741.03
Ordnungsbussengesetz (OBG)
(OBG)
vom 24. Juni 1970 (Stand am 5. September 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom14. Mai 19694, beschliesst:
Art. 15 Grundsatz
Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).
Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.
Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.
Art. 26 Ausnahmen
Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen:
bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat;
bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden, ausser bei Geschwindigkeitskontrollen und der Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation7;
8 bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das15. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
AS 1972 734
[BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 82 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
d. wenn dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist.
Art. 3 Bussenliste
Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone die Liste der Übertretungen auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag.
...9 Art. 3a10 Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
Erfüllt der Täter durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihm vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Artikel 1 Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.
Art. 4 Zuständige Polizeiorgane
Die Kantone und die von ihnen mit der Ausübung der Verkehrspolizei betrauten Gemeinden bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizeiorgane.
Die Polizeiorgane sind zur Erhebung von Bussen auf der Strasse nur befugt, wenn sie die Dienstuniform tragen. Die kantonalen Regierungen können für den ruhenden Verkehr sowie für ländliche Verhältnisse auf dieses Erfordernis verzichten.
Art. 511
Art. 612 Bezahlung
Der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt, die den Namen des Täters nicht nennt.
Bezahlt der Täter die Busse nicht sofort, so erhält er ein Bedenkfristformular. Zahlt er innert Frist, so wird das Formular vernichtet. Andernfalls leitet die Polizei das ordentliche Verfahren ein.
Art. 713 Kosten
Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.
Art. 8 Rechtskraft
Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig, unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2.
Art. 9 Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz
Bezahlt ein Täter, der nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, die Busse nicht sofort, so hat er den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.
Art. 10 Ablehnung, Verzeigung
Die Polizeiorgane sind verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
Lehnt der Täter das Verfahren ab, so werden das ordentliche Strafrecht und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.
...14
Art. 11 Ordnungsbusse und ordentliches Verfahren
Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden.
Stellt der Richter auf Veranlassung eines von der Tat Betroffenen oder des Täters fest, dass Artikel 2 missachtet wurde, so hebt er die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.15
Art. 12 Ausführung des Gesetzes
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt oder genehmigt die Formulare.
Art. 13 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 197316
BRB vom 22. März 1972 (AS 1972 737).