0.101
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK)
Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19742 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am28. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am28. November 1974 Geändert durch das Protokoll Nr. 11 vom11. Mai 19943 (Stand am28. Mai 2002)
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats - in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist; in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgeführten Rechte zu gewährleisten; in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist; in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zugrunde liegenden Menschenrechte gesichert werden; entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an politischen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Erklärung aufgeführter Rechte zu unternehmen - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
AS 1974 2151; BBl 1974 I 1035
Bereinigte Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Prot. Nr. 11 (zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung). Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Der englische Originaltext kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden (AS 1975 614).
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 3. Okt. 1974 (AS 1974 2148).
Siehe SR 0.101.09 Art. 1, 2 Ziff. 1-3
Abschnitt I Rechte und Freiheiten
Art. 2 Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
Art. 3 Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. (3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
(2) Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist4 in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. (3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. (4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. (5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung
Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz).
oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder -soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. (2) Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmässigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
Art. 12 Recht auf Eheschliessung
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Art. 14 Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Art. 15 Abweichen im Notstandsfall
(1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Massnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Massnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen. (2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden. (3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.
Art. 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.
Art. 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention
Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Art. 19 Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Art. 20 Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien.
Art. 21 Voraussetzungen für das Amt
(1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein. (2) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an. (3) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
Art. 22 Wahl der Richter
(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden. (2) Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragsparteien zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
Art. 23 Amtszeit
(1) Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.
(2) Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt. (3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschliessen, dass die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf. (4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt. (5) Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus. (6) Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs. (7) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
Art. 24 Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.
Art. 26 Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Art. 27 Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
(1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2) Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt. (3) Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.
Art. 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
(1) Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden. (2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. (3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.
Art. 30 Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Art. 31 Befugnisse der Grossen Kammer
Die Grosse Kammer
entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und
behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
Art. 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln33, 34 und 47 befasst wird. (2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
Art. 33 Staatenbeschwerden
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Art. 34 Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Art. 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. (2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
anonym ist oder
im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält. (4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Art. 36 Beteiligung Dritter
(1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen. (2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Art. 37 Streichung von Beschwerden
(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass
der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert. (2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Art. 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
(1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.
Art. 39 Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
Art. 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
Art. 41 Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Art. 42 Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
Art. 43 Verweisung an die Grosse Kammer
(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen. (2) Ein Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. (3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil.
Art. 44 Endgültige Urteile
(1) Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig. (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden,
drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist, oder
wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach
Artikel 43 abgelehnt hat. Art. 45
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Begründung der Urteile und Entscheidungen (1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Art. 46 Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug.
Art. 47 Gutachten
(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen. (2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmass der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte. (3) Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
Art. 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
Art. 49 Begründung der Gutachten
(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet. (2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen. (3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Art. 50 Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
Art. 51 Privilegien und Immunitäten der Richter
Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats5 und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen
Art. 52 Anfragen des Generalsekretärs
Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.
Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
Art. 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats6 übertragenen Befugnisse.
Art. 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
Art. 56 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. (2) Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreissigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats Anwendung.
(3) In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet. (4) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 anerkennt.
Art. 57 Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig. (2) Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Art. 58 Kündigung
(1) Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen; dieser unterrichtet die anderen Hohen Vertragsparteien. (2) Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in bezug auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kündigung vorgenommen hat und die möglicherweise eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen. (3) Mit derselben Massgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus. (4) Die Konvention kann in bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklärung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis 3 gekündigt werden
Art. 59 Unterzeichnung und Ratifikation
(1) Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. (2) Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am12. Juni 2001 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Albanien* 2. Oktober 1996 2. Oktober 1996 Andorra* 22. Januar 1996 22. Januar 1996 Belgien* 14. Juni 1955 14. Juni 1955 Bulgarien 7. September 1992 7. September 1992 Dänemark* 13. April 1953 3. September 1953 Deutschland* 5. Dezember 1952 3. September 1953 Estland* 16. April 1996 16. April 1996 Finnland* 10. Mai 1990 10. Mai 1990 Frankreich* 3. Mai 1974 3. Mai 1974 Georgien 20. Mai 1999 20. Mai 1999 Griechenland* 28. November 1974 28. November 1974 Irland* 25. Februar 1953 3. September 1953 Island* 29. Juni 1953 3. September 1953 Italien* 26. Oktober 1955 26. Oktober 1955 Kroatien* 5. November 1997 5. November 1997 Lettland* 27. Juni 1997 27. Juni 1997 Liechtenstein* 8. September 1982 8. September 1982 Litauen* 20. Juni 1995 20. Juni 1995 Luxemburg* 3. September 1953 3. September 1953 Malta* 23. Januar 1967 23. Januar 1967 Mazedonien* 10. April 1997 10. April 1997 Moldova* 12. September 1997 12. September 1997 Niederlande 31. August 1954 31. August 1954 Niederländische Antillen 1. Dezember 1955** 31. Dezember 1955 Norwegen* 15. Januar 1952 3. September 1953 Österreich* 3. September 1958 3. September 1958 Polen 19. Januar 1993 19. Januar 1993 Portugal* 9. November 1978 9. November 1978 Rumänien* 20.
Juni 1994 20. Juni 1994 Russland* 5. Mai 1998 5. Mai 1998 San Marino* 22. März 1989 22. März 1989 Schweden* 4. Februar 1952 3. September 1953 Schweiz* 28. November 1974 28. November 1974 Slowakei* 18. März 1992*** 1. Januar 1993 Slowenien* 28. Juni 1994 28. Juni 1994 Spanien* 4. Oktober 1979 4. Oktober 1979 Tschechische Republik* 18. März 1992*** 1. Januar 1993 Türkei 18. Mai 1954 18. Mai 1954 Ukraine* 11. September 1997 11. September 1997 Ungarn 5. November 1992 5. November 1992 Vereinigtes Königreich 8. März 1951 3. September 1953 Anguilla 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Bermudas 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Britische Jungferninseln 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Falklandinseln 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Gibraltar 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Guernsey 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Insel Man 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Jersey 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Kaimaninseln 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Montserrat 23. Oktober 1953** 23. November 1953 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Turks- und Caicosinseln 23. Oktober 1953** 23. November 1953 Zypern* 6. Oktober 1962 6. Oktober 1962 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Anwendungserklärung nach Art.
56. *** Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Tschechoslowakei.
Vorbehalte und Erklärungen Albanien Erklärung gemäss Art. 25 der Konvention Die Republik Albanien erklärt, dass sie die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkennt in Bezug auf Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die Opfer einer von der Konvention sowie den Zusatzprotokollen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 7 anerkannten Menschenrechtsverletzung geworden sind, in Fällen, in denen die Verletzung der in diesen Dokumenten garantierten Menschenrechte nach Rechtswirksamwerden dieser Vertragsinstrumente für Albanien erfolgt ist. Die Republik Albanien erklärt – unter der Bedingung der Gegenseitigkeit –, die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffs Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 in Fällen, in denen die Verletzung der garantierten Rechte nach dem Rechtswirksamwerden dieser Vertragsinstrumente erfolgt ist, anzuerkennen.
Andorra Nach Artikel 64 der Konvention macht die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Vorbehalte:
Art. 5
Die Bestimmungen des Artikels5 der Konvention, der sich auf den Freiheitsentzug bezieht, finden unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra Anwendung.
Art. 11
Die Bestimmungen des Artikels11 der Konvention, die sich auf das Recht auf die Bildung von Arbeitgeber-, Berufs- und Gewerkschaftsverbänden beziehen, finden insoweit Anwendung, als sie zu den Artikeln18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra nicht im Widerspruch stehen.
Art. 15 Dänemark Deutschland begangen wurde.»
Die Bestimmungen des Artikels15 der Konvention, der sich auf den Fall eines Krieges oder öffentlichen Notstands bezieht, finden nach Massgabe des Artikels 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra Anwendung. Allgemeine Erklärung Die Regierung des Fürstentums Andorra tritt zwar entschlossen dafür ein, Abweichungen von übernommenen Verpflichtungen weder vorzusehen noch zu billigen, doch hält sie es für notwendig, darauf hinzuweisen, dass sie wegen der geringen Gebietsausdehnung des Staates genötigt ist, den Fragen des Aufenthalts, der Arbeit und der sozialen Massnahmen in Bezug auf Ausländer besondere Aufmerksamkeit zu widmen, auch wenn diese Fragen von der Konvention nicht erfasst sind. Gemäss Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Konvention erklärt die Regierung des Fürstentums Andorra, dass sie die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkennt, Gesuche jeglicher natürlicher Person, jeglicher nichtstaatlicher Organisation oder jeglicher Personenvereinigung entgegenzunehmen, die Opfer einer von der Konvention anerkannten Menschenrechtsverletzung geworden ist, nachdem diese Konvention für das Fürstentum Andorra in Kraft getreten ist. Die vorliegende Erklärung ist für eine Zeitdauer von drei Jahren gerechnet nach ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär gültig und kann auf keinen Fall stillschweigend erneuert werden. Die Regierung des Fürstentums Andorra anerkennt gemäss Artikel 46 Absätze 1 und
der Konvention die obligatorische Gerichtsbarkeit ohne besondere Vereinbarung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung dieser Konvention nach deren Inkrafttreten für das Fürstentum Andorra beziehen. Die vorliegende Erklärung ist für eine Zeitdauer von drei Jahren gerechnet nach ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär gültig und kann auf keinen Fall stillschweigend erneuert werden.
Belgien Belgien anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren – einesteils, ab 30. Juni 1997, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention), durch Gesuche über die in der Konvention und in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 anerkannten Rechte angegangen zu werden; – andernteils, ab29. Juni 1997, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 beziehen.
Dänemark anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ab5. April 1997 1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention), durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention, im Zusatzprotokoll, im Protokoll Nr. 4 und im Protokoll Nr. 78 anerkannten Rechte durch Dänemark beschwert fühlt; 2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzprotokolls, des Protokolls Nr. 4 und des Protokolls Nr. 7.
Nach Artikel 57 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, dass sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird. Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt: «Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat Die Bundesrepublik Deutschland erneuert, ab 1. Juli 1994 für den Zeitraum von fünf Jahren, ihre Anerkennung 1. der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Zusatzprotokoll vom20. März 1952 und im Protokoll Nr. 4 vom16. September 1963 anerkannten Rechte; 2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit der obligatorischen Gerichtsbarkeit des betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzprotokolls vom20. März 1952 und des Protokolls Nr. 4 vom16. September 1963.
Estland Die Republik Estland erklärt nach Artikel 64 der Konvention, dass sie bis zur Beschlussfassung über Änderungen der Zivilprozessordnung innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Ratifikationsurkunde das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Anhörung vor einem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, insoweit als die in den Artikeln 292 und 298 der Zivilprozessordnung (veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995,29, 358; 1996, 3, 57) vorgesehenen Fälle durch schriftliches Verfahren entschieden werden können. Gemäss Artikel 25 anerkennt Estland für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte durch ein an den Generalsekretär des Europarats gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, jeder nichtstaatlichen Organisation oder jeder Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der in der vorliegenden Konvention sowie in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 79 anerkannten Rechte beschwert fühlt. Gemäss Artikel 46 anerkennt Estland für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit und ohne besonderes Abkommen, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten betreffend die Auslegung und Anwendung der vorliegenden Konvention sowie der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7.
Finnland Nach Artikel 57 der Konvention macht Finnland folgenden Vorbehalt bezüglich des in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention garantierten Rechtes, öffentlich gehört zu werden: Finnland kann vorerst ein Recht auf öffentliche Anhörung nicht garantieren, soweit die derzeitigen finnischen Gesetze ein solches Recht nicht vorsehen. Das gilt für folgendes: 1. Verfahren vor dem Obersten Gericht nach Kapitel 30 Abschnitte20 der Gerichtsprozessordnung, Verfahren vor Wassergerichten, die nach Kapitel 16
Abschnitt 14 des Wassergesetzes durchgeführt werden, Verfahren vor den
Berufungsgerichten bezüglich Prüfung von Petitions-, Zivil und Strafverfahren, für die Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, sowie bezüglich der Prüfung von Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf welche die geltenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht angewendet wurden, und Verfahren vor dem Wasserberufungsgericht bezüglich der Prüfung von Straf- und Zi-
vilverfahren nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsprozessordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist, sowie bezüglich der Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfahren nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist; 2. Verfahren vor den Kreisverwaltungsgerichten und dem Obersten Verwaltungsgericht nach Abschnitt 16 des Gesetzes über die Kreisverwaltungsgerichte und nach Abschnitt 15 des Gesetzes über das Oberste Verwaltungsgericht; Die Republik Finnland nimmt den in Absatz 2 genannten Vorbehalt zurück; ausgenommen sind jedoch die Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund eines Beschlusses, der vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist, und die Prüfung einer Berufung in einer solchen Angelegenheit vor einer übergeordneten Berufungsinstanz. 3. Verfahren vor dem Versicherungsgericht als dem erstinstanzlichen Gericht nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das Versicherungsgericht; 4. Verfahren vor der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle nach Abschnitt 8 der Verordnung über die Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle. Da aufgrund der Änderungen der Bestimmungen über das Verfahren vor den Berufungsgerichten sowohl die Bestimmungen über das Verfahren vor den Berufungsgerichten als auch die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Obersten Gericht kein Hindernis mehr dafür sind, eine öffentliche Anhörung nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention – im Sinne der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – abzuhalten, und da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, um sie, was Verfahren vor dem Versicherungsgericht und der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle anbelangt, dem Artikel 6 Absatz 1 der Konvention besser anzupassen, nimmt Finnland den in Absatz 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor dem Obersten Gericht betrifft; ausgenommen ist die Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Bezirksgerichts vor dem 1.
Mai 1998, als die Änderungen der Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind, ergangen ist. Finnland nimmt auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorbehalte zurück; ausgenommen ist die Prüfung von Fällen, die vor Inkrafttreten der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über das Versicherungsgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung am 1. April 1999 anhängig geworden sind.
Frankreich Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden folgende Erklärungen abgegeben:
Artikel 5 und 6. Gestützt auf Artikel 57 der Konvention macht die französische Regierung zu den Artikeln5 und 6 den Vorbehalt, dass dieselben kein Hindernis für die
Anwendung der im Gesetz Nr. 72-662 vom13. Juli 1972 über die Rechtsstellung von Militärpersonen enthaltenen Bestimmungen von Artikel 27 über die Disziplinarordnung in den Armeen und derjenigen in Artikel 375 des Militärstrafgesetzbuches sein dürfen.
Artikel 15 (Absatz 1). Gestützt auf Artikel 57 der Konvention macht die französische
Regierung einen Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 1 in dem Sinne, dass einerseits die aufgezählten Umstände in Artikel 16 der Verfassung für deren Durchführung, in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom9. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes, die die Anwendung dieser Texte erlauben, als dem Gegenstand des Artikels15 der Konvention entsprechend zu verstehen sind und dass andererseits für die Auslegung und Anwendung des Artikels 16 der Verfassung der Republik die Worte «in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert», die Befugnisse des Präsidenten der Republik nicht einzuschränken vermögen, «die nach den Umständen erforderlichen Massnahmen» zu treffen. Die französische Regierung erklärt ferner, dass die Konvention auf dem gesamten Gebiet der Republik Anwendung findet unter Berücksichtigung, in bezug auf die Überseeischen Gebiete, der in Artikel 56 erwähnten örtlichen Notwendigkeiten. Frankreich anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab22. September 1994, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für Gesuche, welche die in der Konvention, in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1–5 des Protokolls Nr. 710 anerkannten Rechte betreffen (Art. 25 der Konvention). Frankreich anerkennt ebenfalls für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab 22. September 1994, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 beziehen (Art. 46 der Konvention).
Griechenland Die griechische Regierung anerkennt für je einen weiteren Zeitraum von drei Jahren, ab20. November 1994 bzw. ab20. November 1997, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention anerkannten Rechte. Die griechische Regierung anerkennt für je einen weiteren Zeitraum von drei Jahren, ab24. Juni 1994 bzw. ab24. Juni 1997, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention beziehen.
Irland Die irländische Regierung bestätigt und ratifiziert die Konvention und verpflichtet sich, deren Bestimmungen durchzuführen und zu verwirklichen mit dem Vorbehalt, dass sie den Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) der Konvention nicht dahin auslegt, als sei sie verpflichtet, einen umfassenderen unentgeltlichen Rechtsbeistand als den zur Zeit in Irland bestehenden zu gewähren.
Island Der isländische Präsident hat die Bestimmungen des Artikels 46 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Kenntnis genommen, ebenso wie die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 des am16. September 1963 in Strassburg unterzeichneten Protokolls Nr. 4 zur genannten Konvention sowie die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 des am22. November 1984 in Strassburg unterzeichneten Protokolls Nr. 711 zur genannten Konvention. Er erklärt, Island anerkenne ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der genannten Konvention und ihrer Protokolle Nr. 4 und 7 beziehen. Diese Erklärung ist ab 2. September 1994 für eine unbestimmte Zeitspanne gültig, bis mittels einer neuen Erklärung das Gegenteil festgelegt wird.
Italien Italien anerkennt für je eine weitere Zeitspanne von drei Jahren ab 1. Januar 1994 beziehungsweise ab 1. Januar 1997 (Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention und im Protokoll Nr. 4 vom16. September 1963 anerkannten Rechte; betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention und des Protokolls Nr. 4 vom16. September 1963.
Kroatien Nach Artikel 64 der Konvention bringt die Republik Kroatien hiermit den folgenden Vorbehalt zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention garantierten Recht auf eine öffentliche Anhörung an: Die Republik Kroatien kann das Recht auf eine öffentliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht in den Fällen nicht garantieren, in denen über die Rechtmässigkeit einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entschieden wird. In diesen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.
Die einschlägige Bestimmung des kroatischen Rechts, auf die oben Bezug genommen wurde, ist Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsstreitverfahren, der folgendermassen lautet: «In Verwaltungsstreitverfahren entscheidet das Verwaltungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung.» Die Republik Kroatien anerkennt gemäss Artikel 25 der Konvention, gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und des Artikels7 des Protokolls Nr. 712 für eine unbestimmte Zeitdauer die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Gesuche natürlicher Personen, nichtstaatlicher Organisationen oder Personenvereinigungen zu prüfen, die schätzen, Opfer einer Verletzung der in der Konvention und ihrer Protokolle anerkannten Rechte geworden zu sein, in Fällen, in denen die Verletzung dieser Rechte nach dem Rechtswirksamwerden der Konvention und ihrer Protokolle für Kroatien eingetreten ist. Die Republik Kroatien anerkennt für eine unbestimmte Zeitdauer gemäss Artikel 46 der Konvention, gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und Artikel 7 des Protokolls Nr. 7 für eine unbestimmte Zeitdauer und ohne besonderes Abkommen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle für Begebenheiten, welche sich nach Inkrafttreten der Konvention und ihrer Protokolle für Kroatien ereignet haben.
Lettland Erklärung gemäss Art. 25 des Übereinkommens Gemäss Artikel 25 der Konvention anerkennt die Republik Lettland die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für die Zeitdauer von drei Jahren nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Bezug auf an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention, in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1–5 des Protokolls Nr. 713 erwähnten Rechte durch Lettland beschwert fühlen. Erklärung gemäss Art. 46 des Übereinkommens Gemäss Artikel 46 der Konvention anerkennt die Republik Lettland für eine Zeitdauer von drei Jahren nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unter der Bedingung der Gegenseitigkeit der Hohen Vertragschliessenden Teile, als obligatorisch und ohne besondere Vereinbarung, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend alle Angelegenheiten der Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7.
Liechtenstein
Artikel 6 : Gemäss Artikel 57 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den kommen. Art. 25 und 46
Vorbehalt, dass die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung nur in jenen Grenzen gelten sollen, die von Grundsätzen abgeleitet werden, die derzeit in folgenden liechtensteinischen Gesetzen zum Ausdruck kommen: Gesetz vom10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LGBl. 1912 Nr. 9/I; Gesetz vom10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, LGBl. 1912 Nr. 9/II; Gesetz vom21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19; Gesetz vom21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24; Gesetz vom5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1925 Nr. 8; Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7; Gesetz vom13. November 1974 über den Grundstückerwerb, LGBl. 1975 Nr. 5; Jugendgerichtsgesetz vom20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39; Strafprozessordnung vom18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62. Gemäss Artikel 57 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, dass das in Artikel 8 der Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens für Ausländer nach Grundsätzen geregelt wird, die derzeit in der Verordnung vom9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) zum Ausdruck Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt für je eine Zeitspanne von drei Jahren ab 8. September 1994 beziehungsweise ab8. September 1997 (Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention anerkannten Rechte; betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention.
Litauen Vorbehalt Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Konvention berühren die Durchführung des von der Regierung der Republik Litauen verabschiedeten Disziplinargesetzes (Dekret Nr. 811, 28. Oktober 1992), dem zufolge die Festnahme als Disziplinarstrafe gegen Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Nationalen Verteidigungsstreitkräfte verhängt werden kann, nicht. Erklärungen
Art. 25
Die Republik Litauen erklärt, dass sie für eine Zeitdauer von drei Jahren die Zuständigkeit der Kommission anerkennt, Gesuche jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung entgegenzunehmen.
Art. 46 Malta
Die Republik Litauen erklärt, dass sie für die Zeitdauer von drei Jahren als von Rechts wegen die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für alle Angelegenheiten betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention als verbindlich anerkennt. Die Erklärungen der Republik Litauen hinsichtlich der Artikel 25 und 46 der Konvention sind auch für deren Protokolle Nr. 4 und Nr. 714 gültig. Litauen erneuert für die Zeitspanne vom20. Juni 1998 bis zum Inkrafttreten des 11. Protokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus15 die Anerkennung 1. der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte (Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Protokoll Nr. 4 vom16. September 1963 und im Protokoll Nr. 7 vom22. November 1984 anerkannten Rechte; 2. der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention (Art. 46 der Konvention), des Protokolls Nr. 4 (Art. 6 Abs. 2) vom 16. September 1963 und des Protokolls Nr. 7 (Art. 7 Abs. 2) vom 22. November 1984.
Luxemburg Luxemburg anerkennt für eine weitere Zeitspanne von fünf Jahren ab28. April 1996 (Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, im Zusatzprotokoll vom20. März 1952, im Protokoll Nr. 4 vom16. September 1963 und im Protokoll Nr. 716 vom22. November 1984 anerkannten Rechte;
betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, des Zusatzprotokolls vom20. März 1952, des Protokolls Nr. 4 vom16. September 1963 und des Protokolls Nr. 7 vom22. November 1984.
Die Regierung Maltas hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben: 1. Die Regierung von Malta erklärt, Artikel 6 Absatz 2 der Konvention dahingehend auszulegen, dass er nicht ausschliesst, dass ein bestimmtes Gesetz einem nach diesem Gesetz Angeklagten die Last des Beweises einzelner Tatsachen auferlegt. 2. Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 57 der Konvention und in dem Wunsch, Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung des Artikels10 der Konvention zu vermeiden, dass nach der Verfassung von Malta öffentlichen Bediensteten in bezug auf ihre freie Meinungsäusserung diejenigen Einschränkungen auferlegt werden können, die in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt sind. Die Dienstordnung für öffentliche Bedienstete in Malta verbietet ihnen die aktive Beteiligung an politischen Diskussionen oder sonstiger politischer Tätigkeit während der Dienstzeit oder in den Diensträumen. 3. Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 57 der Konvention, dass der nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) zulässige Grundsatz der rechtmässigen Verteidigung in Malta auch auf die Verteidigung von Eigentum Anwendung findet, soweit dies nach Artikel 238 Buchstaben a) und
b) des maltesischen Strafgesetzbuchs erforderlich ist, der zusammen mit Artikel 237 wie folgt lautet: «237. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn eine Tötung oder Körperverletzung durch Gesetz oder von einer gesetzmässigen Behörde angeordnet oder gestattet ist oder durch den tatsächlichen Notstand in der rechtmässigen Selbstverteidigung oder in der rechtmässigen Verteidigung einer anderen Person erzwungen wird. 238. Der tatsächliche Notstand der rechtmässigen Verteidigung umfasst folgende Fälle:
Tötung oder Körperverletzung, die bei der Abwehr des Übersteigens oder gewaltsamen Öffnens von Umfriedungen, Mauern oder Eingangstüren von Häusern oder bewohnten Räumen oder von mit denselben unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stehenden Nebengebäuden zur Nachtzeit begangen wird;
Tötung oder Körperverletzung, die bei der Verteidigung gegen eine Person begangen wird, die Diebstahl oder Raub unter Gewaltanwendung begeht oder zu begehen versucht;
Tötung oder Körperverletzung, die durch den tatsächlichen Notstand der Verteidigung der eigenen Unberührtheit oder der Unberührtheit einer anderen Person erzwungen wird.»
4. Die Regierung von Malta erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 57 der Konvention, dass der in Artikel 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls bekräftigte Grundsatz von Malta nur insoweit angenommen wird, als er in Anbetracht der Tatsache, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung Maltas katholisch ist, mit einem wirksamen Unterricht und einer wirksamen Ausbildung sowie mit der Vermeidung unangemessener öffentlicher Ausgaben vereinbar ist. Die Regierung der Republik Malta anerkennt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. Mai 1997 (Art. 25 der Konvention), durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte durch einen der Hohen Vertragschliessenden Teile beschwert fühlt; 2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention ohne weiteres als obligatorisch.
Mazedonien Nach Artikel 64 der Konvention bringt die Republik Mazedonien den folgenden Vorbehalt zu dem in Artikel 2 des Zusatzprotokolls zu der genannten Konvention garantierten Recht an: Nach Artikel 45 der Verfassung der Republik Mazedonien kann das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihrer eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen, in der Republik Mazedonien nicht durch private Grundschulerziehung verwirklicht werden.
Artikel 45 der Verfassung lautet wie folgt: «Die Bürger haben das Recht, unter den
gesetzlich festgelegten Bedingungen auf allen Schulstufen mit Ausnahme der Grundschulerziehung Privatschulen zu gründen.» Die Republik Mazedonien erklärt, dass sie für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Datum des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus17 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäss Artikel 25 der Konvention anerkennt, Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen entgegenzunehmen, die sich durch eine Verletzung der durch die Konvention und der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 beschwert fühlen, in Fällen, in denen die Verletzung der in diesen Vertragsinstrumenten garantierten Rechte nach ihrem Inkrafttreten für Mazedonien erfolgt ist.
Die Republik Mazedonien erklärt, dass sie in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus ohne besondere Vereinbarung und hinsichtlich jedes Vertragsstaates, der die gleiche Verpflichtung annimmt, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäss Artikel 46 der Konvention in allen Fällen in denen die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1–
des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 anerkennt in Fällen, in denen die Verletzung der in diesen Instrumenten garantierten Rechte nach ihrem Inkrafttreten für die Republik Mazedonien erfolgt ist.
Moldova 1. Die Republik Moldova erklärt, dass sie, was die Unterlassungen und Handlungen der Organe der selbstproklamierten Republik Transnistrien in dem von deren Organen tatsächlich kontrollierten Hoheitsgebiet angeht, die Einhaltung der Konvention nicht gewährleisten kann, bis der Konflikt in der Region endgültig gelöst ist.
2. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu
Artikel 4 dahin gehend, dass die Möglichkeit gewahrt bleibt, die in Artikel 27 des
Strafgesetzbuches vorgesehene strafrechtliche Strafe in Form von «Korrektivarbeit» ohne Freiheitsentziehung sowie die in Artikel 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorgesehene Ordnungsstrafe in Form von «Korrektivarbeit» anzuwenden. Der Vorbehalt ist vom Tag des Inkrafttretens der Konvention für die Republik Moldova an ein Jahr lang wirksam.
3. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu
Artikel 5 Absatz 3 dahin gehend, dass der Haftbefehl weiterhin vom Staatsanwalt
erlassen wird, wie es in Artikel 25 der Verfassung der Republik Moldova, in Artikel 78 der Strafprozessordnung und in Artikel 25 des Gesetzes Nr. 902-XII vom 29. Januar 1992 über die Staatsanwaltschaft der Republik Moldova vorgesehen ist. Der Vorbehalt ist nach dem Inkrafttreten der Konvention für die Republik Moldova sechs Monate lang wirksam.
4. Nach Artikel 64 der Konvention macht die Republik Moldova einen Vorbehalt zu
Artikel 5 dahin gehend, dass die Möglichkeit gewahrt wird, Disziplinarstrafen gegen
Angehörige der Streitkräfte in Form der Festnahme durch militärische Vorgesetzte anzuwenden, wie es in Artikel 46, 51–55, 57–61 und 63–66 der durch das Gesetz Nr. 776-XIII vom13. März 1996 beschlossenen Disziplinarordnung der Streitkräfte 5. Die Republik Moldova legt die in Artikel 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls enthaltenen Bestimmungen dahin gehend aus, dass dem Staat hinsichtlich der Schulen mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung keine finanziellen Verpflichtungen auferlegt werden, die über die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen hinausgehen. 6. Gestützt auf die Artikel 25 und 46 der Konvention anerkennt die Republik Moldova das Recht, eine Einzelbeschwerde vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte und die Zuständigkeit des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besondere Abmachung, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit der Hohen Vertragschliessenden Teile, für alle Angelegenheiten betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention sowie der Protokolle Nr. 4 und 718 in Fällen, in denen die Verletzung der durch diese Vertragsinstrumente zugesicherten Rechte nach deren Inkrafttreten für die Republik Moldova erfolgt ist.
Norwegen Norwegen anerkennt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, ab29. Juni 1997, (Art. 25 der Konvention), durch Gesuche über die in der Konvention, in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1–5 des Protokolls Nr. 719 anerkannten Rechte angegangenen zu werden; 2. die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 sowie der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7 beziehen.
Österreich Der Bundespräsident erklärt diese Konvention für ratifiziert unter dem Vorbehalt, dass 1. die Bestimmungen des Artikels5 der Konvention mit der Massgabe angewendet werden, dass die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen BGBl. Nr. 172/1950 vorgesehenen Massnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben; 2. die Bestimmungen des Artikels6 der Konvention mit der Massgabe angewendet werden, dass die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden, und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen des Teiles IV «Aus dem Krieg herrührende Ansprüche» und des Teiles V «Eigentum, Rechte und Interessen» des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben. Die österreichische Regierung erneuert, für eine Zeitspanne von drei Jahren ab 3. September 1994 bzw. ab 3. September 1997 bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 1120 zur Konvention, ihre Anerkennung 1. der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte betreffend Individualbegehren (Art. 25 der Konvention); 2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention); 3. der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte betreffend Individualbegehren sowie der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 721. Portugal Nach Artikel 57 der Konvention macht die Regierung der Portugiesischen Republik folgende Vorbehalte: I.
Artikel 5 der Konvention findet nur im Rahmen der Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarordnung Anwendung, welche die Festnahme von Militärpersonen vorsehen. Die Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarordnung lauten folgendermassen:
Artikel 27
1. Die Festnahme umfasst die Inhaftierung des Täters in zweckentsprechenden Räumlichkeiten, an einem geeigneten Ort, in einer Kaserne oder einer militärischen Einrichtung, an Bord eines Schiffes in einem geeigneten Raum und – in Ermangelung derselben – an einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Ort. 2. Militärpersonen können während der Strafdauer vom Wecken bis zum Sonnenuntergang die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.
Artikel 28
Die verschärfte Haft umfasst die Inhaftierung des Täters in zweckentsprechenden Räumlichkeiten. II. Artikel 7 der Konvention findet nur im Rahmen des Artikels 309 der Verfassung der Portugiesischen Republik Anwendung, der die Anklage und Verurteilung von Bediensteten und Verantwortlichen der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS).
Artikel 309 der Verfassung lautet folgendermassen:
Artikel 309
1. Das Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli in der durch die Gesetze Nr. 16/75 vom 23. Dezember und Nr. 18/75 vom28. Dezember [1975] geänderten Fassung bleibt in Kraft. 2. Die Tatbestandsmerkmale der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe b und
Artikel 5 des obengenannten Gesetzes bezeichneten Straftaten können durch Gesetz näher bestimmt werden.
3. Die in Artikel 7 des betreffenden Gesetzes vorgesehenen aussergewöhnlichen mildernden Umstände können durch Gesetz näher bestimmt werden. (Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen für die Verantwortlichen, die Beamten und die Mitarbeiter der am 25. April 1974 aufgelösten früheren Hauptabteilung Sicherheit [vorher Internationale Polizei und Polizei zur Verteidigung des Staates] fest und schreibt vor, dass das Urteil von einem Militärgericht zu fällen ist.) Portugal anerkennt für eine weitere Zeitspanne von zwei Jahren ab9. November 1978 1. die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für Gesuche, welche die in der Konvention anerkannten Rechte betreffen (Art. 25 der Konvention); 2. unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit des betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention. Danach wird diese Erklärung um jeweils weitere zwei Jahre stillschweigend verlängert, wenn nicht vor Ende der laufenden Frist die Absicht notifiziert wird, sie zu kündigen.
Rumänien Vorbehalt:
Artikel 5 des Übereinkommens schliesst die Anwendung durch Rumänien der Bestimmungen des Artikels 1 des Dekretes Nr. 976 vom 23. Oktober 1968, der das militärische Disziplinarwesen regelt, nicht aus, vorausgesetzt die Dauer des Freiheitsentzuges übersteigt die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Fristen nicht.
Artikel 1 des Dekretes Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 sieht vor: «Für Vergehen gegen die Militärdisziplin, welche in den militärischen Reglementen vorgesehen
sind, können die Kommandanten und die Oberbefehlshaber gegen Militärangehörige die Disziplinarstrafe des Arrests bis 15 Tage anwenden.» Rumänien anerkennt, gemäss Artikel 25 der Konvention, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung angerufen zu werden, die sich durch eine Verletzung der in der europäischen Menschenrechtskonvention, im Protokoll Nr. 4 – das gewisse Rechte und Freiheiten, die nicht in der Konvention und im ersten Zusatzprotokoll zur Konvention enthalten sind, anerkennt (Strassburg, 16. September 1963) – und im Protokoll Nr. 722 (Strassburg,22. November 1984) enthaltenen Rechte durch Rumänien beschwert fühlt, für Vorfälle, die sich aus Verletzungen der Rechte, die in diesen Texten garantiert werden, ergeben und die sich nach deren Inkrafttreten für Rumänien ereignet haben. Rumänien anerkennt, gemäss Artikel 46 der Konvention, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ipso facto und ohne besondere Vereinbarung für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Protokolls Nr. 4, das gewisse Rechte und Freiheiten, die nicht in der Konvention und im ersten Zusatzprotokoll zur Konvention enthalten sind, anerkennt (Strassburg,16. September 1963), und des Protokolls Nr. 7 (Strassburg,22. November 1984) beziehen, als obligatorisch für Vorfälle, die sich aus Verletzungen der Rechte, die in diesen Texten garantiert werden, ergeben und die sich nach deren Inkrafttreten für Rumänien ereignet haben. Russland In Übereinstimmung mit Artikel 64 der Konvention erklärt die Russische Föderation, dass Artikel 5 Absätze 3 und 4 nicht die Anwendung der folgenden Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ausschliesst: – die durch Titel Zwei Nummer 6 Absatz 2 der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 genehmigte zeitweilige Anwendung des Verfahrens der Verhaftung, vorläufigen Festnahme und Inhaftierung von Personen, die der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 11 Absatz 1, 89 Absatz 1, 90, 92, 96, 96(1), 96(2), 97, 101 und 122 der Strafprozessordnung der Russischen Föderativen Sozialistischen Sowjetrepublik vom27.
Oktober 1960 (mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen) verdächtigt werden; – die Artikel 51–53 und 62 der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Russischen Föderation, genehmigt durch Dekret Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation vom14. Dezember 1993 und gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes der Russischen Föderation über die «Rechtsstellung von Militärangehörigen» vom22. Januar 1993, durch die die Verhaftung und Inhaftierung in der Wache als Disziplinarmassnahme eingeführt wird, die im Wege eines aussergerichtlichen Verfahrens über Militärangehörige – einfache Soldaten, Matrosen, wehrpflichtige Unteroffiziere, Berufs- Unteroffiziere und Offiziere – verhängt wird. Diese Vorbehalte gelten während des Zeitraums, der erforderlich ist, um Änderungen der russischen föderalen Rechtsvorschriften vorzunehmen, durch die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigt werden. Nach Artikel 25 der Konvention erkennt die Russische Föderation die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte an, Gesuche von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation, oder Personenvereinigung in Empfang zu nehmen, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention, im Zusatzprotokoll und in den Protokollen Nr. 223, 3, 4, 5, 724, 825, 926, 10 und 1127 anerkannten Rechte durch die Russische Föderation beschwert fühlt, sofern die mutmassliche Verletzung nach dem Inkrafttreten dieser Übereinkünfte für die Russische Föderation stattgefunden hat. Nach Artikel 46 der Konvention erkennt die Russische Föderation die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ohne weiteres und ohne be-
AS 1974 2175
AS 1989 2371
AS 1995 3950 sonderes Abkommen für alle Angelegenheiten als obligatorisch an, die sich im Fall einer mutmasslichen Verletzung der Konvention und ihrer Protokolle durch die Russische Föderation auf die Auslegung und die Anwendung dieser Übereinkünfte beziehen, sofern die mutmassliche Verletzung nach ihrem Inkrafttreten für die russische Föderation stattgefunden hat.
San Marino Die Regierung der Republik San Marino bestätigt zwar ihre feste Zusage, keinerlei Ausserkraftsetzung der eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen oder zu gestatten, ist jedoch verpflichtet zu betonen, dass die Tatsache, dass San Marino ein Staat von begrenzter Gebietsgrösse ist, besondere Sorgfalt in bezug auf Angelegenheiten des Aufenthalts, der Arbeit und der sozialen Massnahmen für Ausländer bedingt, auch wenn sie nicht unter die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die dazugehörigen Protokolle fallen. In bezug auf Artikel 11 der Konvention betreffend das Recht, Gewerkschaften zu bilden, erklärt die Regierung der Republik San Marino, dass in San Marino zwei Gewerkschaften bestehen und tätig sind und dass die Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 7 vom17. Februar 1961 über den Schutz der Arbeit und der Arbeitnehmer vorsehen, dass die Vereinigungen oder Gewerkschaftsverbände beim Gerichtshof eingetragen werden müssen und eine solche Eintragung unter der Voraussetzung bewirkt werden kann, dass die betreffende Vereinigung mindestens sechs Arten von Arbeitnehmern und eine Mindestzahl von 500 eingeschriebenen Mitgliedern umfasst. Die Republik San Marino anerkennt für je einen Zeitraum von drei Jahren, ab 22. März 1995 bzw. ab22. März 1998, (Art. 25 der Konvention) betreffend die in der Konvention, in den Artikeln 1–4 des Protokolls Nr. 4 und in den Artikeln 1–5 des Protokolls Nr. 728 anerkannten Rechte; betreffend die Auslegung und Anwendung der Konvention, der Artikel 1–4 des Protokolls Nr. 4 und der Artikel 1–5 des Protokolls Nr. 7.
Schweden Schweden anerkennt für unbeschränkte Dauer die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäss Artikel 25 und für eine weitere Zeitspanne von fünf Jahren ab13. Mai 1996, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) in allen die Auslegung und Anwendung betreffend den Angelegenheiten der Konvention, des in Paris am20. März 1952 unterzeichneten Zusatzprotokolls, des in Strassburg am16. September 1963 unterzeichneten Protokolls Nr. 4 und des in Strassburg am22. November 1984 unterzeichneten Protokolls Nr. 729.
Schweiz ... 30 Der Schweizerische Bundesrat anerkennt, nach Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und nach
Artikel 7 des Protokolls Nr. 731 zu der genannten Konvention, für einen weiteren
Zeitraum von drei Jahren, ab28. November 1995, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Gesuche von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personenvereinigungen, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention und in den Artikeln 1–5 des genannten Protokolls anerkannten Rechte durch die Schweiz beschwert fühlen.
Slowakei Die Slowakei hat festgehalten, dass der von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zu den Artikeln5 und 6 der Konvention angebrachte Vorbehalt weiter Anwendung findet. Der Vorbehalt liest sich wie folgt: «Gestützt auf Artikel 57 der Konvention bringt die Tschechische und Slowakische Föderative Republik zu den Artikeln5 und 6 einen Vorbehalt an, mit der Wirkung, dass diese Artikel die Verhängung von Disziplinarstrafmassnahmen gemäss Artikel 17 des Gesetzes Nr. 76/1959 (Gesetzessammlung) betreffend gewisse Dienstpflichten der Soldaten nicht verunmöglichen.
Artikel 17 Disziplinarstrafen
1. Disziplinarstrafen sind: der Verweis, die Strafen für Bagatelldelikte, die Freiheitsstrafen, die Herabsetzung des Grades um eine Stufe und bei den Unteroffizieren auch die Rückversetzung in den Soldatenstand. 2. Disziplinarische Freiheitsstrafen sind: der Arrest nach dem Dienst, der Arrest und der Hausarrest. 3. Eine disziplinarische Freiheitsstrafe darf höchstens 21 Tage dauern.» Slowenien Erklärung gemäss Art. 25 der Konvention Die Republik Slowenien erklärt, dass sie, für eine unbestimmte Zeitdauer, gemäss
Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und gemäss Artikel 7 des Protokolls Nr. 732, die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte, durch jede natürliche Person, jede nichtstaatliche Organisation oder jede Personenvereinigung, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention und in ihren Protokollen enthaltenen Rechte beschwert fühlt, durch Beschwerden an den Generalsekretär des Eu-
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom8. März 2000 (AS 2002 1142) roparates angerufen zu werden, anerkennt, sofern sich die Vorfälle, die sich auf die geltend gemachte Verletzung dieser Rechte beziehen, nach dem Inkrafttreten der Konvention und ihrer Protokolle für die Republik Slowenien ereignet haben. Die Republik Slowenien erklärt, dass sie, für eine unbestimmte Zeitdauer, gemäss
Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
gemäss Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 und gemäss Artikel 7 des Protokolls Nr. 7, die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ohne weiteres und ohne spezielle Vereinbarung, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention sowie ihrer Protokolle beziehen, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit als obligatorisch anerkennt, für Vorfälle, die sich nach dem Inkrafttreten der Konvention und der Protokolle für die Republik Slowenien ereignet haben.
Spanien I. Vorbehalte Nach Artikel 57 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten macht Spanien Vorbehalte bezüglich der Anwendung folgender Bestimmungen: 1. Artikel 5 und 6, soweit sie mit den Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, die in Buch 2, Teil XV und Buch 3, Teil XXIV des Militärgesetzbuches enthalten sind. Kurze Inhaltsangabe der einschlägigen Bestimmungen: Das Militärgesetzbuch sieht vor, dass bei geringfügigen Vergehen der jeweilige Vorgesetzte unmittelbar Strafen verhängen kann, nachdem er den Fall aufgeklärt hat. Die Bestrafung schwerer Vergehen erfolgt nur aufgrund einer gerichtlichen Untersuchung, in deren Verlauf der Angeklagte gehört werden muss. Die Strafen und die Befugnis, sie zu verhängen, sind gesetzlich geregelt. In jedem Fall kann der von einer Strafe Betroffene bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten und so fort bis zum Staatschef dagegen Rechtsmittel einlegen. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Europäischen Menschenrechtskonvention am29. September 1979 hatte Spanien einen Vorbehalt zu den Artikeln5 und 6 gemacht, soweit sie mit den Bestimmungen des Militärgesetzbuchs – Titel II Kapitel XV und Titel III Kapitel XXIV – betreffend die Disziplinarordnung für die Streitkräfte unvereinbar sind. Ich beehre mich, Ihnen mit der Bitte um Benachrichtigung der Vertragsparteien der Konvention mitzuteilen, dass diese Bestimmungen durch das Verfassungsgesetz 12/1985 vom27. November – Titel III Kapitel II und Titel IV Kapitel II, III und IV – betreffend die Disziplinarordnung für die Streitkräfte ersetzt worden sind, das am 1. Juni 1986 in Kraft treten wird. Durch die neuen Rechtsvorschriften werden die vorherigen geändert, wird die Dauer der Freiheitsstrafen, die ohne Mitwirkung eines Richters verhängt werden können, herabgesetzt und werden die Rechte der Personen während der Ermittlungen ausgedehnt. Spanien bestätigt nichtsdestoweniger seinen Vorbehalt zu den Artikeln5 und 6, soweit sie mit den Bestimmungen des Verfassungsgesetzes 12/1985 vom 27. November – Titel III Kapitel II und Titel IV Kapitel II, III und IV – betreffend die Disziplinarordnung für die Streitkräfte unvereinbar sind, das am 1. Juni 1986 in Kraft treten wird. 2.
Artikel 11, soweit er mit den Artikeln28 und 127 der spanischen Verfassung unvereinbar ist. Kurze Inhaltsangabe der einschlägigen Bestimmungen:
Artikel 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf gewerkschaftlichen Zusammenschluss; er sieht jedoch vor, dass die Ausübung dieses Rechts im Fall
der Streitkräfte oder anderer bewaffneter oder militärischer Disziplin unterstehender Einheiten eingeschränkt werden oder Ausnahmeregelungen unterworfen sein kann, und regelt Einzelheiten seiner Ausübung durch Beamte.
Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, dass Richter, Justizbeamte und Staatsanwälte Spanien erklärt,
im Amt weder politischen Parteien noch Gewerkschaften angehören dürfen, und sieht vor, dass Art und Form ihres Berufsverbands durch Gesetz geregelt werden. II. Erklärungen über die Auslegung
Artikel 10 Absatz 1 letzten Satz dahingehend auslegt, dass er mit der der- 1. dass es 2. dass es statten. Ukraine fehl stehen.
zeitigen Ordnung des Rundfunk- und Fernsehwesens in Spanien vereinbar ist; die Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, dass sie die Ergreifung der in den Artikeln 55 und 116 der spanischen Verfassung vorgesehenen Massnahmen ge- Tschechische Republik Gleicher Vorbehalt und gleiche Erklärungen wie die Slowakei.
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 der Konvention von 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch zu Kapitel XV («Übergangsbestimmungen») Absatz 13 der Verfassung der Ukraine und den Artikeln 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine über die Inhaftnahme einer Person und dem vom Staatsanwalt erlassenen Haftbe- Diese Vorbehalte gelten, bis die entsprechenden Änderungen der Strafprozessordnung der Ukraine vorgenommen worden sind oder eine neue Strafprozessordnung der Ukraine angenommen worden ist, längstens jedoch bis zum28. Juli 2001. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Konvention gelten insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu den Absätzen 50, 51, 52 und 53 der durch das Dekret Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom7. Oktober 1993 genehmigten vorläufigen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Ukraine über die Verhängung von Haft als Disziplinarmassnahme stehen. Die Ukraine erkennt in ihrem Hoheitsgebiet voll und ganz die Gültigkeit des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention hinsichtlich des Rechts des Angeschuldigten an, das Erscheinen und die Vernehmung von Zeugen zu erwirken (Art. 263 und 303 der Strafprozessordnung der Ukraine), sowie hinsichtlich der Rechte des Tatverdächtigen und der in einem Vorverfahren Beschuldigten, nach den Artikeln 43, 43(1) und 142 der obenerwähnten Strafprozessordnung einen Antrag auf Erscheinen, Vernehmung und Gegenüberstellung von Zeugen einzureichen. Die Bestimmungen des Artikels8 der Konvention gelten insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu Kapitel XV («Übergangsbestimmungen») Absatz 13 der Verfassung der Ukraine und den Artikeln 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine über die vom Staatsanwalt erlassenen Haft- und Durchsuchungsbefehle stehen. Diese Vorbehalte gelten, bis die entsprechenden Änderungen in der Strafprozessordnung der Ukraine vorgenommen worden sind oder eine neue Strafprozessordnung der Ukraine angenommen worden ist, längstens jedoch bis zum28. Juli 2001.
Zypern Die zyprische Regierung anerkennt für eine Zeitspanne von drei Jahren ab24. Januar 1995, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Art. 46 der Konvention) für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und Anwendung der Konvention beziehen. In Übereinstimmung mit Artikel 25 der Konvention anerkennt die zyprische Regierung für die Dauer zwischen dem 1. Januar 1995 und dem31. Dezember 1997 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte für ein nach dem 31. Dezember 1988 an das Generalsekretariat des Europarates gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, die sich durch eine Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte auf Grund einer Handlung, eines Entscheides oder irgendeines Ereignisses beschwert fühlt, das nach dem31. Dezember 1988 eingetreten ist. Mit Schreiben vom29. Dezember 1997 hat die zyprische Regierung erklärt, dass sie die oben erwähnten Erklärungen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 1133 der Konvention verlängert.