereinigte Bundesversammlung gibt sich ihr Reglement und genehmigt die Reglemente ihrer Organe (Büro, Begnadigungskommission).

IIbis21. Organisation

1. Koordinationskonferenz

Art. 8ter 22

Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden die Koordinationskonferenz.

Die Koordinationskonferenz stuft die Geschäfte nach ihrer Dringlichkeit ein und erstellt eine Legislatur- und Jahresplanung für die Tätigkeiten der Bundesversammlung. Sie stimmt die Sessionsplanung der beiden Räte aufeinander ab.

Die Koordinationskonferenz behandelt Fragen des Geschäftsverkehrs zwischen den beiden Räten und zwischen diesen und dem Bundesrat. Sie ist auch zuständig für die Beziehungen der Bundesversammlung zu auswärtigen Parlamenten und zu internationalen Organisationen.

Die Koordinationskonferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislaturperiode je drei Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates in die Verwaltungsdelegation. Diese konstituiert sich selbst. Ihr obliegt die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung.23

Die Koordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.24

Die Koordinationskonferenz kann einem oder mehreren ihrer Mitglieder besondere Aufgaben übertragen.

Die Beschlüsse der Koordinationskonferenz bedürfen der Zustimmung des Büros des Nationalrates und des Büros des Ständerates.

Der Bundespräsident kann an den Sitzungen der Koordinationskonferenz und der Bundeskanzler an den Sitzungen der Koordinationskonferenz und der Verwaltungsdelegation mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.

Art. 8quater

2. Kommissionen Art. 8quinquies25

Zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen Kommissionen kann jeder Rat weitere ständige und nichtständige Kommissionen schaffen.

Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im Rat und, soweit möglich, den Amtssprachen und den Landesgegenden.

Die Kommissionen berichten dem Rat über die ihnen zugewiesenen Vorlagen und Aufträge und stellen Antrag.

Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt wurden, können zusammen mit dem Kommissionsantrag als Minderheitsanträge eingereicht werden.

Die Kommissionen können zu Gegenständen ihres Aufgabenkreises parlamentarische Initiativen und Vorstösse einreichen sowie Berichte erstatten.26

Die Kommissionen beider Räte koordinieren ihre Arbeit. Sie können beschliessen, gemeinsame Sitzungen zur Informationsbeschaffung und zur Anhörung des Eintretensreferates abzuhalten.27 Art. 8sexies28

Ständige Kommissionen können sich ein Reglement geben; dieses bedarf der Genehmigung ihres Rates. 2–4 …29 3. Fraktionen und Gruppen Art. 8septies30

Die Fraktionen umfassen die Mitglieder gleicher Parteizugehörigkeit aus beiden Räten. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion bilden. Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr in einem der Räte mindestens fünf Mitglieder beitreten.

Die Fraktionen melden ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und den verantwortlichen Sekretär dem Generalsekretariat.

Für die Bestellung der Kommissionen können sich kleinere Fraktionen ähnlicher politischer Richtung miteinander verbinden.

Die Fraktionen beraten insbesondere die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen vor. Sie fördern die rationelle Geschäftserledigung.

Sie können Sekretariate einrichten. Diesen werden die Unterlagen in der gleichen Weise zur Verfügung gestellt wie den Ratsmitgliedern. Zur Vorbereitung der Fraktionstätigkeit können die Sekretariate die Parlamentsdienste benützen.

Art. 8octies 31

Gruppen von Ratsmitgliedern, die sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten zusammenschliessen, erhalten, soweit möglich, administrative Arbeitserleichterungen und Sitzungszimmer, wenn die Mitgliedschaft allen Parlamentariern jederzeit offensteht. Sie haben ihre Konstituierung, den Präsidenten, den Sekretär, die Mitglieder sowie die Veranstaltungstermine dem Generalsekretariat zu melden. Die Mitgliederliste ist öffentlich.

4. Dienstleistungen für die Bundesversammlung32

Art. 8novies 33

Die Parlamentsdienste stehen den beiden Räten und ihren Organen sowie den Ratsmitgliedern für Dienstleistungen zur Verfügung. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie planen und organisieren die Sessionen und Kommissionssitzungen.

  2. 34 Sie besorgen die Sekretariatsgeschäfte, das Protokoll und die Übersetzungsarbeiten für die Vereinigte Bundesversammlung, die Räte und ihre Kommissionen.

  3. Sie beschaffen und archivieren Dokumente für die Räte, Kommissionen, Fraktionen und einzelne Ratsmitglieder und werten sie aus.

  4. Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Rats- und Kommissionspräsidenten in fachlichen und Verfahrensfragen.

Die Parlamentsdienste können für weitere Dienstleistungen, die für den Parlamentsbetrieb notwendig sind, im Auftrag der Bundesversammlung oder ihrer Organe Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Der Einbezug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement. Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.35

Soweit die Parlamentsdienste für besondere Ratsorgane tätig sind, arbeiten sie nach deren fachlichen Weisungen.

...36

Die Parlamentsdienste stehen unter der Leitung des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Er ist Vorsitzender der Geschäftsleitung, der zusätzlich zwei stellvertretende Generalsekretäre angehören.

- 6 ...37

Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen, die für die allgemeine Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung angewendet, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden durch die Verwaltungsdelegation oder den Generalsekretär der Bundesversammlung wahrgenommen.38

Der Entwurf der Verwaltungsdelegation für den Voranschlag und für die Rechnung der Bundesversammlung wird vom Bundesrat unverändert in seinen Entwurf für den Voranschlag und für die Rechnung des Bundes aufgenommen. Die Verwaltungsdelegation vertritt ihren Entwurf vor den eidgenössischen Räten.39

Art. 8decies 40

Das Hausrecht wird in den Ratssälen durch die Ratspräsidenten, in den weiteren Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.

III. Beratung in beiden Räten

1. Priorität

Art. 9

Die von den beiden Räten gesondert zu behandelnden Geschäfte werden dem einen oder andern Rat zur Erstbehandlung zugewiesen.

Die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung, unter Vorbehalt der Zustimmung der Koordinationskonferenz. Kommt dort keine Einigung zustande, entscheidet das Los.41

Wird ein Geschäft vor Zusammentritt der beiden Räte vom Bundesrat als besonders dringlich angemeldet, so entscheiden die Ratspräsidenten endgültig über die Prioritätszuteilung. In diesem Falle ernennen die Büros, wenn nötig, die Kommissionen noch vor Sessionsbeginn.

Art. 1042

Art. 11

Verfassungsartikelund nicht dringlich erklärte Bundesgesetze dürfen nur ausnahmsweise erstmals von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden.43

Der Bundesrat kann die Behandlung durch beide Räte in der gleichen Session beantragen. Er unterbreitet einen begründeten Antrag der Koordinationskonferenz. Artikel 8ter ist anwendbar.44

2. Zusammenwirken der Räte. Differenzen45

Art. 1246

Die Beschlüsse eines Rates über Geschäfte, die beide Räte zu behandeln haben, gehen unverzüglich an den andern Rat. Dasselbe gilt für Motionen, die von einem Rat erheblich erklärt worden sind.

Weist ein Rat eine Vorlage an den Bundesrat zurück oder schiebt er deren Behandlung für voraussichtlich mehr als ein Jahr auf, so gibt er zugleich dem andern Rat Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Stimmt der andere Rat nicht zu, wird die Rückweisung oder Verschiebung wirksam, wenn der erste Rat daran festhält.

Dasselbe gilt für Motionen, die von einem Rat erheblich erklärt worden sind.

Hingegen werden von einem Rate abgelehnte Motionen seiner Mitglieder sowie Entscheide über Postulate dem andern Rat nicht mitgeteilt.

Art. 13

Werden den Räten mit einer Botschaft Entwürfe zu mehreren Erlassen unterbreitet, so können diese nach der Gesamtabstimmung dem andern Rat einzeln zugeleitet werden.47

Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Gesetzes- oder Beschlussesentwurf, der sich dazu eignet, durch übereinstimmenden Beschluss der beiden Räte in Abschnitte zerlegt und dem andern Rate schon vor der Gesamtabstimmung abschnittsweise zugeleitet werden. In diesem Falle bleibt den Mitgliedern beider Räte das Recht zur Stellung von Rückkommensanträgen zur ganzen Vorlage bis zur Gesamtabstimmung gewahrt.

Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in bezug auf die Zerlegung in Abschnitte voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Zerlegung der Vorlage in Abschnitte abgelehnt hat, seinen Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern Rate zugeleitet.

Art. 1448

Bei Geschäften, die beide Räte zu behandeln haben, ist ein übereinstimmender Beschluss notwendig.

Absatz 1 gilt nicht für Petitionen und für Berichte, die der Bundesrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.49

Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Motionen (Art. 22).

Art. 1550

Art. 16

Sind nach der Beratung eines Geschäftes in beiden Räten Differenzen zu bereinigen, gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung zwischen den Räten erreicht ist.51

Die Kommissionen beider Räte koordinieren die Vorberatung der Differenzen, entscheiden aber getrennt. Zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung können die Kommissionen gemeinsame Sitzungen durchführen oder Vermittlungsausschüsse einsetzen.52

Nach der ersten Beratung in jedem Rat hat sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen zu beschränken, über welche eine Einigung nicht zustande gekommen ist.53

Auf andere Fragen kann nur zurückgekommen werden, wenn dies als Folge der neuen Beschlüsse nötig wird oder wenn die Kommissionen beider Räte einen übereinstimmenden Antrag stellen.

Art. 17

Bestehen nach drei Beratungen in jedem Rat Differenzen, so entsenden die Kommissionen beider Räte je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz. Diese hat eine Verständigungslösung zu suchen.54

Zählt die Kommission des einen Rates weniger als 13 Mitglieder, so ist sie auf diese Zahl zu ergänzen. Für die Zusammensetzung der Delegationen beider Kommissionen gilt Artikel 8quinquies Absatz 2.55

Den Vorsitz führt der Kommissionspräsident des Rates, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand.

Art. 18

Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder der beiden Kommissionen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

Stimmt die Mehrheit der stimmenden Mitglieder der Konferenz einem Antrag zu, so gilt dieser als Einigungsantrag der Konferenz.

Der Präsident hat das gleiche Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid zu geben.

Art. 19

Kommt keine Einigung zustande, so erstattet jede Kommission ihrem Rat darüber Bericht. Eine Abstimmung findet nicht statt. Die ganze Vorlage gilt als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen; vorbehalten bleibt Artikel

Absatz 4.56

Art. 20

Kommt eine Einigung zustande, so geht der Einigungsantrag zunächst an den Rat, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand, und, nachdem dieser Rat Beschluss gefasst hat, an den andern Rat.

Der Bericht der Kommission und die Diskussion sind auf den Einigungsantrag beschränkt. Jeder Rat hat nur einmal Beschluss zu fassen.

Wird der Einigungsantrag in einem oder in beiden Räten verworfen, so gilt die ganze Vorlage als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

Stellt die Einigungskonferenz bei den Bundesbeschlüssen über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag keinen Antrag oder wird der Einigungsantrag in einem oder in beiden Räten verworfen, so wird der Beschluss der dritten Beratung massgebend, der den tieferen Betrag oder Personalbestand vorsieht.57

Art. 21

Das Verfahren gemäss den Artikeln 16−20 wird jedoch nicht durchgeführt, wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf das Eintreten oder Nichteintreten auf eine Vorlage oder auf deren Annahme oder Verwerfung in der Gesamtabstimmung beziehen. Bestätigt der Rat, der beschlossen hat, auf die Vorlage nicht einzutreten oder sie zu verwerfen, seinen Beschluss, so wird dieser endgültig und die Vorlage von der Geschäftsliste gestrichen.

Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar, wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf eine Vorlage als Ganzes beziehen, namentlich auf die Genehmigung eines Staatsvertrages oder auf die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung.

58 Verfahren bei parlamentarischen Initiativen

Art. 21bis 59

Das Initiativrecht im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung60 ist das Recht, den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung einzureichen oder anzuregen. Ratsmitglieder und Kommissionen können eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung einreichen.

Der Rat übt sein Initiativrecht aus, indem er dem andern Rat gestützt auf einen solchen Vorschlag eine Vorlage zur Beratung überweist.

Die parlamentarische Initiative ist ausgeschlossen, wenn der Vorschlag als Antrag zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden kann. Sie kann jedoch ergriffen werden, wenn die Beratung des Entwurfs für voraussichtlich mehr als ein Jahr ausgesetzt wurde.

Art. 21ter 61

Die Initiative wird einer Kommission zur Vorprüfung zugewiesen. Die Kommission erstattet dem Rat spätestens für die dritte auf die Zuweisung folgende ordentliche Session Bericht und Antrag über die Folge, die der Initiative gegeben werden soll.

Die Kommission berichtet insbesondere über:

  1. den Stand der Arbeiten der Bundesversammlung und der Verwaltung zum gleichen Gegenstand;

  2. den Aufwand und Zeitplan der parlamentarischen Arbeit;

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 160 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

  1. die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einer Motion oder einem Postulat zu erreichen;

  2. die Zweckmässigkeit der Behandlung, wenn über den gleichen Gegenstand eine Volksinitiative zustande gekommen ist.

Der Rat beschliesst innert einem Jahr nach der Berichterstattung durch die Kommission über die Folge, die der Initiative gegeben werden soll.62

Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine Vorlage ausarbeiten.

Art. 21quater 63

Beschliesst der Rat, der Initiative sei Folge zu geben, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten. Sie kann einen Gegenentwurf vorlegen.

Die Kommission kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorberatung beiziehen, doch bleibt der Bundesrat für seine Stellungnahme frei. Sie kann den Bundesrat beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchführen zu lassen.

Nach Abschluss ihrer Arbeit legt die Kommission dem Rat einen Bericht und Antrag vor. Der Bericht entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates.

Sie überweist den Bericht und Antrag gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

Unterbreitet die Kommission ihren Bericht und Antrag nicht innert zwei Jahren, dann entscheidet der Rat, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.

Art. 21quinquies64

Ist der Initiant nicht Mitglied der Kommission, so kann er während der Vorprüfung und der materiellen Behandlung seiner Initiative mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen.65

Bis zur Beschlussfassung nach Artikel 21quater Absatz 1 kann die Initiative jederzeit zurückgezogen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet der Rat über die Abschreibung des Geschäftes.

Art. 21sexies 66

Stimmt der Rat dem Entwurf zu, so teilt er seinen Beschluss dem andern Rat mit.

Die Artikel 13 sowie 16–21 sind anwendbar.

Tritt er dagegen auf den Entwurf nicht ein oder verwirft er ihn in der Gesamtabstimmung, so wird die Vorlage von der Geschäftsliste gestrichen.

2bisa.67 Verfahren bei Standesinitiativen

Art. 21septies

Jeder Kanton kann den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung einreichen oder die Ausarbeitung eines Entwurfes vorschlagen (Art. 93 Abs. 2 BV68).

Art. 21octies

Die Initiative wird in jedem Rat einer Kommission zur Vorprüfung zugewiesen.

Die Kommission des Rates, dem die Erstbehandlung der Initiative zusteht, erstattet ihrem Rat spätestens für die dritte auf die Zuweisung folgende ordentliche Session Bericht und Antrag über die Folge, die der Initiative gegeben werden soll.

Die Kommissionen beurteilen den Regelungsbedarf. Wird ein solcher Bedarf grundsätzlich bejaht, so berichten die Kommissionen über den Stand allfällig bereits eingeleiteter Verfahren, die mit der Initiative in Zusammenhang stehen, und über das weitere Vorgehen.

Die Kommission des Rates, dem die Erstbehandlung der Initiative zusteht, hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.

Die Kommissionen stellen ihrem Rat Antrag, ob der Initiative Folge oder keine Folge zu geben sei. Falls eine Kommission keine Folge geben will, kann sie beantragen, dem Bundesrat eine Motion oder ein Postulat im Sinne der Initiative zu überweisen.

Ein abweichender Beschluss des einen Rates geht an den anderen Rat zurück. Bestätigt der Rat, welcher der Initiative keine Folge gegeben hat, seinen Beschluss, so wird dieser endgültig und die Initiative von der Geschäftsliste gestrichen.

Art. 21novies

Beschliessen beide Räte, einer Standesinitiative Folge zu geben, so wird diese dem einen oder andern Rat gemäss Artikel 9 zur Erstbehandlung neu zugewiesen.

Für das Verfahren zur Ausarbeitung einer Vorlage gilt Artikel 21quater.

Das Zusammenwirken der Räte richtet sich nach den Artikeln 12–21.

[BS 1 3]. Heute: Art. 45 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Weichen die Beschlüsse der beiden Räte über die Abschreibung einer Standesinitiative voneinander ab, so wird diese von der Geschäftsliste gestrichen, wenn der abschreibende Rat seinen Beschluss bestätigt.

Art. 2270

Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.

Der Bundesrat kann erklären, ob er die Motion entgegennimmt.

Die Motion kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder des Bundesrates in ein Postulat umgewandelt werden, sofern der Motionär einverstanden ist.

Die von einem Rat beschlossene Motion bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Lehnt dieser die Motion ab, wird sie von der Geschäftsliste gestrichen. Er kann sie auch ganz oder teilweise als Postulat beider Räte an den Bundesrat überweisen.

Beschlüsse eines Rates auf Abschreibung von Motionen bedürfen der Zustimmung des anderen Rates.

Art. 22bis 71

Das Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob der Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt werden.

Der Bundesrat kann erklären, ob er das Postulat entgegennimmt.

Das Postulat ist beschlossen, wenn ihm ein Rat zustimmt.

Art. 22ter 72

Mit einer Interpellation oder einer Einfachen Anfrage kann der Bundesrat aufgefordert werden, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.

Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.

Interpellationen und Einfache Anfragen können dringlich erklärt werden.

Jeder Rat kann beschliessen, über eine Interpellation eine Diskussion durchzuführen.

Art. 22quater73

Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes74 zu erlassen oder zu ändern. Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

Der Auftragsentwurf kann geändert werden.

Der Auftrag bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Hält der Erstrat in der zweiten Beratung an einer Differenz fest, wird die Einigungskonferenz einberufen (Art.17 ff.).

Beschlüsse eines Rates auf Abschreibung von Aufträgen bedürfen der Zustimmung des anderen Rates.

3.75 Verfahren bei Volksinitiativen76

Art. 2377

Ist das Zustandekommen festgestellt, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung Botschaft und Antrag zur Volksinitiative.

Art. 2478

Die Bundesversammlung hat die Volksinitiative oder Teile derselben für ungültig zu erklären, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung79 nicht erfüllt sind.

Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit einer Volksinitiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise der strittige Teil derselben als gültig zu betrachten.

Ausdruck gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,

Art. 25

Verlangt die als zustande gekommen erklärte Volksinitiative80 die Totalrevision der Bundesverfassung81, so hat die Bundesversammlung die Frage, ob eine solche stattfinden soll, ohne Stellungnahme dem Schweizervolk zur Abstimmung vorzulegen.

Spricht sich die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger bejahend aus, so sind beide Räte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen (Art. 120

Art. 26

Verlangt die Volksinitiative eine Partialrevision der Bundesverfassung83 und weist sie die Form der allgemeinen Anregung auf, so hat die Bundesversammlung innert zwei Jahren nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie der Initiative zustimmt oder nicht.84

Stimmt sie der Initiative zu, so arbeitet sie innert zweier Jahre eine Verfassungsänderung im Sinne der Initiative aus.85

Lehnt sie die Initiative86 ab, so unterbreitet sie sie, mit oder ohne Verwerfungsantrag, der Abstimmung des Volkes.

Weichen die Stellungnahmen der beiden Räte zur Initiative87 voneinander ab, so gilt Artikel 21 hiervor.

Kommt ein übereinstimmender Beschluss innert der gesetzlichen Frist nicht zustande, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

Spricht sich die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger bejahend aus, so arbeitet die Bundesversammlung innert zweier Jahre eine Verfassungsänderung im Sinne der Initiative aus.88

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,

[BS 1 3; AS 1977 2230]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 136 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,

Art. 27

Verlangt die Volksinitiative eine Partialrevision der Bundesverfassung89 und weist sie die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs auf, so hat die Bundesversammlung innert 30 Monaten nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie allen gültigen Teilen der Initiative, so wie sie lauten, zustimmt oder nicht.90

Stimmt sie der Initiative91 zu, so unterbreitet sie sie, mit oder ohne Empfehlung auf Annahme, der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Lehnt sie die Initiative92 ab, so unterbreitet sie sie, mit oder ohne Verwerfungsantrag, ebenfalls der Abstimmung des Volkes und der Stände. Gleichzeitig kann sie Volk und Ständen einen von ihr selbst ausgearbeiteten, die nämliche Verfassungsmaterie beschlagenden Revisionsentwurf zur Abstimmung unterbreiten.

Liegt zu einer Volksinitiative von seiten des Bundesrates, der vorberatenden Kommission oder aus der Ratsmitte ein Antrag auf Gegenentwurf vor, so wird dieser zuerst bereinigt. Der Ratspräsident macht auf den Eventualcharakter der Bereinigung aufmerksam.93

Danach wird über die Abstimmungsempfehlung der Bundesversammlung beschlossen. Wird die Initiative zur Annahme empfohlen, so entfällt der Gegenentwurf. Empfiehlt ein Rat die Initiative zur Verwerfung oder verzichtet er auf einen Antrag zur Initiative, so beschliesst er darüber, ob er Volk und Ständen empfehlen wolle, den bereinigten Gegenentwurf anzunehmen und der Initiative in der Stichfrage vorzuziehen.94

Weichen die Stellungnahmen der beiden Räte zur Initiative95 voneinander ab, so gelten die Bestimmungen der Artikel 16–20 hiervor.

Haben sich jedoch die beiden Räte in bezug auf den Text des Gegenentwurfes nicht einigen können, so kann die Einigungskonferenz, in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1, auch beantragen, auf den übereinstimmenden Beschluss, die Volksinitiative96 abzulehnen und einen Gegenentwurf aufzustellen, zurückzukommen.

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,

Die Bundesversammlung kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn mindestens ein Rat über einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlass Beschluss gefasst hat.97

Kommt ein übereinstimmender Beschluss innert der gesetzlichen Frist nicht zustande, so ordnet der Bundesrat die Abstimmung des Volkes und der Stände an.

Art. 28

Sind in bezug auf die nämliche Verfassungsmaterie mehrere Volksinitiativen bei der Bundeskanzlei eingereicht worden, so ist vorweg die zuerst eingereichte Initiative innert der in den Artikeln26 und 27 angegebenen Frist zu behandeln und nachher der Volksabstimmung zu unterbreiten.98

Die übrigen Initiativen99 sind von der Bundesversammlung in der Reihenfolge des Eingangs zu behandeln, je innert eines Jahres seit der Volksabstimmung über die zuletzt behandelte Initiative100 .

Art. 29101

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Botschaft und Antrag spätestens ein Jahr

  1. nach Einreichung einer Initiative,

  2. nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung.

Falls er der Bundesversammlung einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlass unterbreitet, verlängert sich diese Frist auf

Monate.

Die Bundesversammlung kann die Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat Botschaft und Antrag unterbreitet hat.

Ausdruck gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, 100 Ausdruck gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,

Art. 30102

Für die Ansetzung der Volksabstimmung über eine Volksinitiative und für das weitere Vorgehen gilt das Bundesgesetz vom17. Dezember 1976103 über die politischen Rechte.

3bis.104 Besondere Abstimmungsverfahren im Zusammenhang mit der Totalrevision der Bundesverfassung105

Art. 30bis

Der Entwurf für eine totalrevidierte Verfassung kann mit insgesamt höchstens drei Varianten zur Abstimmung vorgelegt werden.

Beschliesst ein Rat mehr als drei Varianten, so werden, unmittelbar bevor die Vorlage an den anderen Rat geht, die drei definitiven Varianten festgelegt. Jedes Ratsmitglied kann dabei auf einem Stimmzettel höchstens drei der beschlossenen Varianten wählen. Gewählt sind die drei Varianten mit den höchsten Stimmenzahlen.

Zu einer einzelnen Regelung kann lediglich eine Variante vorgelegt werden. Die Variante wird den Stimmberechtigten gleichzeitig in einer gesonderten Frage zur Abstimmung vorgelegt.

Wird die Variante von Volk und Ständen angenommen, so tritt sie anstelle der entsprechenden Regelung der Revisionsvorlage in Kraft, sofern die Revisionsvorlage angenommen wird.

Art. 30ter

Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten zur Vorabstimmung unterbreiten. Sie ist bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eine totalrevidierte Verfassung an das Ergebnis dieser Vorabstimmung gebunden.

4. Endgültige Redaktion der Erlasse

Art. 31106

Vor der Verabschiedung der Erlasse wird ihr Wortlaut von der Redaktionskommission überprüft.

Die Redaktionskommission besteht aus Unterkommissionen für jede Amtssprache.

Jede Unterkommission setzt sich aus zwei National- und zwei Ständeräten zusammen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter; Ständeräte italienischer Sprache können durch Nationalräte vertreten werden.107

Die Ratsmitglieder werden für vier Jahre in die Kommission gewählt und können wiedergewählt werden. Die Erneuerungswahl für je ein Mitglied jeder Sprache aus jedem Rat findet zu Beginn der Legislaturperiode, für die übrigen Mitglieder zwei Jahre später statt.

Die Präsidenten der Unterkommissionen entscheiden unter der Leitung des Kommissionspräsidenten, wenn Anträge der Unterkommissionen nicht übereinstimmen.108

Die Redaktionskommission sichert sich eine angemessene Mitwirkung der Berichterstatter der Kommissionen, welche die einzelnen Vorlagen vorberaten haben. Die Fachleute der Verwaltung wirken als Berater mit.109

Art. 32110

Die Redaktionskommission legt die endgültigen Fassungen der Erlasse fest, beseitigt formale Widersprüche und sorgt für die Übereinstimmung der Texte in den drei Amtssprachen, unterlässt jedoch materielle Änderungen.

Die Kommission lässt erhebliche Textänderungen in beiden Räten vor der Schlussabstimmung erläutern.

Stösst die Redaktionskommission auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die vorberatenden Kommissionen. Ist die Differenzenbereinigung bereits beendet, so stellt sie, im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge.111

Art. 33112

Werden in einem verabschiedeten Erlass nachträglich sinnstörende Versehen festgestellt, so kann die Redaktionskommission, bis zur Veröffentlichung in der Gesetzsammlung, die gebotene Verbesserung anordnen. Diese ist in der Gesetzsammlung kenntlich zu machen.

Ein später entdecktes Versehen dieser Art kann nur durch Gesetzesänderung behoben werden. Die eidgenössischen Räte beschliessen eine derartige Änderung ohne weitere Kommissionsberatung in derselben Session, wenn die Redaktionskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen, soweit diese noch der Bundesversammlung angehören, und dem Bundesrat den Antrag stellt und ihn schriftlich kurz erläutert. Die Änderung wird nach der Schlussabstimmung sofort im Bundesblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.113

5. Abstimmungen

Art. 34

Nach Schluss der ersten Beratung einer Vorlage findet in jedem Rat eine Gesamtabstimmung statt.

Art. 35

Bei Entwürfen zu Bundesgesetzen, die dringlich erklärt werden sollen, wird die Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen.114

Über die Dringlichkeit wird erst nach erfolgter Differenzenbereinigung beraten und beschlossen, wobei die Erstbehandlung wiederum beim Rate liegt, dem die Erstbehandlung der ganzen Vorlage zustand. Die Abstimmung über die Dringlichkeit ist ausdrücklich auf der Tagesordnung zu vermerken.

Die Dringlichkeit kann nur durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte beschlossen werden, wobei die Stimme des Präsidenten wie diejenige der andern Ratsmitglieder zählt.

Weichen die Beschlüsse der beiden Räte über die Beifügung der Dringlichkeitsklausel voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Dringlichkeit verworfen hat, seinen Beschluss, so wird dieser endgültig und die Dringlichkeitsklausel durch die Referendumsklausel ersetzt.

Erweist sich der Entwurf eines Bundesgesetzes infolge Verwerfung der Dringlichkeit als gegenstandslos, so steht jedem Ratsmitglied sowie dem Bundesrat das Recht zu, noch vor der Schlussabstimmung (Art. 36) die Abschreibung der Vorlage zu beantragen.115

Art. 36

Haben beide Räte ein Bundesgesetz, eine Verordnung der Bundesversammlung oder einen dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss durchberaten und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen, so wird über die Vorlage in jedem Rat eine Schlussabstimmung vorgenommen.116

Wird die Vorlage dabei von einem oder von beiden Räten verworfen, so gilt sie als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

IV. Vereinigte Bundesversammlung

Art. 37

Haben sich die beiden Räte zu gemeinsamer Verhandlung zu vereinigen (Art. 92 BV117), werden sie von der Koordinationskonferenz einberufen. Artikel 8ter ist anwendbar.118

Tag und Stunde der Sitzungen und die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern in der Regel mit dem Sessionsprogramm bekanntgegeben.119

Der Präsident des Nationalrates oder, wenn dieser verhindert ist, der Präsident des Ständerates leitet die Verhandlungen. 3...120

Art. 37bis 121

Die Koordinationskonferenz kann die Vereinigte Bundesversammlung einberufen, damit der Bundesrat zu wichtigen Angelegenheiten Erklärungen abgeben kann. Artikel 8ter ist anwendbar.122

Es ist Sache jedes Rates, zu beschliessen, ob er über die Erklärung eine Diskussion durchführt.

117 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 157 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Art. 38

Für die Prüfung der Begnadigungsgesuche zuhanden der Vereinigten Bundesversammlung wird für die Dauer einer Legislaturperiode eine Begnadigungskommission bestellt, die aus neun Mitgliedern des Nationalrates und vier Mitgliedern des Ständerates besteht und sich selbst konstituiert.

Art. 39

Für die Vorberatung von Entscheidungen in Kompetenzstreitigkeiten wird von Fall zu Fall eine Kommission ernannt, die sich selbst konstituiert. Es gilt das nämliche Vertretungsverhältnis wie für die Begnadigungskommission.

V. Verhandlungen. Niederschrift und Veröffentlichung123

Art. 40124

Art. 41

Die Verhandlungen in beiden Räten werden wörtlich aufgenommen.

Die Aufnahme ist jedem Redner zu stilistischen Verbesserungen, die jedoch den Sinn der Rede nicht ändern dürfen, vorzulegen.

Anstände über den endgültigen Text entscheidet das Büro des Rates.

Art. 42125

Die Verhandlungen beider Räte und der Vereinigten Bundesversammlung werden im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung veröffentlicht.

VI. Geschäftsverkehr der Bundesversammlung und ihrer Kommissionen mit dem Bundesrat

1. Vorlage von Botschaften und Berichten durch den Bundesrat

Art. 43126

Jede Botschaft des Bundesrates erläutert das Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik sowie zum Finanzplan. Sie gibt Auskunft über die im Vorverfahren der Gesetzgebung vertretenen Hauptstandpunkte und die verworfenen Alternativlösungen.

In einem besonderen Abschnitt der Botschaften behandelt der Bundesrat bei Bundesgesetzen deren Verfassungsmässigkeit und bei Verordnungen der Bundesversammlung sowie bei einfachen Bundesbeschlüssen deren Gesetzesgrundlage.127 Er begründet Delegationen der Gesetzgebungskompetenz. 2bisWeiter nimmt der Bundesrat Stellung zur Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetze und Bundesbeschlüsse. Er erläutert insbesondere, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, wer für den Vollzug verantwortlich ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen angehört worden sind, welche Kosten für die Kantone und Gemeinden durch den Vollzug entstehen und wie die im Vollzug gemachten Erfahrungen erfasst und ausgewertet werden. 128

In Botschaften und Berichten stellt er dar:

  1. die personellen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund, insbesondere die Art und Weise der Kostendeckung und den Einfluss auf die Finanzplanung;

  2. die Folgekosten für die Kantone und Gemeinden;

  3. die Auswirkungen auf die Wirtschaft;

  4. soweit möglich das Verhältnis von Kosten und Nutzen der Vorlage;

  5. 129 bei Finanzhilfe- und Abgeltungsvorlagen die Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Rechtsetzung (2. Kap.) des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990130 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz);

  6. 131 bei technischen Vorschriften die Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Rechtsetzung (Art. 4–6) des Bundesgesetzes vom6. Oktober 1995132 über die technischen Handelshemmnisse.

Den Botschaften und Berichten wird eine kurze Übersicht vorangestellt.

Art. 44

Die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung sind dem Sekretariat der Bundesversammlung so zeitig zuzustellen, dass sie an die Mitglieder der Räte spätestens zehn Tage vor der Sitzung der Kommission, welche das Geschäft zuerst in Beratung zieht, versandt werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 45 Absatz 2.

Die vom Bundesrat und von der Verwaltung an die eidgenössischen Räte oder ihre Kommissionen gerichteten Akten werden den Ratsmitgliedern durch das Sekretariat der Bundesversammlung zugeleitet, soweit nicht Ausführungsbestimmungen etwas anderes vorsehen.133

DerBundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Berichte zur Kenntnisnahme.

Jeder Rat kann ausdrücklich beschliessen, von einem Bericht in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne Kenntnis zu nehmen.

Art. 45

Auf die Sommersession hin unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die Berichte über seine Geschäftsführung und die Staatsrechnung sowie den Voranschlag der Alkoholverwaltung für das folgende Geschäftsjahr; auf die Wintersession hin den Voranschlag des Bundes für das folgende Jahr sowie den Bericht über die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung des vorhergehenden Jahres.135

Der Geschäftsbericht des Bundesrates, die Staatsrechnung und der Voranschlag des Bundes sind an die Mitglieder der Kommissionen spätestens einen Monat vor Sessionsbeginn zu versenden.

Ergeben sich aus den Beschlüssen der Wintersession Ausgaben für das folgende Jahr, so ist der Voranschlag auch nach durchgeführter Bereinigung entsprechend zu ergänzen.

Der Geschäftsbericht informiert kurz über den Stand der Behandlung der dem Bundesrat überwiesenen Motionen und über die Projekte der Gesetzgebung und internationaler Vereinbarungen, mit denen sich die Verwaltung beschäftigt.136

Der Geschäftsbericht gibt einen knappen Überblick über die Realisierung der Richtlinien der Regierungspolitik und begründet Abweichungen sowie neue Vorhaben.137

Art. 45bis 138

Nach Beginn einer Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik zur Kenntnisnahme. Der Bericht erläutert den Vollzug der Richtlinien der vergangenen Legislaturperiode; er vermittelt einen Überblick über die Gesamtheit der Regierungsaufgaben und gibt Auskunft über die Ziele, die der Bundesrat in der neuen Legislaturperiode anstrebt; anhand dieser Ziele sind die Aufgaben nach Bedeutung und Dringlichkeit zu ordnen.

Das Gesetzgebungsprogramm der Richtlinien nennt die Ziele der geplanten Erlasse.

Die Richtlinien der Regierungspolitik und der Finanzplan der Legislaturperiode werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.

Art. 45ter 139

Die beiden Räte beraten den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik mit dem Finanzplan der Legislaturperiode getrennt, jedoch in der gleichen Session. Die Erstbehandlung der Berichte wechselt unter den Räten mit jeder Legislaturperiode.

Motionen zu den beiden Berichten, die so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie vom Bundesrat behandelt werden können, sind mit den Berichten im Rat zu behandeln. Der Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session zu verschieben.140

Art. 46

Die Räte können jeden Verhandlungsgegenstand dem Bundesrat zum Bericht überweisen. 2...141

Für den Geschäftsverkehr zwischen Bundesrat und Bundesversammlung bei der Behandlung von Volksbegehren gelten die Artikel 22ff.

2. Verkehr zwischen dem Bundesrat und den parlamentarischen Kommissionen

Art. 47

Sämtliche Kommissionen beider Räte sind befugt, Mitglieder des Bundesrates zur Erteilung von Aufschlüssen in ihre Sitzungen einzuladen.

Sie können vom Bundesrat ferner ergänzende Berichte zu Vorlagen verlangen, mit deren Prüfung sie beauftragt sind.

Art. 47a 142

Wird eine Verordnung in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen, so kann die zuständige Kommission vom Bundesrat verlangen, dass er ihr den Entwurf zur Konsultation unterbreitet.

Der Erlass oder die Änderung einer solchen Verordnung ist der Bundesversammlung anzumelden, sofern diese nicht unmittelbar im Anschluss an einen Erlass der Bundesversammlung ergeht.

Die Kommissionen haben Anspruch auf Einsicht in die wesentlichen Akten, soweit diese nicht der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen.

Art. 47bis 143

Die Kommissionen beider Räte sind befugt, für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, Sachverständige beizuziehen. Sollen schriftliche Gutachten eingeholt werden, muss dies, wie auch die Bezeichnung der Sachverständigen und die Umschreibung des Auftrages, von der Kommission beschlossen werden.

Die Kommissionen sind zudem befugt, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit die Kantone und weitere betroffene Kreise zur Stellungnahme einzuladen. 144

Ferner können die Kommissionen zur Abklärung schwieriger Verhältnisse nach Anhören des Bundesrates Beamte zu ihren Beratungen beiziehen und befragen. Die Vertreter des Bundesrates sind berechtigt, bei der Befragung anwesend zu sein und ergänzende Aufschlüsse zu geben.

Beamte können für Befragungen nur durch den Bundesrat von der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militärischen Geheimhaltung entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 47quater, 47quinquies,59 und 61.145

Den Beamten sind die übrigen Arbeitskräfte des Bundes sowie alle andern Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, gleichgestellt.

Den Beamten darf aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen keinerlei Nachteil erwachsen; ein Verfahren gegen sie wegen Aussagen vor der Kommission darf nur nach deren Anhörung eröffnet werden.146

In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz147 oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Kommissionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Bundesrat bestimmt im einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist. 7...148 VIbis 149. Mitwirkung im Bereich der Aussenpolitik

Art. 47bisa

Die beiden Räte verfolgen die internationale Entwicklung und begleiten die Verhandlungen der Schweiz mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen.

Der Bundesrat informiert die Ratspräsidenten sowie die aussenpolitischen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage, über die Vorhaben im Rahmen von internationalen Organisationen und über die Verhandlungen mit auswärtigen Staaten.

Bei Verhandlungen in internationalen Organisationen, die zu Beschlüssen führen, durch die in der Schweiz geltendes Recht geschaffen wird oder geschaffen werden muss, konsultiert der Bundesrat die aussenpolitischen Kommissionen zu den Richt- und Leitlinien für das Verhandlungsmandat, bevor er diese festlegt oder abändert.

Die Kommissionen können dem Bundesrat ihre Stellungnahmen zu den Richt- und Leitlinien des Verhandlungsmandates zur Kenntnis bringen. Der Bundesrat informiert die Kommissionen über den Fortgang der Verhandlungen.

Die Absätze3 und 4 gelten sinngemäss auf Verlangen der zuständigen Kommissionen auch für Verhandlungen mit auswärtigen Staaten oder internationalen Organisationen über völkerrechtliche Verträge.

Die Kommissionen informieren andere ständige Kommissionen über die Belange, die deren Aufgabenbereich betreffen. Die anderen ständigen Kommissionen werden in die Konsultationen einbezogen. Die Kommissionspräsidenten koordinieren die Arbeiten.

Die Bundesversammlung genehmigt die völkerrechtlichen Verträge.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.

Ebenfalls selbständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite. Als solche gelten namentlich Verträge, die:

  1. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;

  2. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind;

  3. Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist;

  4. sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.

Der Bundesrat kann die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann er diese Kompetenz auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.

Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

VII. Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege151 1.152 Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommissionen

Art. 47ter

Für die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesrates, der Betriebe und Anstalten des Bundes und der eidgenössischen Gerichte sowie für die nähere Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung und Rechtspflege bestellt jeder Rat eine ständige Geschäftsprüfungskommission.153

Jede Geschäftsprüfungskommission bildet ständige Sektionen und fallweise Arbeitsgruppen, denen im Rahmen ihrer Aufträge gegenüber den zu kontrollierenden Behörden und Amtsstellen die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.154

Die Sektionen arbeiten aufgrund von Aufträgen der Gesamtkommission, die allein befugt ist, Empfehlungen an den Bundesrat zu richten oder ihrem Rat Bericht und Antrag zu stellen. In dringenden Fällen können ständige Sektionen eine Inspektion ohne Auftrag der Kommission beginnen; diese kann im Einzelfall auch ihre übrigen Kompetenzen der zuständigen Sektion oder Arbeitsgruppe übertragen.155

Die Mitglieder haben in der Regel während mindestens zweier Jahre der gleichen Sektion anzugehören.

Art. 47quater

Soweit eine Geschäftsprüfungskommission es für die Beurteilung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von allen Behörden und Amtsstellen des Bundes die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören des Bundesrates die Herausgabe aller für die Beurteilung der Geschäftsführung wesentlichen Amtsakten der Bundesverwaltung zu verlangen.

Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann der Bundesrat an Stelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.

Artikel 47bis Absätze 4–6 sind anwendbar.

Soweit eine Geschäftsprüfungskommission es für die Beurteilung der Geschäftsführung des Bundesrates als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung schriftlich oder mündlich Auskünfte einzuholen und die Herausgabe von Akten zu verlangen. Das Recht zur Zeugnisverweigerung gemäss Artikel 42 Bundeszivilprozess156 ist sinngemäss anwendbar.157

Erlasse und Verfügungen (Entscheide) der Behörden und Amtsstellen können von den Geschäftsprüfungskommissionen oder von der Bundesversammlung nicht aufgehoben oder geändert werden.

Die Geschäftsprüfungskommissionen bringen Feststellungen, die Mängel im Finanzhaushalt betreffen, der Finanzdelegation zur Kenntnis.

Die Oberaufsicht über die Rechtspflege richtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Organisation der eidgenössischen Gerichte.

Art. 47quinquies158

Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte eine ständige Delegation, in die jede Kommission drei Mitglieder abordnet und die sich selbst konstituiert.

Die Geschäftsprüfungsdelegation hat den Auftrag, die Tätigkeit im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste regelmässig näher zu prüfen.

Genügen die Rechte der Geschäftsprüfungskommissionen zur Wahrnehmung der Oberaufsicht in einem anderen Bereich der Bundesverwaltung nicht, so kann die Untersuchung einer konkreten Frage der Geschäftsprüfungsdelegation übertragen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder jeder Geschäftsprüfungskommission dies beschliessen.

Die Geschäftsprüfungsdelegation hat das Recht, nach Anhören des Bundesrates, ungeachtet des Amtsgeheimnisses oder des militärischen Geheimnisses, von Behörden des Bundes, der Kantone und von Privatpersonen die Herausgabe von Akten zu verlangen sowie Beamte des Bundes und Privatpersonen als Auskunftspersonen oder als Zeugen einzuvernehmen. Sie kann ausserdem Beamte der Kantone als Auskunftspersonen befragen. Für Meldungen ausländischer Amtsstellen kann der Bundesrat den Quellenschutz vorbehalten. Für das Verfahren sind die Artikel 58–64 sinngemäss anwendbar.

Die Befugnisse der Geschäftsprüfungsdelegation erstrecken sich nicht auf Akten hängiger Geschäfte, die der unmittelbaren Meinungsbildung des Bundesrates dienen.

In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz159 oder der militärischen Geheimhaltung unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Delegation ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Delegation bestimmt nach Anhören des Bundesrates im einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

Die Geschäftsprüfungsdelegation erstattet nach Anhören des Bundesrates den Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag. Die Geschäftsprüfungskommissionen entscheiden nach Anhören des Bundesrates über die Information der Räte und der Öffentlichkeit.

Erstattet die Geschäftsprüfungsdelegation den Geschäftsprüfungskommissionen aus Gründen der Geheimhaltung ausnahmsweise weder Bericht noch stellt sie Antrag, so richtet sie ihre Feststellungen und Empfehlungen direkt an den Bundesrat.

Art. 47sexies 160

Den Geschäftsprüfungskommissionen steht eine parlamentarische Verwaltungskontrollstelle zur Verfügung.

Gestütztauf Einzelaufträge der Geschäftsprüfungskommissionen überprüft die Verwaltungskontrollstelle die Aufgaben der Verwaltung und ihre Erfüllung sowie die Wirkungen des Handelns von Behörden und Verwaltung. Die Kontrolle richtet sich nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit.

Die Verwaltungskontrollstelle hat gegenüber den Dienststellen der Verwaltung die gleichen Rechte auf Auskunftserteilung und Aktenherausgabe wie die Geschäftsprüfungskommissionen. Sie verkehrt direkt mit allen Verwaltungsstellen. Sie kann mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommissionen Sachverständige beiziehen und ihnen die gleichen Rechte zuweisen.

Die Geschäftsprüfungskommissionen koordinieren die Arbeit ihrer Verwaltungskontrollstelle mit jener der übrigen Kommissionen der Oberaufsicht sowie der Kontrollorgane des Bundesrates.

Art. 47septies 161

Die Geschäftsprüfungskommissionen verfügen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat. Fachlich untersteht der Sekretär den beiden Kommissionspräsidenten.162 2...163

2. Rechte und Pflichten der Finanzkommissionen164

Art. 48165

Für die Prüfung des Voranschlages und der Staatsrechnung des Bundes einschliesslich seiner Betriebe und Anstalten bestellt jeder Rat eine ständige Finanzkommission.

Art. 49

Die Finanzkommissionen beider Räte wählen aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislaturperiode eine Delegation, in die jede Kommission drei Mitglieder abordnet und die sich selbst konstituiert.

Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation verfügen über ein gemeinsames ständiges Sekretariat. Fachlich untersteht der Sekretär den beiden Kommissionspräsidenten.166

Aufgaben und Organisation werden im Bundesgesetz vom28. Juni 1967167 über die Eidgenössische Finanzkontrolle geregelt.168

Art. 50169

Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.

Die Finanzdelegation gliedert sich in Sektionen, denen im Rahmen ihrer Aufträge gegenüber den zu kontrollierenden Behörden und Amtsstellen die gleichen Befugnisse zustehen wie der Finanzdelegation.

Die Sektionen erhalten ihre Aufträge von der Delegation, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen.

Die Mitglieder haben in der Regel während mindestens zweier Jahre der gleichen Sektion anzugehören.

Sie versammelt sich mindestens alle zwei Monate, im übrigen nach Bedürfnis.

Soweit die Finanzdelegation es zur Erfüllung ihrer Aufgabe als notwendig erachtet, hat sie das unbedingte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Dienststellen die zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen.

Insbesondere ist ihr von der Eidgenössischen Finanzkontrolle jeder gewünschte Aufschluss zu erteilen, und es sind ihr zu diesem Zwecke alle Revisionsberichte und Protokolle, alle Korrespondenzen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement170 und den übrigen Departementen, der Bundeskanzlei und den eidgenössischen Gerichten sowie alle Bundesratsbeschlüsse, die sich auf die Überwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, laufend und regelmässig zur Verfügung zu stellen.

Artikel 47bis Absätze 4–6 finden Anwendung.

170 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.

Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist ihr das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; ausserdem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren Beurteilung besondere Fachkenntnisse erfordert, das Gutachten von Sachverständigen einholen.

Die Finanzdelegation bringt Feststellungen, die eine mangelhafte Geschäftsführung betreffen, den Geschäftsprüfungskommissionen zur Kenntnis.

3. ...

Art. 51 –53171

4. ...

5. Besondere Abklärungen172

Art. 54173

In besonderen Fällen kann ein Rat die Abklärung einer Angelegenheit statt der Geschäftsprüfungs- oder der Finanzkommission einer andern mit der Sache bereits befassten Kommission übertragen.

6. Parlamentarische Untersuchungskommissionen174

Art. 55175

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Bundesverwaltung der besonderen Klärung durch die Bundesversammlung, können zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen Untersuchungskommissionen beider Räte eingesetzt werden.

Die Einsetzung erfolgt nach Anhören des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss, der den Auftrag der Untersuchungskommissionen festlegt.

Die Untersuchungskommissionen erstatten Bericht und stellen Antrag an ihre Räte.

Art. 56176

Hat die Bundesversammlung die Einsetzung von Untersuchungskommissionen beschlossen, so wählt jeder Rat seine Kommission gemäss seinem Geschäftsreglement.

EineUntersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Untersuchungsaufgaben Subkommissionen betrauen.

Sie kann das notwendige Personal vom Bundesrat anfordern oder es anstellen.

Die Behörden des Bundes und der Kantone haben den Untersuchungskommissionen Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Art. 57177

Die beiden Untersuchungskommissionen können sich für die Ermittlungen und für eine gemeinsame Berichterstattung zusammenschliessen, sofern die Mehrheit der Mitglieder jeder Kommission zustimmt. Wenn die Mehrheit der Mitglieder der einen Kommission es beschliesst, wird die Untersuchung gemäss dem Auftrag getrennt weitergeführt.

Schliessen sich die beiden Untersuchungskommissionen zusammen, so sind Artikel

Absätze2 und 3 sowie Artikel 18 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Im übrigen gelten sie als eine Untersuchungskommission im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 58178

Jede Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe des Auftrages und dieses Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.

Sie kann insbesondere gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Akten verlangen. Ferner ist sie befugt, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine vorzunehmen. Soweit keine besonderen Vorschriften für die Beweiserhebungen bestehen, finden die Artikel 42–48 und 51–54 des Bundeszivilprozesses179 sinngemäss Anwendung.

Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge sind zu protokollieren. Für die Einvernahme von Zeugen ist Artikel 7 des Bundeszivilprozesses sinngemäss anwendbar.

Art. 59180

Einer Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten der Bundesverwaltung herauszugeben.

Handelt es sich um geheime Amtsakten, ist Artikel 61 Absatz 4 sinngemäss anwendbar.

Personen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, haben einer Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie gemäss Artikel 60 der Zeugnispflicht unterliegen.

Art. 60181

Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von Behördemitgliedern, Beamten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einziehen.

Auskunftspersonen sind auf ihr Recht aufmerksam zu machen, die Aussage zu verweigern.182

Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugeneinvernahme anordnen.

Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.

Das Recht zur Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 des Bundeszivilprozesses183 .

Geht aus dem Auftrag oder aus der Entwicklung der Ermittlung eindeutig hervor, dass sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person richtet, darf diese nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden.

Art. 61184

Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Beamter als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.

Artikel 47bis Absätze4 und 5 sind anwendbar.

Die Beamten sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Subkommissionen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Amtsakten, die den Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.

Sollen Beamte über Tatsachen befragt werden, die der Amtsverschwiegenheit oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, ist zuvor der Bundesrat anzuhören. Besteht er auf der Wahrung des Geheimnisses, so entscheidet die Untersuchungskommission.

In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz185 oder der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Kommissionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Kommission bestimmt nach Anhören des Bundesrates im einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

Art. 62186

Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommissionen Einsicht zu nehmen.

Er kann sich vor den Untersuchungskommissionen und in einem Bericht an die Räte zum Ergebnis der Untersuchung äussern.

Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber den Untersuchungskommissionen. Dieser kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.187

Art. 63188

Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert. Ihnen steht das in Artikel 62 Absatz 1 genannte Recht ebenfalls zu, soweit sie betroffen sind.

Die Untersuchungskommission kann für die betroffene Person die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht einschränken oder verweigern, wenn es das Interesse der noch laufenden Untersuchung oder der Schutz anderer Personen erfordert. Sie teilt jedoch der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern und weitere Beweismittel zu bezeichnen. Aus Beweismitteln, die der betroffenen Person nicht genannt werden, dürfen gegen diese keine Vorwürfe abgeleitet werden.

Die Untersuchungskommission kann Betroffenen auf deren Antrag gestatten, für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Anwalt beizuziehen, wenn dies zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint. Der Anwalt kann Beweisanträge und Ergänzungsfragen stellen; weitere Befugnisse hat er nicht.

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte erhalten die Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfs. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.

Die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen müssen im Bericht sinngemäss wiedergegeben werden.

Art. 64189

Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches190 bestraft.

Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.

Die strafbaren Handlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 65191

Hat die Bundesversammlung die Einsetzung von Untersuchungskommissionen beschlossen, so fällt die weitere Verfolgung der im Auftrag an die Untersuchungskommissionen genannten Vorkommnisse und Verantwortlichkeiten durch andere ständige oder nichtständige parlamentarische Kommissionen dahin.

Die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungskommissionen hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.192

Gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, Disziplinar- oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der Untersuchungskommissionen angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommissionen die Fortsetzung bewilligen. Strafrechtliche Ermittlungen können nach Abschluss der Arbeiten der Untersuchungskommissionen ohne deren Bewilligung wieder aufgenommen werden.193

Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so entscheiden darüber die Untersuchungskommissionen.194

Sind die Untersuchungskommissionen aufgelöst, so entscheidet eine Kommission bestehend aus den Präsidenten und Vizepräsidenten beider Räte.195 VIIbis196 Vertretung des Bundesrats und der Bundeskanzlei in der Bundesversammlung

Art. 65bis

Die Mitglieder des Bundesrats können sich in parlamentarischen Kommissionen im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten durch ihre Generalsekretäre oder Vorsteher von Gruppen und Ämtern vertreten lassen.

Die Vertreter sind befugt, sich gleich den Departementsvorstehern von Sachbearbeitern begleiten zu lassen.

Art. 65ter

An den Verhandlungen der beiden Räte nimmt der Vorsteher desjenigen Departements teil, in dessen Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand gehört. In Ausnahmefällen legt der Bundesrat die Vertretung fest.

Ein Departementsvorsteher kann sich von einem Mitarbeiter in die Verhandlungen begleiten lassen. Diesem kann auf Begehren des Departementsvorstehers das Wort zu Angelegenheiten erteilt werden, die besondere fachtechnische Kenntnisse voraussetzen.

Art. 65quater

Der Bundeskanzler vertritt die Geschäfte der Bundeskanzlei in den parlamentarischen Kommissionen und in den Verhandlungen.

VIII.197 Bekanntmachung und Inkrafttreten der Erlasse

Art. 66198 199

Nachdem ein Erlass von beiden Räten angenommen worden ist, besorgt das Sekretariat der Bundesversammlung eine Originalausfertigung in deutscher, französischer und italienischer Sprache.

Die Präsidenten und die Protokollführer unterzeichnen die Originaltexte des Erlasses mit Angabe des Datums der Annahme.

Der Rat, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand, übermittelt dem Bundesrat den Erlass zur Bekanntmachung und zum Vollzug.

Art. 67 –69200 201

IX.202 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 70203

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1962 in Kraft.

Art. 71204

Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:

1. das Bundesgesetz vom9. Oktober 1902205 über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen;

197 Numerierung des ursprünglichen Kap. VII und der ursprünglichen Art. 55-58 gemäss Ziff. 198 Numerierung des ursprünglichen Kap. VII und der ursprünglichen Art. 55-58 gemäss Ziff. 200 Numerierung des ursprünglichen Kap. VII und der ursprünglichen Art. 55-58 gemäss Ziff. 202 Numerierung des ursprünglichen Kap. VIII und der ursprünglichen Art. 59-61 gemäss 203 Numerierung des ursprünglichen Kap. VIII und der ursprünglichen Art. 59-61 gemäss 204 Numerierung des ursprünglichen Kap. VIII und der ursprünglichen Art. 59-61 gemäss 205 [BS 1 245] 2. die Artikel 6–10 und 15 des Bundesgesetzes vom27. Januar 1892206 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung.

Gleichzeitig wird das Bundesgesetz vom26. März 1934207 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft wie folgt ergänzt: ...208

Art. 72209

Artikel 29 Absätze 1 und 2 in der Fassung vom20. Juni 1986 gilt für Volksinitiativen, die nach dem 1. Januar 1987 eingereicht werden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 1. Juli 1966210 II Das Beamtengesetz211 wird wie folgt ergänzt: ...212 Schlussbestimmungen der Änderung vom4. Oktober 1991213

Für die Geschäfte, deren erste Beratung in beiden Räten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, gilt bis zu ihrer Erledigung das bisherige Recht des Differenzbereinigungsverfahrens (Art. 14–17). Für alle übrigen Geschäfte gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.

Innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision treffen die Eidgenössischen Räte alle nötigen Entscheide, damit der Verfassungsgrundsatz der Gleichstellung der Amtssprachen im Parlament verwirklicht werden kann.

206 [BS 1 169; AS 195117. AS 1962 789 Art. 11 Abs. 2] 208 Text des Art. 13a siehe im genannten BG. 209 Numerierung des ursprünglichen Kap. VIII und der ursprünglichen Art. 59-61 gemäss Ziff. I Bst. E des BG vom 1. Juli 1966 (AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1712; BBl 1983 IV 494, 1984 II 981). 210 AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213 212 Text des Art. 27 Abs. 3 siehe im genannten BG. 213 AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812 Schlussbestimmung der Änderung vom17. Juni 1994214 Für Standesinitiativen, deren Beratung im Rat, dem die Erstbehandlung zusteht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung abgeschlossen ist, gilt bis zu ihrer Erledigung das bisherige Recht. Für alle übrigen Standesinitiativen gilt mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das neue Recht.

Schlussbestimmung der Änderung vom8. Oktober 1999215 Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis in den Parlamentsdiensten vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.

214 AS 1994 2147; BBl 1993 III 334 352 215 AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979